Erst nach sechs Wochen erhält B einen Brief des A (der Poststempel datiert vom ), in welchem dieser erklärt, dass er:
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- Michael Auttenberg
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1 Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 5: Fragwürdige Autoverkäufe BWL-Student Bastian (B) ist die ständigen Hänseleien seiner Kommilitonen leid und möchte endlich standesgemäß zur Uni fahren. Als er in der Sonntagsausgabe seiner Tageszeitung eine Anzeige des örtlichen Autohändlers Alfred (A) entdeckt, ist er von dem darin für ,- EUR (VB) angebotenen 7 Jahre alten Mercedes CL 65 AMG sofort angetan. Schon am nächsten Tag, Montag den , begibt er sich zum Autohaus des A und inspiziert den Wagen ausgiebig. Anschließend teilt er A mit, dass er: den Wagen gern nehme. A erklärt dem B, dass das Fahrzeug noch bis zum nächsten Tag für einen anderen Kunden reserviert sei. Sollte dieser jedoch das Auto nicht kaufen, werde er: sich eine Annahme des Kaufangebots überlegen. Erst nach sechs Wochen erhält B einen Brief des A (der Poststempel datiert vom ), in welchem dieser erklärt, dass er: das Angebot des B zum Kauf des Mercedes CL 65 AMG für ,- EUR gern annehme. B der mittlerweile erkannt hat, das der Unterhalt des Mercedes seine finanziellen Möglichkeiten überschreitet misst dem jedoch keine Bedeutung mehr bei, da die Annahmeerklärung des A verspätet sei und legt den Brief ohne Reaktion zur Seite. A verlangt nun gleichwohl von B Abnahme und Bezahlung des Mercedes. Auf der Suche nach seinem Traumauto einem Citroen 2CV ( Ente ) ist auch der Sozialarbeiter Sören (S). Er war deshalb bereits bei A, der mit ihm vereinbarte, sich zu melden, sobald er ein entsprechendes Fahrzeug für ihn habe. Wenige Tage später, am , erhielt S ein Schreiben des A, indem dieser ihm einen Citroen 2CV Baujahr 1965 zum Preis von 2.000,- EUR anbot. Allerdings: könne er das Angebot so aufgrund des großen Interesses weiterer Kunden an dem Fahrzeug lediglich bis einschließlich zum aufrechterhalten. S begibt sich daraufhin am um Uhr zum Geschäft des A. Da dieser allerdings gerade im Verkaufsgespräch mit einem Kunden ist und S es sehr eilig hat (der örtliche Bioladen schließt um Uhr und er hat noch nicht fürs Wochenende eingekauft), notiert S schnell auf einem Zettel: Sehr geehrter Herr A, gern nehme ich ihr Kaufangebot betreffend den Citroen 2CV zum Preis von 2.000,- EUR an. Unterschrift des S 1
2 Diesen Zettel gibt er dem auf dem Werksgelände spielenden 12-jährigen Kind Kevin (K) des A, verbunden mit der Bitte, dieses Schreiben doch bitte gleich dem Papa zu geben. Als S gegangen ist, baut K aus dem Schreiben einen Papierflieger, der schon bald unwiderruflich verschwunden ist. S verlangt unter dem nun die Übereignung des Citroens Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. A ist der Ansicht, ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen. S entgegnet, er habe das Angebot des A noch am durch sein Schreiben wirksam angenommen. Notfalls jedoch nehme er das Angebot wenigstens jetzt wirksam mündlich an. Frage1: Frage2: Kann A von B Zahlung des Kaufpreises verlangen? Kann S von A Übereignung des Citroens verlangen? 2
3 Lösungsskizze Aufgabe 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v ,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B über den Mercedes zum Preis von ,- EUR. - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme 1 ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, 2 Willenserklärungen - Angebot des A in Form der Anzeige in der Zeitung? - obj. Erklärungstatbestand 3 (+) - Veröffentlichen der Anzeige ist eine objektive Erklärungshandlung des A - subj. Erklärungstatbestand 4? - Handlungswille 5 (+) - A gibt die Anzeige willentlich auf - Erklärungswille 6 und Geschäftswille 7? - könnte hier mit Blick auf einen möglicherweise fehlenden Bindungswillen des A fraglich sein - Vorliegen von Bindungswillen ist durch Auslegung ( 133 u. 157 BGB) der Erklärung des A zu ermitteln - Maßstab: objektiver Empfängerhorizont 8 ; wie musste ein verständiger Rechtsadressat die Erklärung verstehen? - hier spricht gegen einen Bindungswillen, dass A das Fahrzeug nur einmal hat - er kann lediglich einen Kaufvertrag tatsächlich erfüllen - die Anzeige geht jedoch einer Vielzahl von Adressaten zu, die diese auch annehmen könnten, sofern man eine Bindungswirkung ( 145 BGB) bejahte - dies entspricht nicht dem objektiv verstandenen vernünftigen Willen des A 1 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 246 ff. 2 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 180 f. 4 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 182 ff. 5 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn
4 - => (auch) eine Anzeige ist kein Angebot, sondern eine lediglich Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog. invitatio ad offerendum 9 ) - Angebot des B in Gestalt der Aussage, dass er den Wagen nehme? - Willenserklärung des B liegt unproblematisch vor - inhaltliche Qualifikation als Angebot ebenso unproblematisch (Argument: Angebot und Annahme stimmen inhaltlich überein) - Zugang 10? - hier Erklärung gegenüber Anwesenden 11 => Zugang wenn der Empfänger die Erklärung tatsächlich vernimmt (Vernehmungstheorie 12 ) - hier hat A die Erklärung des B gehört => Zugang (+) - die Erklärung des B ist ein wirksames Angebot - Annahme durch Erklärung des A, dass er sich die Annahme überlege? - nicht verbindlich gemeint (Auslegung, 133, 157 BGB) - überlegen => er hält sich eine Entscheidung ausdrücklich offen - (bindet sich gerade nicht bereits jetzt aufschiebend bedingt [vgl. 158 Abs. 1 BGB]) - Annahme des Angebots durch den Brief des A? - Willenserklärung des A liegt unproblematisch vor - ist die Erklärung des A inhaltlich eine Annahme? - setzt voraus, dass überhaupt noch ein annahmefähiges Angebot existiert - Problem hier, dass der Zugang der Erklärung des A erst nach sechs Wochen erfolgte - indem B akzeptiert, dass A es sich überlegt, verzichtet er jedenfalls auf die sofortige Annahme nach 147 Abs. 1 BGB ( 148 BGB) => da sonst jedoch keine Frist vereinbart ist, gilt die gesetzliche Annahmefrist des 147 Abs. 2 BGB => gem. 147 Abs. 2 BGB ist die Annahme nur möglich, so lang der andere mit einer Annahme rechnen musste => Angebot ist (grundsätzlich) hier erloschen - hier ggf. jedoch Ausnahme gem. 149 BGB? => ist rechtzeitig abgesandt worden und beruht der verspätete Zugang für den Empfänger erkennbar auf einer Übermittlungsverzögerung, 9 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 213 ff. 11 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn. 217 ff. 12 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn
5 muss er dies unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern, vgl. 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) dem Erklärenden mitteilen; andernfalls wird ein rechtzeitiger Zugang zum Schutz des die Annahme Erklärenden gesetzlich fingiert 13 - hier hätte B anhand des Poststempels erkennen können, dass A den Brief rechtzeitig losgeschickt hat => B hätte gem. 149 Satz 1 BGB den verspäteten Zugang dem A gegenüber unverzüglich anzeigen müssen (Verspätungsanzeige) - da A dies nicht tat, wird der rechtzeitige Zugang gem. 149 Satz 2 BGB gesetzlich fingiert => A hat das Kaufangebot des B wirksam (rechtzeitig) angenommen Ergebnis: A hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v ,- EUR gem. 433 Abs. 2 BGB. Aufgabe 2: S könnte gegen A einen Anspruch auf Übergabe des und Eigentumsverschaffung (Übereignung) an dem Citroen gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und S über den Citroen. - ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme ( 151, 145 ff. BGB) - =zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene, Willenserklärungen - Aussage des A, sich zu melden, wenn er etwas habe, ist noch kein Angebot - ist im Zweifel nur unverbindlich gemeint (Auslegung, 133, 157 BGB) - zudem fehlt es an den wesentlichen Vertragsinhalten (konkreter Kaufgegenstand und konkreter Preis); sog. essentialia negotii 14 - Brief des A als Verkaufsangebot? - Willenserklärung des A liegt unproblematisch vor - Zugang (+) - Erklärung gegenüber einem Abwesenden 13 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn
6 => zugegangen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des S gelangt, dass dieser Kenntnis nehmen kann und damit auch zu rechnen ist => hier unproblematisch gegeben denn S hat den Brief gelesen - Annahme des Angebots durch S mittels seines Schreibens an A? - eine Willenserklärung des S liegt in Gestalt seines Schreibens an A unproblematisch vor - Zugang? - verkörperte empfangsbedürftige Erklärung unter Abwesenden (wie auch unter Anwesenden 15 ) muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann - S gibt den Brief nicht an A, sondern an dessen Sohn K => wirksamer Zugang bei A, wenn K dessen Empfangsvertreter (vgl. 164 Abs. 3 BGB) 16 oder Empfangsbote 17 des A ist - Empfangsvertreter ist, wer mit (Empfangs-)vollmacht ausgestattet ist - Empfangsvertreter dient nicht nur der reinen Übermittlung der Erklärung => mit Zugang beim Empfangsvertreter ist automatisch Zugang beim Geschäftsherrn (Vollmachtgeber) gegeben (vgl. 164 Abs. 3 und 1 BGB) - hier war K von A keine Vollmacht eingeräumt worden, dieser ist also nicht Empfangsvertreter - Empfangsbote ist, wer zur Entgegenahme von Erklärungen berechtigt und diese weiterzuleiten, verpflichtet ist - Empfangsbote kann man kraft ausdrücklicher Bestellung oder aufgrund Verkehrsanschauung sein - Empfangsboten sind regelmäßig die im Haushalt des Empfängers lebenden volljährigen Personen - keine Empfangsboten kraft Verkehrsanschauung sind nach h.m. jedoch die im Haushalt lebenden minderjährige Kinder 18 => K ist hier nicht Empfangsbote des A => K ist damit nur Erklärungsbote 19 des S => das Risiko der Nicht- oder Falschübermittlung trägt bei einem Erklärungsboten der Erklärende 15 S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn S. dazu Skript Privatrecht I, 2 Rn
7 => dass hier das Schreiben nicht von K an A übergeben wurde, geht zu Lasten des S => die Willenserklärung in Gestalt des Schreibens des S an A ist dem A nicht zugegangen - Annahme des Angebots durch die mündliche Erklärung des S gegenüber A am ? - Willenserklärung des S liegt unproblematisch vor - fraglich, ob noch annahmefähiges Angebot des A bestand? - grundsätzlich entfaltet das Angebot Bindungswirkung gem. 145 BGB - Bindungswirkung jedoch gem. 147 BGB zeitlich begrenzt - bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen gem. 147 Abs. 2 BGB auf einen Zeitraum innerhalb dessen man mit der Annahme rechnen musste - hier ggf. fraglich - allerdings nach 148 BGB kann der Antragende (hier A) eine abweichende Annahmefrist bestimmen - hier erfolgt: das Angebot des A galt laut Brief bis einschließlich den => das Angebot galt am nicht mehr => die Willenserklärung des S war keine Annahme, sondern ein neues Angebot (vgl. 150 Abs. 1 BGB), das jedoch nicht mehr von A angenommen wurde => es liegt kein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und S über den Citroen vor Ergebnis: S hat gegen A keinen Anspruch auf Übergabe des und Eigentumsverschaffung (Übereignung) an dem Citroen gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. 7
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