Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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1 79006 Gastronomiefachassistent/Gastronomiefachassistentin Assistant en restauration et hôtellerie/assistante en restauration et hôtellerie Assistente d'albergo e di ristorazione A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Gastronomiefachassistent/Gastronomiefachassistentin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 15. Dezember 1997 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November , verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Gastronomiefachassistent. 3 2 Der Gastronomiefachassistent empfängt, berät, betreut und bedient die Gäste. Er bereitet einzelne Speisen vor den Gästen zu und rechnet mit ihnen über die Konsumationen ab. Er führt die im hauswirtschaftlichen Bereich anfallenden Arbeiten selbstständig und fachgerecht aus. 3 Die Lehre dauert 3 Jahre und beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. 1 SR SR Siehe Artikel

2 4 In Abweichung von Artikel 56b der Verordnung 1 vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz wird gemäss Artikel 57 Absatz 1 dieser Verordnung die Bedienung von Gästen bewilligt. Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird. Ein Betrieb darf nur ausbilden, wenn sowohl für den Service- wie auch für den Hauswirtschaftsbereich eine Ausbildungsbewilligung vorliegt. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogrammes nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem anderen Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. gelernte Gastronomiefachassistenten mit mindestens drei Jahren Berufspraxis nach Lehrabschluss b. gelernte Servicefachangestellte mit mindestens drei Jahren Berufspraxis nach Lehrabschluss c. Restaurationsleiter mit eidgenössischem Fachausweis d. dipl. Maîtres d hôtel e. dipl. Restaurationsleiter f. gelernte Hotelfachassistentinnen mit mindestens drei Jahren Berufspraxis nach Lehrabschluss g. Hauswirtschaftsleiter im Gastgewerbe mit eidgenössischem Fachausweis h. Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin mit eidgenössischem Fachausweis mit zwei Jahren Berufspraxis i. dipl. Hauswirtschaftsleiter k. dipl. Restaurateure l. Hotelier-Restaurateure HF und Restaurateur-Hoteliers HF m. Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin HHF mit zwei Jahren Berufspraxis 4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 4, der aufgrund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 5 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. 4 Der Modell-Lehrgang kann bei der Schweizerischen Fachkommission für Berufsbildung im Gastgewerbe (SFG), 6353 Weggis bezogen werden 2

3 6 Saisonbetriebe mit Sommer- und Wintersaison dürfen Lehrlinge ausbilden, sofern die Zeiten der Zwischensaison durch den Besuch der interkantonalen Fachkurse oder durch Platzierung des Lehrlings in einem andern geeigneten Betrieb überbrückt werden können. Die effektive Ausbildung im Betrieb muss jährlich mindestens 35 Wochen betragen. Die Bewilligung für den Besuch der interkantonalen Fachkurse wird von den kantonalen Behörden erteilt. 7 Der Lehrvertrag ist von beiden Lehrmeistern vor Beginn der Lehre zu unterzeichnen. Die Zeitabschnitte, in denen der Lehrling in den beiden Betrieben arbeitet, müssen im Lehrvertrag festgesetzt sein. Beide Lehrmeister sind für die fachgemässe Ausbildung verantwortlich. Insbesondere ist darauf zu achten, dass das Ausbildungsprogramm in beiden Betrieben kontinuierlich weitergeführt wird. Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister alleine tätig ist 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister und ständig mindestens 1 Fachperson beschäftigt sind 3 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister und ständig mindestens 3 Fachleute beschäftigt sind 4 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister und ständig mindestens 4 Fachleute beschäftigt sind 1 weiteren Lehrling auf je weitere 3 ständig beschäftigte Fachleute. Maximal dürfen sechs Gastronomiefachassistenten-Lehrlinge pro Lehrbetrieb ausgebildet werden. 2 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten die in Artikel 2 Absatz 3 genannten sowie gelernte Gastronomiefachassistentinnen, gelernte Servicefachangestellte und gelernte Hotelfachassistentinnen. In Betrieben, welche auch Servicefachangestellte und Hotelfachassistentinnen ausbilden, sind die Fachleute nur für jeweils einen Beruf zu zählen. 3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Die Handlungskompetenz des Lehrlings, in gleichen Massen bestehend aus Fachkompetenz, Eigen- und Sozialkompetenz und Methodenkompetenz, soll gezielt gefördert werden. Fachkompetenz beinhaltet Berufskenntnisse und berufliche Fertigkeiten. Unter Eigen- und Sozialkompetenz werden Selbstständigkeit, Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Zuverlässigkeit, Kreativität, Leistungsbereitschaft und Teamfähigkeit verstanden. Methodenkompetenz beinhaltet das Erwerben von Techniken, selbstständig zu lernen, die Arbeit selbstständig zu planen und auszuführen, mit andern Personen im Team zu arbeiten, aufgetretene Konflikte zu bewältigen und neue Problemstellungen kreativ anzugehen. 3

4 Der Lehrling soll die Fähigkeit des vernetzten Denkens erlangen, um Wesentliches rasch zu erfassen und ihm übertragene Aufgaben wirtschaftlich sorgfältig und rationell zu bewältigen. 2 Der Lehrbetrieb legt Wert auf die Vernetzung der Ausbildungspartner (Lehrbetrieb, Berufsschule und Einführungskurse) und unterstützt aktiv die Zusammenarbeit mit Berufsschule und Einführungskursen. 3 Der Betrieb stellt dem Lehrling ab Beginn der Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung. 4 Basierend auf dem Modell-Lehrgang erstellt der Lehrmeister einen Einsatzplan 5 für den Lehrling. 5 Der Lehrling muss rechtzeitig über die mit den einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden ihm abgegeben und erklärt. 6 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende der Lehrzeit alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen kann. 7 Der Lehrling muss ein Arbeitsbuch 6 führen, in dem er laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und seine Erfahrungen festhält. Der Lehrmeister kontrolliert und unterzeichnet das Arbeitsbuch jedes Quartal. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach praktische Arbeiten verwendet werden. 8 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel jedes Semester in einem Ausbildungsbericht 7 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht ist dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis zu bringen. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 2 Richtziele für die einzelnen Lehrjahre Erstes Lehrjahr einfache Arbeiten in allen Bereichen des Service ausführen einfache Arbeiten in den hauswirtschaftlichen Bereichen ausführen Grundsätze der Hygiene, des Brand- und Unfallschutzes anwenden Zweites Lehrjahr Gäste empfangen, beraten, betreuen und bedienen alle Arbeitsprozesse im hauswirtschaftlichen Bereich ausführen. 5 Muster-Einsatzpläne können bei der SFG bezogen werden. 6 Das Arbeitsbuch sowie die Musterblätter können bei der SFG bezogen werden. 7 Ausbildungsberichte können bei den gastgewerblichen Berufsverbänden bezogen werden. 4

5 Drittes Lehrjahr Alle Arbeiten im Service- und im hauswirtschaftlichen Bereich selbstständig, fachgerecht, rationell, wirtschaftlich und kundenorientiert ausführen die Verantwortlichen im Service- und im hauswirtschaftlichen Bereich fachlich unterstützen einfache administrative Arbeiten im Service- und im hauswirtschaftlichen Bereich ausführen. 3 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete Gästebetreuung, Service, Verkauf Reservationen entgegennehmen Gäste vom Empfang bis zur Verabschiedung betreuen Speisen- und Getränkeangebote aktiv verkaufen Gästereklamationen und Sonderwünsche entgegennehmen und weiterleiten Zimmerservice ausführen Verkaufsförderung betreiben Mise-en-place-Arbeiten ausführen verschiedene Servicewagen und Buffets bereitstellen Serviceformen und -techniken ausführen und Serviceregeln beachten Räume und Tische für verschiedene Anlässe dekorieren Tische für verschiedene Anlässe ordnen und decken Registriersysteme anwenden Rechnungstellung und Inkasso bar und bargeldlos erledigen Angebote, Karten und Texte mittels Computer verarbeiten einfache Abrechnungen erstellen Checklisten erstellen Lieferscheine und Lieferantenrechnungen kontrollieren interne Materialbestellungen vornehmen Buffet, Getränkeausgabe, Speisenausgabe Gesetzliche Bestimmungen über Lagerung, Ausschank und Service von Getränken und Speisen bei der eigenen Arbeit beachten Ausschanktemperaturen, -masse und -gläser der gebräuchlichen Getränke in der eigenen Arbeit beachten Maschinen und Geräte im Buffetbereich bedienen und reinigen Mise-en-place-Arbeiten selbstständig ausführen Getränkestock kontrollieren und ergänzen einfache Plateaus für den Zimmerservice herrichten Frühstücksbuffets herrichten und abräumen Servicebestellungen und -kontrollen am Buffet ausführen 5

6 Getränke für Service einschliesslich einfache Mischgetränke und Aperitifs zubereiten und ausgeben Speisen herrichten und ausgeben Office Maschinen und Geräte im Office bedienen und reinigen Unterhalts- und Grundreinigungen im Officebereich durchführen Unterhalts- und Grundreinigungen von Geschirrmaterialien durchführen umweltgerechte Abfallentsorgung ausführen Lagerhaltung Lebensmittel, Getränke, Verbrauchsmaterialien, Reinigungsmittel und Waschmittel annehmen, lagern, kontrollieren und ausgeben Eingangskontrolle anhand von Lieferscheinen durchführen Inventar aufnehmen Haus- und Etagendienst Maschinen und Geräte bedienen und reinigen alle im Bereich des Haus- und Etagendienstes vorkommenden Arbeiten ausführen Gästezimmer für die Ankunft, während des Aufenthaltes und bei der Abreise der Gäste herrichten Unterhalts-, Zwischen- und Grundreinigungen durchführen Materialien wie Holz, Stein, Bodenbeläge, Wandbeläge, Bettinhalte fachgerecht behandeln Pflanzen und Blumen pflegen Wäscheversorgung Maschinen und Geräte bedienen und reinigen Textilien fachgerecht behandeln Waschmittel fachgerecht einsetzen alle im Zusammenhang mit der Wäschepflege vorkommenden Arbeiten ausführen sinnvolle Instandstellung von Wäsche beurteilen und einfache Flickarbeiten ausführen Allgemeines Berufshygiene und persönliche Hygiene beachten Unfall- und Brandverhütungsmassnahmen beherrschen Gesundheitsvorsorge betreiben ökologische Grundsätze im Betrieb beachten mit allen Arbeitsbereichen im Lehrbetrieb zusammenarbeiten 6

7 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit 8. 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird in der Regel zentral in einer Berufsschule, einem Schulhotel oder in einem geeigneten Betrieb durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel mitgebracht werden müssen. 2 Der Lehrling erhält die Prüfungsaufgaben erst bei Beginn der Prüfung. Sie werden ihm, soweit notwendig, erklärt. 3 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch, die Unterlagen der Einführungskurse, Fachliteratur und Hilfsmittel dürfen bei der schriftlichen und praktischen Prüfung verwendet werden. Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. 2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 4 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über den Verlauf des Prüfungsgesprächs. 5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. 6 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten. 8 Anhang zu diesem Reglement 7

8 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Praktische Arbeiten 7 8 Stunden b. Berufskenntnisse 3 Stunden c. Allgemeinbildung (nach dem Reglement vom 1. Januar 1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen) Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplanes. Die Informationsziele dienen als Grundlage für die Aufgabenstellung. 2 Praktische Arbeiten Der Lehrling muss Aufgaben in folgenden Fachbereichen gemäss Informationszielen selbstständig ausführen: Gäste betreuen Speisen- und Getränkeangebote aktiv verkaufen Arbeiten im Servicebereich ausführen Arbeiten am Buffet und im Office ausführen Arbeiten im Haus-/Etagendienst und in der Wäscheversorgung ausführen 3 Berufskenntnisse Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. Die Prüfung ist unterteilt in: Getränkekunde, Speisenkunde Servicetechnik Haus- und Etagendienst, Wäscheversorgung Betriebskunde, Buffet, Lagerhaltung, Office Verhaltens- und Verkaufskunde Fremdsprache Material-, Maschinen- und Gerätekunde Schriftlich ca. 2 Std. Mündlich ca. 1 Std. 8

9 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 9 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. 1 Gästebetreuung Pos. 2 Verkauf Pos. 3 Servicetechnik Pos. 4 Buffet/Office Pos. 5 Haus- und Etagendienst, Wäscheversorgung Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Getränkekunde, Speisenkunde Pos. 2 Servicetechnik Pos. 3 Verhaltens- und Verkaufskunde Pos. 4 Fremdsprache Pos. 5 Haus- und Etagendienst, Wäscheversorgung Pos. 6 Betriebskunde, Buffet, Lagerhaltung, Office Pos. 7 Material-, Maschinen- und Gerätekunde 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt. 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 9 Notenformulare können bei der SFG bezogen werden. 9

10 Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus folgenden Fachnoten ermittelt: Praktische Arbeiten (zählt doppelt) Berufskenntnisse Allgemeinbildung 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (¼ der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. Art. 15 Notenformulare und Expertenbericht 1 Auf Einwendung des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. 2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. 3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernte Gastronomiefachassistentin/Gelernter Gastronomiefachassistent» zu führen. Art. 17 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. Art. 18 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Januar 1998 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar Dezember 1997 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Delamuraz 10

11 Gastronomiefachassistentin/Gastronomiefachassistent B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 15. Dezember 1997 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Allgemeines Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Grundlagen zur Ausübung des Berufes und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichtes die in Artikel 5 des Ausbildungsreglementes festgelegten Lernziele. Sie fördert gezielt die Handlungskompetenz des Lehrlings, in gleichen Massen bestehend aus Fachkompetenz, Eigen- und Sozialkompetenz und Methodenkompetenz. Eigen- und Sozialkompetenz umfasst die Attribute Selbstständigkeit, Eigeninitiative, Eigenverantwortung, Zuverlässigkeit, Kreativität, Leistungsbereitschaft und Teamfähigkeit. Methodenkompetenz beinhaltet das Erwerben von Techniken, selbstständig zu lernen, die Arbeit selbstständig zu planen und auszuführen, mit andern Personen im Team zu arbeiten, aufgetretene Konflikte im Team zu bewältigen und neue Problemstellungen kreativ anzugehen. Die Berufsschule legt Wert auf die Vernetzung des Unterrichtes innerhalb des gesamten Ausbildungsbereiches (Lehrbetrieb, Berufsschule und Einführungskurse). Sie fördert die Fähigkeit des Lehrlings, vernetzt und ganzheitlich zu denken. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. 10 SR SR

12 2 Stundentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die Verteilung der Lektionen auf die Lehrjahre wird von den Kantonen aufgrund der regionalen Bedürfnisse festgelegt. Lehrjahr Total Lektionen 1. Berufskunde 600 Verkaufs- und Verhaltenskunde Fremdsprache Servicetechnik Getränke- und Speisenkunde Buffet, Office, Lagerhaltung Haus- und Etagendienst-, Wäscheversorgung Material-, Maschinen- und Gerätekunde Betriebskunde 2. Allgemeinbildender Unterricht Turnen und Sport 120 Total Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 31 Berufskunde (600 Lektionen) Richtziele Der Lehrling soll durch den Unterricht in Berufskunde: Aktives Verkaufen im Gastgewerbe erläutern Umfassende Gästebetreuung beschreiben Arbeiten im Servicebereich erklären Getränke und Speisen beschreiben Arbeitsabläufe in den Bereichen Service, Buffet, Office, Haus- und Etagendienst, Wäscheversorgung und Lagerhaltung erklären Aufgaben und Arbeiten des Hauswirtschaftsbereichs beschreiben Funktion, Anwendung, Pflege und Reinigung von Maschinen, Geräten und Hilfsmitteln im Service- und Hauswirtschaftsbereich erklären Betriebliche Organisationsformen im Gastgewerbe schildern 12

13 Informationsziele 311 Verkaufs- und Verhaltenskunde Aktives Verkaufen im Gastgewerbe erläutern Gästebetreuung vom Empfang bis zur Verabschiedung beschreiben Bedürfnisse und Erwartungen von verschiedenen Gästen und Gästegruppen aufzeigen Korrektes Verhalten vor Gästen und gegenüber andern Mitarbeitern beschreiben Beratung, Bestellungsannahme, Verkauf und Zusatzverkauf erläutern Bewältigung schwieriger Situationen mit Gästen umschreiben Erledigung von Reservationen und Anfragen beschreiben 312 Fremdsprache Mit Gästen in einer Fremdsprache (2. Amtssprache oder Englisch) kommunizieren 313 Servicetechnik Mise-en-place-Arbeiten erklären Serviceformen und Gedecke für die diversen Mahlzeitenarten erläutern Serviceregeln beschreiben Raum- und Tischdekorationsmöglichkeiten für verschiedene Anlässe erläutern Kontroll- und Abrechnungssysteme erklären Verschiedene Zahlungsmittel und die Umrechnung von Fremdwährungen erklären 314 Getränke- und Speisenkunde Herkunft, Merkmale, Lager- und Ausschanktemperaturen der wichtigsten Getränkearten unterscheiden und beschreiben Ausschankmengen nennen Nahrungsmittel nennen und beschreiben Bedeutung einer gesunden Ernährung aufzeigen und die Auswirkungen von falscher Ernährung auf den menschlichen Körper darstellen Aufgabe und Bedeutung von Nährstoffen in der menschlichen Ernährung nennen und entsprechende Lebensmittel aufzählen 13

14 315 Buffet, Office, Lagerhaltung Arbeiten im Bereich Buffet, Speisen- und Getränkeausgabe beschreiben Kontrollsysteme und deren Handhabung erläutern Ausgabe von Speisen beschreiben Wichtigste gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf Lagerung, Verwendung und Ausgabe/Ausschank von Lebensmitteln und Getränken erläutern Unterhalts- und Grundreinigungen von verschiedenen Materialien und Einrichtungen erklären Reinigungs- und Pflegemittel unterscheiden und deren Wirkung beurteilen Kriterien für die Food- und Nonfoodlagerung nennen Warenannahme, -lagerung und -ausgabe sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen beschreiben Inventaraufnahme beschreiben 317 Haus- und Etagendienst, Wäscheversorgung Herrichten von Gästezimmern beschreiben Unterhalts-, Zwischen- und Grundreinigungen von Inneneinrichtungen, Innenausstattungen und Mobiliar erklären Reinigungs- und Pflegemittel unterscheiden und deren Wirkung beurteilen Bedienung und Reinigung von Reinigungsmaschinen, -geräten und - utensilien beschreiben Eigenschaften, Reinigung und Pflege von Materialien unterscheiden und beschreiben Pflanzen und Blumenpflege erklären Arbeitsgänge der Wäschepflege aufzählen und beschreiben Wasch- und Waschhilfsmittel nennen und deren Einsatz und Wirkung erläutern Sinnvolle Instandstellung von Wäschestücken begründen und Flicktechniken beschreiben 318 Material-, Maschinen- und Gerätekunde Funktion, Anwendung und Reinigung von Mobiliar, Maschinen, Geräten, Utensilien und Servicematerialien im Buffet- und Servicebereich erklären Bedienung und Reinigung von Maschinen und Geräten im Office beschreiben Bedienung und Reinigung von Maschinen und Geräten im Haus- und Etagendienst und in der Wäscheversorgung beschreiben 14

15 319 Betriebskunde Arbeitsorganisation kleinerer, mittlerer und grosser gastgewerblicher Betriebe beschreiben Rationelles Arbeiten erklären Massnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden und Gesundheitsschäden beschreiben Umweltgerechtes Verhalten anhand eigener Beispiele darstellen Massnahmen zur Sicherung der persönlichen und betrieblichen Hygiene schildern Checklisten erstellen Rechnungen und Lieferscheine verarbeiten Vorgehen beim Erstellen von einfachen Abrechnungen und Statistiken erläutern Texte mit dem Computer verarbeiten 32 Allgemeinbildung, Turnen und Sport Für die Allgemeinbildung sowie für Turnen und Sport gelten die Lehrpläne des BIGA. 4 Schlussbestimmungen 41 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. 15. Dezember 1997 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Nordmann 15

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