Hintergrundinformationen zur 5. IVG-Revision

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1 Hintergrundinformationen zur 5. IVG-Revision ERFA-Tagung des SVBGF 11. September 2008 Stefan Ritler, Präsident der IV-Stellen-Konferenz (IVSK)

2 Eingliederungschance Eingliederungschancen unter 1,5 1,5 bis 3 3 bis 6 ab 12 13

3 Die versicherte Person ist in 94,5 % der Fälle ein Jahr lang krank und wird in dieser Zeit behandelt. Die Behandlungen werden auch anstandslos bezahlt. Wie soll nun die versicherte Person, die 12 Monate krank war, wieder auf eine ressourcenorientierte Eingliederungsschiene gebracht werden? Ziel: Die IV-Stelle soll so früh wie möglich mit der Person in Kontakt treten, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4 Ursachen IV-Renten Quelle: BSV, Bern, 2005, IV-Statistik ' ' ' ' '000 50'000 28'000 12'500 12'500 0 Krankheit GeburtsG Unfall ohne Suva Suva

5 Eingliederungsauftrag der IV Erstversicherer: UV und KV haben keinen gesetzlichen Auftrag zur Eingliederung in ihrem Leistungskatalog Zweitversicherer: IV hat gesetzlichen Eingliederungsauftrag Anmeldung erfolgt aus Unwissen, nachdem versicherte Person z.b. kein KTG mehr erhält, der UV-Versicherer die Kausalität verneint, sie nicht mehr im Arbeitsmarkt ist und sich der Gesundheitszustand noch mehr verschlechtert hat

6 Wesentliche Neuerungen Einführung der Früherfassung (Melderecht) Einführung von Massnahmen der Frühintervention Einführung von Integrationsmassnahmen Erweiterung des Zugangs zu Eingliederungsmassnahmen Verstärkung der Mitwirkungspflichten Verstärkung der Schadenminderungspflicht Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers

7 FE: Früherfassung Art. 3a IVG (neu) Freiwillige Meldung durch versicherte Person oder durch meldeberechtigte Stellen (abschliessende Liste im Gesetz). Diese Meldung ist keine IV-Anmeldung. Summarische Abklärungen durch die IV-Stelle und Beurteilung, ob Massnahmen zur Frühintervention angezeigt sind. In diesem Fall muss eine IV-Anmeldung veranlasst werden. Beratungsgespräche Aktive Teilnahme der versicherten Person Kein Anspruch auf Taggeld

8 Melderecht Art. 3b (neu) Bisher wurden mit Verwaltungsvereinbarungen mit verschiedenen Versicherern ähnliche Modelle ausprobiert Mit dem Melderecht können nun Arbeitgeber und weitere Institutionen Erfahrungen sammeln Bei einer Meldepflicht befürchtet die IVSK undifferenzierte Meldungen z.b. alle nach vier Monaten Meldung erfolgt auf einem 2-Seitigen Formular und stellt keine IV-Anmeldung dar

9 Massnahmen der Frühintervention Art. 7c (neu) Zweck: Die Massnahmen sollen den bisherigen Arbeitsplatz erhalten oder versicherte Person innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingliedern Anpassung Arbeitsplatz Ausbildungskurse Arbeitsvermittlung Berufsberatung sozialberufliche Rehabilitation Beschäftigungsmassnahmen

10 FI: Frühinterventionsmassnahmen Art. 7d IVG (neu) Zweck: Die Massnahmen sollen den bisherigen Arbeitsplatz erhalten oder versicherte Person innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingliedern. Anpassung Arbeitsplatz Ausbildungskurse Arbeitsvermittlung Berufsberatung sozialberufliche Rehabilitation (vgl. Art. 4 quinquies Abs. 1 IVV) Beschäftigungsmassnahmen (vgl. Art. 4 quinquies Abs. 2 IVV)

11 Anspruchsvoraussetzung FI Voraussetzung ist eine IV-Anmeldung. Ohne Anmeldung keine Leistung! Für die Massnahmen der Frühintervention stehen Fr bis max zur Verfügung. Mit/In diesem Beitrag können auch Leistung durch die IV-Stelle übernommen werden, die normalerweise nicht versichert sind. Es besteht kein Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention Es besteht kein Anspruch auf Taggelder der IV

12 Früherfassung und Frühintervention Der Prozess Meldung an IV Kontaktaufnahme Erstgespräch Zuweisung an externe Partner nein IV zuständig? ja IV-Anmeldung Triage Erstgespräch Eingliederungsplan Frühintervention innert 6 Monaten Grundsatzentscheid Rentenprüfung Berufliche Massnahmen Meldeberechtigte Integrationsmassmahmen

13 FEFI also ein Zauberwort? Angebot der frühen Hilfe durch die IV-Stelle. Angebot der IV-Stelle, versicherte Personen arbeitsmarktfähig zu machen. Aber: Die IV-Stelle kann keine Arbeitsplätze schaffen. Die Schaffung von Arbeitsplätzen im ersten Arbeitsmarkt ist Sache der Unternehmer. Die Frühintervention ist eine Dienstleistung der IV- Stelle.

14 Integrationsmassnahmen Art. 14a (neu) Gesetzestext: Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gezielte, auf berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation Beschäftigungsmassnahmen Dauer grundsätzlich max. ein Jahr Paradigmawechsel: Erst platzieren, dann trainieren statt: Erst trainieren, dann platzieren Beitrag der IV an den Arbeitgeber

15 Anspruchsvoraussetzungen IM Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass jemand zumindest teilzeitlich in den Arbeitsmarkt integriert werden kann sprich: die versicherte Person muss eingliederungsfähig sein. beschränkte Leistungsdauer (1 Jahr, max. 2 Jahre) Beitrag der IV-Stelle an den Arbeitgeber (Fr pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden) Art. 4 octies IVV

16 Arbeitsvermittlung Art. 18 IVG Der Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle wurde schon mit der 4. IVG-Revision eingeführt. Aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des bisherigen oder eines neuen, von der IV-Stelle vermittelten Arbeitsplatzes. Neu sind bestimmte Leistungen an den Arbeitgeber.

17 Entschädigung für Beitragserhöhungen Art. 18 IVG Der negative Anreiz des Risikos der Erhöhung der KTG- und BVG-Prämien wurde durch die 5. IVG-Revision beseitigt. Entschädigung an den Arbeitgeber beträgt 48 (Betrieb bis 50 MA) resp. 34 Franken (Betrieb mit über 50 MA) Art. 6 bis IVV

18 Anspruchsvoraussetzungen Entschädigung Beitragserhöhungen - KTG- und KTG-Versicherung tatsächlich vorhanden - versicherte Person hat mehr als 15 Absenztage - Prämien steigen tatsächlich Bemessung: pro Absenzentag Auszahlung an Arbeitgeber

19 Einarbeitungszuschuss Art. 18a IVG (neu) Negativer Anreiz, dass Versicherte nicht angestellt werden, weil sie ihren Lohn nicht wert sind beseitigt, resp. die Diskussion um die Leistung und Leistungslohn wurde einer Lösung zugeführt. Einarbeitungszuschüsse während der Einarbeitungszeit Maximum von 180 Tagen und max. Höhe des Taggeldes Einarbeitungszuschuss geht an den Arbeitgeber, wenn Arbeitgeber vollen Lohn bezahlt, die Leistungsfähigkeit der versicherten Person (noch) nicht dem vereinbarten Lohn entspricht Art. 6 ter IVV

20 Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers Art. 7c IVG Der Arbeitgeber arbeitet aktiv mit der IV-Stelle zusammen. Er wirkt bei der Herbeiführung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mit.

21 IIZ verstärken und verankern Art 68bis IIZ erreicht über den Randtitel Gesetzesrang! Zugang zu geeigneten Eingliederungsmassnahmen der IV, der ALV und der SH wird erleichtert Entbindung von der Schweigepflicht Mündlicher Datenaustausch zwischen IV-Stellen, sämtlichen Sozial- und Privatversicherern sowie der Sozialhilfebehörden Verfügungen werden an Partner zugestellt

22 Negative Anreize eliminieren Beginn des Anspruchs der IV-Leistungen Frühinterventions-, Integrationsmassnahmen und Berufliche Massnahmen frühestens ab Anmeldung Rentenleistungen frühestens 6 Monate nach Eingang der Anmeldung

23 Erschwerung des Zugangs zur IV-Rente Erhöhung der Mindestbeitragsdauer auf 3 Jahre ATSG Art. a7: Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Verschärfung der Mitwirkung und Zumutbarkeit: Art.7,1 IVG: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient (Art.7a IVG) Art.7b IVG Neu Kürzung und Verweigerung der Leistung bei Verletzung von Art.21,4 und Art. 43,2 ATSG

24 Anpassung Taggeldsystem Herabsetzung des Kindergeldes (neu 2% des Taggeld-Höchstbetrages, wird aber nicht ausbezahlt für Kinder, für die bereits Kinderoder Familienzulage bezogen werden Aufhebung der Mindestgarantie (kein Taggeld mehr für Nichterwerbstätige) Aber: Entschädigung für effektive Betreuungskosten für Kinder und Angehörige

25 Missbrauchsbestimmung Art. 59 Abs. 5 (neu) Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezug können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen. Die vorgesehenen Bestimmungen sind ein klares Signal des Gesetzgebers. Die IVSK hat BVM-Grundlagen für die IV-Stellen erarbeitet. Die Stellen bekämpfen den Missbrauch, wollen aber Menschen mit Behinderungen nicht generell unter einen diffusen Verdacht stellen.

26 Medizinische Massnahmen Art. 12 Der Bundesrat hat in der Botschaft vorgeschlagen, den Art. 12 IVG aufzuheben Der Nationalrat hat einen Kompromiss erarbeitet. Aufhebung für Versicherte über 20 Jahre Versicherte bis zum 20. Altersjahr sollen weiterhin Anspruch auf medizinischen Massnahmen haben, wie sie bisher gelten z.b. Psychotherapie für Kinder bis 20. Altersjahr

27 Zusatzfinanzierung

28 Befristete Zusatzfinanzierung Auch die beste materielle Revision kann die IV finanziell nicht sanieren. Eine befristete Zusatzfinanzierung bleibt notwendig. Im Jahr 2007 betrug das Defizit 1,6 Mia. die kumulierten Schulden beim AHV-Fonds betragen 11.4 Mia. Die Defizite der IV bedrohen die AHV ab ca existenziell. Die IVSK unterstützt eine befristete Zusatzfinanzierung

29 Finanzierungsmodus heute Die öffentliche Hand finanziert die Hälfte der Ausgaben. Die andere Hälfte müsste durch Beiträge von Arbeitgeber und -nehmer finanziert werden. Diese Beiträge erreichen jedoch diese Höhe nicht. Die Unterfinanzierung ist systematisch und chronisch. Der Gesetzgeber hat eine starre Finanzierung für dynamisches Umfeld festgelegt (im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungszweigen).

30 Ursprünglicher Vorschlag Bundesrat Vorschlag: 1.5 Lohnprozente statt 1.4 (heute) Vorschlag: lineare Anhebung der MWSt um 0.8% Auswirkung auf den Bürger 1.5 statt 1.4 Lohnprozente = Bei einem Monatslohn von Fr entsteht eine Mehrbelastung für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber von je Fr pro Monat. 0.8 MWSt bedeutet für Haushalt mit Fr Monatseinkommen Fr. 20. pro Monat.

31 Ständerat und Nationalrat sind sich einig, dass.. die Mehrwertsteuer während 7 Jahre befristet proportional erhöht werden sollte, aus den Reserven des AHV-Fonds einen eigenständigen IV-Fonds geschaffen werden sollte, dieser IV-Fonds ein Startkapital benötigt, die Botschaft für die 6. IVG-Revision per Ende 2010 oder 2012 vorliegen muss.

32 Die IV im Internet - links

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