Die gängigsten Vertragsarten
|
|
- Bernhard Goldschmidt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die gängigsten Vertragsarten Im Sinne der Privatautonomie (indirekt nach: Art. 1 I GG & Art. 2 II GG) steht jedem Individuum das Recht zu, seine Rechtsverhältnisse autonom und nach freiem Belieben zu regeln. Das beinhaltet insbesondere den Grundsatz der Vertragsfreiheit, nach welchem jedermann Verträge aufsetzen und auch wieder verwerfen kann, zumindest solange es noch nicht zu einem rechtsverbindlichen Vertragsschluss kam. Dabei herrscht grundsätzlich das Prinzip der Form- und Inhaltsfreiheit. Wie ein Vertrag auszusehen hat, oder was er zwingend beinhalten muss, ist daher in der Vielzahl aller Fälle nicht festgelegt. Die Privatautonomie findet allerdings dort ihre Grenzen, wo Ver- und Gebote der Rechtsordnung sie einschränken. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Rechte eines anderen angetastet oder gar verletzt werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich einige der gängigsten Vertragsarten näher geregelt, was allerdings nicht bedeutet, dass es außerhalb der Regelungen des BGB keine weiteren Vertragstypen gibt. Da wir jeden Tag Verträge abschließen ist es durchaus ratsam mehr über die damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen zu erfahren. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die Charakteristiken von Verträgen und erhalten einen Überblick über die gängigsten Verträge. Über das Wesen von Verträgen Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches zwei inhaltlich übereinstimmende und aufeinander gerichtete Willenserklärungen beinhaltet. Ein Vertrag kommt durch Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 146 BGB) zustande. Ist ein Vertrag erst einmal rechtswirksam abgeschlossen worden, so haben sich die beteiligten Vertragsparteien an die im Vertrag geregelten Bestimmungen zu halten (pacta sunt servanda Verträge sind einzuhalten). Ausnahmsweise kann ein Vertrag angefochten
2 werden, wenn ein Irrtum bei Vertragsabschluss vorlag. Es kann auch sein, dass der abgeschlossene Vertrag von Anfang an nichtig war, weil dessen Inhalte gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen haben. Wenn man von Verträgen spricht, denken die meisten Menschen gleich an ein Schriftstück. Dieses Bild ist jedoch trügerisch, denn wie bereits erwähnt sind Verträge formlos. Ein Vertragsabschluss kann mündlich, schriftlich, oder durch schlüssiges Verhalten ( konkludent ) erfolgen, der Hauskauf ist nicht formfrei abzuschließen. Hierbei ist eine notarielle Beurkundung als unabdingbares Kriterium für die Wirksamkeit des Vertrages erforderlich. Es gibt also sehr wohl auch Einschränkungen. I) Der Kaufvertrag ( 433 BGB) Ein Kaufvertrag ist im wesentlichen der Tausch zwischen einer Sache ( 90 BGB) und Geld. Käufer und Verkäufer werden gleichermaßen verpflichtet und berechtigt, es entstehen bei einem Kaufvertrag daher zwei Verpflichtungsgeschäfte (vgl. 929 BGB), die beide Vertragsseiten verpflichten. 433 (1) BGB: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. 433 Abs. 1 BGB beinhaltet zunächst ausschließlich die Rechte des Verkäufers. Er hat die Sache dem Käufer frei von Sachoder Rechtsmängeln zu übereignen, sodass dieser das Eigentum an der Sache erwerben kann. Beinhaltet die Sache dennoch Sachoder Rechtsmängel können Ansprüche des Käufers darin begründet liegen. 433 (2) BGB: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache zu
3 abzunehmen. Der Käufer seinerseits ist dazu verpflichtet den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten und die gekaufte Sache abzunehmen. Um das Eigentum des Verkäufers an den Käufer zu übertragen, bedarf es daher der Einigung und Übergabe gemäß 929 BGB. Haben sich die beiden Vertragsparteien geeinigt und ist das Eigentum übergegangen, so ist der Käufer neuer Eigentümer der Sache. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn keine Leistungsstörung vorliegt. Beispiele für Kaufverträge: Brötchenkauf, Kauf eines Autos, Kauf bei ebay II) Der Verbrauchsgüterkauf ( 474 ff. BGB) Der Verbrauchsgüterkauf zählt zu dem Kaufvertrag, erhebt jedoch weitere Kriterien an die Vertragsparteien. 474 (2) BGB: Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Hier stehen sich also Verbraucher ( 13 BGB) und Unternehmer ( 14 BGB) gegenüber. Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist jede Person die ein Rechtsgeschäft abschließt und dabei in ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Währenddessen der Verbraucher das Rechtsgeschäft aufgrund von überwiegend privaten Zwecken abschließt, nicht aber aufgrund von gewerblichen Gründen. Weiterhin muss, im Gegensatz zum 433 BGB, die Sache beweglich sein.
4 Worin unterscheidet sich der normale Kaufvertrag vom Verbrauchsgüterkauf? Im Verbrauchsgüterkauf wird der Verbraucher besonders geschützt und bekommt zusätzliche Rechte zugesprochen, die bei einem gewöhnlichen Handelskauf nach 433 BGB nicht vorliegen würden. III) Der Tauschvertrag ( 480 BGB) Es gelten dieselben Vorschriften wie für den Kaufvertrag. Hier wird allerdings nicht Geld gegen Sache getauscht, sondern Sache gegen Sache. 480 BGB: Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Beispiele für Tauschverträge: im Prinzip jede Form von Tauschgeschäft, z.b Tausch von Sammelkarten IV) Der Schenkungsvertrag ( 516 BGB) Eine Schenkung ist jede Zuwendung aus dem eigenen Vermögen die einen anderen bereichert. Die beiden Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Es handelt sich bei der Schenkung um ein ein Rechtsgeschäft, das nur einseitig verpflichtet. 516 (1) BGB: Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Nimmt der Beschenkte die Schenkung nicht an, ist der Vertrag nichtig. Man muss keine Schenkung widerwillig annehmen. Der Schenkende besitzt darüber hinaus die Möglichkeit nach 516 Abs. 2 BGB dem Beschenkten eine Frist zu setzen, in welcher
5 dieser eine Erklärung darüber abgeben soll, ob er bereit ist die Sache anzunehmen oder nicht. Verstreicht die Frist ohne Antwort, so gilt die Schenkung als angenommen. Beispiele für einen Schenkungsvertrag: Geschenk zum Geburtstag / Feiertag, Willkommensgeschenk für den Nachbarn, Abschiedsgeschenk für Kollegen V) Der Werkvertrag ( 631 BGB) Beim Werkvertrag entsteht wie der Name bereits vermuten lässt ein Werk. Es handelt sich um eine Vereinbarung zur Herstellung eines Werkes durch einen Unternehmer. Dieser hat das Werk an den Besteller zu übereignen. Der Besteller hingegen ist dazu verpflichtet den Unternehmer entsprechend zu entlohnen. Er hat den vorher festgelegten Kaufpreis zu zahlen. Nach 651 S.1 BGB liegen bei einem Werkvertrag dieselben Vorschriften zugrunde, die auch für den Kaufvertrag (s.o) gelten. 631 (1) BGB: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet Nach 631 (2) BGB kann ein Werkvertrag die Herstellung oder Veränderung beinhalten, aber auch jedweder anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Die Abgrenzung zum Dienstleistungsvertrag fällt zuweilen sehr schwer. Der wesentlichste Unterschied besteht wohl darin, dass beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, währenddessen dies bei Dienstleistungsvertrag nicht der Fall ist. Wird also beim Tischler ein Tisch mit spezifischen Eigenschaften bestellt, so hat der Besteller ein Anrecht darauf diesen Tisch auch tatsächlich zu erhalten. Beispiele für Werkverträge: Auftrag beim Tischler, Restauration antiker Möbel, Bau einer Skulptur, Taxifahrten,
6 Bau eines Hauses VI) Der Dienstvertrag ( 611 BGB) Der in 611 BGB geregelte Dienstvertrag verpflichtet einen Dienstverpflichteten zur Erbringung einer Dienstleistung und den Dienstberechtigten zur Zahlung von Geld. Hier steht die Erbringung einer Leistung, der Zahlung von Geld gegenüber. 611 (1): Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Was genau unter einer Dienstleistung zu verstehen ist, lässt das Gesetz relativ offen. So heißt es in 611 (2) BGB: Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. In Abgrenzung zum Werkvertrag lässt sich an dieser Stelle jedoch festhalten, dass der Erfolg nicht geschuldet ist. Der Dienstvertrag sichert weder den Erfolg der Dienstleistung, noch mögliche Ersatzleistungen zu. Erhält ein Schüler beispielsweise Nachhilfe durch einen Nachhilfelehrer liegt ein Dienstleistungsvertrag vor. Schreibt der Schüler in der nächsten Klassenarbeit eine sechs, bestehen keine Ansprüche gegen den Nachhilfelehrer, da dieser nicht zum Erfolg seiner Leistung verpflichtet werden kann. Der häufigste Dienstvertrag erscheint in der Form eines Arbeitsvertrages. Hier finden zusätzlich die Regelungen des Arbeitsrechtes Anwendung. Beispiele für Dienstverträge: Beratung / Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, Arbeitsverhältnis: Arbeitnehmer Arbeitgeber
7 VII) Der Mietvertrag ( 535 BGB) In einem Mietvertrag werden Gebrauchsgüter des alltäglichen Lebens zeitweise vermietet. Der Vermieter überlässt die Mietsache dem Mieter für eine bestimmte Zeit. Der Mieter selbst zahlt die vereinbarten Geldbeträge an den Vermieter. Im ersten Absatz des 535 BGB sind die Verpflichtungen des Vermieters geregelt, die Pflichten des Mieters sind dem zweiten Absatz zu entnehmen. 535 (1) BGB: Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. 535 (2) BGB: Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Der Vermieter hat im Sinne des Gesetzes die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und zu erhalten. Der Mieter verpflichtet sich den Gebrauchsgegenstand sorgsam zu behandeln, lediglich typische Abnutzung hat er nicht zu vertreten. Achtung: Hier herrscht ebenfalls Formfreiheit. Im Zuge der Beweisführung bietet es sich allerdings an Mietverträge schriftlich zu vereinbaren. Beispiele für Mietverträge: Vermietung einer Wohnung, eines Autos, eines Bootes, Vermietung von Werkzeugen und Arbeitsmaschinen VIII) Der Leihvertrag ( 598 BGB) Der Leihvertrag ähnelt stark dem Mietvertrag. Auch hier wird
8 der Gebrauch einer Sache auf Zeit geregelt. Der Leihvertrag ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Gebrauchsüberlassung unentgeltlich erfolgt. Im Gegensatz zum Mietvertrag hat der Entleiher kein Geld zu zahlen. Daher verpflichtet dieser Vertragstyp nur einseitig. Genau wie beim Mietvertrag, verbleibt das Eigentumsrecht beim Verleiher, der Entleiher erhält lediglich das mittelbare Besitzrecht. 598 BGB: Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Beispiele für einen Leihvertrag: unentgeltliche Schulbibliotheken, unentgeltliche Leihe unter Freunden, Familienangehörigen, Verwandten Als Ergänzung erscheinen demnächst noch der Darlehens- und Pachtvertrag. Siehe auch: Leistungsstörungen
Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag
Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den
MehrDienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil
Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der
Mehr4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils
MehrRechtsgeschäft und Willenserklärung
Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrFrage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,
MehrAusbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 02. Schuld- und Vertragsrecht
Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 02 Schuld- und Vertragsrecht Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch mit Fragen
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte
Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.
MehrHandlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft
Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,
MehrLeseprobe. Kapitel 5 - Vertragsarten. Lehrskript. 5.1 Vertragsarten - Dienstvertrag. 5.2 Vertragsarten Werkvertrag
Recht Kapitel 5 - Vertragsarten 5.1 Vertragsarten - Dienstvertrag 5.2 Vertragsarten Werkvertrag 5.3 Vertragsarten Werklieferungsvertrag 5.4 Vertragsarten Mietvertrag 5.5 Vertragsarten Darlehensvertrag
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
Mehr6 Hilfspersonen des Kaufmanns
6 Hilfspersonen des Kaufmanns Das Handelsvertreterrecht ( 84 bis 92c HGB) und Handlungsgehilfenrecht ( 59 bis 82 HGB) enthält handelsrechtliche Besonderheiten des Dienstvertrags ( 611 bis 630 BGB). Sog.
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte
Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.
MehrBeim Sachenrecht ist der Name Programm. Es geht um Sachen und Rechte daran.
IN DIESEM KAPITEL Sachenrecht im Gesamtsystem des BGB Abgrenzung des Sachenrechts zu anderen Rechtsgebieten des BGB Kapitel 1 Sachenrecht: Mit Spaß an die Sache Beim Sachenrecht ist der Name Programm.
MehrDas Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland
Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 05.02.2016 Fachbereich: WD 7:
Mehr6 Hilfspersonen des Kaufmanns
6 Hilfspersonen des Kaufmanns Das Handelsvertreterrecht ( 84 bis 92c HGB) und Handlungsgehilfenrecht ( 59 bis 82 HGB) enthält handelsrechtliche Besonderheiten des Dienstvertrags ( 611 bis 630 BGB). Sog.
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.
MehrSteuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts. Grundlagen des Vertragsrechts
Steuern zum Jahreswechsel Grundlagen des Vertragsrechts Grundlagen des Vertragsrechts - darauf kommt es an! Dr. Jörg Friedmann Rechtsanwalt 2 Gliederung I. Rechtsquellen und Vertragsfreiheit II. Vertragsarten
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrVertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung)
Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22. Oktober 2013 Einführung und Überblick / Der Kauf (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung) Materialien im Internet unter: http://www.uni-trier.de/index.php?id=4162
MehrAnsprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 15.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrDie Stufen der Geschäftsfähigkeit
Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte sind elementare Bestandteile unseres alltäglichen Lebens. Ob der Brötchenkauf, das Geschenk für die Freundin, die Fahrt mit dem Bus oder der Besuch beim
MehrDer Kauf von Immobilien
Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge
MehrGewinne ein Rechtswörterbuch!
Gewinne ein Rechtswörterbuch! Der Gewinner steht fest. Der Zufallsgenerator hat Liam gezogen. Herzlichen Glückwunsch! Ich bedanke mich bei allen Teilnehmern für die Teilnahme. Es wird sicher noch eine
MehrDas Vorkaufsrecht des Mieters
Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.
MehrDas Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Verträge I
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Verträge I Schuldverhältnisse durch wechselseitige Vereinbarung das Gegenleistungsprinzip Typische Verträge Verträge zur Eigentumsübertragung
MehrVertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
MehrMuster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel
Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend
MehrSeminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen. ABZ Mellendorf
Seminar Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen ABZ Mellendorf 25.02.2016 Lasst uns was zusammen machen Der Auftrag Was ist das gemeinsame Ziel? Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrDer Kaufvertrag. Rechtliche Grundlagen. Vertrieb. Beschaffung. Zustandekommen. des Kaufvertrages. Erfüllung. des Kaufvertrages
Rechtliche Grundlagen INHALT Auftragsbearbeitungsprozesse... 2 1. Auftragsbearbeitungsprozesse im Unternehmensbereich Vertrieb... 2 2. Auftragsbearbeitungsprozesse im Unternehmensbereich Beschaffung...
MehrI.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?
Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine
MehrLösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Mehr1. Kapitel Grundlagen
Den wenigsten Bürgern ist bewusst, dass sie jeden Tag eine Vielzahl von Verträgen schließen. Während viele sich unter einem Vertrag ein langes Papierdokument vorstellen, liegt ein solcher in rechtlicher
MehrFahrradkauf/Lösung (Fall 1)
Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein
MehrDer Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB).
Andere Verträge Der Werkvertrag hat Ergänzungsfunktion und gilt für alle Vereinbarungen über einen entgeltlich herbeizuführenden Leistungserfolg, die nicht dem Kaufrecht unterfallen. Hierunter fallen auch
MehrAbgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )
Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) I. Verpflichtungsgeschäfte Hier ist zu unterscheiden zwischen
MehrKaufrecht. Barbara Grunewald. Mohr Sieb eck. von
Kaufrecht von Barbara Grunewald Mohr Sieb eck Gliederung Abkürzungsverzeichnis Allgemeines Literaturverzeichnis XXV XXVII 1 Das Kaufrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine Auslegung 1 I. Das
MehrFrage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.
Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen
MehrGrundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung
Prof. Dr. M. Avenarius Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse Gliederung I.) Vorbemerkungen 1.) Überblick über den Vorlesungsstoff 2.) Grundgedanken des Vorlesungsaufbaus II.) Kauf, Tausch, Schenkung
MehrVorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.)
Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.) Nicht nur in einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis bestehen für die Beteiligten Rechte und Pflichten ( Schuldverhältnis i.s.v.
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrBürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Recht und Pflichten von Hundehaltern Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Tierkauf ist seit dem 01.01.2002 dem sonstigen Kauf beweglicher Sachen völlig gleichgestellt.
MehrA. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass
MehrÜbersicht Wichtige Inhalte des BGB. Grundlagen= Verpflichtung (241)= Gläubigerverzug (293)=
Übersicht Wichtige Inhalte des BGB Allgemeiner Teil= Recht der Schuldverhältnisse= Grundlagen= Einzelne Schuldverhältnisse= Personen (1)= Inhalt (241)= Kauf (433)= Sachen (90)= Verpflichtung (241)= Gläubigerverzug
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrVorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014
Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014 Also: Worin besteht der Unterschied hinsichtlich der Anspruchsgrundlage in den beiden Beispielsfällen aus der Vorlesung am 7.
MehrDas Vorkaufsrecht. A. Allgemeines zum Vorkaufsrecht
Das A. Allgemeines zum Unter dem Vorkauf versteht man ganz allgemein einen Vertrag, wodurch der Vorkaufsberechtigte (also derjenige, dem das eingeräumt wurde) im Verkaufsfall (also wenn die Sache, auf
MehrEinführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrFragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?
Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt
MehrPRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag
PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Privatrecht 2. Personenrecht 3. Vertrag 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrVERMITTLUNGSVERTRAG ZUM VERKAUF EINER IMMOBILIE. Heute, den... in der Stadt Sveti Vlas, Gemeinde Nessebar, Republik Bulgarien, haben die Parteien:
VERMITTLUNGSVERTRAG ZUM VERKAUF EINER IMMOBILIE Heute, den... in der Stadt Sveti Vlas, Gemeinde Nessebar, Republik Bulgarien, haben die Parteien: 1...., Staatangehörige der...,inhaber eines Reisepasses
MehrFALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrEinführung in das Zivilrecht
Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Instrumente privatautonomen Handelns Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäft,
MehrDas neue Bauvertragsrecht 2018
Das neue Bauvertragsrecht 2018 - Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt
MehrAbschluss eines Kaufvertrages
Abschluss eines Kaufvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Kaufvertrag
MehrFALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrIn welchen Fällen man von einem Sachmangel spricht, ergibt sich aus 434 BGB.
2.3 Schuldrecht Kaufvertrag 433 BGB vertragstypische Pflichten des Verkäufers Übergabe der Sache Verschaffung des Eigentums Verschaffung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln Käufers Kaufpreis zahlen
Mehr8 Wichtige Vertragstypen des BGB und HGB
8 Wichtige Vertragstypen des BGB und HGB I. Veräußerungsverträge Dadurch gekennzeichnet, dass sich eine Person verpflichtet, einer anderen das Eigentum an einer Sache oder die Inhaberschaft eines Rechts
MehrBlank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...
... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrUnterscheidung in der Rechtssprechung
Unterscheidung in der Rechtssprechung Verwaltungsrechtweg (VG) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten solange nicht verfassungsrechtlicher Art (BVerfG), soweit nicht durch Bundesgericht einem anderen
Mehr21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt.
21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. Das BGB ist dabei in die fünf Bücher Erstes Buch (Allgemeiner Teil, 1 bis 240
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er
MehrRatgeber Betriebskostenabrechnung. Foto: dessauer/fotolia.com. Tel.:
Ratgeber Betriebskostenabrechnung Foto: dessauer/fotolia.com Betriebskostenabrechnung Jedes Jahr steht Sie an und sorgt immer wieder für Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter die Betriebskostenabrechnung.
MehrVertragstypen im Überblick
Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch 480 - Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. -
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrVerpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?
MehrLösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen!
Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011 Prüfe Dein Wissen! Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung Lösungen 1. Aufgabe Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Einzelnen
MehrEinkaufsrecht aktuell
Einkaufsrecht aktuell - Kompaktes Basiswissen - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragstypen 4. Rechtsgrundlagen für Einkaufsverträge 5. Vertragsgestaltung und Abwicklung
MehrEnEV und Energieausweise 2009
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com EnEV und Energieausweise 2009 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer
MehrFoto: BGB-AT.info. Recht und Steuern: Rechtssystematik
Foto: BGB-AT.info Recht und Steuern: Rechtssystematik Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrDas Lehrmaterial Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft beschäftigt sich mit der
1 Warendisposition 7 1 Warendisposition Zu Beginn und während Ihrer Ausbildung wurden Sie bereits mit der Warenbeschaffung vertraut gemacht (Lernfeld 6). Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft baut auf
Mehr