Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung

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1 Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz

2 Staats und Beamtenhaftung Haftungsform Staatshaftung Beamtenhaftung Haftungssubjekt Staat muss für Schäden einstehen, die seine Beamten, Beamtinnen oder Behörden Dritten zugefügt haben. Beamter/in bzw. handelnde Behörde muss für den Schaden selbst einstehen, den er oder sie in Verrichtung der amtlichen Tätigkeit zugefügt hat. Haftungsgrund Kausalhaftung Verschuldenshaftung Geschädigter Dritter Dritter oder Staat Internes Verhältnis Staat/Beamter Regress bei Verschulden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (Art. 7 VG) Ersatz des Schadens bei Verschulden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Art. 8 VG)

3 Staatshaftung: Vorteile: Möglichkeit des Verzichts auf Verschulden Geschädigter muss kein Verschulden nachweisen Nachteile: fehlende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Beamten allenfalls wirkt sich dies auf die Sorgfalt bei der Amtsausübung aus Beamtenhaftung: Nachteile: zur Vermeidung finanzielle Risiken allenfalls ängstliches und zögerndes Handeln des Beamten bei Zahlungsunfähigkeit kein Ersatz des Schadens Geschädigter muss Verschulden nachweisen

4 Rechtsgrundlagen Grds. Legalitätsprinzip Föderalistische Struktur Bundesverfassung (Art. 146 BV) / Kantonsverfassung VG des Bundes und Staatshaftungsgesetze der Kantone Spezialgesetzliche Haftungsnormen

5 Geltungsbereich Staatshaftung im Bund (VG) Persönlich: Alle Personen, welchen die Ausübung eines öffentlichen Amtes übertragen wurde, unterstehen dem VG. (weiter Beamtenbegriff, Art. 1 VG ) Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind (Art. 19 Abs. 1 VG; Bund haftet nur subsidiär). Sachlich: Grundsätzlich für sämtliches Handeln (Art. 3 VG) unter Vorbehalt div. Ausnahmen, die im VG aufgelistet sind. Voten Mitglieder Bundesrat und Parlament im Rahmen der Debatten Spezialgesetzliche Regelungen (z.b. Art. 73 SVG) Gewerbliches Handeln des Bundes (Art. 11 VG). Haftung erfolgt nach Zivilrecht Formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide (Art. 12 VG)

6 Haftungsvoraussetzungen Staatshaftung im Bund Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Schaden (Art. 3 Abs. 1 VG) Schädigung in Ausübung amtlicher Tätigkeit (Art. 3 Abs. 1 VG) (funktioneller Zusammenhang) Adäquater Kausalzusammenhang (Art. 3 Abs. 1 VG) Widerrechtlichkeit (Art. 3 Abs. 1 VG) Reduktionsgründe (Art. 4 VG) Verjährung (Art. 20 VG)

7 Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden Gesetzliche Regelung Gesetz sieht Ersatzpflicht des Staates vor. Im VG keine Bestimmung; die kantonalen Gesetze enthalten häufig Entschädigungspflicht für bestimmte rechtmässige polizeiliche Massnahmen. Ohne gesetzliche Regelung Grundsätzlich keine Haftung auf Grund Legalitätsprinzip. Neue Lehre bejaht allenfalls Entschädigungspflicht aus Art. 8 BV (Sonderopfer). Einige Kantone sehen gesetzlich vor: Entschädigungspflicht auf Grund schwerer Betroffenheit Einzelner und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

8 Sachverhalt Nach dem Auftauchen von Listeria monocytogenes (Bakterien) auf waadtländischem Vacherin Mont d'or hat der Bund bzw. die Bundesbehörden im November 1987 warnende Informationen an die Öffentlichkeit herausgegeben. Die Informationen betrafen Empfehlungen bezüglich des weiteren Konsums des Käses, da dieser eine Listerioseepidemie ausgelöst hat. Die Empfehlung ging so weit, dass für gewisse Bevölkerungskreise vom Konsum des Käses gar abgeraten wurde. Verschiedene Weichkäsehersteller wehrten sich gegen diese Informationstätigkeit, da diese erhebliche Umsatzeinbussen verursachten. Art. 3 EpG: 1 Das Bundesamt für Gesundheit veröffentlicht wöchentliche, monatliche und jährliche Zusammenstellungen auf Grund der gemäss Artikel 27 erstatteten Meldungen. 2 Bei Bedarf unterrichtet es die Behörden, die Ärzteschaft und die Öffentlichkeit durch weitere Mitteilungen. 3 Es gibt Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und über den Umgang mit Erregern heraus und passt sie laufend dem neuesten wissenschaftlichen Stand an. Fragen: 1. Haftet der Bund für diese Handlung? Prüfen Sie sämtliche Voraussetzungen der Staatshaftung. 2. Ist die Handlung widerrechtlich oder rechtmässig? BGE 118 Ib 473

9 Rechtsschutz Staatshaftung Geschädigter stellt Begehren auf Schadenersatz Eidg. Finanzdepartement erlässt Verfügung Beschwerde Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Bundesgericht

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