DIENST- UND GEHALTSORDNUNG. Gemeinde Drei Höfe

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2 Dienst- und Gehaltsordnung Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 und auf 35 Art. 4 der Gemeindeordnung, beschliesst: A. Geltungsbereich 1 Dieser Dienst- und Gehaltsordnung unterstehen die vom Volk oder einer Behörde definitiv oder provisorisch gewählten FunktionärInnen und Behördenmitglieder der Gemeinde Drei Höfe. B. Pflichten und Rechte 2 Aufgaben und Grundsätze 1. Die Beamten, Behördenmitglieder und Angestellten nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz, DGO und dem Pflichtenheft mit Stellenbeschreibungen zukommen. 2. Sie üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus. 3. Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab. 4. Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns. 5. Dem Gemeindepersonal ist es untersagt, für dienstliche Verrichtungen Geschenke und Trinkgelder sowie Provisionen anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen. Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste. 6. Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich. 3 Amtspflichten Die Angehörigen des Gemeindepersonals sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. 4 Amtsgeheimnis Die Angehörigen des Gemeindepersonals sind verpflichtet, über die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, welche nach ihrer Na- Dienst- und Gehaltsordnung Seite / FIT

3 tur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bestehen. 5 Rechtsschutz Die Gemeinde gewährt ihren Beamten und Angestellten unentgeltlich Rechtsschutz, wenn sie aus gesetzmässigen Amtshandlungen verantwortlich gemacht werden oder zu Schaden kommen und Forderungen gegenüber Dritten einzuklagen haben. 6 Haftpflichtversicherung 1. Für das Gemeindepersonal schliesst die Gemeinde eine Haftpflichtversicherung ab. Diese haftet gegenüber der Gemeinde und Dritten für alle Schäden aus der Amtsführung der Versicherten. 2. Die Gemeinde übernimmt die Versicherungsprämie. C. Dienst- und Gehaltsordnung 1. Allgemeines 7 Umfang 1. Die nebenamtlichen GemeindefunktionärInnen und deren Entschädigungen sowie die Entschädigungen des Gemeinderates und der Kommissionen sind im Anhang 1 aufgeführt. 2. Die Gehälter, Stundenlohnansätze, Sitzungs- und Taggelder werden von der Finanzkommission alle zwei Jahre, erstmals wieder per 1. Januar 2015, mit dem Gemeinderat überprüft und zur allfälligen Anpassung der Gemeindeversammlung vorgeschlagen. 3. Der Gemeinderat regelt die Besoldungen und Entschädigungen der mit Dienstvertrag angestellten Aushilfen und den befristet angestellten Personen. 4. Die Entschädigung der Feuerwehr wird vom Gemeinderat Drei Höfe geregelt. 5. Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt normalerweise im Monat Dezember des Rechnungsjahres. Jahresbesoldungen ab CHF werden in vier Raten per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausbezahlt. Auf Wunsch können auch die Jahresbesoldungen unter CHF auf zwei Raten am 30. Juni und 31. Dezember, verteilt werden. Dienst- und Gehaltsordnung Seite / FIT

4 8 Ferien- und Feiertagsentschädigung Sie ist in allen Gehältern inbegriffen. 9 Kranken- und Unfallversicherung Die GemeindefunktionärInnen sind für Unfälle, die während den dienstlichen Verrichtungen für die Gemeinde entstehen, versichert. Die Gemeinde versichert das nebenamtliche Personal im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle soweit gesetzlich notwendig. Während der Ausübung ihrer Amtspflicht gegenüber Dritten sind sie für Sach- und Personenschäden angemessen versichert. 10 AHV-, ALV-, IV- und BVG-Beiträge Die Beiträge der AHV-, ALV- und IV-pflichtigen Gehälter werden vollumfänglich von der Gemeinde übernommen. Die Beiträge für das BVG werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben definiert und berechnet. Sie werden von der Gemeinde und den ArbeitnehmerInnen zu gleichen Teilen (50:50) übernommen. 11 Besoldungsnachgenuss Beim Tode eines Gemeindefunktionärs/in ist dem Ehepartner, eingetragenen Partner oder Partnerin oder den unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen die Besoldung für den laufenden Monat, sowie für zwei weitere volle Monate auszuzahlen. 2. Sitzungsgeld 12 Anspruch 1. Ein Anspruch auf ein Sitzungsgeld besteht, wenn eine Kommission oder eine Behörde formell tagt d.h. eine Einladung besteht und ein Protokoll geschrieben wird. Besprechungen, Absprachen, Telefonate, kurze Sitzungen, etc. sind nicht Sitzungsgeld berechtigt. 2. Die Sitzungsgelder sind im Anhang 1 aufgeführt. 3. Die Sitzungsgelder werden im Monat Dezember des Rechnungsjahres ausbezahlt. Dienst- und Gehaltsordnung Seite / FIT

5 13 Auswärtige Sitzungen Ein Anspruch auf ein Sitzungsgeld besteht nur, wenn kein Sitzungsgeld von Dritten ausgerichtet wird und keine Tagesentschädigung nach 8 beansprucht werden kann. 3. Taggeld / Spesenentschädigungen 14 Anspruch 1. Nebenamtliche GemeindefunktionärInnen und Behördenmitglieder, welche Aufgaben im Dienste der Gemeinde wahrnehmen, haben Anspruch auf Taggelder bzw. Spesenentschädigungen. Keinen Anspruch auf Taggelder haben die im Anhang definierten Funktionen, welche über die Stundenkontrolle abrechnen. Der Anspruch auf Taggelder besteht im Speziellen, wenn diese Aufgaben ausserordentlich und nicht Inhalt der normalen Stellenbeschreibung sind. Sie müssen immer vom GR definiert und bewilligt werden. 2. Die Höhe der Taggelder und Spesenentschädigungen ist im Anhang 1 aufgeführt. 3. Allenfalls von Dritten ausgerichtete Entschädigungen werden von den im Anhang aufgeführten Sätzen in Abzug gebracht. 4. Die Taggelder und Spesenentschädigungen werden jährlich im Monat Dezember des Rechnungsjahres ausbezahlt. 4. Zusätzliche Leistungen 15 Ausserordentliche Entschädigungen Mit den vorstehenden Ansätzen sind alle Arbeiten entschädigt, die nach den Stellenbeschreibungen, Pflichtenheften, etc. den Beamten, FunktionärInnen und Angestellten zugeteilt sind. Weitere Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn zusätzliche Arbeit oder nicht jährlich anstehende oder aussergewöhnliche Projekte/Aufgaben anstehen und zusätzlicher Aufwand zu leisten ist. Diese muss von der zuständigen Kommission oder vom Gemeinderat im Einzelfall angeordnet sein und die entsprechende Entschädigung entweder im Budget vorgesehen oder vom Gemeinderat im Einzelfall bewilligt werden. Dienst- und Gehaltsordnung Seite / FIT

6 5. Schlussbestimmungen 16 Gültigkeit Die vorliegende Gehaltsordnung tritt nach Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn und durch die Gemeindeversammlung auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Beschlossen von der gemeinsamen ordentlichen Gemeindeversammlung der Gemeinde Drei Höfe am 10. Dezember Die DGO mit den Anpassungen (Anhang 1 und 2) tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Die Gemeindepräsidenten Die Gemeindeschreiberinnen Thomas Fischer Annemarie Wüthrich Rolf Gerber Simone Bossert Genehmigt vom Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom??.??.2016 Dienst- und Gehaltsordnung Seite / FIT

7 Anhang 1 zur DGO A. Feste Gehälter Betrag pro Jahr in CHF Dorfweibel/AnzeigerverträgerIn pro Dorfteil FriedensrichterIn Drei Höfe (* Plus Gebühren) * GemeindehausabwartIn Hersiwil PräsidentIn Finanz-/Rechnungsprüfungskommission 1' PräsidentIn Wahlbüro B. Gehälter nach Aufwand Betrag in CHF/Std *GemeindepräsidentIn *Gemeinderat Ressort Soziales *Gemeinderat Ressort Bildung *Gemeinderat Ressort Bau *Gemeinderat Ressort Finanzen *GemeindeschreiberIn/Einwohnerkontrolle/Stimmenregister *FinanzverwalterIn/SteuerregisterführerIn (mit FW/SHK) *PräsidentIn Baukommission *AktuarIn Baukommission *GemeindehausabwartIn Winistorf *Gemeindearbeiter/Wegmacher 38.00/h 36.00/h 36.00/h 36.00/h (*Funktionen die eine detaillierte Stundenkontrolle führen) Wahlbüro-Mitglieder Zubringerdienst nach Solothurn Landwirtschaftliche/r Erhebungsbeamtin/er BrunnenmeisterIn: 28.00/Gang 16.00/Hydrant 6.00/Zähler Rest nach Aufwand Dienst- und Gehaltsordnung Seite / FIT

8 Hundesteuereinzüger Spezialaufträge/Aufgaben/Kompensation GP, GS, GV Spezialaufträge/Aufgaben/Kompensation RPK, FIKO, WBP Spezialaufträge/Aufgaben/Kompensation alle andern Funktionen 6.00/Tier 32.00/h C. Sitzungsgelder Sitzungsgelder können nur von Funktionen und Kommissionen bezogen werden, welche keine Stundenabrechnung ausfüllen. -Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte -GemeindeschreiberIn -KommissionspräsidentIn -KommissionsaktuarIn -Kommissionsmitglieder Alle Sitzungen (unabhängig der Dauer) CHF pro Sitzung CHF pro Sitzung CHF pro Sitzung CHF pro Sitzung CHF pro Sitzung CHF pro Sitzung (Darunter fallen auch Baustellenabnahmen/-besprechungen der Baukommission resp. deren Vertreter). D. Taggelder Taggelder können nur von Funktionen, welche keine Stundenkontrolle führen geltend gemacht werden. Entschädigung ½ Tag CHF Tagesentschädigung CHF (Taggelder: inkl. Verpflegung) Bei effektivem Lohnausfall wird der nachgewiesene Verdienstausfall entschädigt. Für selbständig Erwerbende gelten die Ansätze der Erwerbsersatzordnung (EO). E. Spesenentschädigungen Für Fahrten im Auftrag der Gemeinde ist nach Möglichkeit das öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Private Verkehrsmittel (ausserhalb der Gemeinde) Öffentliche Verkehrsmittel Rp./km Billettkosten 2. Kl. Dienst- und Gehaltsordnung Seite / FIT

9 Traktor / Traktor mit Wagen CHF 30.- / 40.- /h Alle übrigen Spesen werden nach Aufwand, gegen Vorweisung der entsprechenden Belege entschädigt. A. Allgemeines Anhang 2 zur DGO 1. Über Ehrungen und Abgangsgeschenke für besonders aufwändige Funktionen oder besonders verdienstvolle Amtsinhaber entscheidet der Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenz. 2. Die Gemeindekanzlei wird mit der Führung eines Verzeichnisses über Amtsantritt, Amtsdauer etc. beauftragt. B. Altersehrungen 1. Die älteren EinwohnerInnen werden anlässlich folgender Geburtstage mit einem Geschenk in nachstehendem Betrage geehrt: 80. Geburtstag CHF plus Blumen resp. Wein 90. Geburtstag CHF do. 95. Geburtstag CHF do Geburtstag und jeder folgende CHF do. 2. Über die Ehrung besonders verdienstvoller EinwohnerInnen entscheidet der Gemeinderat. C. Jungbürger Allen SchweizerbürgerInnen werden anlässlich Ihres 18. Geburtstags Gutscheine im Wert von CHF überreicht. D. Vereinsbeitrag An ortsansässige Vereine und Organisationen wird auf schriftlichen Antrag des Vereins/Club/Organisation CHF /Jahr ausbezahlt. E. Totenehrung Ortsansässigen Verstorbenen mit aktuellen und/oder vergangenen Gemeindefunktionen wird eine Beileidskarte geschickt. Über weitere Ehrungen entscheidet der Gemeinderat im Rahmen seiner Finanzkompetenz. Dienst- und Gehaltsordnung Seite / FIT

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