Schiedsrichterordnung (SrO) des HVN

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1 Schiedsrichterordnung (SrO) des HVN Stand: 01. Januar 2002

2 HVN - Schiedsrichterordnung Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 3 2 Organisation 4 3 Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung 4 4 Leistungsgrundsatz 5 5 Schiedsrichterpflichten 5 6 Aufgaben des Schiedsrichters 5 7 Ahndung von Vergehen der Schiedsrichter 7 8 Schiedsrichterausweis 7 9 Schiedsrichtereinsatz im HVN 8 10 Schiedsrichterausschuss 8 11 Tagungen des Schiedsrichterausschusses, Beschlüsse 9 12 Ergänzungen 10 1 Allgemeines

3 HVN - Schiedsrichterordnung Seite 3 (1) Das Schiedsrichterwesen ist unverzichtbarer Teil des Spielverkehrs im Bereich des Deutschen Handball-Bundes ( DHB ) und seiner Verbände. (2) Die Durchführung eines regelgerechten Spielverkehrs erfordert, dass geeignete und gut ausgebildete Schiedsrichter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist jeder Verein verpflichtet, seiner Spielinstanz die geforderte Zahl an Schiedsrichtern zu melden. Geschieht dieses nicht, stellt der Vorstand dieser Spielinstanz oder der von ihm zu beauftragende Mitarbeiter die Anzahl der zu streichenden Mannschaften fest. Der betroffene Verein hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erklären, welche Mannschaften er vom Spielbetrieb zurückzieht. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist bestimmt der Vorstand dieser Spielinstanz oder der von ihm beauftragte Mitarbeiter, welche Mannschaften gestrichen werden. Ausgenommen hiervon sind Jugendmannschaften. Um eine ausreichende Anzahl von Schiedsrichtern auf Verbands- und Bezirksebene sicher zu stellen, gibt a) der Verband den Bezirken und b) die Bezirke ihren Kreisen bzw. Kreisspielgemeinschaften ein entsprechendes Schiedsrichterkontingent zur erforderlichen Schiedsrichtermeldung vor. Stellen die Bezirke oder Kreise bzw. Kreisspielgemeinschaften nicht das geforderte Kontingent an Schiedsrichtern wird nach 14/I Ziffer 6. RO verfahren. (3) Schiedsrichter im Sinne dieser Ordnung und der Spielordnung (SPO) des DHB i.v. mit den ergänzenden Bestimmungen des HVN ist, wer über einen gültigen Schiedsrichterausweis verfügt. Die Meldung der Vereine hat an den zuständigen Kreis bzw. Kreisspielgemeinschaft zu erfolgen. Der Kreis bzw. die Kreisspielgemeinschaft meldet die geforderte Anzahl von Schiedsrichtern an den Bezirk, dieser seinerseits an den HVN. Die Meldungen der Kreise bzw. Kreisspielgemeinschaften und Bezirke sind nach Beschlussfassung des zuständigen Spielausschusses vom Schiedsrichterwart zu unterzeichnen. Vor jeder Spielsaison sind den Schiedsrichtern von dem für sie zuständigen Schiedsrichterwart rechtzeitig die vom zuständigen Spielausschuss bzw. der TK genehmigten Richtlinien für ihren Einsatz zu übersenden.

4 HVN - Schiedsrichterordnung Seite 4 Die von den Kreisen bzw. Kreisspielgemeinschaften und Bezirken gemeldeten Schiedsrichter müssen den erforderlichen Leistungsstandard erfüllen. Nehmen Schiedsrichter an ausgeschriebenen Weiterbildungsmaßnahmen der Instanz, zu der sie vom Kreis gemeldet wurden, unbegründet nicht teil, obliegt deren weiterer Einsatz dem Schiedsrichterwart dieser Instanz. (4) Der zu einem Spiel angesetzte Schiedsrichter hat die Pflicht, das ihm übertragene Spiel persönlich zu leiten. Eine Vertretung in der Oberliga, Verbandsliga oder der höchsten Spielklasse des Bezirks kann nur im Einverständnis mit dem zuständigen Schiedsrichterausschuss erfolgen. ( 77 Ziff. 1 DHB-SpO bzw. 77/I HVN-Zusatzbestimmungen zur SpO bleiben unbenommen.) (5) Schiedsrichter, die zur Leitung eines Spieles angesetzt sind, gleichzeitig aber von ihrem Verein als Spieler beansprucht werden, müssen die Tätigkeit als Schiedsrichter vorrangig ausüben. (6) Für Freundschaftsspiele können Schiedsrichter angesetzt werden. (7) Die angesetzten Schiedsrichter sind von allen Vereinen anzuerkennen. (8) Voraussetzung für die Anerkennung und den Einsatz als Schiedsrichter ist a) die Mitgliedschaft in einem dem HVN angehörigen Verein, b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung, c) die körperliche Eignung, d) die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die jeweilige Spielinstanz kann zu d) Ausnahmen zulassen. 2 Organisation Die Durchführung der Aufgaben und die Organisation im Schiedsrichterwesen obliegt dem DHB und den Verbänden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Zu diesem Zweck können Ordnungen erlassen und zuständige Sportinstanzen (z.b. Schiedsrichterwart, Schiedsrichterausschuss) bestimmt werden.

5 HVN - Schiedsrichterordnung Seite 5 3 Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung (1) Ausbildung, Prüfung und Weiterbildung der Schiedsrichter obliegt dem HVN und / oder deren Gliederungen. Einzelheiten regelt der Verband. (2) Die Weiterbildung der Schiedsrichter, die einem DHB- bzw. Regionalligakader angehören, obliegt außerdem dem DHB bzw. NHV. 4 Leistungsgrundsatz Die Schiedsrichter werden Leistungsklassen zugeordnet. In der Regel wird ein Schiedsrichter zunächst in die unterste Klasse eingestuft. Der Auf- und Abstieg in eine höhere oder niedrigere Klasse ist von seinen Leistungen abhängig. Wesentliche Merkmale für die leistungsgerechte Einstufung sind die Beurteilungen aufgrund neutraler Beobachtungen im Spiel und die Ergebnisse der Regel- und Konditionstests. Den Aufoder Abstieg regeln die Sportinstanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Für den Einsatz in bestimmten Spielklassen können Altersgrenzen festgesetzt werden. 5 Schiedsrichterpflichten (1) Jeder Schiedsrichter muss sich bewusst sein, dass von seinem Gesamtverhalten und seiner Leistung der Verlauf des Spieles abhängen kann. Er trägt wesentlich dazu bei, Ansehen und Entwicklung des Handballsports positiv zu beeinflussen. Gründliche Kenntnisse der Spielregeln und deren Anwendung sowie eine gute körperliche Verfassung sind neben objektiver Beurteilung der Spielvorgänge Voraussetzung für eine gute Schiedsrichterleistung. Seine Entscheidungen darf der Schiedsrichter nur auf Grund seiner Feststellungen treffen. Er darf sich nicht beeinflussen lassen. (2) Schiedsrichter haben Spiele, zu denen sie angesetzt sind, zu leiten. Ist ein Schiedsrichter verhindert oder hält er sich für befangen ein Spiel zu leiten, ist nach den Bestimmungen des HVN bzw. seiner Sportinstanz zu verfahren. Die Leitung von Spielen ohne Auftrag ist unzulässig, Ausnahmen ergeben sich aus 77 Ziff. 1 DHB-SpO bzw. 77/I HVN- Zusatzbestimmungen zur SpO. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, an den geforderten Lehrveranstaltungen und Leistungsüberprüfungen teilzunehmen und sich körperlich leistungsfähig zu halten.

6 HVN - Schiedsrichterordnung Seite 6 6 Aufgaben des Schiedsrichters (1) Der Schiedsrichter hat die Pflicht, über die Einhaltung der Spielordnung und der Spielregeln zu wachen. (2) Er kontrolliert vor dem Spiel die Wettkampfstätte, den Ball und die Kleidung der Mannschaften. Etwa festgestellte Mängel hat er innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen zu lassen. Nach Spielbeginn dürfen an der Spielfläche Veränderungen nicht mehr vorgenommen werden. (3) Vor dem Spiel überprüft der Schiedsrichter anhand der Spielausweise, ob der Spieler entsprechend Regel 4:3 Abs. 1 teilnahmeberechtigt ist. Er vergleicht die Spielausweise mit den Eintragungen in dem von beiden Mannschaftsverantwortlichen unterzeichneten Spielformular. Widersprüche, die sich aus den Eintragungen im Spielausweis und Spielberichtsformular, der Person des Spielers oder seinen Erklärungen ergeben, sind im Spielbericht zu vermerken. (4) Das Fehlen des Spielausweises berührt die Teilnahmeberechtigung eines Spielers nicht. Der Schiedsrichter vermerkt das Fehlen des Spielausweises im Spielberichtsformular. Der betreffende Spieler bestätigt seine Spielberechtigung unter Hinzusetzung seines Geburtsdatums durch Unterschrift. (5) Nach Spielschluss hat der Schiedsrichter das Ergebnis und den Halbzeitstand des Spieles bekanntzugeben, in das Spielformular einzutragen und dieses noch am Spieltag an die zuständige Spielleitende Stelle abzusenden. Der Grund für einen Ausschluss oder eine Disqualifikation hat der Schiedsrichter den Mannschaftsverantwortlichen bekannt zu geben und im Spielbericht oder einer Anlage dazu, auf die im Spielbericht hinzuweisen ist, so ausführlich zu beschreiben, dass die Spielleitende Stelle hieraus den genauen Sachverhalt eindeutig entnehmen kann. Die Mannschaftsverantwortlichen haben die Kenntnisse dieser Eintragungen unterschriftlich zu bestätigen. Nach erfolgtem Ausschluss oder erfolgter Disqualifikation bei Vergehen gegen Schiedsrichter, Zeitnehmer oder Sekretär ist der Spielausweis einzubehalten. Er ist mit dem Spielberichtsformular unverzüglich an die Spielleitende Stelle zu übersenden. (6) Vorgebrachte Einspruchsgründe hat der Schiedsrichter im Spielberichtsformular zu vermerken und den Vermerk von den Mannschaftsverantwortlichen oder anderen Vertretern beider Vereine unterschreiben zu lassen. Verweigert einer die Unterschrift, hat der Schiedsrichter dies zu vermerken.

7 HVN - Schiedsrichterordnung Seite 7 (7) Die amtliche Aufsicht, der Zeitnehmer und der Sekretär können zum Spielberichtsformular einen Bericht geben. Im Spielberichtsformular ist hierauf hinzuweisen. Der Hinweis ist den Mannschaftsverantwortlichen oder anderen Vertretern beider Vereine zur Kenntnis zu bringen. Fehlt dieser Hinweis, darf der Bericht später nicht zur Kenntnis genommen werden. (8) Der Schiedsrichter ist auf dem Spielfeld allein maßgebend. Der Mannschaftsführer oder der Mannschaftsverantwortliche tragen die Verantwortung dafür, dass den Anweisungen des Schiedsrichters von Seiten der Spieler Folge geleistet wird. 7 Ahndung von Vergehen der Schiedsrichter (1) Schiedsrichter unterliegen den Satzungs- und Ordnungsbestimmungen und der Rechtsprechung der Rechtsinstanzen des DHB und HVN. Der DHB und HVN können bestimmen, dass eine Sportinstanz Ordnungswidrigkeiten nach 14 der Rechtsordnung des DHB bzw. 14/I HVN den Schiedsrichtern gegenüber Strafbefugnisse hat. (2) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen können gegen Schiedsrichter, die den ihnen übertragenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommen oder gegen die Grundregeln sportlichen Verhaltens verstoßen, Maßnahmen getroffen werden. Dies insbesondere für a) wiederholtes schuldhaftes Nichtantreten zur Spielleitung, b) wiederholtes unbegründetes Absagen von Spielleitungen, c) Spielleitung ohne Auftrag, d) schuldhaftes Fernbleiben von Lehrveranstaltungen, e) Missachtung von Anordnungen der Sportinstanz, f) Missbrauch des Schiedsrichterausweises, g) Unsportliches Verhalten gegenüber Schiedsrichterkollegen.

8 HVN - Schiedsrichterordnung Seite 8 Zur Ahndung derartiger und anderer Verstöße kann der zuständige Spielausschuss oder die Technische Kommission Ordnungsmaßnahmen verhängen, wie z.b. - Verweis - befristete Nichtansetzung zu Spielen, - Verhängung von Bußgeldern, - Rückstufung in eine niedrigere Leistungsklasse, - Streichung von der Schiedsrichterliste. 8 Schiedsrichterausweis (1) Schiedsrichterausweise werden befristet grundsätzlich von den Kreisen ausgestellt und durch die zuständigen Spielinstanzen jeweils verlängert. Die Schiedsrichter, die von ihrem Kreis an den Bezirk gemeldet werden, erhalten die Verlängerung von der Spielinstanz des Bezirkes. Sie bleiben Eigentum des Ausstellers und sind bei Beendigung der Schiedsrichtertätigkeit zurückzugeben. (2) Der gültige Schiedsrichterausweis berechtigt nach Maßgabe des HVN zum freien Eintritt zu allen Handballspielen bis zu den dem Verband unterstellten Spielklassen. Schiedsrichter mit gültigem Schiedsrichterausweis sind grundsätzlich befugt, als Zeitnehmer / Sekretär tätig zu sein. Für den vom HVN geleiteten Spielverkehr sowie das Schiedsrichterwesen in der Zuständigkeit des HVN gilt darüber hinaus folgendes: 9 Schiedsrichtereinsatz im HVN (1) Zu dem von ihm geleiteten Spielverkehr setzt der HVN Schiedsrichter des Verbandes an. (2) Der HVN beruft Schiedsrichter, die HVN-Spiele leiten oder künftig leiten sollen, zu Weiterbildungs- und Überprüfungsmaßnahmen ein. (3) Die Berufung zu den unter 1. und 2. genannten Einsätzen und Maßnahmen geht der Tätigkeit als Schiedsrichter in den Bezirken und Kreisen bzw. Kreisspielgemeinschaften vor.

9 HVN - Schiedsrichterordnung Seite 9 10 Schiedsrichterausschuß (1) Verantwortlich für das Schiedsrichterwesen im HVN ist der Schiedsrichterwart mit seinem Schiedsrichterausschuss. Dem Schiedsrichterausschuss gehören an: - der Schiedsrichterwart als Ressortleiter - der Schiedsrichterlehrwart - der Regelreferent - die Setzenden Stellen - der Beauftragte für die Schiedsrichterbeobachtung - der Beauftragte für Z / S Der Schiedsrichterwart schlägt die Mitglieder des Ausschusses vor. Diese werden dann vom Präsidium berufen. Der Ressortleiter koordiniert und kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen. (2) Der Schiedsrichterausschuss ist zuständig für a) die Auswahl der Schiedsrichter, die Spiele im HVN leiten sollen, b) die Kaderzugehörigkeit sowie die Altersgrenzen der Schiedsrichter und die Regelung des Auf- und Abstiegs, c) die Ansetzung der Schiedsrichter, d) den Einsatz von Zeitnehmer / Sekretär, e) den Einsatz der Schiedsrichterbeobachter, f) die Planung und Durchführung von Lehrgängen und Maßnahmen, g) die Ahndung von Vergehen und Verstößen der Schiedsrichter ( 7 SRO ). (3) Dem Schiedsrichterausschuss obliegt weiter a) die Zusammenarbeit mit den Bezirken und Kreisen und Kreisspielgemeinschaften, insbesondere den Schiedsrichterwarten und Schiedsrichterlehrwarten, b) die Umsetzung von Richtlinien des DHB für die Tätigkeit von Zeitnehmer / Sekretär, für die Schiedsrichterbeobachtung

10 HVN - Schiedsrichterordnung Seite 10 (4) Der Schiedsrichterausschuss - legt fest und schlägt dem Spielausschuss vor, welche Schiedsrichter in welcher Reihenfolge dem NHV gemeldet werden, - wirkt bei der Festsetzung der Höhe der Spielleitungsentschädigung für Schiedsrichter der HVN-Kader mit, - wirkt bei der Fassung von Durchführungsbestimmungen für HVN-Spiele mit, gibt Empfehlungen an die antragsberechtigten Gremien über den Vizepräsidenten Spieltechnik für die Stellung von Anträgen an das EP, soweit sie das Schiedsrichterwesen betreffen. 11 Tagungen des Schiedsrichterausschusses, Beschlüsse (1) Der Schiedsrichterausschuss tagt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr. Die Einladung, der die Tagesordnung beizufügen ist, erfolgt schriftlich durch den Schiedsrichterwart oder dessen Vertreter. (2) Die Tagungen leitet der Schiedsrichterwart, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. (3) Der Schiedsrichterausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Dabei muss mindestens der Schiedsrichterwart oder sein Stellvertreter anwesend sein. (4) Beschlüsse des Schiedsrichterausschusses werden mehrheitlich gefaßt. 12 Ergänzungen Ergänzend zu dieser Schiedsrichterordnung gelten für den Bereich des HVN a) die Richtlinien für Schiedsrichter und Schiedsrichterrinnen im HVN, b) das Aus- und Weiterbildungskonzept mit seinen Ergänzungen, in der jeweils gültigen Fassung.

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