MRSA in der Krankenbeförderung
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- Friederike Solberg
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1 MRSA in der Krankenbeförderung
2 Anlass Akteure des MRSA-Netzwerkes im Kreis Unna thematisieren die Unsicherheiten im Bereich der Krankenfahrten (z. B. Liegendtransport). Teilweise beklagen Krankenhäuser Engpässe bzw. Terminverschiebungen bei bestimmten Routinefahrten, da diese mit KTW gefahren werden sollen. Teilweise scheinen Mietwagenunternehmer Angst vor Klagen zu haben, sollten sie Krankenfahrten bei MRSA-Besiedelten oder Infizierten durchführen. Folie 2
3 Rechtsbereiche Zwei Rechtsbereiche: Krankentransport sowie der Begriff Krankenkraftwagen inklusive der personellen Besetzung und der Anforderungen an das Personal sind Begriffe aus dem Rettungsgesetz (RettG) NRW Erforderlich: Genehmigung des FB 32 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Taxi und Mietwagen im Zusammenhang mit Krankenfahrten sind Begriffe aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Erforderlich: Genehmigung des FB 36 Straßenverkehr Folie 3
4 Gerichtsurteil OLG Hamm vom Krankentransport- und Mietwagenunternehmen treffen mit ihren unterschiedlichen Leistungen in dem sich überschneidenden Grenzbereich ihrer Märkte zusammen, in dem sowohl ein Krankentransport als auch eine Krankenfahrt verordnet werden kann. - In Mietwagen nach 49 PBefG dürfen generell kranke Personen im Rahmen von Krankenfahrten befördert werden. Folie 4
5 Gerichtsurteil OLG Hamm vom Die an MRSA erkrankten oder ggf. verdächtigen Patienten bedürfen während der Fahrt grundsätzlich einer medizinisch-fachlichen Betreuung. Jedenfalls erfordert ihre Beförderung besondere Maßnahmen, die den Einsatz eines KTW erforderlich machen. Folie 5
6 MAGS Erlass des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS, jetzt MGEPA) NRW vom 13. April 2010: (auch in Bezug auf die Robert-Koch- Institut-(RKI)-Empfehlung von 1999!) ( ) Schutzmaßnahmen sind demgegenüber grundsätzlich dort nicht erforderlich, wo kein enger Kontakt zwischen Patienten und Personal stattfindet. ( ). sind aus rein medizinischer Sicht sowohl ein Krankentransport wie auch eine Krankenfahrt möglich Folie 7
7 MAGS Erlass des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW vom 13. April 2010: In Bezug auf das Urteil des OLG Hamm: Die Entscheidung, welches Transportmittel gewählt wird, ist im Einzelfall nach dem klinischen Bild des Patienten zu treffen. Dabei ist die Anordnung bzw. Transportbescheinigung des behandelnden Arztes zwar nicht allein ausschlaggebend, aber doch maßgebliches Kriterium ( ). Folie 8
8 HygMedVO NRW Mindestanforderungen für Einrichtungen gemäß 1, Absatz 1 (Krankenhäuser, amb. OP-, Vorsorge- u. Reha- Einrichtungen, Tageskliniken): [ ] Bei Verlegung, Überweisung, Entlassung von Patienten: Sicherstellung der unverzüglichen Informationsweitergabe im Hinblick auf nosokomiale Infektionen und Krankheitserreger mit Resistenzen an - Rettungsdienst/Krankentransport, - aufnehmende Einrichtung, - weiterbehandelnden Arzt ORDNUNGSWIDRIG handelt, wer die unverzügliche Informationsweitergabe nicht sicherstellt! Folie 9
9 Empfehlungen gelten i. d. R. für den Bereich Rettungsdienst und (qualifizierter) Krankentransport! gelten nicht für den Bereich Mietwagen und (nicht-qualifizierte) Krankenfahrt RKI: Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von MRSA in Krankenhäusern und anderen medizin. Einrichtungen (Bundesgesundheitsbl. 12/1999) LIGA: Umgang mit multiresistenten Erregern im Krankentransport (LIGA.aktuell 13, Stand: 12/2010) Richtlinie Hygiene für den Patiententransport im Kreis Unna (Stand 5. April 2012) Folie 10
10 Empfehlungen Richtlinie Hygiene für den Patiententransport im Kreis Unna legt übereinstimmend mit der RKI- Empfehlung von 1999 für den Bereich Rettungsdienst fest: Einzuhalten sind unabhängig vom MRSA-Status des Patienten die Grundregeln der Standardhygiene: - Hygieneplan - Händehygiene - Schutzkleidung (PSA / Barrieremaßn.) - Reinigung / Desinfektion von Kontaktflächen - Aufbereitung von Textilien und Wäsche sowie Medizinprodukten Folie 11
11 Empfehlungen Richtlinie Hygiene für den Patiententransport im Kreis Unna legt übereinstimmend mit der RKI- Empfehlung von 1999 für den Bereich Rettungsdienst fest: 1) MRSA ohne Versorgungsmaßnahmen 2) MRSA mit Versorgungsmaßnahmen Folie 12
12 Empfehlungen Richtlinie Hygiene für den Patiententransport im Kreis Unna legt übereinstimmend mit der RKI- Empfehlung von 1999 für den Bereich Rettungsdienst fest: zu 1) MRSA ohne Versorgungsmaßnahmen: - Standardhygiene, falls Patient nasal besiedelt = FFP1 für Patienten. - Hat das Einsatzpersonal keinen direkten, pflegerischen Patientenkontakt sind keine über das übliche Maß hinausgehenden Schutzmaßnahmen erforderlich - Hautläsionen + Wunden frisch verbunden und abgedeckt, frische Bettwäsche oder Abdeckung der Transportliege/ des Transportstuhles. Folie 13
13 Empfehlungen LIGA.aktuell 13 Folie 15
14 Empfehlungen LIGA.aktuell 13 Veröffentlichung des Landeszentrums für Gesundheit (LZG, ehem. LIGA) Umgang mit multiresistenten Erregern (MRSA/VRE) im Krankentransport (Stand: Dezember 2010) - Inhalt unverändert zur Version 10/2006 Personentransport in Taxen: Bei Transporten von MRSA-Trägern in Taxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln besteht für das Personal oder andere Kunden kein besonderes Risiko. Für den Fahrer und den Innenraum des Taxis sind nach Abschluss des Transportes keine besonderen Maßnahmen nötig. Folie 16
15 Fazit Aus hygienisch-medizinischer Sicht wird seitens des MRSA-Netzwerkes im Kreis Unna derzeit die Sicht des Landeszentrums Gesundheit (LZG) NRW geteilt. - Eine MRSA-Besiedlung ist kein Auslösetatbestand für einen Krankentransport. - Das Übertragungsrisiko für MRSA im Rettungsdienst sowie bei Krankenfahrten ist sowohl für Patienten als auch für Personal als gering einzustufen. - Der die Fahrt anordnende Arzt hat eine Risikobewertung hinsichtlich des individuellen Patienten vorzunehmen und zu entscheiden. Folie 18
16 Fazit Bei Transport in Taxen / Mietwagen sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich, auch weil derzeit übergeordnete fachliche Risikobewertungen zu diesem Thema fehlen. Folie 19
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