Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 2: Die Störung eines Kameradschaftsabends

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 2: Die Störung eines Kameradschaftsabends"

Transkript

1 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 2: Die Störung eines Kameradschaftsabends Polizeirecht, Versammlungsrecht, Verwaltungsprozeßrecht (082/SS02) Sachverhalt Am 5.1. informiert das Landeskriminalamt den Oberbürgermeister der saarländischen Stadt St. J. über gesicherte Erkenntnisse, nach denen rechtsextremistische Kreise über verschiedene Medien, auch das Internet, zur Teilnahme an einer Veranstaltung am folgenden Samstag in der Innenstadt von St. J. aufrufen. Zweck der Veranstaltung soll die Gründung einer Kameradschaft nationaler Widerstand zur Intensivierung der rechtsextremistischen Propaganda im Saarland sein. Im Mittelpunkt der Veranstaltung sollen allerdings weniger politische Reden sondern der Vortrag der alten Lieder der nationalsozialistischen Bewegung stehen. Auch soll der Helden der nationalen Erhebung, durchweg nationalsozialistischen Parteigrößen einschließlich des Führers, gedacht werden. Daraufhin erlässt der Oberbürgermeister der Stadt St. J. folgende mit ausführlicher Begründung versehene Anordnung: 1. Am 7.1. ist die Identität sämtlicher Personen, die an einem Versammlungsort in der Innenstadt von St. J. angetroffen werden, festzustellen. Die angetroffenen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände sind zu durchsuchen. 2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Am 7.1. werden gegen Uhr auf dem Hauptbahnhof von St. J. mehrere Skinheads identifiziert, die aus Kaiserslautern angereist sind und eine Wegbeschreibung zur Gaststätte Das Braune Haus mit sich tragen. Daraufhin betreten gegen Abend 50 Polizeibeamte die Gaststätte Das Braune Haus, die am Rande der Einkaufsmeile von St. J. liegt. Zu dieser Zeit, gegen Uhr, strömen noch zahlreiche Frauen, meist in Dirndl gekleidet und mit Zöpfen, und Männer, häufig in schwarzen Ledermänteln, in das Anwesen, in dem auf einer Laute deutsche Weisen vorgetragen werden. Der Einsatzleiter E erklärt den sich in der Gaststätte befindenden Personen, es werde eine Razzia durchgeführt. Daraufhin erhebt sich der Gefolgschaftsführer der Revolutionären Bewegung des Volkes, einer polizeibekannten rechtsextremistischen Organisation, und erklärt, er eröffne nunmehr die Versammlung zur Gründung der Kameradschaft nationaler Widerstand und kündigt die Verleihung des deutschen Liedgutpreises an den Lautenspieler L an. Daraufhin händigt E dem L die Anordnung vom 5.1. aus und beginnt, zusammen mit anderen Polizeibeamten, die Durchsuchung von G und der weiteren Anwesenden, die zum Auffinden reichhaltigen rechtsextremistischen literarischen, filmischen und musikalischen Materials führt. Bis zu diesem Zeitpunkt haben im Übrigen Polizeibeamte vor dem Anwesen Videoaufnahmen der sich nähernden Versammlungsteilnehmer angefertigt. 1

2 Als G sich zur Wehr zu setzen beginnt, andere Anwesende gewalttätig werden und mit Bierflaschen zu werfen beginnen, verfügt E die Auflösung der Veranstaltung und die Festnahme ihrer Teilnehmer, die allerdings nach Feststellung ihrer Personalien noch in den Nachtstunden freigelassen werden. Am nächsten Morgen begibt sich G zum Verwaltungsgericht und begehrt Rechtsschutz gegen die Anordnung vom 5.1., gegen die Razzia in der Gaststätte Das Braune Haus und gegen die Videoaufnahme der sich nähernden Veranstaltungsteilnehmer, auf denen er sich - zu Recht - abgelichtet vermutet. Dabei beruft sich G darauf, die Anordnung vom 5.1. sei schon deshalb rechtswidrig, weil der durchschnittlich verständige rechtsextremistische Staatsbürger als Innenstadt von St. J. keineswegs mehr den Randbereich der Einkaufsmeile verstehe sondern allenfalls die Gegend um den Hauptbahnhof und das Rathaus. Eine Razzia gegen eine politisch-kulturelle Versammlung sei ohnehin von vornherein verfassungswidrig und die Videoaufnahme der Gäste des Liederabends teile dieses Schicksal. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? 2

3 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (082 - Stand 04/2002) Probleme des Falles: o Fortsetzungsfeststellungsklage o Allgemeinverfügung o Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes o Polizeirechtliche Maßnahmen gegen eine Versammlung Die Aufgabe war vor wenigen Jahren in ähnlicher Form Gegenstand einer Examensklausur. Sie beruht auf der Entscheidung des Î Lesen: VGH Mannheim NVWZ 1998, 761, die von Î Lesen: Deger NVWZ 1999, 265 kommentiert ist. Der Sache nach befasst sie sich abgesehen von der verwaltungsprozessualen Problematik der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit dem Verhältnis von Polizeirecht und Versammlungsrecht; die besondere Problematik ergibt sich daraus, dass es sich um eine öffentliche Versammlung in einem geschlossenen Raum handelt. Verf. müssen zunächst erkennen, dass sich G gegen drei polizeiliche Akte - die Anordnung vom 5.1., die Razzia in der Gaststätte Zum Braunen Haus und die Videoaufnahmen, auf denen G zu sehen ist - wendet. Das gibt die Gliederung vor. Versammlungsrechtliche Probleme haben in den letzten Jahren in der Ausbildungsliteratur verstärkt Aufmerksamkeit gefunden. Fallbeispiele finden sich - u.a. bei Germann JA 2001, 41; Enders JuS 2000, 883; Mayer JA 1998, 345; Jahn JA 1997, 952 und Rozeck JA 1996, 224. A. Verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen die Anordnung vom 5.1. I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) 2. Statthafte Klageart Verf. müssen erkennen, dass es sich bei der Anordnung um eine Allgemeinverfügung ( 35 Satz 2 VGVfG), die allerdings zeitlich auf den 6.1. begrenzt war, sich also erledigt hat. Statthafte Klageart kann daher lediglich eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - oder eine Feststellungsklage sein. Verf. sollten die Entscheidung BVerwG NVWZ 2000, 63 kennen. 3

4 3. Fortsetzungsfeststellungsinteresse Als berechtigtes Interesse kommt hier eine Wiederholungsgefahr in Betracht. 4. Klagebefugnis Eine Verletzung der in Artikel 8 und 2 GG garantierten Rechte ist nicht auszuschließen. Dass auch G betroffen ist ergibt sich aus der Übergabe der Anordnung an ihn selbst. 5. Durchführung des Vorverfahrens Verf. können sich darauf beschränken zu erörtern, dass der Zweck des Vorverfahrens, die Selbstkontrolle der Verwaltung, nach überwiegender Auffassung nicht mehr zu erreichen ist. 6. Klagefrist Soweit nach der zitierten Entscheidung des BVerwG eine Klagefrist überhaupt in Betracht kommt, ist sie gewahrt. 7. Beteiligtenfähigkeit G ist als natürliche Person gemäß 61 Nr. 1 VwGO, der Oberbürgermeister von St. J. gemäß 61 Nr. 3 VwGO i.v.m. 19 Abs. 1 AGVwGO beteiligtenfähig. 8. Klagegegner Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.v.m. 19 Abs. 2 AGVwGO gegen den Oberbürgermeister der Stadt St. J. ( 75 Abs. 2 Nr. 3, 76 Abs. 3 SPolG) zu richten. II. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn die Anordnung vom 6.1. rechtswidrig gewesen ist und G in seinen Rechten verletzt hat ( 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 1. Rechtsgrundlage 4

5 Da die Anordnung bestimmt, dass die Identität von Personen festzustellen ist, sowie dass die Personen und die mitgeführten Gegenstände zu durchsuchen sind, sind Rechtsgrundlage 9 Abs. 1 SPolG, 17, 18 SPolG. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters von St. J. ergibt sich aus 75 Abs. 2 Nr. 3 i.v.m. 76 Abs. 3 SPolG. Eine Anhörung ist nach 28 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG entbehrlich gewesen. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Verf. müssen erkennen, dass die Anordnung vom 7.1. schon gegen 37 Abs. 1 VwVfG verstößt. Sie sollten das Bestimmtheitsgebot interpretieren und kennen, dass auch der räumliche Geltungsbereich einer (polizeirechtlichen) Allgemeinverfügung bestimmt oder bestimmbar sein muss. Dem genügt die Anordnung nicht. Sollten Verf. dies übersehen oder im Rahmen ihres Gutachtens weitere Rechtsfragen prüfen, so müssen sie das Problem erkennen, ob auf der Grundlage der 9 Abs. 1, 17, 18 SPolG überhaupt vorgegangen werden darf. Denn die Anordnung richtet sich gegen Personen, die an einem Versammlungsort in der Innenstadt von St. J. angetroffen werden. Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer von Versammlungen zur Bekämpfung versammlungsspezifischer Gefahren dürfen aber grundsätzlich nur nach Maßgabe der Befugnisse des Versammlungsgesetzes getroffen werden. Verf. sollten dann erkennen, dass es sich bei der Veranstaltung am 7.1. in der Gaststätte Zum Brauen Haus um eine öffentliche Versammlung in einem abgeschlossenen Raum handelt. Sie sollten erwähnen, dass der kulturelle Teil der Veranstaltung nichts daran ändert, dass es sich um eine Zusammenkunft mehrerer Personen an einem gemeinsamen Ort zum Zweck der kollektiven Meinungsbildung, der Gründung der Kameradschaft nationaler Widerstand handelt. Weil über verschiedene Medien, auch über Internet, eine unbestimmte Zahl von Veranstaltungsteilnehmern geworben wurde, handelt es sich auch um eine öffentliche Versammlung. Die Anordnung lässt sich nicht auf 5 VersG stützen. Auch die tatbestandlichen Merkmale des 13 VersG, der ohnehin nur die Befugnis zur Auflösung einer Versammlung gewährt, liegen nicht vor. B. Verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen die Razzia I. Zulässigkeit einer Klage Insoweit sind die gleichen Gesichtspunkte zu prüfen wie unter A. Lediglich im Rahmen der Beteiligtenfähigkeit und der Feststellung des Klagegegners muss beachtet werden, dass nicht der Oberbürgermeister von St. J. sondern die zuständige Polizeibehörde zu verklagen ist. 5

6 II. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn die Razzia am 7.1. rechtswidrig gewesen ist und G in seinen Rechten verletzt hat ( 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. 1. Ermächtigung Das SPolG enthält keine spezifische Rechtsgrundlage für eine Razzia. Eine Razzia ist eine Sammelkontrolle, die durch eine planmäßig vorbereitete und überraschende Absperrung einer Örtlichkeit ermöglicht wird und dazu dient, die Identität eines größeren Personenkreises zu überprüfen und gegebenenfalls Personen und Sachen zu durchsuchen. Rechtsgrundlage können also 9 Abs. 1, 17, 18 SPolG sein. Insoweit stellt sich jedoch erneut die Frage, ob die Vorschriften überhaupt E dazu ermächtigen, gegen die Teilnehmer an der Veranstaltung am 7.1. einzuschreiten. Da es um die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren ging und die Versammlung bereits begonnen hatte, darf gegen sie nur auf der Grundlage des VersG eingeschritten werden. Verf. könnten insoweit überlegen, ob nicht Ermächtigung 13 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Satz 2 VersG die Rechtsgrundlage darstellt. 13 Abs. 1 Satz 2 VersG zeigt selbst, dass unter den Voraussetzungen des 13 Abs. 1 Satz 1 VersG Minusmaßnahmen zulässig sind. Bis zu der später erfolgten Auflösung der Versammlung durch E hatte sie aber noch keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf genommen oder unmittelbare Gefahren für Leben und Gesundheit der Teilnehmer begründet noch durch ihren Verlauf gegen Strafgesetze verstoßen. C. Verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen die Anfertigung von Videoaufnahmen I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) 2. Statthafte Klageart Da die Anfertigung der Videoaufnahme keinen Verwaltungsakt sondern einen Realakt darstellt kommt eine Anfechtungsklage nicht in Betracht. Verf. können problematisieren, ob sich der Realakt erledigt hat, weil die Videoaufnahmen ja noch vorhanden sind. Sie sollten dann eine Feststellungsklage gemäß 43 Abs. 1 VwGO in Betracht ziehen. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt vor, weil es um die Klärung der rechtlichen Beziehungen der Polizei zu dem Versammlungsteilnehmer G geht, der vor der Razzia mit der Videokamera gefilmt worden ist. 3. Feststellungsinteresse 6

7 Ein solches Feststellungsinteresse besteht fort, weil sich aus der Videoaufnahme des G weiter Belastungen für ihn ergeben. Auch hat die Polizei die Wiederholung angekündigt. 4. Klagebefugnis Wer - mit der Rechtsprechung - eine Klagebefugnis analog 42 Abs. 2 VwGO vorlegt wird auf Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG - Recht auf informationelle Selbstbestimmung - verweisen. 5. Subsidiarität der Feststellungsklage G kann sich nicht mit der Anfechtungsklage gegen die Anfertigung der Videoaufnahmen wenden. II. Begründetheit der Klage Fraglich ist, ob die Anfertigung der Videoaufnahmen rechtswidrig war. Verf. müssen erkennen, dass die Videoaufnahmen vor dem Beginn der Versammlung angefertigt wurden. Das könnte die Frage aufwerfen, ob insoweit 27 SPolG eine Ermächtigung darstellen kann, weil die Versammlung als solche bei der Aufnahme des G noch nicht begonnen hatte. Allerdings regelt - in Ausgestaltung des Artikels 8 GG, der auch für das Vorfeld von Versammlungen gilt - 12 a VersG Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen. Allgemein wird allerdings angenommen - in Auslegung des 12 a VersG i.v.m. Art. 8 Abs. 1 GG, dass 12 a VersG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass nur unter den Voraussetzungen, unter denen auch eine Auflösung einer Versammlung stattfinden darf, also den Voraussetzungen des 3 Abs. 1 VersG, eine Videoaufnahme zulässig ist. Durch den Verlauf der Versammlung ist aber nicht gegen Strafgesetze verstoßen worden; allenfalls aus Anlass der Versammlung könnten Straftaten begangen worden sein oder begangen werden. 7

Polizeirecht, Verwaltungsprozeßrecht, Verfassungsrecht (047/SS00/SS02)

Polizeirecht, Verwaltungsprozeßrecht, Verfassungsrecht (047/SS00/SS02) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 1: Ein unerwünschter Polizeifotograf Polizeirecht, Verwaltungsprozeßrecht, Verfassungsrecht (047/SS00/SS02) Sachverhalt:

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07)

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Sachverhalt Die Zahl der Einwohner der saarländischen Gemeinde

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Fallbesprechung 10: Die geringfügige Verschiebung einer Versammlung. Versammlungsrecht, Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht (UNI-094/SS 06)

Fallbesprechung 10: Die geringfügige Verschiebung einer Versammlung. Versammlungsrecht, Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht (UNI-094/SS 06) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 10: Die geringfügige Verschiebung einer Versammlung Versammlungsrecht, Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht (UNI-094/SS

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Verwaltungsverfahrensrecht; Verfassungsrecht (UNI-016/SS06) Sachverhalt A ist togoischer Staatsangehöriger.

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Der unerwünschte Landesparteitag

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Der unerwünschte Landesparteitag Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 7: Der unerwünschte Landesparteitag Kommunalrecht; Verwaltungsverfahrensrecht (001/SS04) Sachverhalt Die Partei der Nationalen

Mehr

Aufgabe 1: F will gerichtlich klären lassen, dass seine Rechte als Stadtverordneter dadurch grob missachtet worden sind.

Aufgabe 1: F will gerichtlich klären lassen, dass seine Rechte als Stadtverordneter dadurch grob missachtet worden sind. Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Ein unerwünschtes Thema für einen Stadtrat Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht (051/WS03) Sachverhalt: Im Rat der

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 10: Die Rückforderung einer Subvention

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 10: Die Rückforderung einer Subvention Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 10: Die Rückforderung einer Subvention Verwaltungsverfahrensrecht, Subventionsrecht (027/SS01/WS05/06) Sachverhalt Der

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Verwaltungsprozessrecht, Polizeirecht, Verfassungsrecht (UNI-101/SS06)

Verwaltungsprozessrecht, Polizeirecht, Verfassungsrecht (UNI-101/SS06) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3: Ende einer Partnerschaft Verwaltungsprozessrecht, Polizeirecht, Verfassungsrecht (UNI-101/SS06) Sachverhalt A bewohnte

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Einblicke in eine Teestube

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Einblicke in eine Teestube Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 1: Einblicke in eine Teestube Verwaltungsprozessrecht, Polizeirecht (UNI-103 /WS06/07) Sachverhalt Der K e.v.-verein,

Mehr

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Ein nächtlicher Polizeibesuch. Polizeirecht (UNI-020/SS 07)

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Ein nächtlicher Polizeibesuch. Polizeirecht (UNI-020/SS 07) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 1: Ein nächtlicher Polizeibesuch Polizeirecht (UNI-020/SS 07) Sachverhalt K ist Junggeselle und Eigentümer einer im 1.

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr.Roland Rixecker. Fallbesprechung 4: Dissonanzen. Kommunalrecht (054/WS02) Sachverhalt

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr.Roland Rixecker. Fallbesprechung 4: Dissonanzen. Kommunalrecht (054/WS02) Sachverhalt Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr.Roland Rixecker Fallbesprechung 4: Dissonanzen Kommunalrecht (054/WS02) Sachverhalt A ist in den Sparten Flöte und Akkordeon freiberuflicher Musiklehrer

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 9: Die erzwungene Kammermitgliedschaft

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 9: Die erzwungene Kammermitgliedschaft Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Die erzwungene Kammermitgliedschaft Verfassungsrecht (057/WS 04) Sachverhalt Im Bundesland S wird aufgrund des vom

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Die Schließung eines Hallenbades

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 5: Die Schließung eines Hallenbades Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Die Schließung eines Hallenbades Kommunalrecht; Verwaltungsprozessrecht (UNI-076/SS06) Sachverhalt Die Haushaltslage

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe?

Sind Sie angesichts der bestialischen Morde an Kindern in diesem Jahr für die Wiedereinführung der Todesstrafe? Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Wiedereinführung der Todesstrafe? Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (091/SS 00/SS02) Sachverhalt Als sich in

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht

Übungen im Öffentlichen Recht Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2016/2017 3. Besprechungsfall 03.11.2016 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in mehreren deutschen Großstädten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen in

Mehr

Polizeirecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht (007/SS 03)

Polizeirecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht (007/SS 03) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 2: Ein Toleranzerlass Polizeirecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht (007/SS 03) Sachverhalt: Der

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

Fallbesprechung 5: Zerrüttete Verhältnisse in einer kleinen Gemeinde

Fallbesprechung 5: Zerrüttete Verhältnisse in einer kleinen Gemeinde Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr.Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Zerrüttete Verhältnisse in einer kleinen Gemeinde Kommunalrecht (019/WS02) Sachverhalt Im Jahre 2001 wird in der saarländischen

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

Erster Teil Grundlagen

Erster Teil Grundlagen Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche

Mehr

Öffentliches Baurecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht (UNI-015/SS02/WS05)

Öffentliches Baurecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht (UNI-015/SS02/WS05) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 8: Informelle Lösungen Öffentliches Baurecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht (UNI-015/SS02/WS05)

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht

Übungen im Öffentlichen Recht Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester 2015 5. Besprechungsfall, 09.07.2015 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in

Mehr

Fall: Obdachloser unter dem Dach

Fall: Obdachloser unter dem Dach Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818

Mehr

Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 25. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Fallbesprechung 6: Verbot einer internationalen Großkundgebung. Versammlungsrecht, Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht (UNI-059/WS05/06)

Fallbesprechung 6: Verbot einer internationalen Großkundgebung. Versammlungsrecht, Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht (UNI-059/WS05/06) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 6: Verbot einer internationalen Großkundgebung Versammlungsrecht, Polizeirecht, Verwaltungsprozessrecht (UNI-059/WS05/06)

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 11: Ein meinungsfreudiger Taxenunternehmer

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 11: Ein meinungsfreudiger Taxenunternehmer Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 11: Ein meinungsfreudiger Taxenunternehmer Verfassungsrecht, Verwaltungsprozessrecht (052/WS03) Sachverhalt K ist Inhaber

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 4: Ein Kopftuch für einen Parkscheinautomaten

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 4: Ein Kopftuch für einen Parkscheinautomaten Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 4: Ein Kopftuch für einen Parkscheinautomaten Polizeirecht (UNI-097/WS 05/06) Sachverhalt Der A stellte eines Mittags

Mehr

4. Haupteil: Verwaltungshandeln durch Vertrag

4. Haupteil: Verwaltungshandeln durch Vertrag 1 4. Haupteil: Verwaltungshandeln durch Vertrag 23 Der öffentlich-rechtliche Vertrag A. BEGRIFF UND FUNKTION I. Allgemeine Bedeutung II. Anwendungsbereich des verwaltungsrechtlichen Vertrages III. Abgrenzung

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Das Kinderland-Programm

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 1: Das Kinderland-Programm Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 1: Das Kinderland-Programm Verwaltungsverfahrensrecht; Subventionsrecht (UNI-064/SS06) Sachverhalt Das Saarland (S) gewährt

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt

Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...

Mehr

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de

Mehr

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 2: Geschwindigkeitsmessungen

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 2: Geschwindigkeitsmessungen Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 2: Geschwindigkeitsmessungen Verwaltungsverfahrensrecht (071/SS05) Sachverhalt M ist ein sportlicher Fahrer und verfügt

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2018, Dr. Korte. Lösungsskizze:

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2018, Dr. Korte. Lösungsskizze: Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2018, Dr. Korte Lösungsskizze: Vorbemerkung: Die Aufgabenstellung ist der Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 15 Juli 2015-3 L 9/12 -, juris,

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Lösungsskizze 1. Übungsfall Übung im Öffentlichen Recht für Vorgerückte WS 2010/2011

Lösungsskizze 1. Übungsfall Übung im Öffentlichen Recht für Vorgerückte WS 2010/2011 Lösungsskizze 1. Übungsfall Übung im Öffentlichen Recht für Vorgerückte WS 2010/2011 A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Voraussetzungsprüfung 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO A wehrt sich

Mehr

Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr.

Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August F. Polizeirecht. PD Dr. PD Dr. Thorsten Siegel Examensvorbereitungskurs im Öffentlichen Recht an der Universität des Saarlandes im August 2012 F. Polizeirecht I. Ermächtigungsgrundlagen für polizeiliche Verfügungen SPolG oder

Mehr

Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht

Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht Skripten - Öffentliches Recht Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Rheinland-Pfalz Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren

Mehr

Verwaltungsprozessrecht, Versammlungsrecht, Verfassungsrecht (035/WS03)

Verwaltungsprozessrecht, Versammlungsrecht, Verfassungsrecht (035/WS03) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3: Versammlungen aufrechter Deutscher Verwaltungsprozessrecht, Versammlungsrecht, Verfassungsrecht (035/WS03) Sachverhalt:

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Öffentliches Baurecht; Verfassungsrecht; Verwaltungsprozessrecht (UNI-114/SS07)

Öffentliches Baurecht; Verfassungsrecht; Verwaltungsprozessrecht (UNI-114/SS07) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 5: Eine unerwünschte Kontrolle Öffentliches Baurecht; Verfassungsrecht; Verwaltungsprozessrecht (UNI-114/SS07) Sachverhalt

Mehr

Die Klagearten der VwGO

Die Klagearten der VwGO Jura Miriam Heilig Die Klagearten der VwGO Besondere Behandlung der allgemeinen Leistungsklage, der Feststellungsklagen und des vorbeugenden Rechtsschutzes Studienarbeit Fachhochschule Trier Umwelt-Campus

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Mangels aufdrängender oder abdrängender

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 9: Streitigkeiten nach Konsensgesprächen

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 9: Streitigkeiten nach Konsensgesprächen Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Streitigkeiten nach Konsensgesprächen Verfassungsprozessrecht (024/WS03) Sachverhalt Nach dem Aufsehen erregenden

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Parteilichkeit Kurzlösung

Parteilichkeit Kurzlösung Parteilichkeit Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2

Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2 Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) 23 EGGVG (1) Über die Rechtmäßigkeit

Mehr

Verwaltungsprozessrecht, Versammlungsrecht, Verfassungsrecht (UNI-075/SS05)

Verwaltungsprozessrecht, Versammlungsrecht, Verfassungsrecht (UNI-075/SS05) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 6: Unfriedlicher Ausgang eines Friedenstages Verwaltungsprozessrecht, Versammlungsrecht, Verfassungsrecht (UNI-075/SS05)

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 58.10 VGH 1 S 349/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

2. Kapitel: Versammlungsrecht

2. Kapitel: Versammlungsrecht 1 2. Kapitel: Versammlungsrecht 6 GRUNDSTRUKTUREN UND BEGRIFFE DES GELTENDEN VERSAMMLUNGSRECHTS Zur Vertiefung: Brenneisen / Wilksen, Versammlungsrecht, 4. Auflage 2011; Dietel / Gintzel / Kniesel, Versammlungsgesetz,

Mehr