Palliativmedizin Thematischer Inhalt

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1 Übersicht Seite 1 Palliativmedizin 1 Einleitung 2 Definition 3 Palliativstationen und Hospize 3.1 Situation in Deutschland 3.2 Entstehung der ersten Hospize 4 Mitarbeiter einer Palliativeinrichtung 4.1 Palliativmedizin ist Teamarbeit 5 Zusatzweiterbildung Palliativmedizin 5.1 Erlangung einer fachlichen Kompetenz in Palliativmedizin Voraussetzung zum regulären Erwerb der Bezeichnung Reguläre Weiterbildungszeit (bei Ärzten) 5.2 Wichtigste palliativmedizinische Weiterbildungsschwerpunkte 6 Aufnahmekriterien, Aufenthalt und Entlassung auf einer Palliativstation/-einheit 6.1 Aufnahmekriterien 6.2 Aufenthalt und Entlassung Spezialisierte ambulante Palliative Versorgung (SAPV) 7 Symptomkontrolle 7.1 Schmerzen und Schmerztherapie Schmerzklassifikation Karzinomschmerzen Warum wirkt die Schmerztherapie nicht? Häufige Fragen zu Opioidabhängigkeit 7.2 Übelkeit und Erbrechen Ursachen von Übelkeit und Erbrechen bei Tumorkrankheiten Therapie von Übelkeit und Erbrechen Symptomatische Therapiemaßnahmen HT3-Antagonisten 7.3 Obstipation Definition der Obstipation Abklärung und Entscheidungsfindung bei der Obstipation Therapie der Obstipation Stufenschema Stufenschema Weitere Symptome 8 Wahrnehmung und Kommunikation 8.1 Grundlagen menschlicher Kommunikation 8.2 Aufklärung

2 Übersicht Seite Verhaltensgrundsätze in der Palliativmedizin 8.4 Spiritualität Warum Spiritualität Palliativmedizin begünstigt Spiritualität als Fachdisziplin im medizinischen Kontext Themen der Spiritualität: kognitive, emotionale Aspekte als transzendentes Prinzip der Hoffnung Wesen spiritueller Erfahrung Wahrnehmung spiritueller Bedürfnisse 9 Ethik und Recht 9.1 Ethische Grundbegriffe 9.2 Ethische Grundprinzipien 9.3 Ethische Fallbesprechungen 10 Patientenverfügung 10.1 Allgemeines 10.2 Bestandteile von Vorsorgedokumenten Vorsorgevollmacht Schwachpunkte einer Patientenverfügung Ursachen für die mangelhafte Qualität Notwendigkeit eines verbindlichen Gesetzes 10.3 Patientenverfügung aus der Sicht des Patienten 10.4 Kommentare zur Gesetzesänderung (Palliativmedizin) Reaktionen Offene Fragen 11 Sterbehilfe 11.1 Regelungen zur ärztlichen Sterbebegleitung 11.2 Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 12 Sterbephase 12.1 Beginn der palliativmedizinischen Betreuung 12.2 Verlauf einer nicht kurablen Erkrankung Terminalphase 13 Trauer und ihre Gesichter 14 Anhang

3 Seite 1 Palliativmedizin Folie 1:»Palliativmedizin«1 Einleitung Folie 2:»Einleitung«Im deutschen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren in den Bereichen Prävention, Kuration und Rehabilitation große Fortschritte in der Diagnostik und Therapie erzielt worden. Für die letzte Phase einer nicht mehr heilbaren Erkrankung, die meistens mit behandlungsbedürftigen körperlichen und seelischen Leiden belastet ist, fehlt hingegen ein ausreichendes ambulantes und stationäres Versorgungsangebot. Die Palliativmedizin und -pflege versucht dieses Defizit weitgehend auszugleichen. Die Palliativmedizin ist durch gesetzliche Veränderungen im Sozialgesetzbuch V seit April 2007 rechtverbindlich geregelt worden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 20. Dezember 2007 die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung erlassen und die Gemeinsamen Empfehlungen der Krankenkassen nach 132d Abs. 2 SGB V sind am 23. Juni 2008 bekannt gemacht worden. Damit sind die formalen und normativen Grundlagen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung als Basis zur Umsetzung von regionalen Palliative Care Strukturen geschaffen worden. 2 Definition Folie 3:»Definition der Palliativmedizin«Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definierte 1990 die Palliativmedizin als die»umfassende und aktive Behandlung von Patienten, deren Erkrankung einer kurativen Therapie nicht mehr zugänglich ist, und für die das Behandlungsziel die bestmögliche Lebensqualität für sie selbst und ihre Angehörigen ist«. Bereits 1990 wurden infektiöse (z. B. AIDS), neurologische (z. B. Amyotrophe Lateralsklerose) sowie andere internistische Erkrankungen (z. B. Endstadien terminaler Nieren- und Herzinsuffizienz) explizit mit eingeschlossen. Die Konfrontation mit den Problemen einer lebensbedrohlichen Erkrankung wird zu einem wesentlichen Qualifizierungsmerkmal des Palliativpatienten. Hiermit vollzieht sich ein Paradigmenwechsel, dass nicht mehr das Erkrankungsstadium sondern die Bedürftigkeit des Patienten einer palliativmedizinischen Betreuung bedarf; dies erfordert die unvoreingenommene und vorausschauende Symptomerfassung und Analyse. Somit wird die Rehabilitation des Patienten, d.h. Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens innerhalb der erkrankungsbedingten Grenzen zu einem wesentlichen Ziel der Palliativmedizin. Der Miteinbezug von Familie und Angehörigen wird in unterschiedlichen Ländern unterschiedlich gehandhabt.

4 Seite 2 3 Palliativstationen und Hospize Folie 4:»Palliativstationen und Hospize«Man unterscheidet in Deutschland Palliativstationen an Krankenhäusern, die in einer Krisensituation für Palliativ patienten zur Verfügung stehen und Hospize, in denen die Gäste bis zum Lebensende begleitet werden können. 3.1 Situation in Deutschland Für die stationäre Aufnahme in ein Hospiz ist es erforderlich, dass eine Krankenhausbehandlung nach 39 SGB V nicht notwendig und eine Versorgung in der häuslichen Umgebung auch mit Unterstützung ambulanter Dienste nicht möglich ist. Die vermutliche Lebenserwartung ist auf ca. 3 6 Monate begrenzt und sollte diesen Zeitraum nicht überschreiten. Die Kosten für den Aufenthalt werden durch Zahlungen aus der Pflegeversicherung und einem Zuschuss der Krankenkassen gedeckt, wobei die Hospize 10 % aus Spendeneigenmitteln aufbringen müssen. Ein weiterer geringer Eigenanteil kann von dem Patienten gefordert werden. Hospize haben in der Regel eine hohe Strukturqualität. Der Nachweis eines qualifizierten Behandlungsstandards wird für die leitende Pflegekraft aber nicht für die behandelnden (Haus-)Ärzte gefordert. 3.2 Entstehung der ersten Hospize Cicely Saunders errichtete 1967 das erste Hospiz in London und war beseelt von dem Gedanken, sterbenden Menschen ein Leben bis zuletzt symptomarm und in Würde zu ermöglichen. Zitat Cicely Saunders (die 87-jährig im St. Christophers Hospiz starb):»ich habe mich bewusst der Versorgung von Tumorpatienten gewidmet. Ich wusste, dass es mir nicht gelingt, in die Misere der Versorgung unserer alten Mitbürger einzugreifen. Das Problem ist mir zu groß gewesen«. Die erste Palliativstation in Deutschland wurde 1983 als Teil der Chirurgischen Universitätsklinik in Köln eröffnet. Universitätsprofessuren wurden 1999 in Bonn, dann in Aachen und anderen Städten eingerichtet. 4 Mitarbeiter einer Palliativeinrichtung Die im Juli 1994 gegründete Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) ist eine medizinische Fachgesellschaft, die neben Ärzten auch anderer Berufsgruppen als Mitglieder zulässt. Sie formuliert als Ziel, Aufbau und Fortschritt der Palliativmedizin zu fördern und die bestmögliche Versorgung der Patienten anzustreben. 4.1 Palliativmedizin ist Teamarbeit Folie 5:»Palliativmedizin ist Teamarbeit«Palliativmedizin beschränkt sich nicht auf die Behandlung der körperlichen Symptome, sondern nimmt auch die psychologischen, sozialen und spirituellen Probleme der Patienten und ihrer Angehörigen auf. Die umfassende Betreuung der Patienten und ihrer Angehörigen fordert die Teamarbeit im multiprofessionellen und interdisziplinären Team mittels Ärzten, Pflegepersonal, Sozialarbeitern, Psychologen, Physiotherapeuten, Ernährungsfachkräften, Kunst- und Musiktherapeuten und Seelsorgern. Im häuslichen Bereich kommen Hausarzt, Pflegedienst,

5 Seite 3 ambulante Hospizdienste, Apotheken etc. dazu. Diese Vielzahl an Fachkräften ergibt das so genannte Palliative Care Team. Der personelle und zeitliche Aufwand ist groß, sodass die Einbindung von ehrenamtlichen neben den hauptamt - lichen Mitarbeitern wichtig und sinnvoll ist. Es gilt, die unterschiedlichen Erfahrungen und Schwerpunkte der verschiedenen Berufsgruppen gelten zu lassen, und daraus gemeinsam mit dem Patienten und den Angehörigen ein individuelles Behandlungsziel für jeden Patienten festzulegen und zu verfolgen. Die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung und Begleitung von Patienten mit einer inkurablen, weit fortgeschrittenen und fortschreitenden Erkrankung mit dem Ziel, unter Einbeziehung des sozialen Umfelds die bestmögliche Lebensqualität zu erreichen und sicher zu stellen. Die Zusatzweiterbildung zur Palliative Care Pflegefachkraft erfordert 120 Stunden Kursweiterbildung. Bei Einsatz in SAPV-Teams ist ein halbes Jahr Palliativstation gefordert. 5 Zusatzweiterbildung Palliativmedizin Folie 6:»Zusatzweiterbildung Palliativmedizin«5.1 Erlangung einer fachlichen Kompetenz in Palliativmedizin Ziel der Zusatzweiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Palliativmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses. Diese Weiterbildungskurse gibt es sowohl für Ärzte (Palliativmediziner) als auch für Pflegekräfte (Fachpflegekraft Palliative Care) und für medizinisches Personal Voraussetzung zum regulären Erwerb der Bezeichnung Als Voraussetzung dient die Anerkennung als Facharzt in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung oder 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären Bereich. Zur unmittelbaren Patientenversorgung zählen: Anästhesiologie Augenheilkunde Chirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Humangenetik Innere Medizin Allgemeinmedizin Kinder- und Jugendmedizin Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Neurochirurgie

6 Seite 4 Neurologie Physikalische und Rehabilitative Medizin Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Strahlentherapie Urologie Reguläre Weiterbildungszeit (bei Ärzten) 12 Monate bei einem Weiterbilder gemäß 5 Abs. 1 Satz 3 der baywbo, anteilig ersetzbar durch 120 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision nach Ableistung der Kursweiterbildung (»Basisseminar«40 Stunden). 5.2 Wichtigste palliativmedizinische Weiterbildungsschwerpunkte Folie 7:»Weiterbildungsschwerpunkte I«Folie 8:»Weiterbildungsschwerpunkte II«Laut den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) zum Erwerb der Zusatzbezeichnung dient die Weiterbildung der Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Gesprächsführung mit Schwerstkranken, Sterbenden und deren Angehörigen sowie deren Beratung und Unterstützung der Indikationsstellung für kurative, kausale und palliative Maßnahmen der Erkennung von Schmerzursachen und der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände der Symptomkontrolle, z. B. bei Atemnot, Übelkeit, Erbrechen, Obstipation, Obstruktion, ulcerierenden Wunden, Angst, Verwirrtheit, deliranten Symptomen, Depression, Schlaflosigkeit der Behandlung und Begleitung schwerkranker und sterbender Patienten, psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen der Arbeit im multiprofessionellen Team einschließlich der Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit einschließlich seelsorgerischer Aspekte der palliativmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie der Integration existentieller und spiritueller Bedürfnisse von Patienten und ihren Angehörigen der Auseinandersetzung mit Sterben, Tod und Trauer sowie deren kulturellen Aspekten dem Umgang mit Fragestellungen zu Therapieeinschränkungen, Vorausverfügungen und Sterbebegleitung der Wahrnehmung und Prophylaxe von Überlastungssyndromen der Indikationsstellung physiotherapeutischer sowie weiterer additiver Maßnahmen Die Kursweiterbildung vermittelt palliativmedizinische Kompetenz, die nach der Weiterbildungsordnung für alle patientennahen Facharztdisziplinen gefordert wird. Der Abschluss der Kursweiterbildung berechtigt zur Teilnahme an den Fallseminaren einschließlich Supervision.

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