Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen und an alle weiteren am ÄBD teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte

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1 KV HESSEN I Georg-Voigt-Straße 15 I Frankfurt Rundschreiben an alle Mitglieder der KV Hessen und an alle weiteren am ÄBD teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte Änderungen der Bereitschaftsdienstordnung / Teilnahme am überregionalen Hintergrundbereitschaftsdienst ab / Reform des pädiatrischen Bereitschaftsdienstes in Hessen / Brückentage 2. Halbjahr 2016 und 2017 Sehr geehrte Damen und Herren, mit den zuletzt von der Vertreterversammlung der KVH am 2. Juli 2016 beschlossenen Veränderungen befindet sich die Reform des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Hessen nun kurz vor dem Ziel. Auf die Zielgerade eingebogen ist sie bereits mit den Beschlüssen der Vertreterversammlung vom 30. September und 12. Dezember 2015, die den Weg für die Einführung des hessenweiten, überregionalen Hintergrundbereitschaftsdienstes (ühgd) und der Reform des pädiatrischen Bereitschaftsdienstes (PBD) ebneten wir informierten Sie hierüber in Auf den Punkt und per Rundschreiben Ärztlicher Bereitschaftsdienst Tel Fax bereitschaftsdienst@kvhessen.de Kassenärztliche Vereinigung Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts Georg-Voigt-Straße 15 l Frankfurt Postfach l Frankfurt 1. Überregionaler Hintergrunddienst Was hat sich durch die aktuellen Beschlüsse verändert? Zunächst wurde in der Bereitschaftsdienstordnung (BDO) der ühgd noch einmal konkretisiert und die Bezeichnung verankert. Dazu wurde die BDO wie folgt geändert (Hinzufügungen sind fett gedruckt, Streichungen sind durchgestrichen): 2 Abs. 1) Satz 2: Der Hausbesuchsdienst (HBD) und der hessenweite überregionale Hintergrundbereitschaftsdienst (ühgd) sind Organisationsformen und damit Teil des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes. 2 Abs. 5): Die KVH richtet einen hessenweiten überregionalen Hintergrundbereitschaftsdienst (ühgd) ein, dabei können die einzelnen hessischen ÄBD- Bezirke zu an Teilnehmerzahlen stärkeren Regionen ühgd-bezirken zu- Seite 1 von 6

2 sammengefasst werden, wie in 2 Abs. 1 BDO geregelt. Für den ühgd gelten die Dienstzeiten nach 5 Abs. 2 BDO entsprechend. 4 Abs. 1) Satz 1: Ein zum ÄBD eingeteilter Arzt (ÄBD-Zentrale, Hausbesuchsdienst oder gebietsärztlicher Bereitschaftsdienst sowie überregionaler Hintergrunddienst) muss ständig erreichbar sein und hat der ÄBD-Zentrale und der ÄBD- Dispositionszentrale eine entsprechende Mobiltelefon-Rufnummer anzugeben. 4 Abs. 10): Die primäre Aufgabe des Arztes im ühgd ist das Ersetzen des zum Dienst eingeteilten ÄBD-Arztes, falls dieser im Sinne des 4 Abs. 4 und 5 BDO seinen Dienst nicht antritt und nicht eigenständig für einen geeigneten Vertreter gesorgt hat. In Situationen mit besonders hoher Belastung, in denen die zum ÄBD eingeteilten Ärzte die Versorgung der Patienten regional nicht sicherstellen können, kann der Arzt im ühgd ebenfalls herangezogen werden. Aufgabe des ühgd ist hingegen nicht das Besetzen von Diensten, die vakant geblieben sind, weil die ÄBD-Gemeinschaft bzw. der ÄBD-Obmann der Pflicht zur vollständigen Besetzung aller Dienste nicht nachgekommen ist. Näheres hinsichtlich der Aktivierung eines ühgd-arztes regelt der Vorstand. 7 Abs. 6) Satz 1: Der gem. 2 Abs. 5 BDO zum überregionalen Hintergrunddienst eingeteilte Arzt erhält eine Pauschale für seine Dienstbereitschaft in Höhe von 10 pro Stunde. Bei einem Dienstantritt erfolgt eine weitere Vergütung gem. 7 Abs. 1 BDO. Zur Erinnerung: Der ühgd sorgt primär bei kurzfristigem Ausfall für die Besetzung des Vordergrunddienstes. Der ühgd ist demnach nur für kurzfristige Ausfälle (maximal 24 Stunden vor Dienstbeginn) eines am allgemeinen ÄBD eingeteilten Arztes zuständig. Der ühgd befand sich seit Januar 2016 in einer Probephase, in der alle Dienste ausschließlich auf freiwilliger Basis übernommen wurden. Jedoch konnten durch eine freiwillige Besetzung nicht alle ühgd-dienste besetzt werden. Daher hat die Vertreterversammlung nun in einem begleitenden Beschluss zur BDO-Änderung festgelegt, dass vakante ühgd-dienste mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 im Rahmen von Dienstverpflichtungen besetzt werden. Dazu können alle in einer ühgd-region zur Teilnahme am allgemeinen ÄBD verpflichteten Ärzte herangezogen werden Die Einteilung wird monatlich mit mindestens fünf Monaten Vorlauf stattfinden. Sie können sich freiwil- Seite 2 von 6

3 lig bis zu sechs Monate vor dem jeweiligen Kalendermonat in die ühgd- Dienste eintragen, danach erfolgt eine Sperrung der freiwilligen Übernahme der Dienste. Anschließend werden die ühgd-dienste zentral durch die KV Hessen besetzt. Jeder eingeteilte Arzt wird danach schriftlich informiert. Da die Umsetzung bereits zum 1. Oktober 2016 erfolgen soll, sind übergangsweise kürzere Fristen notwendig (kursiv gedruckt): Dienstmonat des überregionalen Hintergrunddienstes Oktober August 2016 November August 2016 Dezember September 2016 Januar September 2016 Februar September 2016 März Oktober 2016 April Oktober 2016 Mai November 2016 Juni Dezember 2016 Schließung Dienstplan und Start verpflichtende Besetzung durch die KVH usw. Die ühgd-dienstpläne für das Kalenderjahr 2017 sind ab sofort eingestellt, Sie können sich direkt auf freiwilliger Basis bis zu den o.g. Daten zu ühgd- Diensten eintragen. Sollten Sie noch nicht über Zugangsdaten zum Web- Dienstportal meinäbd verfügen, wenden Sie sich bitte per an oder an Pflichten der ÄBD-Gemeinschaft und der zum Dienst eingeteilten Ärzte Mit der Umsetzung der Teilnahmepflicht am ühgd entfällt die vormals in der BDO verankerte Pflicht eines jeden ÄBD, einen regionalen Hintergrunddienst einzurichten. Jedoch bleibt die grundsätzliche Pflicht einer ÄBD- Gemeinschaft, alle Dienste mit dem entsprechenden zeitlichen Vorlauf vollständig zu besetzen, unverändert bestehen. Der Obmann und die ÄBD-Gemeinschaft einer Region entscheiden eigenständig, ob im ÄBD-Bezirk zukünftig Reserve- oder Vertretungslisten vorgehalten werden, wie sie derzeit bestehen. Sobald die Dienste vollständig besetzt sind, liegt es grundsätzlich in der Verpflichtung der zum ÄBD eingeteilten Ärzte, selbstständig für eine Vertretung durch einen geeigneten Arzt zu suchen, sofern durch Krankheit oder Seite 3 von 6

4 sonstige wichtige Gründe der Dienst nicht ausgeübt werden kann ( 4 Abs. 4 BDO). 2. Pädiatrischer Bereitschaftsdienst Der pädiatrische Bereitschaftsdienst (PBD) ist ein gebietsärztlicher Bereitschaftsdienst nach 2 Abs. 4 BDO, an dem nach 3 Abs. 5 BDO alle Ärzte des entsprechenden Fachgebietes teilnehmen. Letzteres wurde nun durch Änderung der BDO konkretisiert: Teilnahmepflichtig am PBD sind alle Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin. Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeuten haben jetzt ein Wahlrecht, ob sie am PBD teilnehmen möchten. Dazu wurde ein neuer Absatz 6 in den 3 der Bereitschaftsdienstordnung eingefügt (Hinzufügungen sind fett gedruckt, Streichungen sind durchgestrichen); die bisherigen Absätze 6 und 7 verschieben sich dadurch: 3 Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst Der bisherige 3 Abs. 6 wird zu 3 Abs. 7 und der bisherige 3 Abs. 7 wird zu 3 Abs Abs. 6 wird neu aufgenommen: Der pädiatrische Bereitschaftsdienst (PBD) ist ein gebietsärztlicher Bereitschaftsdienst im Sinne von 3 Abs. 5 BDO, an dem alle Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin teilnehmen. Zur Teilnahme am ÄBD nach 3 Abs. 1 und 2 BDO verpflichtete Ärzte der Fachgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeuten können wählen, ob sie am PBD oder am allgemeinen Bereitschaftsdienst teilnehmen, sofern die Versorgung in beiden Bereitschaftsdiensten nach Ausübung des Wahlrechts noch ausreichend gewährleistet ist. Näheres regelt der Vorstand der KVH. Das Wahlrecht üben interessierte Ärzte der Fachgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeuten dergestalt aus, dass sie einen formlosen Antrag auf Teilnahme am pädiatrischen Bereitschaftsdienst an die KVH richten. Eine Teilnahme erfolgt im Falle einer Genehmigung jeweils an demjenigen PBD, in dessen Bezirk der Praxisort des Arztes liegt. Basierend auf den Diskussionen der Vertreterversammlung hat der Vorstand auf der Grundlage des 2 Abs. 4 BDO und der Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 30. September 2015 über die Reform des Pädiatrischen Bereitschaftsdienstes die noch ausstehenden Entscheidungen zur vollständigen Umsetzung der Reform des PBD getroffen: Seite 4 von 6

5 Bezirke und Organisation des PBD: Die Bezirke des PBD werden weitgehend anhand der Bezirke des allgemeinen ÄBD gebildet. Eine Liste mit der konkreten Zuordnung finden Sie auf unserer Homepage. Die Reform des PBD und damit die vollumfängliche Anwendung der Regeln der Bereitschaftsdienstordnung, z.b. Teilnahmepflicht am PBD mit Entfall der Teilnahmepflicht am allgemeinen ÄBD, Zustandekommen einer eigenständigen PBD-Gemeinschaft mit Wahlen von Obleuten und Stellvertretern, Honorierung nach 7 BDO (Stundenpauschalen etc.), wird zu folgenden Zeitpunkten umgesetzt: PBD Kassel seit PBD Frankfurt (Standorte Höchst und Uni-Klinikum) PBD Darmstadt PBD Wiesbaden PBD Fulda / Bad Hersfeld PBD Offenbach PBD Gießen PBD Marburg Bisherige pädiatrische Bereitschaftsdienste, die als genehmigte bzw. anerkannte gebietsärztliche Bereitschaftsdienste auf der Grundlage von 3 Abs. 1 Satz 2 der früheren Notdienstordnung der KVH bestanden, bestehen ab den oben genannten Zeitpunkten nicht mehr. Dienstzeiten des PBD: Diese treten entsprechend der Daten der obigen Tabelle in Kraft bzw. wurden bereits umgesetzt. Bei den PBD-Standorten Frankfurt Höchst, Wiesbaden und Darmstadt erfolgt die Anpassung der Dienstzeiten in zwei Stufen: Stufe 1 wurde bereits zum realisiert, Stufe 2 mit angepassten Dienstzeiten folgt zum Die Dienstzeiten im Einzelnen sind: Standort Umsetzung Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag und Feiertage Kassel FFM / Uniklinik FFM / Höchst Wiesbaden Darmstadt Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Gießen Marburg Offenbach Fulda Bad Hersfeld Seite 5 von 6

6 3. Redaktionelle Änderung der BDO zu Dienstzeiten an Feiertagen, dem 24. und 31. Dezember Die bisher in der BDO genannten Zeitangaben für Dienste an Feiertagen, dem 24. und dem 31. Dezember lautete jeweils 19:00 Uhr am Vorabend bis 7:00 Uhr am folgenden Morgen und wurde aus der früheren Notdienstordnung übernommen, die aber keine tagtäglichen ÄBD-Dienstzeiten vorsah. Da in der BDO aber ÄBD-Dienstzeiten an allen Wochentagen festgelegt wurden, bestand eine Überschneidung, die nun durch folgende BDO- Änderung korrigiert wurde (Hinzufügungen sind fett gedruckt, Streichungen sind durchgestrichen): 5 Abs. 2, Buchst. d: Feiertage, 24. Dezember, 31. Dezember: jeweils 19:00 Uhr am Vorabend 07:00 Uhr bis zum folgenden Morgen 7:00 Uhr am folgenden Morgen 4. ÄBD-Brückentage 2016/2017 Brückentage nach 5 Abs. 2, Buchst. e) der Bereitschaftsdienstordnung wurden wie folgt festgelegt: 2. Halbjahr 2016: Freitag, der 23. Dezember 2016 und Freitag, der 30. Dezember 2016 Die Besetzung des ÄBD erfolgt an diesen Tagen ganztägig, durchgängig jeweils Donnerstag ab 19:00 Uhr bis zum folgenden Werktag um 7:00 Uhr. 1. Halbjahr 2017: Freitag, der (Freitag nach Christi Himmelfahrt) und Freitag, der (Freitag nach Fronleichnam) Die Besetzung des ÄBD erfolgt an diesen Tagen ganztägig, durchgängig von Mittwoch vor dem Feiertag ab 14:00 Uhr bis zum Montagmorgen nach dem darauf folgenden Wochenende um 7:00 Uhr. 2. Halbjahr 2017: Montag, der (Montag vor dem Tag der deutschen Einheit) Die Besetzung des ÄBD erfolgt ganztägig, durchgängig von Freitag ab 14:00 Uhr bis zum folgenden Mittwochmorgen um 7:00 Uhr. Über weitere Brückentage zu Weihnachten/Jahresende 2017 wird ggf. noch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen P.S. Dieses Rundschreiben sowie eine Übersicht der pädiatrischen Bereitschaftsdienstbezirke (PBD-Bezirke) finden Sie auf unserer Homepage unter Seite 6 von 6

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