Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Rundschreiben Nr. 1, RS1)
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- Hermann Adenauer
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1 Rundschreiben Nr. 1 Rundschreiben Nr. 1 Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Rundschreiben Nr. 1, RS1) Stand am Regl. Grundlage 1. März 2012 Art. 49 bis 56 KR 1. Gegenstand Dieses Rundschreiben gibt einen Überblick über Regelmeldepflichten, welche Emittenten im Rahmen der Aufrechterhaltungspflichten aufgrund von Reglementen und Ausführungserlassen zu erfüllen haben. Die in diesem Rundschreiben aufgeführten Regelmeldepflichten und andere regulatorische Publizitätspflichten, namentlich diejenigen der Ad hoc-publizität, bestehen parallel und unabhängig voneinander Meldepflichtige e In den Anhängen wird aufgeführt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form eine Meldung erfolgen muss, welche Anforderungen an deren Inhalt gestellt werden und in welcher Form eine Meldung allenfalls durch SIX Exchange veröffentlicht wird Form der Meldungen Für die Erfüllung der Regelmeldepflichten stehen den Emittenten standardisierte Formulare und Eingabemasken zur Verfügung. Für die Regelmeldepflichten gemäss Anhang 1 dieses Rundschreibens (Beteiligungspapiere) stellt SIX Exchange eine elektronische Meldeplattform (Connexor Reporting) zur Verfügung. 3 Siehe hierzu auch: - Formulare Meldepflichten - Einstiegsseite Connexor Reporting Aus jeder Meldung muss ersichtlich sein, um welchen Emittenten und welche Effekten es sich handelt und wer die Meldung SIX Exchange zugestellt hat (verantwortliche Person inkl. Telefonnummer und -Adresse für allfällige Rückfragen). Zudem muss klar ersichtlich sein, welcher meldepflichtige abgedeckt wird (Angabe des entsprechenden Anhangs inkl. Ziffer Anhänge 1 bis 5). 4 SIX Exchange 03/12 1
2 Zulassung von Effekten 4. Publikation gemäss Bedingungen Sofern ein meldepflichtiger gemäss Anhang 2 (Anleihen und Wandelrechte) oder Anhang 3 (Derivate) im Sinne einer «Publikation gemäss Bedingungen» veröffentlicht werden soll, richten sich die Modalitäten der Publikation nach den im jeweiligen Kotierungsprospekt veröffentlichten Bedingungen en Ist für einen meldepflichtigen die Weiterverbreitung der Information durch eine vorgesehen, so ist der Emittent verpflichtet, SIX Exchange den Text der «n» auf elektronischem Weg möglichst frühzeitig, jedoch, sofern keine abweichende Regelung besteht, spätestens bis 10:00 Uhr am letzten Börsentag vor dem gewünschten Erscheinungsdatum zukommen zu lassen. In dringenden Fällen ist eine Voravisierung erwünscht. Zudem ist SIX Exchange das Datum der gewünschten Publikation mitzuteilen. SIX Swiss Exchange kann weitere Möglichkeiten zur Erstellung und zum Versand «r en» vorsehen (z.b. mittels webbasierter Anwendungen). «en» müssen SIX Exchange als Textdokumente ohne Formatierungen (d.h. Notepad-Dokumente o.ä.) eingereicht werden. Bei Meldungen, die SIX Exchange mittels Connexor Reporting zugestellt werden, ist das entsprechende elektronische Meldeformular auszufüllen. Die für die benötigten Daten werden anschliessend weiterverarbeitet. Bei der Weiterverbreitung von «n en» durch SIX Exchange werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Für den Inhalt der en ist ausschliesslich der Emittent verantwortlich. Die «n en» werden publiziert mittels: «Newsboard» des SIX Swiss Exchange Trading Systems (für Börsenteilnehmer); an interessierten Empfängerkreis; Internet ( ) als «en» SIX Exchange 03/12
3 Rundschreiben Nr Veröffentlichung und Weiterverbreitung der Meldungen durch SIX Exchange SIX Exchange kann die gemeldeten Daten verarbeiten sowie über das Internet und andere geeignete Medien publizieren und weiterverbreiten. Bei Meldungen, die SIX Exchange über Connexor Reporting zugestellt werden, werden bestimmte Information automatisch den Marktteilnehmern mitgeteilt bzw. veröffentlicht. Informationen, welche im Zeitpunkt der Übermittlung an SIX Exchange noch vertraulich zu behandeln sind oder deren Veröffentlichung aufzuschieben ist, müssen klar und deutlich gekennzeichnet werden («Vertraulich»/«Veröffentlichung erst nach Rücksprache» o.ä.). Ferner ist das Datum mit der Uhrzeit anzugeben, ab welchem die vorübergehend vertraulichen Informationen an den Markt weitergegeben werden können. SIX Exchange kann andernfalls eine vertrauliche Behandlung der Meldung nicht gewährleisten In Bezug auf die Meldepflichten gemäss Anhang 1 dieses Rundschreibens kann Connexor Reporting nicht verwendet werden, wenn die folgenden Meldungen vorerst vertraulich zu behandeln sind: GV-Datum; Dividende; Änderung des Namens. SIX Exchange 03/12 3
4 Zulassung von Effekten 4 SIX Exchange 03/12
5 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1 Allgemeines 1.01 Änderung des Namens (Änderung der Firma) 1.02 Änderung der Adresse des Hauptsitzes Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister. Die Meldung muss jedoch in jedem Fall bis spätestens Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum der Börsenumstellung bei SIX Exchange eintreffen. Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintragung im Handelsregister. Name alt / neu; Web-Adresse alt / neu; Ticker-Symbol alt / neu; Valoren-Nr. und ISIN alt / neu; Datum der Börsenumstellung; Beilage: Handelsregisterauszug als PDF; Statuten als PDF. Name (Firma) Adresse, Postfach; Tel. Nr., Fax Nr.; -Adresse. Beilage: Handelsregisterauszug als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Namensänderung». Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Meldung Hauptsitz- Adressänderung». Ja. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: Sieht das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vor, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Namensänderung zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: Falls die Sitzgemeinde oder der Ort der Verwaltung ändert und falls das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vorsieht, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Adressänderung zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat. SIX Exchange 03/12 1
6 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1.03 Änderung der Adresse für die Zustellung rechtlich relevanter Dokumente Unmittelbar nach Vorfall. Name (Firma), Adresse, Postfach; Tel.Nr., Fax-Nr; -Adresse; Korrespondenzsprache. Per Anlässlich der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung mussten die Emittenten eine Adresse für die Zustellung rechtlich relevanter Dokumente melden. Ändert diese Adresse, ist die neue Adresse zu melden Änderung der Rechnungsadresse (namentlich für die Gebühren zur Aufrechterhaltung der Kotierung) Unmittelbar nach Vorfall. Adresse, Postfach. Per Zurzeit steht Connexor Reporting für diese Meldung nicht zur Verfügung. Zurzeit steht Connexor Reporting für diese Meldung nicht zur Verfügung. 2 SIX Exchange 03/12
7 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1.05 Name des Revisionsorgans (externe Revisionsstelle) 1.06 Änderung des Bilanzstichtags (Abschluss des Geschäftsjahrs) Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister. Name (Firma); Sitzstaat; Registernummer der zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde; Begründung für den Wechsel (inkl. Angabe, ob das Revisionsorgan zurückgetreten ist sowie ob zurzeit des Wechsels Meinungsverschiedenheiten zwischen Emittent u. Revisionsorgan bestanden haben). Beilage: Handelsregisterauszug als PDF. Unmittelbar nach Vorfall. Angabe des alten und neuen Stichtags. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Meldung Revisionsorgan». Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Tritt das bisherige Revisionsorgan zurück und wird kein neues Revisionsorgan innert angemessener Frist durch das zuständige Organ ernannt, ist SIX Exchange per meldepflichten@sixgroup.com vom Rücktritt des bisherigen Revisionsorgans in Kenntnis zu setzen. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: Sieht das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vor, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Ernennung des neuen Revisionsorgans zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat. SIX Exchange 03/12 3
8 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1.07 Änderung von Ansprechpersonen: Verwaltungsratspräsident; Chief Executive Officer; Chief Financial Officer; Head of Investor Relations; Kontaktperson Ad hoc-publizität (Richtlinie Ad hoc- Publizität); Kontaktperson Regelmedepflichten gemäss diesem Anhang. Unmittelbar nach Vorfall. Name, Vorname; Adresse; Tel. Nr. direkt, Fax-Nr. direkt; -Adresse direkt; Team -Adresse. Zusätzlich bei den Kontaktpersonen für Ad hoc-publizität und Regelmeldepflichten: Handy-Nummer. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Meldung Ansprechpersonen». Um im Bedarfsfall eine rasche Kontaktaufnahme zu gewährleisten, haben die Kontaktpersonen für die Ad hoc-publizität und die Regelmeldepflichten ihre Handy- Nummer SIX Exchange mitzuteilen. 4 SIX Exchange 03/12
9 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1.08 Änderung folgender Weblinks (URL): Zur allgemeinen Webseite des Emittenten; zum Anmeldeformular für den - Verteiler (Subscription zum Push-System, Richtlinie Ad hoc- Publizität); zum Verzeichnis mit den Ad hoc-en (Pull-System, Richtlinie Ad hoc- Publizität); zum Unternehmenskalender; zum Verzeichnis mit den Finanzberichten (Jahres- und Halbjahresbericht). Unmittelbar nach Vorfall. Weblink. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Definitionen: «Push-System»: Gemäss Art. 8 Richtlinie Ad hoc-publizität müssen Markteilnehmer sich bei einem E- Mail-Verteiler des Emittenten anmelden können, um dessen Ad hoc-en (Medienmitteilungen) automatisch per zugestellt zu erhalten. «Pull-System»: Die Emittenten sind verpflichtet, alle Ad hoc-en auf ihrer Webseite während 2 Jahren aufzuschalten (Art. 9 Richtlinie Ad hoc-publizität). Unternehmenskalender: SIX Exchange ist der jeweils gültige Weblink zu senden, ohne Angabe der darin enthaltenen Daten (Ausnahme: Datum der GV: separate Meldepflicht; s. Ziff dieses An- SIX Exchange 03/12 5
10 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger hangs). Der Kalender ist laufend zu aktualisieren. Das Publikationsdatum der Finanzberichte ist grundsätzlich spätestens 6 Monate im Voraus explizit im Kalender aufzuführen. Steht das definitive Datum zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ist entweder die Kalenderwoche anzugeben oder es ist im Kalender das provisorische Datum mit entsprechendem Vermerk aufzuführen. Sobald die Daten feststehen, ist der Kalender entsprechend anzupassen. Findet die Bekanntgabe der Finanzzahlen und die Publikation des Finanzberichts am selben Tag statt, ist die Publikation des Berichts im Unternehmenskalender explizit zu erwähnen. 6 SIX Exchange 03/12
11 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1.09 Änderung der Geschäftstätigkeit 1.10 Meldung der Änderung der Anlagepolitik / des Entschädigungsmodells bei Investment- und Immobiliengesellschaften gemäss Art. 76 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 KR Unmittelbar nach Vorfall. Beschreibung der Tätigkeit. Spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der Änderungen. Dokument mit der neuen Anlagepolitik / dem neuen Entschädigungsmodell als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Per Änderungen der Geschäftstätigkeit, die dazu führen, dass sich ein Emittent neu als Investment- oder Immobiliengesellschaft i.s. des Kotierungsreglements qualifiziert, müssen gemeldet werden (Art. 15 und 16 Richtlinie Rechnungslegung). Unabhängig von der Meldung der Änderungen ist die Gesellschaft bei potentieller Kursrelevanz der Änderungen verpflichtet, gemäss den Regeln zur Ad hoc-publizität eine Medienmitteilung zu veröffentlichen. Der Emittent hat die für die Publikation solcher en vorgesehenen Fristen und Modalitäten zu beachten. Zurzeit steht Connexor Reporting für die Meldung nicht zur Verfügung. SIX Exchange 03/12 7
12 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 2 Berichterstattung 2.01 Einreichung Finanzberichte: Geschäftsbericht; Halbjahresbericht Quartalsabschlüsse gemäss Richtlinie betr. Ausnahme zur Dauer des Bestehens des Emittenten (Track Record) Anlässlich der Veröffentlichung des Berichts; spätestens jedoch: Geschäftsbericht: 4 Monate nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres (Bilanzstichtag); Halbjahresbericht: 3 Monate nach dem Abschlussstichtag. Anlässlich der Veröffentlichung des Berichts; spätestens jedoch 2 Monate nach dem Abschlussstichtag. Wird anstelle des 2. oder 4. Quartalsberichts der Halbjahres- oder der Geschäftsbericht eingereicht, so sind die Einreichefristen von Ziff dieses Anhangs für Finanzberichte anwendbar. PDF-Dokument. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Form der Einreichung: Papierform; wird anstelle des 2. oder 4. Quartalsberichts der Geschäftsoder Halbjahresbericht eingereicht, so ist dieser als PDF einzureichen. Die Einreichung hat per Post zu erfolgen. Wird anstelle des 2. oder 4. Quartalsberichts der Halbjahres- oder der Geschäftsbericht eingereicht, erfolgt die Einreichung über die elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Der Emittent muss den Finanzbericht als PDF SIX Exchange einreichen. Die Zustellung eines Weblinks, der zum Finanzbericht auf der Webseite des Emittenten führt, genügt nicht. Da die Quartalsberichte in Papierform einzureichen sind, kann Connexor Reporting grundsätzlich nicht verwendet werden (Art. 25 Richtlinie Track Record). Connexor Reporting kann nur in den Fällen genutzt werden, wo anstelle der Quartalsberichte die Geschäfts- und Halbjahresberichte eingereicht werden. 8 SIX Exchange 03/12
13 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 3 Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung (GV) 3.01 Datum der GV Sobald festgelegt. Datum. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Emittenten mit kotierten Namenaktien: Datum der Schliessung des Aktienregisters Sobald festgelegt. Datum. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per SIX Exchange 03/12 9
14 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 3.03 Einladung zur GV Spätestens 20 Kalendertage vor der GV. Beilage: Traktandenliste als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Hier wird im Unterschied zu andern Regelmeldepflichten mit Blick auf Art. 700 Abs. 1 Obligationenrecht auf Kalender- statt auf Börsentage abgestellt. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz kommt grundsätzlich die Frist von 20 Tagen analog zur Anwendung. Sieht das anwendbare Recht eine kürzere Frist für den Versand der GV-Einladung vor, so gelangt diese Frist zur Anwendung. Eine allfällige Pressemitteilung in Form eines PDF kann als Beilage verwendet werden, sofern die die Traktanden vollständig aufführt. 10 SIX Exchange 03/12
15 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 3.04 Beschlüsse der GV Spätestens einen Börsentag nach der GV Bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz: Beschluss betreffend Opting Out / Opting Up (Art. 22, 32 Börsengesetz) 3.06 Emittenten mit kotierten Namenaktien und Sitz in der Schweiz: Beschluss betreffend Vinkulierungsbestimmungen (Art. 685d ff. Obligationenrecht) Innerhalb von fünf Börsentagen nach der GV. Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister. Beilage: Beschlüsse gemäss Traktandenliste als PDF. Beschreibung der Statutenbestimmung gem. Art. 22 und 32 Börsengesetz. Beilage: Statuten als PDF. Beschreibung der Vinkulierungsbestimmungen. Beilage: Statuten als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Vinkulierungsbestimmungen u. Stimmrechtsbeschränkungen». Eine allfällige Pressemitteilung in Form eines PDF kann als Beilage verwendet werden. Folgte die GV bestimmten Anträgen des Verwaltungsrats, die in der Einladung zur GV aufgeführt waren, nicht oder nur teilweise oder wurden Beschlüsse gefasst zu Traktanden, die nicht in der Einladung zur GV aufgeführt waren, muss der Emittent in der Meldung explizit darauf hinweisen. SIX Exchange 03/12 11
16 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 4 Dividende 4.01 Dividendenmeldung Indikative (vorläufige) Meldung: Spätestens 20 Kalendertage vor GV. Definitive Meldung: Einen Börsentag nach der GV. Die Meldung muss jedoch bis spätestens Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum des Ex-Dividendenhandels bei SIX Exchange eintreffen. Datum Ex- Dividendenhandel (Ex-Date); Datum Auszahlung der Dividende (Pay-Date); Titelkategorie; Valoren-Nr., ISIN; Bruttobetrag pro Beteiligungsrecht; Coupon-Nr.; allfällige weitere Modalitäten. Zusätzlich bei Gratisaktien: Angabe, ob eigene Aktien des Emittenten verwendet werden oder neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen werden; ISIN der ausgeschütteten Beteiligungspapiere; Bezugsverhältnis zwischen gehaltenen und Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Dividende». Ja. Definitionen: Datum Ex-Dividendenhandel (Ex-Date): Börsentag, an dem der Preis des Beteiligungspapiers bei Eröffnung des Handels im Hinblick auf die Ausrichtung der Dividende nach unten angepasst wird; Zahlungsdatum (Pay-Date): Kalendertag der Auszahlung der Dividende; Record-Date: Für diesbezügliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an SIX SIS AG (Service Desk: Telefon +41 [0] ). Indikative (vorläufige) Meldung: Hier wird im Unterschied zu andern Regelmeldepflichten wegen Art. 700 Abs. 1 Obligationenrecht auf Kalender- statt auf Bör- 12 SIX Exchange 03/12
17 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger ausgeschüttenten Beteiligungspapieren. Zusätzlich bei Naturaldividende: Gegenstand der Naturaldividende. sentage abgestellt. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz kommt grundsätzlich die Frist von 20 Kalendertagen analog zur Anwendung. Sieht das anwendbare Recht eine kürzere Frist für den Versand der GV-Einladung vor, so gelangt diese Frist zur Anwendung; Definitive Meldung: Da die Meldung aus systemtechnischen Gründen bis spätestens Uhr am letzten Börsentag vor dem Ex- Date erfolgen muss, ist es unzulässig, dass das Ex-Date auf den ersten Börsentag nach der GV festgesetzt wird. Auszahlungen aus gesetzlichen Reserven: Für die Meldung von Auszahlungen zu Gunsten der Aktionäre aus den gesetzlichen Reserven (z.b. aus SIX Exchange 03/12 13
18 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger Agio) ist bei Connexor Reporting die Eingabemaske «Dividendenmeldung» zu verwenden. Alternativ kann auch das Online-Formular «Dividenden» benutzt werden. Gratisaktien: Werden Gratisaktien ausgegeben, muss der Emittent u.a. melden, wie viele Titel ein Aktionär / Partizipant pro gehaltener Aktien / pro gehaltenem Partizipationsschein erhält. Möchte die Gesellschaft freiwillig zusätzliche Informationen (z.b. betreffend Fraktionen) im Rahmen der bekannt geben, kann sie einen entsprechenden Eintrag unter dem Feld «Bemerkungen» machen. 14 SIX Exchange 03/12
19 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 5 Kapitalstruktur 5.01 Schaffung / Streichung bedingtes oder genehmigtes Kapital Fünf Börsentage nach Eintragung / Streichung im Handelsregister. Beilage: Statuten als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Bei Gesellschaften ohne Sitz in der Schweiz: Sieht das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vor, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Schaffung bzw. die Abschaffung des Kapitals zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat. SIX Exchange 03/12 15
20 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 5.02 Meldung des bedingten Kapitals (ab dem Zeitpunkt der formellen Kotierung des bedingten Kapitals) Monatlich, jeweils am ersten Börsentag des folgenden Monats (Meldung muss auch erfolgen, wenn der Bestand sich seit der letzten Meldung nicht geändert hat). Titelkategorie; Valoren-Nr., ISIN; Verwendungszweck (gem. Statuten); Laufzeit bei Optionsoder Wandelanleihen; Anzahl ausgegebene Titel; Anzahl ausgeübte Titel; Verbleibendes bedingtes Kapital. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Meldung Bedingtes Kapital». Weiss der Emittent, dass während längerer Zeit keine Optionen oder Wandlungsrechte ausgeübt werden, kann er bei SIX Exchange ein schriftliches Gesuch um Befreiung von der monatlichen Meldung des bedingten Kapitals einreichen (per Post oder per meldepflichten@sixgroup.com; maximale Dauer der Befreiung: 1 Jahr). Die Meldung bezieht sich nur auf das formell kotierte Kapital. Wurde nicht das gesamte bedingte Kapital formell kotiert, so darf das nicht kotierte Kapital bei der Meldung nicht mit einbezogen werden. 16 SIX Exchange 03/12
21 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 5.03 Eintrag der neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister Fünf Börsentage nach dem Eintrag ins Handelsregister. Beilage: Handelsregisterauszug als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Gemäss Art. 653h Obligationenrecht müssen Emittenten, die über ein bedingtes Kapital verfügen, spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Höhe des ausgegebenen Aktienkapitals beim Handelsregister anmelden. In Anlehnung an diese aktienrechtliche Bestimmung hat die Meldung grundsätzlich jährlich bis spätestens drei Monate und fünf Börsentage nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei Gesellschaften ohne Sitz in der Schweiz hat die Meldung fünf Börsentage nach Eintrag ins Handelsregister zu erfolgen. Sieht das anwendbare Recht keinen Eintrag ins Handelsregister vor, so hat die Meldung spätestens drei Monate und fünf Börsentage nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. SIX Exchange 03/12 17
22 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 5.04 Kapitalherabsetzung (ordentliche Kapitalherabsetzung; Harmonika oder deklarative Kapitalherabsetzung) Innerhalb von fünf Börsentagen nach dem Eintrag der Kapitalherabsetzung im Handelsregister. Die Meldung muss jedoch in jedem Fall bis spätestens Uhr am letzten Börsentag von dem Datum der Börsenumstellung bei SIX Exchange eintreffen. Zwischen der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister und dem Datum der Börsenumstellung dürfen nicht mehr als zehn Börsentage liegen. Durch Vernichtung: Datum der Börsenumstellung; neue Anzahl ausgegebener Aktien. Durch Rückzahlung: Zahlungsdatum; Ex-Datum; Titelkategorie; Valoren-Nr., ISIN; Bruttobetrag pro Beteiligungsrecht; Coupon-Nr.; neue Anzahl ausgegebene Aktien; alter / neuer Nennwert. Harmonika u. deklarative Kapitalherabsetzung: Je nach Ausgestaltung im konkreten Fall variiert der Inhalt der Meldung. Beilage: Handelsregisterauszug als PDF; Statuten als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Kapitalherabsetzung». Ja. Definitionen: Harmonika: Kapitalschnitt durch Herabsetzung des Kapitals mit gleichzeitiger Wiedereinzahlung in derselben Höhe (Art. 732 Abs. 1 Obligationenrecht); Deklarative Kapitalherabsetzung: Sie dient der Beseitigung einer Unterbilanz (Art. 735 Obligationenrecht). Werden im Rahmen einer Harmonika oder einer deklarativen Kapitalherabsetzung Aktien vernichtet, so ist bei Connexor Reporting die Eingabemaske «Kapitalherabsetzung durch Vernichtung» zu verwenden. Alternativ kann auch das Online-Formular: «Kapitalherabsetzung» benutzt werden. Sieht das anwendbare Recht keinen Eintrag ins 18 SIX Exchange 03/12
23 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 6 Free Float 6.01 Bei primärkotierten Gesellschaften ohne Sitz in der Schweiz: Sofern möglich, ist die Anzahl Aktien, die sich im Festbesitz im Sinne von Ziff des SPI - Reglements befinden, zu melden. Ferner sind soweit bekannt Angaben zur Aktionariatsstruktur sowie Angaben dazu, auf welche Weise die Gesellschaft die Anzahl Aktien im Festbesitz feststellt, zu machen. Weiter sind Angaben betr. Feststellung der Aktionariatsstruktur durch den Emittenten zu machen. Jeweils am letzten Handelstag der Kalendermonate Februar, Mai, August und November sowie innert fünf Tagen nach einer absoluten Veränderung von mehr als 10 % gegenüber dem letztmals gemeldeten Wert. Online-Formular: «Free Float». Handelsregister vor, so hat die Meldung fünf Börsentage nach Durchführung der Kapitalherabsetzung zu erfolgen. Diese Meldung geht nicht, sondern an Stoxx Ltd. Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte per an indices@sixgroup.com. Zurzeit steht für diese Meldung Connexor Reporting nicht zur Verfügung. SIX Exchange 03/12 19
24 Zulassung von Effekten 20 SIX Exchange 03/12
25 Anhang 2 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 2 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Anleihen und Wandelrechte Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 1 Allgemeine Angaben über den Emittenten (Anleihen/Wandelrechte) 1.01 Namensänderung Innerhalb von fünf Börsentagen nach Handelsregister-Eintragung Adressänderung des Hauptsitzes Innerhalb von fünf Börsentagen nach Handelsregister-Eintragung. Name alt/neu; Web-Adresse alt/neu; Ticker-Symbol alt/neu; Valoren-Nr./ ISIN; Kopie Handelsregisterauszug und Statuten; Datum, per wann die Börsenumstellung zu erfolgen hat. Name; Adresse; Postfach; Tel. Nr.; Fax Nr.; Kopie Handelsregisterauszug. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Änderung des Revisionsorgans 1.04 Änderung des Rechnungslegungsstandards Innerhalb von fünf Börsentagen nach Handelsregister-Eintragung. Innerhalb von fünf Börsentagen nach Publikation des Geschäftsberichts. Name/Firma; Domizilstaat; Registernummer der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde; Begründung, weshalb der Emittent das Revisionsorgan gewechselt hat (inkl. Angaben, ob der Rücktritt durch das Revisionsorgan erfolgt ist); Kopie Handelsregisterauszug. In Übereinstimmung mit Art. 6 und 7 Richtlinie Rechnungslegung. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Jahresabschluss Bei Publikation, spätestens innert der Frist gem. Art. 10 und 21 Richtlinie Rechnungslegung. Link zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen gem. Art. 13 Richtlinie Rechnungslegung. Per an kotierung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen. Webseite und Versand an interessierte Personen. Webseite und Versand an interessierte Personen. Webseite und Versand an interessierte Personen. SIX Exchange Re gulation kann den Link auf ihrer Webseite publizieren. SIX Exchange 03/12 1
26 Zulassung von Effekten ANHANG 2 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Anleihen und Wandelrechte Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 2 Angaben über die Effekten (Anleihen) 2.01 Amortisationen Unmittelbar nach Vernichtung der Titel. Valoren-Nr./ISIN; Fälligkeitsdatum; Betrag. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Vorzeitige Rückzahlung Gemäss Anleihensbedingungen Aufstockungen/Erhöhungen Gemäss Anleihensbedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Datum; Art der Rückzahlung; Betrag; Preis/Währung; Bezugnahme auf Ziffer in Anleihensbedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Datum; Betrag; Preis/Währung; Bezugnahme auf Ziffer in Anleihensbedingungen. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Anleihen mit variablem Zinssatz: neuer Zinssatz Meldung bis spätestens Uhr zwei Börsentage vor Zinswirksamkeit. Valoren-Nr./ISIN; Neuer Zinssatz; Zinslaufzeit; Bezugnahme auf Ziffer in Anleihensbedingungen. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. 2 SIX Exchange 03/12
27 Anhang 2 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 2 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Anleihen und Wandelrechte Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 2.05 Änderung der Zinsusanz Gemäss Anleihensbedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Zinsusanz alt/neu; gültig ab... per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Sanierung, Umstrukturierung, Tatbestände für Flathandel, Informationspflichten bei notleidenden Anleihen Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Valoren-Nr./ISIN; Pressecommuniqués; Sämtliche Unterlagen zuhanden der Anleihensgläubiger. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Schuldnerwechsel Emittentenwechsel Garantenwechsel 2.08 Wechsel der Zahlstelle/Ausübungsstelle Spätestens am Tag vor Eintritt der Rechtswirksamkeit des Schuldnerwechsels. Spätestens am Tag vor Eintritt der Rechtswirksamkeit des Wechsels. Valoren-Nr./ISIN; Datum; Art der Rückzahlung; Betrag; Preis/Währung; Bezugnahme auf Ziffer in Anleihensbedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Angaben über die bisherige sowie die neue Zahl- bzw. Ausübungsstelle. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. SIX Exchange 03/12 3
28 Zulassung von Effekten ANHANG 2 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Anleihen und Wandelrechte Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 2.09 Einladung zur Obligationärsversammlung Bei Versand an Anleihensgläubiger. Valoren-Nr./ISIN; Neuer Zinssatz; Zinslaufzeit; Bezugnahme auf Ziffer in Anleihensbedingungen. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Beschlüsse der Obligationärsversammlung Unmittelbar nach Rechtskraft. Valoren-Nr./ISIN; Wiedergabe der Beschlüsse der Obligationärsversammlung; Zinsusanz alt/neu; gültig ab... per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Konkurs-, Nachlass- oder andere Insolvenz- und Liquidationsverfahren 1) Bei Antrag des Schuldners; oder 2) Bei Eintritt des Ereignisses. 3 Angaben über die Effekten (Wandelrechte) 3.01 Ausübungen von Wandelrechten Antrag des Schuldners (1); Sämtliche Unterlagen (inkl. aller im Rahmen von Konkurs-, Nachlassoder anderen Insolvenz- und Liquidationsverfahren gefällten Entscheide), welche den Gläubigern bzw. Anleihensgläubigern zugestellt werden (1 und 2). Monatlich. Nach Effekten getrennt (inkl. Valoren-Nr./ISIN); Anzahl ausgeübter Rechte. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. Per an kotierung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. - 4 SIX Exchange 03/12
29 Anhang 2 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 2 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Anleihen und Wandelrechte Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 3.02 Kapitalereignisse im Basiswert: Anpassung Wandelpreis Anpassung Wandelbedingungen Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Wandelbedingungen alt/neu (Wandelpreis, Bezugsverhältnis etc.). per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Nicht ausgeübte Wandelrechte nach Ablauf der Wandelfrist Unmittelbar nach Ablauf der Frist. Valoren-Nr./ISIN; Anzahl Titel; Hinweis über den Verwendungszweck des verbleibenden bedingten Kapitals. Per an kotierung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. - SIX Exchange 03/12 5
30 Zulassung von Effekten 6 SIX Exchange 03/12
31 Anhang 3 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 3 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Derivate 1 Allgemeine Angaben über den Emittenten 1.01 Namensänderung Innerhalb von fünf Börsentagen nach Handelsregister- Eintragung Adressänderung des Hauptsitzes 1.03 Verlust der erforderlichen Bewilligung der entsprechenden Aufsichtsbehörde 1.04 Änderung des Rechnungslegungsstandards Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange Innerhalb von fünf Börsentagen nach Handelsregister- Eintragung. Unmittelbar nach des Entscheids der Aufsichtsbehörde. Innerhalb von fünf Börsentagen nach Publikation des Geschäftsberichts Jahresabschluss Bei Publikation, spätestens innert Frist gem. Art. 10 und 21 Richtlinie Rechnungslegung. Name alt/neu; Web-Adresse alt/neu; Ticker-Symbol alt/neu; Valoren-Nr./ISIN; Kopie Handelsregisterauszug und Statuten; Datum, per wann die Börsenumstellung zu erfolgen hat. Name; Adresse; Postfach; Tel. Nr.; Fax Nr.; Kopie Handelsregisterauszug. Kopien des Entscheids der Aufsichtsbehörde. In Übereinstimmung mit Art. 7 Richtlinie Rechnungslegung. Link zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen gem. Art. 13 Richtlinie Rechnungslegung. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. Per an kotierung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. Per an kotierung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen. Webseite und Versand an interessierte Personen. - Webseite und Versand an interessierte Personen. SIX Exchange kann den Link auf ihrer Webseite publizieren. SIX Exchange 03/12 1
32 Zulassung von Effekten ANHANG 3 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Derivate 2 Angaben über die Effekten 1 Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 2.01 Anpassungen der Bedingungen der Effekten z.b. in Bezug auf: Ausübungspreis Bezugsverhältnis 2.02 Aufstockung bzw. Reduktion der Anzahl Effekten 2.03 Erreichen von Schwellenwerten, welche den Kurs bzw. die Bewertung des Derivats beeinflussen (z.b. bei Barrier Options) 2.04 Ermittlung während der Laufzeit des Derivats eines für dessen Bewertung bzw. Auszahlung relevanten Preisparameters (z.b. Fixierung eines neuen Couponsatzes bei Derivaten mit Zinszahlung) Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Unmittelbar bei Erreichen des Schwellenwerts. Unmittelbar nach Ermittlung des neuen Preisparameters. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu (Ausübungspreis, Bezugsverhältnis etc.). Valoren-Nr./ISIN; Anzahl Effekten alt/neu; Kopie der entsprechenden Globalurkunde; Bezugnahme auf Ziffer in Derivatbedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. Telefonisch gemäss Art. 6 Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. 1 Darunter fallen sämtliche an der SIX Swiss Exchange kotierbaren Derivate. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. 2 SIX Exchange 03/12
33 Anhang 3 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 3 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Derivate 2.05 Vorübergehender Unterbruch oder dauerhafte Einstellung der regelmässigen Preisfeststellung im Basiswert (infolge von Sistierungen, Dekotierungen u. dgl. des Basiswerts) 2.06 Umtausch des Basiswerts (z.b. aufgrund von Kapitalereignissen im Basiswert wie bei Umstrukturierungen o.ä.) 2.07 Vorzeitige Kündigung durch den Emittenten (sofern gem. Bedingungen vorgesehen) 2.08 Änderungen in Bezug auf den Emittenten des Derivats, welche den Kurs bzw. die Bewertung des Derivats beeinflussen (z.b. Insolvenz, Konkurs o.ä.) Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu; Bezugnahme auf Ziffer in Derivatbedingungen. Gemäss Bedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu; Bezugnahme auf Ziffer in Derivatbedingungen. Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Beschreibung des Ereignisses; Datum; Auswirkungen. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. SIX Exchange 03/12 3
34 Zulassung von Effekten ANHANG 3 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung - Exchange Traded Products 2.09 Schuldnerwechsel Emittentenwechsel Garantenwechsel 2.10 Wechsel der Zahl- und Ausübungsstelle Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange Fünf Tage vor Eintritt der Rechtswirksamkeit des Schuldnerwechsels. Spätestens am Tag vor Eintritt der Rechtswirksamkeit des Wechsels. Valoren-Nr./ISIN; Angaben über den neuen Schuldner (unter Beilage eines Geschäftsberichts); Angaben über den Weiterbestand des Sicherungsversprechens, sofern vorhanden; Bezugnahme auf Ziffer in Derivatbedigungen. Valoren-Nr./ISIN; Angaben über die bisherige sowie die neue Zahl- bzw. Ausübungsstelle. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Exchange Traded Products Für die Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products wird auf den Anhang im Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products verwiesen. admission_manual/03_04-aretp_de.pdf 4 SIX Exchange 03/12
35 Anhang 4 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 1 Allgemeine Informationen 1.01 Änderung des Namens der Fondsleitung, des Emittenten, der kollektiven Kapitalanlage oder des Vertreters in der Schweiz gemäss Art. 123 f. Kollektivanlagegesetz (kollektive Kapitalanlage ohne Sitz in der Schweiz) Bei einer Namensänderung der Fondsleitung, oder der kollektiven Kapitalanlage: Innerhalb von fünf Börsentagen nach Veröffentlichung des Entscheids der FINMA gemäss Art. 27 Abs. 4 Kollektivanlagegesetz. Bei einer Namensänderung des Emittenten oder des Vertreters in der Schweiz: Innerhalb von fünf Börsentagen nach dem Entscheid des für die Namensänderung zuständigen Organs. Bei einer Änderung des Namens des Emittenten oder der kollektiven Kapitalanlage muss die Meldung in jedem Fall spätestens bis Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum der Börsenumstellung bei SIX Exchange eintreffen. Bei einer Namensänderung der Fondsleitung oder des Vertreters in der Schweiz: Datum der Änderung; Name alt / neu. Bei einer Namensänderung des Emittenten oder der kollektiven Kapitalanlage: Datum der Börsenumstellung; Name alt / neu; gegebenfalls Valorennummer / ISIN alt / neu. Beilagen: Bei einer Namensänderung der Fondsleitung oder der kollektiven Kapitalanlage: Entscheid der Aufsichtsbehörde als PDF. Bei einer Namensänderung des Emittenten oder des Vertreters in Online-Formular: «Namensänderung»; per Ja, bei einer Änderung des Namens des Emittenten oder der kollektiven Kapitalanlage. Bei einer Namensänderung der Fondsleitung, oder der kollektiven Kapitalanlage: Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz muss die Meldung innerhalb von fünf Börsentagen seit der Publikation des Entscheids der zuständigen Behörde erfolgen. In jedem Fall muss die Meldung jedoch spätestens bis Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum der Börsenumstellung bei SIX Exchange eintreffen. SIX Exchange 03/12 1
36 Zulassung von Effekten ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 1.02 Verlegung des Sitzes der Fondsleitung 1.03 Änderung der Adresse für die Zustellung rechtlich relevanter Dokumente 1.04 Änderung der Rechnungsadresse (namentlich für die Gebühren zur Aufrechterhaltung der Kotierung) Innerhalb von fünf Börsentagen nach Veröffentlichung des Entscheids der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 27 Abs. 4 Kollektivanlagegesetz. der Schweiz: Entscheid als PDF. Datum Adresse, Postfach; Tel.-Nr., Fax-Nr.; -Adresse der Fondsleitung. Beilage: Entscheid der Aufsichtsbehörde als PDF. Unmittelbar nach Vorfall. Name (Firma), Adresse, Postfach; Tel. Nr.,Fax Nr.; -Adresse; Korrespondenzsprache. Per Per Unmittelbar nach Vorfall. Adresse, Postfach. Per Bei kollektiven Kapitalanlagen ohne Sitz in der Schweiz muss die Meldung innerhalb von fünf Börsentagen seit der Publikation des Entscheids der zuständigen Behörde erfolgen. Anlässlich der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung mussten die Emittenten eine Adresse für die Zustellung rechtlich relevanter Dokumente melden. Ändert diese Adresse, ist die neue Adresse zu melden. 2 SIX Exchange 03/12
37 Anhang 4 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 1.05 Wechsel der Fondsleitung Innerhalb von fünf Börsentagen nach Veröffentlichung des Entscheids der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 27 Abs. 4 Kollektivanlagegesetz. Datum Name der bisherigen Fondsleitung. Betr. neue Fondsleitung: Name; Adresse, Postfach; Tel.-Nr., Fax-Nr.; -Adresse. Per Ja. Bei kollektiven Kapitalanlagen ohne Sitz in der Schweiz muss die Meldung innerhalb von fünf Börsentagen seit der Publikation des Entscheids der zuständigen Behörde erfolgen Liquidation der kollektiven Kapitalanlage / Liquidation von Teilvermögen gemäss Art. 96 Abs. 1 Kollektivanlagegesetz, sofern es sich nicht um eine kollektive Kapitalanlage mit bestimmter Laufzeit handelt (Art. 96 Abs. 1 Bst. b Kollektivanlagegesetz) Bei Vorliegen des entsprechenden Entscheids. Bei einer Auflösung durch die Aufsichtsbehörde: Unmittelbar bei Vorliegen der Verfügung und erneuert bei Vorliegen der Rechtskraft der Verfügung. Beilage: Entscheid der Aufsichtsbehörde als PDF. Beilage: Entscheid oder Verfügung als PDF. Per meldepflichten@sixgroup.com; kotierung@sixgroup.com. Ja. Im Falle der Auflösung durch die Aufsichtsbehörde bei Eintritt der Rechtskraft der Verfügung. Bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit ist keine Meldung erforderlich. SIX Exchange 03/12 3
38 Zulassung von Effekten ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 1.07 Änderung von Ansprechpersonen: Kontaktperson der Fondsleitung (kollektive Kapitalanlage mit Sitz in der Schweiz) oder des Vertreters in der Schweiz gemäss Art. 123 f. Kollektivanlagegesetz (kollektive Kapitalanlage ohne Sitz in der Schweiz); Kontaktperson Ad hoc-publizität, sofern der Emittent die Vorschriften der Richtlinie Ad hoc- Publizität einhalten muss; Kontaktperson Regelmeldepflichten gemäss diesem Anhang. Unmittelbar nach Vorfall. Name, Vorname; Adresse, Postfach; Tel. Nr. direkt, Fax Nr. direkt; -Adresse direkt; Team -Adresse. Zusätzlich bei den Kontaktpersonen für Ad hoc-publizität und Regelmeldepflichten: Handy-Nummer. Online-Formular: «Meldung Ansprechpersonen». Der Emittent hat eine Kontaktperson zu melden, an die sich SIX Exchange wenden kann, wenn sie mit der Fondsleitung in Kontakt treten möchte. Bei kollektiven Kapitalanlagen ohne Sitz in der Schweiz, ist ein Mitarbeiter des Vertreters in der Schweiz zu melden (Art. 123 f. Kollektivanlagegesetz). Gemäss Art. 2 Richtlinie Ad hoc-publizität fallen Emittenten ohne Sitz in der Schweiz nicht unter den Anwendungsbereich der Ad hoc-publizitätsvorschriften, wenn sie Effekten an der Börse in ihrem Heimatstaat kotiert haben. Haben sie dagegen zwar Effekten an einer ausländischen Börse kotiert, nicht aber an einer Börse in ihrem Heimatstaat, kommen die Vorschriften zur Ad hoc-publizität zur Anwendung. Um im Be- 4 SIX Exchange 03/12
39 Anhang 4 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis darfsfall eine rasche Kontaktaufnahme zu gewährleisten, haben die Kontaktpersonen für die Ad hoc-publizität und die Regelmeldepflichten ihre Handy-Nummer SIX Exchange mitzuteilen. SIX Exchange 03/12 5
40 Zulassung von Effekten ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 1.08 Änderung folgender Weblinks (URL): zur allgemeinen Webseite der kollektiven Kapitalanlage; zu den Prospekten; zum Verzeichnis mit den Finanzberichten. Sofern der Emittent die Vorschriften der Richtlinie Ad hoc- Publizität einhalten muss: zum Anmeldeformular für den - Verteiler (Subscription zum Push-System); zum Verzeichnis mit den Ad hoc-en (Pull-System). Weblink. Per Gemäss Art. 2 Richtlinie Ad hoc-publizität fallen Emittenten ohne Sitz in der Schweiz nicht unter den Anwendungsbereich der Ad hoc-publizitätsvorschriften, wenn sie Effekten der Börse in ihrem Heimatstaat kotiert haben. Haben sie dagegen zwar Effekten an einer ausländischen Börse kotiert, nicht aber an einer Börse in ihrem Heimatstaat, kommen Vorschriften zur Ad hoc- Publizität zur Anwendung. Definitionen: «Push-System»: Gemäss Art. 8 Richtlinie Ad hoc-publizität müssen Markteilnehmer sich bei einem E- Mail-Verteiler des Emittenten anmelden können, um dessen Ad hoc-en (Medienmitteilungen) au- 6 SIX Exchange 03/12
41 Anhang 4 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 2 Anteile 2.01 r Nettoinventarwert 2.02 Bei Exchange Traded Funds: Indikativer Nettoinventarwert falls vorhanden Täglich. Stichtag; Angabe des Werts in Rechnungswährung (Anlagefonds) oder in Handelswährung (Exchange Traded Funds). Täglich während der Handelszeit. Angabe des Werts in Handelswährung. Per Per tomatisch per zugestellt zu erhalten. «Pull-System»: Die Emittenten sind verpflichtet, alle Ad hoc-en auf ihrer Webseite während 2 Jahren aufzuschalten (Art. 9 Richtlinie Ad hoc-publizität). SIX Exchange 03/12 7
42 Zulassung von Effekten ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 2.03 Ausschüttung Sobald festgelegt. Die Meldung muss jedoch in jedem Fall spätestens bis Uhr am letzten Börsentag vor dem Ex- Datum bei SIX Exchange eintreffen. Ex-Datum (Ex-Date); Datum der Auszahlung (Pay-Date); Valoren-Nr., ISIN; Betrag pro Anteil (brutto / netto); Coupon-Nr. (sofern vorhanden); Kontaktperson; allfällige weitere Modalitäten. Sollen anstelle von Geld Fondsanteile ausgeschüttet werden, so sind zusätzlich folgende Angaben zu machen: ISIN der ausgeschütteten Effekten; Bezugsverhältnis zwischen gehaltenem und ausgeschüttetem Fondsanteil. Zusätzlich bei Naturaldividende: Gegenstand der Ausschüttung in Naturaldividende. Online-Formular: «Dividende». Ja. Definitionen: Ex-Datum (Ex-Date): Börsentag, an dem der Preis der Effekte bei Eröffung des Handels im Hinblick auf die Ausrichtung der Ausschüttung nach unten korrigiert wird; Zahlungsdatum (Pay-Date): Kalendertag der Auszahlung Record-Date: für diesbezügliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an SIX SIS AG (Service Desk: Telefon +41 (0) ). Zeitpunkt der Meldung: Die Meldung hat zu erfolgen, sobald die Ausschüttung durch das zuständige Organ festgesetzt worden ist. In jedem Fall muss die Meldung aber bis spätestens Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum der Börsenum- 8 SIX Exchange 03/12
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