Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Rundschreiben Nr. 1, RS1)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Rundschreiben Nr. 1, RS1)"

Transkript

1 Rundschreiben Nr. 1 Rundschreiben Nr. 1 Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Rundschreiben Nr. 1, RS1) Stand am Regl. Grundlage 1. März 2012 Art. 49 bis 56 KR 1. Gegenstand Dieses Rundschreiben gibt einen Überblick über Regelmeldepflichten, welche Emittenten im Rahmen der Aufrechterhaltungspflichten aufgrund von Reglementen und Ausführungserlassen zu erfüllen haben. Die in diesem Rundschreiben aufgeführten Regelmeldepflichten und andere regulatorische Publizitätspflichten, namentlich diejenigen der Ad hoc-publizität, bestehen parallel und unabhängig voneinander Meldepflichtige e In den Anhängen wird aufgeführt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form eine Meldung erfolgen muss, welche Anforderungen an deren Inhalt gestellt werden und in welcher Form eine Meldung allenfalls durch SIX Exchange veröffentlicht wird Form der Meldungen Für die Erfüllung der Regelmeldepflichten stehen den Emittenten standardisierte Formulare und Eingabemasken zur Verfügung. Für die Regelmeldepflichten gemäss Anhang 1 dieses Rundschreibens (Beteiligungspapiere) stellt SIX Exchange eine elektronische Meldeplattform (Connexor Reporting) zur Verfügung. 3 Siehe hierzu auch: - Formulare Meldepflichten - Einstiegsseite Connexor Reporting Aus jeder Meldung muss ersichtlich sein, um welchen Emittenten und welche Effekten es sich handelt und wer die Meldung SIX Exchange zugestellt hat (verantwortliche Person inkl. Telefonnummer und -Adresse für allfällige Rückfragen). Zudem muss klar ersichtlich sein, welcher meldepflichtige abgedeckt wird (Angabe des entsprechenden Anhangs inkl. Ziffer Anhänge 1 bis 5). 4 SIX Exchange 03/12 1

2 Zulassung von Effekten 4. Publikation gemäss Bedingungen Sofern ein meldepflichtiger gemäss Anhang 2 (Anleihen und Wandelrechte) oder Anhang 3 (Derivate) im Sinne einer «Publikation gemäss Bedingungen» veröffentlicht werden soll, richten sich die Modalitäten der Publikation nach den im jeweiligen Kotierungsprospekt veröffentlichten Bedingungen en Ist für einen meldepflichtigen die Weiterverbreitung der Information durch eine vorgesehen, so ist der Emittent verpflichtet, SIX Exchange den Text der «n» auf elektronischem Weg möglichst frühzeitig, jedoch, sofern keine abweichende Regelung besteht, spätestens bis 10:00 Uhr am letzten Börsentag vor dem gewünschten Erscheinungsdatum zukommen zu lassen. In dringenden Fällen ist eine Voravisierung erwünscht. Zudem ist SIX Exchange das Datum der gewünschten Publikation mitzuteilen. SIX Swiss Exchange kann weitere Möglichkeiten zur Erstellung und zum Versand «r en» vorsehen (z.b. mittels webbasierter Anwendungen). «en» müssen SIX Exchange als Textdokumente ohne Formatierungen (d.h. Notepad-Dokumente o.ä.) eingereicht werden. Bei Meldungen, die SIX Exchange mittels Connexor Reporting zugestellt werden, ist das entsprechende elektronische Meldeformular auszufüllen. Die für die benötigten Daten werden anschliessend weiterverarbeitet. Bei der Weiterverbreitung von «n en» durch SIX Exchange werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Für den Inhalt der en ist ausschliesslich der Emittent verantwortlich. Die «n en» werden publiziert mittels: «Newsboard» des SIX Swiss Exchange Trading Systems (für Börsenteilnehmer); an interessierten Empfängerkreis; Internet ( ) als «en» SIX Exchange 03/12

3 Rundschreiben Nr Veröffentlichung und Weiterverbreitung der Meldungen durch SIX Exchange SIX Exchange kann die gemeldeten Daten verarbeiten sowie über das Internet und andere geeignete Medien publizieren und weiterverbreiten. Bei Meldungen, die SIX Exchange über Connexor Reporting zugestellt werden, werden bestimmte Information automatisch den Marktteilnehmern mitgeteilt bzw. veröffentlicht. Informationen, welche im Zeitpunkt der Übermittlung an SIX Exchange noch vertraulich zu behandeln sind oder deren Veröffentlichung aufzuschieben ist, müssen klar und deutlich gekennzeichnet werden («Vertraulich»/«Veröffentlichung erst nach Rücksprache» o.ä.). Ferner ist das Datum mit der Uhrzeit anzugeben, ab welchem die vorübergehend vertraulichen Informationen an den Markt weitergegeben werden können. SIX Exchange kann andernfalls eine vertrauliche Behandlung der Meldung nicht gewährleisten In Bezug auf die Meldepflichten gemäss Anhang 1 dieses Rundschreibens kann Connexor Reporting nicht verwendet werden, wenn die folgenden Meldungen vorerst vertraulich zu behandeln sind: GV-Datum; Dividende; Änderung des Namens. SIX Exchange 03/12 3

4 Zulassung von Effekten 4 SIX Exchange 03/12

5 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1 Allgemeines 1.01 Änderung des Namens (Änderung der Firma) 1.02 Änderung der Adresse des Hauptsitzes Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister. Die Meldung muss jedoch in jedem Fall bis spätestens Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum der Börsenumstellung bei SIX Exchange eintreffen. Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintragung im Handelsregister. Name alt / neu; Web-Adresse alt / neu; Ticker-Symbol alt / neu; Valoren-Nr. und ISIN alt / neu; Datum der Börsenumstellung; Beilage: Handelsregisterauszug als PDF; Statuten als PDF. Name (Firma) Adresse, Postfach; Tel. Nr., Fax Nr.; -Adresse. Beilage: Handelsregisterauszug als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Namensänderung». Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Meldung Hauptsitz- Adressänderung». Ja. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: Sieht das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vor, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Namensänderung zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: Falls die Sitzgemeinde oder der Ort der Verwaltung ändert und falls das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vorsieht, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Adressänderung zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat. SIX Exchange 03/12 1

6 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1.03 Änderung der Adresse für die Zustellung rechtlich relevanter Dokumente Unmittelbar nach Vorfall. Name (Firma), Adresse, Postfach; Tel.Nr., Fax-Nr; -Adresse; Korrespondenzsprache. Per Anlässlich der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung mussten die Emittenten eine Adresse für die Zustellung rechtlich relevanter Dokumente melden. Ändert diese Adresse, ist die neue Adresse zu melden Änderung der Rechnungsadresse (namentlich für die Gebühren zur Aufrechterhaltung der Kotierung) Unmittelbar nach Vorfall. Adresse, Postfach. Per Zurzeit steht Connexor Reporting für diese Meldung nicht zur Verfügung. Zurzeit steht Connexor Reporting für diese Meldung nicht zur Verfügung. 2 SIX Exchange 03/12

7 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1.05 Name des Revisionsorgans (externe Revisionsstelle) 1.06 Änderung des Bilanzstichtags (Abschluss des Geschäftsjahrs) Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister. Name (Firma); Sitzstaat; Registernummer der zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde; Begründung für den Wechsel (inkl. Angabe, ob das Revisionsorgan zurückgetreten ist sowie ob zurzeit des Wechsels Meinungsverschiedenheiten zwischen Emittent u. Revisionsorgan bestanden haben). Beilage: Handelsregisterauszug als PDF. Unmittelbar nach Vorfall. Angabe des alten und neuen Stichtags. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Meldung Revisionsorgan». Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Tritt das bisherige Revisionsorgan zurück und wird kein neues Revisionsorgan innert angemessener Frist durch das zuständige Organ ernannt, ist SIX Exchange per meldepflichten@sixgroup.com vom Rücktritt des bisherigen Revisionsorgans in Kenntnis zu setzen. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz: Sieht das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vor, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Ernennung des neuen Revisionsorgans zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat. SIX Exchange 03/12 3

8 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1.07 Änderung von Ansprechpersonen: Verwaltungsratspräsident; Chief Executive Officer; Chief Financial Officer; Head of Investor Relations; Kontaktperson Ad hoc-publizität (Richtlinie Ad hoc- Publizität); Kontaktperson Regelmedepflichten gemäss diesem Anhang. Unmittelbar nach Vorfall. Name, Vorname; Adresse; Tel. Nr. direkt, Fax-Nr. direkt; -Adresse direkt; Team -Adresse. Zusätzlich bei den Kontaktpersonen für Ad hoc-publizität und Regelmeldepflichten: Handy-Nummer. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Meldung Ansprechpersonen». Um im Bedarfsfall eine rasche Kontaktaufnahme zu gewährleisten, haben die Kontaktpersonen für die Ad hoc-publizität und die Regelmeldepflichten ihre Handy- Nummer SIX Exchange mitzuteilen. 4 SIX Exchange 03/12

9 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1.08 Änderung folgender Weblinks (URL): Zur allgemeinen Webseite des Emittenten; zum Anmeldeformular für den - Verteiler (Subscription zum Push-System, Richtlinie Ad hoc- Publizität); zum Verzeichnis mit den Ad hoc-en (Pull-System, Richtlinie Ad hoc- Publizität); zum Unternehmenskalender; zum Verzeichnis mit den Finanzberichten (Jahres- und Halbjahresbericht). Unmittelbar nach Vorfall. Weblink. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Definitionen: «Push-System»: Gemäss Art. 8 Richtlinie Ad hoc-publizität müssen Markteilnehmer sich bei einem E- Mail-Verteiler des Emittenten anmelden können, um dessen Ad hoc-en (Medienmitteilungen) automatisch per zugestellt zu erhalten. «Pull-System»: Die Emittenten sind verpflichtet, alle Ad hoc-en auf ihrer Webseite während 2 Jahren aufzuschalten (Art. 9 Richtlinie Ad hoc-publizität). Unternehmenskalender: SIX Exchange ist der jeweils gültige Weblink zu senden, ohne Angabe der darin enthaltenen Daten (Ausnahme: Datum der GV: separate Meldepflicht; s. Ziff dieses An- SIX Exchange 03/12 5

10 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger hangs). Der Kalender ist laufend zu aktualisieren. Das Publikationsdatum der Finanzberichte ist grundsätzlich spätestens 6 Monate im Voraus explizit im Kalender aufzuführen. Steht das definitive Datum zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ist entweder die Kalenderwoche anzugeben oder es ist im Kalender das provisorische Datum mit entsprechendem Vermerk aufzuführen. Sobald die Daten feststehen, ist der Kalender entsprechend anzupassen. Findet die Bekanntgabe der Finanzzahlen und die Publikation des Finanzberichts am selben Tag statt, ist die Publikation des Berichts im Unternehmenskalender explizit zu erwähnen. 6 SIX Exchange 03/12

11 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 1.09 Änderung der Geschäftstätigkeit 1.10 Meldung der Änderung der Anlagepolitik / des Entschädigungsmodells bei Investment- und Immobiliengesellschaften gemäss Art. 76 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 KR Unmittelbar nach Vorfall. Beschreibung der Tätigkeit. Spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der Änderungen. Dokument mit der neuen Anlagepolitik / dem neuen Entschädigungsmodell als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Per Änderungen der Geschäftstätigkeit, die dazu führen, dass sich ein Emittent neu als Investment- oder Immobiliengesellschaft i.s. des Kotierungsreglements qualifiziert, müssen gemeldet werden (Art. 15 und 16 Richtlinie Rechnungslegung). Unabhängig von der Meldung der Änderungen ist die Gesellschaft bei potentieller Kursrelevanz der Änderungen verpflichtet, gemäss den Regeln zur Ad hoc-publizität eine Medienmitteilung zu veröffentlichen. Der Emittent hat die für die Publikation solcher en vorgesehenen Fristen und Modalitäten zu beachten. Zurzeit steht Connexor Reporting für die Meldung nicht zur Verfügung. SIX Exchange 03/12 7

12 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 2 Berichterstattung 2.01 Einreichung Finanzberichte: Geschäftsbericht; Halbjahresbericht Quartalsabschlüsse gemäss Richtlinie betr. Ausnahme zur Dauer des Bestehens des Emittenten (Track Record) Anlässlich der Veröffentlichung des Berichts; spätestens jedoch: Geschäftsbericht: 4 Monate nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres (Bilanzstichtag); Halbjahresbericht: 3 Monate nach dem Abschlussstichtag. Anlässlich der Veröffentlichung des Berichts; spätestens jedoch 2 Monate nach dem Abschlussstichtag. Wird anstelle des 2. oder 4. Quartalsberichts der Halbjahres- oder der Geschäftsbericht eingereicht, so sind die Einreichefristen von Ziff dieses Anhangs für Finanzberichte anwendbar. PDF-Dokument. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Form der Einreichung: Papierform; wird anstelle des 2. oder 4. Quartalsberichts der Geschäftsoder Halbjahresbericht eingereicht, so ist dieser als PDF einzureichen. Die Einreichung hat per Post zu erfolgen. Wird anstelle des 2. oder 4. Quartalsberichts der Halbjahres- oder der Geschäftsbericht eingereicht, erfolgt die Einreichung über die elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Der Emittent muss den Finanzbericht als PDF SIX Exchange einreichen. Die Zustellung eines Weblinks, der zum Finanzbericht auf der Webseite des Emittenten führt, genügt nicht. Da die Quartalsberichte in Papierform einzureichen sind, kann Connexor Reporting grundsätzlich nicht verwendet werden (Art. 25 Richtlinie Track Record). Connexor Reporting kann nur in den Fällen genutzt werden, wo anstelle der Quartalsberichte die Geschäfts- und Halbjahresberichte eingereicht werden. 8 SIX Exchange 03/12

13 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 3 Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung (GV) 3.01 Datum der GV Sobald festgelegt. Datum. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Emittenten mit kotierten Namenaktien: Datum der Schliessung des Aktienregisters Sobald festgelegt. Datum. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per SIX Exchange 03/12 9

14 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 3.03 Einladung zur GV Spätestens 20 Kalendertage vor der GV. Beilage: Traktandenliste als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Hier wird im Unterschied zu andern Regelmeldepflichten mit Blick auf Art. 700 Abs. 1 Obligationenrecht auf Kalender- statt auf Börsentage abgestellt. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz kommt grundsätzlich die Frist von 20 Tagen analog zur Anwendung. Sieht das anwendbare Recht eine kürzere Frist für den Versand der GV-Einladung vor, so gelangt diese Frist zur Anwendung. Eine allfällige Pressemitteilung in Form eines PDF kann als Beilage verwendet werden, sofern die die Traktanden vollständig aufführt. 10 SIX Exchange 03/12

15 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 3.04 Beschlüsse der GV Spätestens einen Börsentag nach der GV Bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz: Beschluss betreffend Opting Out / Opting Up (Art. 22, 32 Börsengesetz) 3.06 Emittenten mit kotierten Namenaktien und Sitz in der Schweiz: Beschluss betreffend Vinkulierungsbestimmungen (Art. 685d ff. Obligationenrecht) Innerhalb von fünf Börsentagen nach der GV. Innerhalb von fünf Börsentagen nach Eintrag im Handelsregister. Beilage: Beschlüsse gemäss Traktandenliste als PDF. Beschreibung der Statutenbestimmung gem. Art. 22 und 32 Börsengesetz. Beilage: Statuten als PDF. Beschreibung der Vinkulierungsbestimmungen. Beilage: Statuten als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Vinkulierungsbestimmungen u. Stimmrechtsbeschränkungen». Eine allfällige Pressemitteilung in Form eines PDF kann als Beilage verwendet werden. Folgte die GV bestimmten Anträgen des Verwaltungsrats, die in der Einladung zur GV aufgeführt waren, nicht oder nur teilweise oder wurden Beschlüsse gefasst zu Traktanden, die nicht in der Einladung zur GV aufgeführt waren, muss der Emittent in der Meldung explizit darauf hinweisen. SIX Exchange 03/12 11

16 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 4 Dividende 4.01 Dividendenmeldung Indikative (vorläufige) Meldung: Spätestens 20 Kalendertage vor GV. Definitive Meldung: Einen Börsentag nach der GV. Die Meldung muss jedoch bis spätestens Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum des Ex-Dividendenhandels bei SIX Exchange eintreffen. Datum Ex- Dividendenhandel (Ex-Date); Datum Auszahlung der Dividende (Pay-Date); Titelkategorie; Valoren-Nr., ISIN; Bruttobetrag pro Beteiligungsrecht; Coupon-Nr.; allfällige weitere Modalitäten. Zusätzlich bei Gratisaktien: Angabe, ob eigene Aktien des Emittenten verwendet werden oder neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen werden; ISIN der ausgeschütteten Beteiligungspapiere; Bezugsverhältnis zwischen gehaltenen und Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Dividende». Ja. Definitionen: Datum Ex-Dividendenhandel (Ex-Date): Börsentag, an dem der Preis des Beteiligungspapiers bei Eröffnung des Handels im Hinblick auf die Ausrichtung der Dividende nach unten angepasst wird; Zahlungsdatum (Pay-Date): Kalendertag der Auszahlung der Dividende; Record-Date: Für diesbezügliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an SIX SIS AG (Service Desk: Telefon +41 [0] ). Indikative (vorläufige) Meldung: Hier wird im Unterschied zu andern Regelmeldepflichten wegen Art. 700 Abs. 1 Obligationenrecht auf Kalender- statt auf Bör- 12 SIX Exchange 03/12

17 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger ausgeschüttenten Beteiligungspapieren. Zusätzlich bei Naturaldividende: Gegenstand der Naturaldividende. sentage abgestellt. Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz kommt grundsätzlich die Frist von 20 Kalendertagen analog zur Anwendung. Sieht das anwendbare Recht eine kürzere Frist für den Versand der GV-Einladung vor, so gelangt diese Frist zur Anwendung; Definitive Meldung: Da die Meldung aus systemtechnischen Gründen bis spätestens Uhr am letzten Börsentag vor dem Ex- Date erfolgen muss, ist es unzulässig, dass das Ex-Date auf den ersten Börsentag nach der GV festgesetzt wird. Auszahlungen aus gesetzlichen Reserven: Für die Meldung von Auszahlungen zu Gunsten der Aktionäre aus den gesetzlichen Reserven (z.b. aus SIX Exchange 03/12 13

18 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger Agio) ist bei Connexor Reporting die Eingabemaske «Dividendenmeldung» zu verwenden. Alternativ kann auch das Online-Formular «Dividenden» benutzt werden. Gratisaktien: Werden Gratisaktien ausgegeben, muss der Emittent u.a. melden, wie viele Titel ein Aktionär / Partizipant pro gehaltener Aktien / pro gehaltenem Partizipationsschein erhält. Möchte die Gesellschaft freiwillig zusätzliche Informationen (z.b. betreffend Fraktionen) im Rahmen der bekannt geben, kann sie einen entsprechenden Eintrag unter dem Feld «Bemerkungen» machen. 14 SIX Exchange 03/12

19 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 5 Kapitalstruktur 5.01 Schaffung / Streichung bedingtes oder genehmigtes Kapital Fünf Börsentage nach Eintragung / Streichung im Handelsregister. Beilage: Statuten als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Bei Gesellschaften ohne Sitz in der Schweiz: Sieht das anwendbare Recht keinen Handelsregistereintrag vor, ist ein notariell beurkundetes Beschlussprotokoll des für die Schaffung bzw. die Abschaffung des Kapitals zuständigen Organs einzureichen, sobald die Beurkundung stattgefunden hat. SIX Exchange 03/12 15

20 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 5.02 Meldung des bedingten Kapitals (ab dem Zeitpunkt der formellen Kotierung des bedingten Kapitals) Monatlich, jeweils am ersten Börsentag des folgenden Monats (Meldung muss auch erfolgen, wenn der Bestand sich seit der letzten Meldung nicht geändert hat). Titelkategorie; Valoren-Nr., ISIN; Verwendungszweck (gem. Statuten); Laufzeit bei Optionsoder Wandelanleihen; Anzahl ausgegebene Titel; Anzahl ausgeübte Titel; Verbleibendes bedingtes Kapital. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Meldung Bedingtes Kapital». Weiss der Emittent, dass während längerer Zeit keine Optionen oder Wandlungsrechte ausgeübt werden, kann er bei SIX Exchange ein schriftliches Gesuch um Befreiung von der monatlichen Meldung des bedingten Kapitals einreichen (per Post oder per meldepflichten@sixgroup.com; maximale Dauer der Befreiung: 1 Jahr). Die Meldung bezieht sich nur auf das formell kotierte Kapital. Wurde nicht das gesamte bedingte Kapital formell kotiert, so darf das nicht kotierte Kapital bei der Meldung nicht mit einbezogen werden. 16 SIX Exchange 03/12

21 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 5.03 Eintrag der neu geschaffenen Effekten aus bedingtem Kapital im Handelsregister Fünf Börsentage nach dem Eintrag ins Handelsregister. Beilage: Handelsregisterauszug als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder per Gemäss Art. 653h Obligationenrecht müssen Emittenten, die über ein bedingtes Kapital verfügen, spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Höhe des ausgegebenen Aktienkapitals beim Handelsregister anmelden. In Anlehnung an diese aktienrechtliche Bestimmung hat die Meldung grundsätzlich jährlich bis spätestens drei Monate und fünf Börsentage nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei Gesellschaften ohne Sitz in der Schweiz hat die Meldung fünf Börsentage nach Eintrag ins Handelsregister zu erfolgen. Sieht das anwendbare Recht keinen Eintrag ins Handelsregister vor, so hat die Meldung spätestens drei Monate und fünf Börsentage nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. SIX Exchange 03/12 17

22 Zulassung von Effekten ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 5.04 Kapitalherabsetzung (ordentliche Kapitalherabsetzung; Harmonika oder deklarative Kapitalherabsetzung) Innerhalb von fünf Börsentagen nach dem Eintrag der Kapitalherabsetzung im Handelsregister. Die Meldung muss jedoch in jedem Fall bis spätestens Uhr am letzten Börsentag von dem Datum der Börsenumstellung bei SIX Exchange eintreffen. Zwischen der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister und dem Datum der Börsenumstellung dürfen nicht mehr als zehn Börsentage liegen. Durch Vernichtung: Datum der Börsenumstellung; neue Anzahl ausgegebener Aktien. Durch Rückzahlung: Zahlungsdatum; Ex-Datum; Titelkategorie; Valoren-Nr., ISIN; Bruttobetrag pro Beteiligungsrecht; Coupon-Nr.; neue Anzahl ausgegebene Aktien; alter / neuer Nennwert. Harmonika u. deklarative Kapitalherabsetzung: Je nach Ausgestaltung im konkreten Fall variiert der Inhalt der Meldung. Beilage: Handelsregisterauszug als PDF; Statuten als PDF. Elektronische Meldeplattform Connexor Reporting oder Online-Formular: «Kapitalherabsetzung». Ja. Definitionen: Harmonika: Kapitalschnitt durch Herabsetzung des Kapitals mit gleichzeitiger Wiedereinzahlung in derselben Höhe (Art. 732 Abs. 1 Obligationenrecht); Deklarative Kapitalherabsetzung: Sie dient der Beseitigung einer Unterbilanz (Art. 735 Obligationenrecht). Werden im Rahmen einer Harmonika oder einer deklarativen Kapitalherabsetzung Aktien vernichtet, so ist bei Connexor Reporting die Eingabemaske «Kapitalherabsetzung durch Vernichtung» zu verwenden. Alternativ kann auch das Online-Formular: «Kapitalherabsetzung» benutzt werden. Sieht das anwendbare Recht keinen Eintrag ins 18 SIX Exchange 03/12

23 Anhang 1 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 1 Überblick: Regelmeldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung primär kotierte Beteiligungsrechte Ziff. Meldepflichtiger 6 Free Float 6.01 Bei primärkotierten Gesellschaften ohne Sitz in der Schweiz: Sofern möglich, ist die Anzahl Aktien, die sich im Festbesitz im Sinne von Ziff des SPI - Reglements befinden, zu melden. Ferner sind soweit bekannt Angaben zur Aktionariatsstruktur sowie Angaben dazu, auf welche Weise die Gesellschaft die Anzahl Aktien im Festbesitz feststellt, zu machen. Weiter sind Angaben betr. Feststellung der Aktionariatsstruktur durch den Emittenten zu machen. Jeweils am letzten Handelstag der Kalendermonate Februar, Mai, August und November sowie innert fünf Tagen nach einer absoluten Veränderung von mehr als 10 % gegenüber dem letztmals gemeldeten Wert. Online-Formular: «Free Float». Handelsregister vor, so hat die Meldung fünf Börsentage nach Durchführung der Kapitalherabsetzung zu erfolgen. Diese Meldung geht nicht, sondern an Stoxx Ltd. Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte per an indices@sixgroup.com. Zurzeit steht für diese Meldung Connexor Reporting nicht zur Verfügung. SIX Exchange 03/12 19

24 Zulassung von Effekten 20 SIX Exchange 03/12

25 Anhang 2 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 2 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Anleihen und Wandelrechte Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 1 Allgemeine Angaben über den Emittenten (Anleihen/Wandelrechte) 1.01 Namensänderung Innerhalb von fünf Börsentagen nach Handelsregister-Eintragung Adressänderung des Hauptsitzes Innerhalb von fünf Börsentagen nach Handelsregister-Eintragung. Name alt/neu; Web-Adresse alt/neu; Ticker-Symbol alt/neu; Valoren-Nr./ ISIN; Kopie Handelsregisterauszug und Statuten; Datum, per wann die Börsenumstellung zu erfolgen hat. Name; Adresse; Postfach; Tel. Nr.; Fax Nr.; Kopie Handelsregisterauszug. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Änderung des Revisionsorgans 1.04 Änderung des Rechnungslegungsstandards Innerhalb von fünf Börsentagen nach Handelsregister-Eintragung. Innerhalb von fünf Börsentagen nach Publikation des Geschäftsberichts. Name/Firma; Domizilstaat; Registernummer der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde; Begründung, weshalb der Emittent das Revisionsorgan gewechselt hat (inkl. Angaben, ob der Rücktritt durch das Revisionsorgan erfolgt ist); Kopie Handelsregisterauszug. In Übereinstimmung mit Art. 6 und 7 Richtlinie Rechnungslegung. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Jahresabschluss Bei Publikation, spätestens innert der Frist gem. Art. 10 und 21 Richtlinie Rechnungslegung. Link zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen gem. Art. 13 Richtlinie Rechnungslegung. Per an kotierung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen. Webseite und Versand an interessierte Personen. Webseite und Versand an interessierte Personen. Webseite und Versand an interessierte Personen. SIX Exchange Re gulation kann den Link auf ihrer Webseite publizieren. SIX Exchange 03/12 1

26 Zulassung von Effekten ANHANG 2 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Anleihen und Wandelrechte Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 2 Angaben über die Effekten (Anleihen) 2.01 Amortisationen Unmittelbar nach Vernichtung der Titel. Valoren-Nr./ISIN; Fälligkeitsdatum; Betrag. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Vorzeitige Rückzahlung Gemäss Anleihensbedingungen Aufstockungen/Erhöhungen Gemäss Anleihensbedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Datum; Art der Rückzahlung; Betrag; Preis/Währung; Bezugnahme auf Ziffer in Anleihensbedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Datum; Betrag; Preis/Währung; Bezugnahme auf Ziffer in Anleihensbedingungen. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Anleihen mit variablem Zinssatz: neuer Zinssatz Meldung bis spätestens Uhr zwei Börsentage vor Zinswirksamkeit. Valoren-Nr./ISIN; Neuer Zinssatz; Zinslaufzeit; Bezugnahme auf Ziffer in Anleihensbedingungen. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. 2 SIX Exchange 03/12

27 Anhang 2 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 2 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Anleihen und Wandelrechte Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 2.05 Änderung der Zinsusanz Gemäss Anleihensbedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Zinsusanz alt/neu; gültig ab... per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Sanierung, Umstrukturierung, Tatbestände für Flathandel, Informationspflichten bei notleidenden Anleihen Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Valoren-Nr./ISIN; Pressecommuniqués; Sämtliche Unterlagen zuhanden der Anleihensgläubiger. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Schuldnerwechsel Emittentenwechsel Garantenwechsel 2.08 Wechsel der Zahlstelle/Ausübungsstelle Spätestens am Tag vor Eintritt der Rechtswirksamkeit des Schuldnerwechsels. Spätestens am Tag vor Eintritt der Rechtswirksamkeit des Wechsels. Valoren-Nr./ISIN; Datum; Art der Rückzahlung; Betrag; Preis/Währung; Bezugnahme auf Ziffer in Anleihensbedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Angaben über die bisherige sowie die neue Zahl- bzw. Ausübungsstelle. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. SIX Exchange 03/12 3

28 Zulassung von Effekten ANHANG 2 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Anleihen und Wandelrechte Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 2.09 Einladung zur Obligationärsversammlung Bei Versand an Anleihensgläubiger. Valoren-Nr./ISIN; Neuer Zinssatz; Zinslaufzeit; Bezugnahme auf Ziffer in Anleihensbedingungen. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Beschlüsse der Obligationärsversammlung Unmittelbar nach Rechtskraft. Valoren-Nr./ISIN; Wiedergabe der Beschlüsse der Obligationärsversammlung; Zinsusanz alt/neu; gültig ab... per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Konkurs-, Nachlass- oder andere Insolvenz- und Liquidationsverfahren 1) Bei Antrag des Schuldners; oder 2) Bei Eintritt des Ereignisses. 3 Angaben über die Effekten (Wandelrechte) 3.01 Ausübungen von Wandelrechten Antrag des Schuldners (1); Sämtliche Unterlagen (inkl. aller im Rahmen von Konkurs-, Nachlassoder anderen Insolvenz- und Liquidationsverfahren gefällten Entscheide), welche den Gläubigern bzw. Anleihensgläubigern zugestellt werden (1 und 2). Monatlich. Nach Effekten getrennt (inkl. Valoren-Nr./ISIN); Anzahl ausgeübter Rechte. per E- Mail an zulassung@sixgroup.com. Per an kotierung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. - 4 SIX Exchange 03/12

29 Anhang 2 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 2 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Anleihen und Wandelrechte Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 3.02 Kapitalereignisse im Basiswert: Anpassung Wandelpreis Anpassung Wandelbedingungen Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Wandelbedingungen alt/neu (Wandelpreis, Bezugsverhältnis etc.). per E- Mail an zulassung@sixgroup.com Nicht ausgeübte Wandelrechte nach Ablauf der Wandelfrist Unmittelbar nach Ablauf der Frist. Valoren-Nr./ISIN; Anzahl Titel; Hinweis über den Verwendungszweck des verbleibenden bedingten Kapitals. Per an kotierung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. - SIX Exchange 03/12 5

30 Zulassung von Effekten 6 SIX Exchange 03/12

31 Anhang 3 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 3 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Derivate 1 Allgemeine Angaben über den Emittenten 1.01 Namensänderung Innerhalb von fünf Börsentagen nach Handelsregister- Eintragung Adressänderung des Hauptsitzes 1.03 Verlust der erforderlichen Bewilligung der entsprechenden Aufsichtsbehörde 1.04 Änderung des Rechnungslegungsstandards Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange Innerhalb von fünf Börsentagen nach Handelsregister- Eintragung. Unmittelbar nach des Entscheids der Aufsichtsbehörde. Innerhalb von fünf Börsentagen nach Publikation des Geschäftsberichts Jahresabschluss Bei Publikation, spätestens innert Frist gem. Art. 10 und 21 Richtlinie Rechnungslegung. Name alt/neu; Web-Adresse alt/neu; Ticker-Symbol alt/neu; Valoren-Nr./ISIN; Kopie Handelsregisterauszug und Statuten; Datum, per wann die Börsenumstellung zu erfolgen hat. Name; Adresse; Postfach; Tel. Nr.; Fax Nr.; Kopie Handelsregisterauszug. Kopien des Entscheids der Aufsichtsbehörde. In Übereinstimmung mit Art. 7 Richtlinie Rechnungslegung. Link zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen gem. Art. 13 Richtlinie Rechnungslegung. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. Per an kotierung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. Per an kotierung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen. Webseite und Versand an interessierte Personen. - Webseite und Versand an interessierte Personen. SIX Exchange kann den Link auf ihrer Webseite publizieren. SIX Exchange 03/12 1

32 Zulassung von Effekten ANHANG 3 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Derivate 2 Angaben über die Effekten 1 Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange 2.01 Anpassungen der Bedingungen der Effekten z.b. in Bezug auf: Ausübungspreis Bezugsverhältnis 2.02 Aufstockung bzw. Reduktion der Anzahl Effekten 2.03 Erreichen von Schwellenwerten, welche den Kurs bzw. die Bewertung des Derivats beeinflussen (z.b. bei Barrier Options) 2.04 Ermittlung während der Laufzeit des Derivats eines für dessen Bewertung bzw. Auszahlung relevanten Preisparameters (z.b. Fixierung eines neuen Couponsatzes bei Derivaten mit Zinszahlung) Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Unmittelbar bei Erreichen des Schwellenwerts. Unmittelbar nach Ermittlung des neuen Preisparameters. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu (Ausübungspreis, Bezugsverhältnis etc.). Valoren-Nr./ISIN; Anzahl Effekten alt/neu; Kopie der entsprechenden Globalurkunde; Bezugnahme auf Ziffer in Derivatbedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. Telefonisch gemäss Art. 6 Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. 1 Darunter fallen sämtliche an der SIX Swiss Exchange kotierbaren Derivate. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. 2 SIX Exchange 03/12

33 Anhang 3 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 3 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Derivate 2.05 Vorübergehender Unterbruch oder dauerhafte Einstellung der regelmässigen Preisfeststellung im Basiswert (infolge von Sistierungen, Dekotierungen u. dgl. des Basiswerts) 2.06 Umtausch des Basiswerts (z.b. aufgrund von Kapitalereignissen im Basiswert wie bei Umstrukturierungen o.ä.) 2.07 Vorzeitige Kündigung durch den Emittenten (sofern gem. Bedingungen vorgesehen) 2.08 Änderungen in Bezug auf den Emittenten des Derivats, welche den Kurs bzw. die Bewertung des Derivats beeinflussen (z.b. Insolvenz, Konkurs o.ä.) Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu; Bezugnahme auf Ziffer in Derivatbedingungen. Gemäss Bedingungen. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Bedingungen alt/neu; Bezugnahme auf Ziffer in Derivatbedingungen. Unmittelbar bei Eintritt des Ereignisses. Valoren-Nr./ISIN; Valoren-Nr./ISIN des Basiswerts; Beschreibung des Ereignisses; Datum; Auswirkungen. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. SIX Exchange 03/12 3

34 Zulassung von Effekten ANHANG 3 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechthaltung der Kotierung - Exchange Traded Products 2.09 Schuldnerwechsel Emittentenwechsel Garantenwechsel 2.10 Wechsel der Zahl- und Ausübungsstelle Zeitpunkt der Meldung Anforderungen Art der an SIX Exchange Fünf Tage vor Eintritt der Rechtswirksamkeit des Schuldnerwechsels. Spätestens am Tag vor Eintritt der Rechtswirksamkeit des Wechsels. Valoren-Nr./ISIN; Angaben über den neuen Schuldner (unter Beilage eines Geschäftsberichts); Angaben über den Weiterbestand des Sicherungsversprechens, sofern vorhanden; Bezugnahme auf Ziffer in Derivatbedigungen. Valoren-Nr./ISIN; Angaben über die bisherige sowie die neue Zahl- bzw. Ausübungsstelle. per an zulassung@sixgroup.com. per an zulassung@sixgroup.com. Art der Veröffentlichung durch SIX Swiss Exchange Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Webseite und Versand an interessierte Personen; Publikation gemäss Bedingungen. Exchange Traded Products Für die Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products wird auf den Anhang im Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products verwiesen. admission_manual/03_04-aretp_de.pdf 4 SIX Exchange 03/12

35 Anhang 4 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 1 Allgemeine Informationen 1.01 Änderung des Namens der Fondsleitung, des Emittenten, der kollektiven Kapitalanlage oder des Vertreters in der Schweiz gemäss Art. 123 f. Kollektivanlagegesetz (kollektive Kapitalanlage ohne Sitz in der Schweiz) Bei einer Namensänderung der Fondsleitung, oder der kollektiven Kapitalanlage: Innerhalb von fünf Börsentagen nach Veröffentlichung des Entscheids der FINMA gemäss Art. 27 Abs. 4 Kollektivanlagegesetz. Bei einer Namensänderung des Emittenten oder des Vertreters in der Schweiz: Innerhalb von fünf Börsentagen nach dem Entscheid des für die Namensänderung zuständigen Organs. Bei einer Änderung des Namens des Emittenten oder der kollektiven Kapitalanlage muss die Meldung in jedem Fall spätestens bis Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum der Börsenumstellung bei SIX Exchange eintreffen. Bei einer Namensänderung der Fondsleitung oder des Vertreters in der Schweiz: Datum der Änderung; Name alt / neu. Bei einer Namensänderung des Emittenten oder der kollektiven Kapitalanlage: Datum der Börsenumstellung; Name alt / neu; gegebenfalls Valorennummer / ISIN alt / neu. Beilagen: Bei einer Namensänderung der Fondsleitung oder der kollektiven Kapitalanlage: Entscheid der Aufsichtsbehörde als PDF. Bei einer Namensänderung des Emittenten oder des Vertreters in Online-Formular: «Namensänderung»; per Ja, bei einer Änderung des Namens des Emittenten oder der kollektiven Kapitalanlage. Bei einer Namensänderung der Fondsleitung, oder der kollektiven Kapitalanlage: Bei Emittenten ohne Sitz in der Schweiz muss die Meldung innerhalb von fünf Börsentagen seit der Publikation des Entscheids der zuständigen Behörde erfolgen. In jedem Fall muss die Meldung jedoch spätestens bis Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum der Börsenumstellung bei SIX Exchange eintreffen. SIX Exchange 03/12 1

36 Zulassung von Effekten ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 1.02 Verlegung des Sitzes der Fondsleitung 1.03 Änderung der Adresse für die Zustellung rechtlich relevanter Dokumente 1.04 Änderung der Rechnungsadresse (namentlich für die Gebühren zur Aufrechterhaltung der Kotierung) Innerhalb von fünf Börsentagen nach Veröffentlichung des Entscheids der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 27 Abs. 4 Kollektivanlagegesetz. der Schweiz: Entscheid als PDF. Datum Adresse, Postfach; Tel.-Nr., Fax-Nr.; -Adresse der Fondsleitung. Beilage: Entscheid der Aufsichtsbehörde als PDF. Unmittelbar nach Vorfall. Name (Firma), Adresse, Postfach; Tel. Nr.,Fax Nr.; -Adresse; Korrespondenzsprache. Per Per Unmittelbar nach Vorfall. Adresse, Postfach. Per Bei kollektiven Kapitalanlagen ohne Sitz in der Schweiz muss die Meldung innerhalb von fünf Börsentagen seit der Publikation des Entscheids der zuständigen Behörde erfolgen. Anlässlich der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung mussten die Emittenten eine Adresse für die Zustellung rechtlich relevanter Dokumente melden. Ändert diese Adresse, ist die neue Adresse zu melden. 2 SIX Exchange 03/12

37 Anhang 4 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 1.05 Wechsel der Fondsleitung Innerhalb von fünf Börsentagen nach Veröffentlichung des Entscheids der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 27 Abs. 4 Kollektivanlagegesetz. Datum Name der bisherigen Fondsleitung. Betr. neue Fondsleitung: Name; Adresse, Postfach; Tel.-Nr., Fax-Nr.; -Adresse. Per Ja. Bei kollektiven Kapitalanlagen ohne Sitz in der Schweiz muss die Meldung innerhalb von fünf Börsentagen seit der Publikation des Entscheids der zuständigen Behörde erfolgen Liquidation der kollektiven Kapitalanlage / Liquidation von Teilvermögen gemäss Art. 96 Abs. 1 Kollektivanlagegesetz, sofern es sich nicht um eine kollektive Kapitalanlage mit bestimmter Laufzeit handelt (Art. 96 Abs. 1 Bst. b Kollektivanlagegesetz) Bei Vorliegen des entsprechenden Entscheids. Bei einer Auflösung durch die Aufsichtsbehörde: Unmittelbar bei Vorliegen der Verfügung und erneuert bei Vorliegen der Rechtskraft der Verfügung. Beilage: Entscheid der Aufsichtsbehörde als PDF. Beilage: Entscheid oder Verfügung als PDF. Per meldepflichten@sixgroup.com; kotierung@sixgroup.com. Ja. Im Falle der Auflösung durch die Aufsichtsbehörde bei Eintritt der Rechtskraft der Verfügung. Bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit ist keine Meldung erforderlich. SIX Exchange 03/12 3

38 Zulassung von Effekten ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 1.07 Änderung von Ansprechpersonen: Kontaktperson der Fondsleitung (kollektive Kapitalanlage mit Sitz in der Schweiz) oder des Vertreters in der Schweiz gemäss Art. 123 f. Kollektivanlagegesetz (kollektive Kapitalanlage ohne Sitz in der Schweiz); Kontaktperson Ad hoc-publizität, sofern der Emittent die Vorschriften der Richtlinie Ad hoc- Publizität einhalten muss; Kontaktperson Regelmeldepflichten gemäss diesem Anhang. Unmittelbar nach Vorfall. Name, Vorname; Adresse, Postfach; Tel. Nr. direkt, Fax Nr. direkt; -Adresse direkt; Team -Adresse. Zusätzlich bei den Kontaktpersonen für Ad hoc-publizität und Regelmeldepflichten: Handy-Nummer. Online-Formular: «Meldung Ansprechpersonen». Der Emittent hat eine Kontaktperson zu melden, an die sich SIX Exchange wenden kann, wenn sie mit der Fondsleitung in Kontakt treten möchte. Bei kollektiven Kapitalanlagen ohne Sitz in der Schweiz, ist ein Mitarbeiter des Vertreters in der Schweiz zu melden (Art. 123 f. Kollektivanlagegesetz). Gemäss Art. 2 Richtlinie Ad hoc-publizität fallen Emittenten ohne Sitz in der Schweiz nicht unter den Anwendungsbereich der Ad hoc-publizitätsvorschriften, wenn sie Effekten an der Börse in ihrem Heimatstaat kotiert haben. Haben sie dagegen zwar Effekten an einer ausländischen Börse kotiert, nicht aber an einer Börse in ihrem Heimatstaat, kommen die Vorschriften zur Ad hoc-publizität zur Anwendung. Um im Be- 4 SIX Exchange 03/12

39 Anhang 4 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis darfsfall eine rasche Kontaktaufnahme zu gewährleisten, haben die Kontaktpersonen für die Ad hoc-publizität und die Regelmeldepflichten ihre Handy-Nummer SIX Exchange mitzuteilen. SIX Exchange 03/12 5

40 Zulassung von Effekten ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 1.08 Änderung folgender Weblinks (URL): zur allgemeinen Webseite der kollektiven Kapitalanlage; zu den Prospekten; zum Verzeichnis mit den Finanzberichten. Sofern der Emittent die Vorschriften der Richtlinie Ad hoc- Publizität einhalten muss: zum Anmeldeformular für den - Verteiler (Subscription zum Push-System); zum Verzeichnis mit den Ad hoc-en (Pull-System). Weblink. Per Gemäss Art. 2 Richtlinie Ad hoc-publizität fallen Emittenten ohne Sitz in der Schweiz nicht unter den Anwendungsbereich der Ad hoc-publizitätsvorschriften, wenn sie Effekten der Börse in ihrem Heimatstaat kotiert haben. Haben sie dagegen zwar Effekten an einer ausländischen Börse kotiert, nicht aber an einer Börse in ihrem Heimatstaat, kommen Vorschriften zur Ad hoc- Publizität zur Anwendung. Definitionen: «Push-System»: Gemäss Art. 8 Richtlinie Ad hoc-publizität müssen Markteilnehmer sich bei einem E- Mail-Verteiler des Emittenten anmelden können, um dessen Ad hoc-en (Medienmitteilungen) au- 6 SIX Exchange 03/12

41 Anhang 4 Rundschreiben Nr. 1 ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 2 Anteile 2.01 r Nettoinventarwert 2.02 Bei Exchange Traded Funds: Indikativer Nettoinventarwert falls vorhanden Täglich. Stichtag; Angabe des Werts in Rechnungswährung (Anlagefonds) oder in Handelswährung (Exchange Traded Funds). Täglich während der Handelszeit. Angabe des Werts in Handelswährung. Per Per tomatisch per zugestellt zu erhalten. «Pull-System»: Die Emittenten sind verpflichtet, alle Ad hoc-en auf ihrer Webseite während 2 Jahren aufzuschalten (Art. 9 Richtlinie Ad hoc-publizität). SIX Exchange 03/12 7

42 Zulassung von Effekten ANHANG 4 Überblick: Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher Basis 2.03 Ausschüttung Sobald festgelegt. Die Meldung muss jedoch in jedem Fall spätestens bis Uhr am letzten Börsentag vor dem Ex- Datum bei SIX Exchange eintreffen. Ex-Datum (Ex-Date); Datum der Auszahlung (Pay-Date); Valoren-Nr., ISIN; Betrag pro Anteil (brutto / netto); Coupon-Nr. (sofern vorhanden); Kontaktperson; allfällige weitere Modalitäten. Sollen anstelle von Geld Fondsanteile ausgeschüttet werden, so sind zusätzlich folgende Angaben zu machen: ISIN der ausgeschütteten Effekten; Bezugsverhältnis zwischen gehaltenem und ausgeschüttetem Fondsanteil. Zusätzlich bei Naturaldividende: Gegenstand der Ausschüttung in Naturaldividende. Online-Formular: «Dividende». Ja. Definitionen: Ex-Datum (Ex-Date): Börsentag, an dem der Preis der Effekte bei Eröffung des Handels im Hinblick auf die Ausrichtung der Ausschüttung nach unten korrigiert wird; Zahlungsdatum (Pay-Date): Kalendertag der Auszahlung Record-Date: für diesbezügliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an SIX SIS AG (Service Desk: Telefon +41 (0) ). Zeitpunkt der Meldung: Die Meldung hat zu erfolgen, sobald die Ausschüttung durch das zuständige Organ festgesetzt worden ist. In jedem Fall muss die Meldung aber bis spätestens Uhr am letzten Börsentag vor dem Datum der Börsenum- 8 SIX Exchange 03/12

Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Rundschreiben Nr. 1, RS1)

Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Rundschreiben Nr. 1, RS1) Rundschreiben Nr. 1 Rundschreiben Nr. 1 Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung (Rundschreiben Nr. 1, RS1) Stand am Regl. Grundlage 29. Oktober 2008 Art. 49 bis 56 KR 1. Gegenstand

Mehr

(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013)

(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Meldung eines Rückkaufprogramms (die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Dieses Formular und der Entwurf des Angebotstextes

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. März 05 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen

Richtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen Richtlinie Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 29 KR (revidierte Fassung 2000) und Art. 46 KR (revidierte Fassung 2002) Beschluss vom 18. Dezember 2002 und 29. Oktober 2008 Inkraftsetzung am 1. März

Mehr

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Praxis betreffend Kotierung von Derivaten (Rundschreiben Nr. 3, RS3)

Praxis betreffend Kotierung von Derivaten (Rundschreiben Nr. 3, RS3) Rundschreiben Nr. 3 Rundschreiben Nr. 3 Praxis betreffend Kotierung von Derivaten (Rundschreiben Nr. 3, RS3) Stand am Regl. Grundlage 18. März 2014 Kotierungsreglement, Zusatzreglement Derivate und Ausführungserlasse

Mehr

Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten

Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten Ereignis Anmerkung Frist Dokumente Adressaten BX Ordentliche Generalversammlung (OGV) OGV ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote

Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 28. Januar 2013 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 25. Februar 2013

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD Geschäftsordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/4 Geschäftsordnung Inhaltsverzeichnis. KONSTITUIERUNG.... Vizepräsident.... Ausschüsse....3

Mehr

Perrot Duval und Infranor Verwaltungsräte unterzeichnen Fusionsvertrag

Perrot Duval und Infranor Verwaltungsräte unterzeichnen Fusionsvertrag Pressemitteilung Zürich, den 18 September 2014 Perrot Duval und Infranor Verwaltungsräte unterzeichnen Fusionsvertrag Die Verwaltungsräte der Perrot Duval Holding SA und der Infranor Inter AG, beides Dachgesellschaften

Mehr

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH USI Group Holdings AG Bleicherweg 66 CH-8002 Zürich Schweiz www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2015, um 10.00 Uhr im Hotel

Mehr

SWX Swiss Exchange Wegleitung für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange. Version 3.0, 27.

SWX Swiss Exchange Wegleitung für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange. Version 3.0, 27. SWX Swiss Exchange Wegleitung für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange Version 3.0, 27. April 2001 Inhaltsverzeichnis 1. Standardtransaktionen 1.1 Definition 1.2

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 7.07.04 Datum des Inkrafttretens: 5.0.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 5.0.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer....

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED FOREIGN SHARES SEGMENT

REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED FOREIGN SHARES SEGMENT Reglement SIX Swiss Exchange-Sponsored Foreign Shares Segment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON BETEILIGUNGSRECHTEN IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED FOREIGN SHARES SEGMENT Zulassung von Effekten

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Bitte beachten: Dieses Formular gilt nur für Aktien/Aktien vertretende Zertifikate, die bereits zum regulierten Markt der FWB zugelassen sind.

Bitte beachten: Dieses Formular gilt nur für Aktien/Aktien vertretende Zertifikate, die bereits zum regulierten Markt der FWB zugelassen sind. Antrag auf Zulassung von Aktien/Aktien vertretenden Zertifikaten zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) - Geschäftsführung

Mehr

Schema F Wertpapierbeschreibung für Standard-Optionen 1 ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN BZW. SICHERHEITSGEBER... 1

Schema F Wertpapierbeschreibung für Standard-Optionen 1 ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN BZW. SICHERHEITSGEBER... 1 Inhaltsverzeichnis Schema F Wertpapierbeschreibung für Standard-Optionen Inhaltsverzeichnis Schema F Wertpapierbeschreibung für Standard-Optionen 1 ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN BZW. SICHERHEITSGEBER...

Mehr

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE Allgemeines Was ist eine Namensaktie? Eine Gesellschaft mit Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie der Stückzahl der gehaltenen

Mehr

Reglement Sponsored Anlagefondssegment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON ANLAGEFONDS IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED ANLAGEFONDSSEGMENT

Reglement Sponsored Anlagefondssegment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON ANLAGEFONDS IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED ANLAGEFONDSSEGMENT Reglement Sponsored Anlagefondssegment REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON ANLAGEFONDS IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED ANLAGEFONDSSEGMENT Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 0/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

Aktionärsbindungsvertrag

Aktionärsbindungsvertrag Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung

Mehr

Aktienrückkauf der Logitech International S.A. Änderung des Rückkaufprogramms vom 10. August 2010

Aktienrückkauf der Logitech International S.A. Änderung des Rückkaufprogramms vom 10. August 2010 Aktienrückkauf der Logitech International S.A. Änderung des Rückkaufprogramms vom 10. August 2010 Logitech International S.A., Apples (die "Gesellschaft" oder "Logitech"), hat am 10. August 2010 ein Aktienrückkaufprogramm

Mehr

Kapitel I: Registrierung im Portal

Kapitel I: Registrierung im Portal Kapitel I: Registrierung im Portal Um zu unserem Portal zu gelangen, rufen Sie bitte die folgende Internetseite auf: www.arag-forderungsmanagement.de Bei Ihrem ersten Besuch des ARAG Portals ist es notwendig,

Mehr

Weisung 5: Swiss Block

Weisung 5: Swiss Block Weisung 5: Swiss Block vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung 5: Swiss Block 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Swiss Block... 3. Zulassung... 4. Handel... 4. Handelszeiten... 4. Auftrag...

Mehr

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5

Mehr

EINTRAGUNGSREGLEMENT. betreffend. Eintragung von Aktionären und Führung des Aktienbuchs der Sunrise Communications Group AG vom 5.

EINTRAGUNGSREGLEMENT. betreffend. Eintragung von Aktionären und Führung des Aktienbuchs der Sunrise Communications Group AG vom 5. EINTRAGUNGSREGLEMENT betreffend Eintragung von Aktionären und Führung des Aktienbuchs der Sunrise Communications Group AG vom 5. Februar 2015 1. Grundlagen, Geltungsbereich und Zweck 1.1 Der Verwaltungsrat

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Outlook 2010 Automatische Antworten einrichten

Outlook 2010 Automatische Antworten einrichten OU.002, Version 1.0 02.04.2013 Kurzanleitung Outlook 2010 Automatische Antworten einrichten Sind Sie während einer gewissen Zeit an Ihrem Arbeitsplatz nicht erreichbar, lässt sich Outlook so einrichten,

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne

Mehr

Volksbank Oelde-Ennigerloh-Neubeckum eg

Volksbank Oelde-Ennigerloh-Neubeckum eg Volksbank Oelde-Ennigerloh-Neubeckum eg Willkommen im elektronischen Postkorb in Ihrer Online-Filiale! Die gute Adresse für Vertrauliches von Ihrer Bank Wünschen Sie den persönlichen Kontakt zu unserer

Mehr

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten TRK-DashBoard Anleitung öffentlicher Zugang einrichten Manual für Kunden VERSION DATUM AUTOR DATEINAME 1.0 8. SEPTEMBER 2011 HRR ANLEITUNG_OEFFENTLICHER_ZUGANG_DASHBOARD_V10 INHALT 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN...

Mehr

Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail:

Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: 1. VERANSTALTER UND IDEE DES WETTBEWERBES 1.1 FIT-Z ist ein Vertriebsbereich der Jako-o GmbH; Bahnstraße 10; 96476 Bad Rodach, nachfolgend

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Informations- und Merkblatt

Informations- und Merkblatt Informations- und Merkblatt Dekotierung der Inhaberaktien der, St.Gallen A. Ausgangslage Am 26. Juni 2012 hat die Generalversammlung der, St.Gallen ( Gesellschaft oder MSA ), den Verwaltungsrat der Gesellschaft

Mehr

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500

An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Paris, den 8. August 2013 An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind Inhaber von Anteilen des Fonds Commun de Placement

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

ready to use companies Confidenta

ready to use companies Confidenta ready to use companies - 1 - Nächste Schritte Vielen Dank für Ihr Vertrauen, welches Sie der AG entgegengebracht haben. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen den reibungslosen Start erleichtern: Bankverbindung

Mehr

Zur Bestätigung wird je nach Anmeldung (Benutzer oder Administrator) eine Meldung angezeigt:

Zur Bestätigung wird je nach Anmeldung (Benutzer oder Administrator) eine Meldung angezeigt: K U R Z A N L E I T U N G D A S R Z L WE B - P O R T A L D E R R Z L N E W S L E T T E R ( I N F O - M A I L ) RZL Software GmbH Riedauer Straße 15 4910 Ried im Innkreis Version: 11. Juni 2012 / mw Bitte

Mehr

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen

KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen

Mehr

Ein Gesuch erfassen und einreichen

Ein Gesuch erfassen und einreichen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Förderplattform (FPF) - Anleitung Ein Gesuch erfassen und einreichen Seit Mitte September 2014, bietet das BAK für die Eingabe von Gesuchen

Mehr

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger

Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger SECA Private Equity & Corporate Finance Conference 2015 Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger von Christian Koller Rechtsanwalt, LL.M. Q: Müssen ausl. Kollektivanlagen für den Vertrieb

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Mit der Maus im Menü links auf den Menüpunkt 'Seiten' gehen und auf 'Erstellen klicken.

Mit der Maus im Menü links auf den Menüpunkt 'Seiten' gehen und auf 'Erstellen klicken. Seite erstellen Mit der Maus im Menü links auf den Menüpunkt 'Seiten' gehen und auf 'Erstellen klicken. Es öffnet sich die Eingabe Seite um eine neue Seite zu erstellen. Seiten Titel festlegen Den neuen

Mehr

Hilfe zur ekim. Inhalt:

Hilfe zur ekim. Inhalt: Hilfe zur ekim 1 Hilfe zur ekim Inhalt: 1 Benutzerkonten und rechte... 2 1.1 Hauptkonto (Unternehmer bzw. Lehrer)... 2 1.2 Benutzer (Mitarbeiter bzw. Schüler)... 3 2 Präsentationsmodus... 4 3 Warenkorb...

Mehr

Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten zum regulierten Markt

Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten zum regulierten Markt Vorab per E-mail oder FAX An die Geschäftsführung der Börsen Berlin Fax: 030/31 10 91 78 Düsseldorf Fax: 0211/13 32 87 Hamburg Fax: 040/36 13 02 23 Hannover Fax: 0511/32 49 15 München Fax: 089/54 90 45

Mehr

Dr. Stefan Schmiedlin

Dr. Stefan Schmiedlin Dr. Stefan Schmiedlin Advokat & Notar Augustinergasse 5 Postfach 1112 CH-4001 Basel Direkt +41 61 260 81 80 Zentrale +41 61 260 81 81 Telefax +41 61 261 13 27 schmiedlin@schmiedlin.ch Information zu GAFI

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s

Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s gemäß 95 Abs 6 AktG (Einräumung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands) Es ist beabsichtigt, dass der Aufsichtsrat

Mehr

Einladung zur Ausserordentlichen Generalversammlung

Einladung zur Ausserordentlichen Generalversammlung Schlieren, 19. Februar 2015 An die Aktionärinnen und Aktionäre der Cytos Biotechnology AG Einladung zur Ausserordentlichen Generalversammlung Datum: 16. März 2015, 10.00 Uhr Ort: Cytos Biotechnology AG,

Mehr

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)

1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003) 40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision

Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Neues Rechnungslegungsrecht Auswirkungen auf die Revision Thomas Stenz Partner Ernst & Young AG Ziele Sie sind sich der Auswirkungen der Neuerungen des nrlr in Bezug auf eine Revision bewusst Sie sind

Mehr

Reglement SCHMOLZ+BICKENBACH AG

Reglement SCHMOLZ+BICKENBACH AG Reglement betreffend die Eintragung von Aktionären und die Führung des Aktienregisters der SCHMOLZ+BICKENBACH AG 1. Grundlagen, Geltungsbereich und Zweck 1.1 Der Verwaltungsrat erlässt dieses Reglement

Mehr

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.

Mehr

KAUFPROZESS UND STORNIERUNG V1.2 Stand 12/2012

KAUFPROZESS UND STORNIERUNG V1.2 Stand 12/2012 KAUFPROZESS UND STORNIERUNG V1.2 Stand 12/2012 Mit ClickandBuy bezahlen Sie Ihre Online-Einkäufe und Abonnements mit nur einem Click. Lesen Sie jetzt, wie Sie Ihr ClickandBuy Konto mit Guthaben aufladen

Mehr

M a r k t r i s i k o

M a r k t r i s i k o Produkte, die schnell zu verstehen und transparent sind. Es gibt dennoch einige Dinge, die im Rahmen einer Risikoaufklärung für Investoren von Bedeutung sind und im weiteren Verlauf dieses Abschnitts eingehend

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Anleitung zur selbständigen Bearbeitung von. Vereins- und Gewerbeauftritten

Anleitung zur selbständigen Bearbeitung von. Vereins- und Gewerbeauftritten Anleitung zur selbständigen Bearbeitung von Vereins- und Gewerbeauftritten Inhaltsverzeichnis Passwort für Vereins- / Firmenkonto anfordern... 3 Login im Vereins- / Firmenkonto... 8 Verein / Firma bearbeiten...

Mehr

Clientkonfiguration für Hosted Exchange 2010

Clientkonfiguration für Hosted Exchange 2010 Clientkonfiguration für Hosted Exchange 2010 Vertraulichkeitsklausel Das vorliegende Dokument beinhaltet vertrauliche Informationen und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Kontakt: EveryWare AG

Mehr

Leitfaden zur Nutzung des Systems CryptShare /Sicheres Postfach

Leitfaden zur Nutzung des Systems CryptShare /Sicheres Postfach Leitfaden zur Nutzung des Systems CryptShare /Sicheres Postfach 1. Einleitung Die Web-Anwendung CryptShare ermöglicht den einfachen und sicheren Austausch vertraulicher Informationen durch die verschlüsselte

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Handelsordnung für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2 1 Anwendungsbereich... 2 2 Allgemeine

Mehr

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation...

Mehr

und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand 016.034.2004 und der Eurex Zürich Seite 1

und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand 016.034.2004 und der Eurex Zürich Seite 1 und der Eurex Zürich Seite 1 2. Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte 2.1 Teilabschnitt: Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien deutscher Aktiengesellschaften (deutsche Aktienoptionen)

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb

Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard mittels PartnerWeb Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Lindenstrasse 137 Postfach 245 9016 St. Gallen Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch Anleitung für die Lohnmeldung via ELM-Standard

Mehr

Anbieterwechsel für DWS-Riesterverträge

Anbieterwechsel für DWS-Riesterverträge Haben Sie noch Fragen? Telefon 0 20 64 / 770 45-1 Mail anfrage@fondsportal24.de Anbieterwechsel für DWS-Riesterverträge Sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent, anbei erhalten Sie die Formulare

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Antragsteller:

Mehr

Hypothekenreglement. Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung)

Hypothekenreglement. Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung) Hypothekenreglement Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung) Inhalt 1. Grundsatz...4 2. Belehnungsgrenzen...4 3. Sicherstellung...5 4. Tragbarkeit...5 5. Zinssätze...5 6. Amortisationen...6 7. Kündigung...6

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Rundschreiben Nr. 5 der Zulassungsstelle

Rundschreiben Nr. 5 der Zulassungsstelle Rundschreiben Nr. 5 Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen Rundschreiben Nr. 5 der Zulassungsstelle vom 1. November 2006 (ersetzt Rundschreiben Nr.

Mehr

Antrag auf Teilnahme am Prime Standard für Unternehmensanleihen der Deutsche Börse AG

Antrag auf Teilnahme am Prime Standard für Unternehmensanleihen der Deutsche Börse AG Antrag auf Teilnahme am Prime Standard für Unternehmensanleihen der Deutsche Börse AG Deutsche Börse AG Listing 60485 Frankfurt am Main Telefon: + 49 69/2 11-1 39 90 Fax: + 49 69/2 11-1 39 91 Email: listing@deutsche-boerse.com

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Vom 1. April 2015 fängt das neue BLU TRIBE-Treueprogramm wieder an, das bis 31.März 2017 gültig sein wird.

Vom 1. April 2015 fängt das neue BLU TRIBE-Treueprogramm wieder an, das bis 31.März 2017 gültig sein wird. Vom 1. April 2015 fängt das neue BLU TRIBE-Treueprogramm wieder an, das bis 31.März 2017 gültig sein wird. Geltungsdauer: Punktesammlung: vom 01.04.2015 bis 31.03.2017 Gutscheine anfordern: von 01.04.2015

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Aktivieren von Onlinediensten im Volume Licensing Service Center

Aktivieren von Onlinediensten im Volume Licensing Service Center November 2014 Aktivieren von Onlinediensten im Volume Licensing Service Center Über das Microsoft Volume Licensing Service Center können Kunden im Open- Programm ihre neuen Microsoft Online Services im

Mehr

1 De-Mail-Dienste. 2 Zuständige Behörde

1 De-Mail-Dienste. 2 Zuständige Behörde De-Mail-Dienste-Gesetz Im Bundesgesetzblatt (I 666 ff.) vom 02.05.2011 wurde das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 28.04.2011 verkündet. Tag des Inkrafttretens:

Mehr