Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.10/Blatt 2. BMF-Schreiben vom , IV C 1 - S /02 (BStBl.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.10/Blatt 2. BMF-Schreiben vom , IV C 1 - S /02 (BStBl."

Transkript

1 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.10/Blatt 2 Zinsabschlagsteuer Abstandnahme und Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Körperschaften BKPV 109/2003 BMF-Schreiben vom , IV C 1 - S /02 (BStBl I, 550) 1. NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften a) Abstandnahme vom Steuerabzug Unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach 8 Abs. 1 KStG der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR ( 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von EUR ( 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u.a. auch für nichtrechtsfähige Vereine ( 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe einen gemeinsamen Zweck verfolgt, einen Gesamtnamen führt, unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden, einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat. Das Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind. Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach 24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von EUR nicht übersteigt, haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 3 B). b) Erstattung von Kapitalertragsteuer Im Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bleiben Gewinnausschüttungen auf der Ebene der empfangenden nicht steuerbefreiten Körperschaft gemäß 8 b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Eine Erstattung von Kapitalertragsteuer kann nur durch NV-Bescheinigung, nicht mehr durch Freistellungsauftrag bewirkt werden. Eine NV-Bescheinigung kann nur für sog. kleine Körperschaften i.s. von 24 KStG (NV-Bescheinigung NV 3 B) und für sog. Überzahler i.s. von 44 a Abs. 5 EStG (NV-Bescheinigung NV 2 B) erteilt werden. 2. NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts a) Abstandnahme Für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach 44 a Abs. 4 und 7 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der auszahlenden Stelle bei Kapitalerträgen im Sinne des 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 7 sowie Satz 2 EStG statt der Heft 1/2003 Seite 177

2 Fach 10.10/Blatt 2 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für den fünften oder einen späteren Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. Entsprechendes gilt, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit überlassen wird, deren Gültigkeitsdauer im Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge oder später endet. Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, erfolgt jährlich eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid zu bescheinigen. Dem zum Steuerabzug Verpflichteten ist vom Gläubiger der Kapitalerträge in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich angefallen sind. b) Erstattung Für Zwecke der Erstattung nach 44 c EStG ist eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) zu erteilen. c) Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen Ist der Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge die Bescheinigung nach 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach 44 b Abs. 6 EStG keinen Gebrauch macht, gilt Folgendes: Bei den genannten Einrichtungen ist die Körperschaftsteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ( 32 Abs. 1 KStG). Eine Veranlagung findet nicht statt. Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird der Zinsabschlag auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt erstattet. 3. Ausstellung von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien Der Gläubiger der Kapitalerträge hat einen Anspruch auf Ausstellung der von ihm benötigten Anzahl von NV-Bescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für den steuerbefreiten Bereich. Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der Bescheinigungen oder Bescheide auch eine amtlich beglaubigte Kopie für steuerliche Zwecke anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten auf einer Kopie vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung, oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat. Dieses Schreiben ist anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger ab dem zufließen und ersetzt das BMF-Schreiben vom (BStBl 2002 I S. 772) sowie Tz. 5 und 9 des BMF- Schreibens vom ( BStBl 2002 I S. 693). Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen BKPV 110/2003 OFD Frankfurt, Verfügung vom , S 2410 A St II 13 (FR 2002, 907) I. Im Hinblick auf die nach 32 Abs. 1 KStG vorgesehene Abgeltung der Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist ein einbehaltener und abgeführter Zinsabschlag in folgenden Fällen zur Vermeidung sachlicher Härten zu erstatten: Seite 178 Heft 1/2003

3 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.10/Blatt 3 a) Der Zinsabschlag ist auf Kapitalerträge, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach 44 b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch macht (vgl. BMF-Schreiben vom , IV C 1, S /02, BStBl 2002 I S. 550). b) Der Zinsabschlag ist auf Kapitalerträge einbehalten worden, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen. Der Zinsabschlag ist in den vorgenannten Fällen auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu erstatten, soweit sich nicht aus gesetzlichen Regelungen, wie z.b. 38 Abs. 2 Satz 2 KAGG, eine andere Zuständigkeit ergibt. II. Für die zeitliche Befristung der unter I. geregelten Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen ist auf die allgemeinen Grundsätze über die Zahlungsverjährung ( 228 ff. AO) abzustellen. Voraussetzungen für die Abstandnahme von Zinsabschlag nach 44 a Abs. 5 EStG BKPV 111/2003 OFD Hannover, Verfügung vom , S StO 223/S StH 234 (DStZ 2002, 344) 1. Allgemeines Nach 44 a Abs. 5 EStG ist der Zinsabschlag bei betrieblichen Kapitalerträgen nicht einzubehalten, wenn die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer bei dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger der Kapitalerträge zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Mit dieser Regelung wird eine zeitweilige Überbesteuerung bei solchen Unternehmen vermieden, die große Wertpapierbestände besitzen, aufgrund der Art ihrer Geschäfte aber auf Dauer weniger Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu zahlen haben, als ihnen in Gestalt des Zinsabschlag und/oder der Kapitalertragsteuer von den Wertpapiererträgen einbehalten wird. Als typischer Beispielsfall für einen derartigen Sachverhalt wird in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 12/2501) der Abzug des Zinsabschlags von Wertpapiererträgen der Lebensversicherungsunternehmen angeführt. Diese Wertpapiererträge werden größtenteils an die Versicherten weitergegeben. Die Vorbelastung der Versicherungsunternehmen durch den Zinsabschlag wäre folglich ständig höher als die letztlich für die Gewinne zu zahlende Körperschaftsteuer. Eine ähnliche Überbesteuerungsproblematik besteht bei Zinserträgen von Verwertungsgesellschaften gemäß Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Diese ausdrückliche Benennung von Unternehmen aus Bereichen, in denen regelmäßig Gewinn erzielt wird, zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des 44 a Abs. 5 EStG Verlustbranchen" oder Unternehmen, die - auch für längere Zeit - Verluste erzielen, nicht generell vom Zinsabschlag befreien wollte. Eine großzügige Auslegung der Tatbestandsmerkmale aufgrund der Art seiner Geschäfte" und auf Dauer" steht mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht in Einklang. Während "auf Dauer" einen zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht feststehenden und nicht absehbaren Zeitraum bezeichnet, ist das Tatbestandsmerkmal aufgrund der Art seiner Geschäfte" jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn die längerfristige Verlustsituation des Gläubigers von Kapitalerträgen, die zu einer niedrigeren Einkommen- oder Körperschaftsteuer als der einbehaltene Zinsabschlag führt, auf der jeweiligen Marktsituation bzw. auf individuellen rechtlichen Gestaltungen beruht. Die Erteilung einer Bescheinigung nach 44 a Abs. 5 EStG kommt daher in derartigen Fällen nicht in Betracht. Heft 1/2003 Seite 179

4 Fach 10.10/Blatt 3 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen 2. Anwendung des 44 a Abs. 5 EStG auf Holdinggesellschaften Zu der Frage, ob bei Holdinggesellschaften aufgrund der Art der Geschäfte vom Steuerabzug nach 44 a Abs. 5 EStG Abstand genommen werden kann, wird gebeten folgende Auffassung zu vertreten: Holdinggesellschaften erfüllten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom , BStBl 1997 II S. 817) bisher nicht die Voraussetzungen des 44 a Abs. 5 EStG, dass bei ihnen nach der Art ihrer Geschäfte die Kapitalertragsteuer auf Beteiligungserträge auf Dauer höher ist als die gesamte festzusetzende Einkommen- und Körperschaftsteuer. Diese Rechtsprechung wurde vom BFH damit begründet, dass neben den laufenden Beteiligungserträgen auch mögliche Gewinne aus dem Verkauf der Beteiligungen zu berücksichtigen seien. Daher ergebe sich die Überzahlungssituation nicht aus der Art der Geschäfte, sondern aus der konkreten Entscheidung, wie das Geschäft geführt werde. Aufgrund der Einführung der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und den Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen durch die Neufassung des 8 b KStG erfüllen Holdingunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften in der Regel ab 2002 die Voraussetzungen des 44 a Abs. 5 EStG, wenn ihre Einkünfte fast ausschließlich aus steuerfreien Beteiligungseinkünften stammen. Andere steuerpflichtige Erträge, z.b. Zinseinnahmen in geringem Umfang, stehen der Erteilung einer Bescheinigung nach 44 a Abs. 5 EStG nicht entgegen. Gesellschaften i.s. des 8 b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen i.s. des Gesetzes über das Kreditwesen) haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach 44 a Abs. 5 EStG. Sofern einzelne Beteiligungsverträge bzw. Veräußerungsgewinne bei der Holdinggesellschaft im Veranlagungszeitraum 2002 nicht unter die Steuerbefreiungsvorschriften in 8 b Abs. 1 und 2 KStG fallen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dies für die Erteilung der Bescheinigung nach 44 a Abs. 5 EStG schädlich ist oder die Bescheinigung aufgrund der Geringfügigkeit der steuerpflichtigen Erträge ungeachtet dessen ausgestellt werden kann. 3. Anwendung des 44 a Abs. 5 EStG bei Versicherungsunternehmen, die Organgesellschaften sind Nach dem Finanzministerium Niedersachsen vom , S , wird gebeten zu der Frage, ob Versicherungsunternehmen, die Organgesellschaften sind, gleichwohl die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Zinsabschlag gemäß 44 a Abs. 5 EStG erfüllen, folgende Auffassung zu vertreten: Die subjektive persönliche Steuerpflicht der Organgesellschaft wird durch die Organschaft zwar nicht beeinträchtigt. Die Organgesellschaft bleibt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, deren eigenes Einkommen getrennt vom Einkommen des Organträgers zu ermitteln ist und diesem lediglich zugerechnet wird, soweit nicht die Organgesellschaft Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre oder Minderheitsgesellschafter nach 16 KStG selbst zu versteuern hat. Die Organgesellschaft bleibt auch Gläubiger der Kapitalerträge. Da jedoch die Versteuerung des zugerechneten Einkommens beim Organträger erfolgt, kann es bei der Organgesellschaft zu keiner Überzahlung i.s. des 44 a Abs. 5 EStG kommen. Der Organgesellschaft kann daher keine Bescheinigung i. S. des 44 a Abs. 5 EStG erteilt werden. Bei Begründung eines Organschaftsverhältnisses ist die Überzahlungssituation bei der Organgesellschaft zivilrechtlich mit der Wirksamkeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch Eintragung in das Handelsregister entfallen. Sobald das FA Kenntnis vom Handelsregistereintrag erhalten hat, ist eine ggf. vorher bereits erteilte Bescheinigung i.s. des 44 a Abs. 5 EStG nach 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. 4. Anwendung des 44 a Abs. 5 EStG bei kommunalen Verkehrsunternehmen Nach dem Finanzministerium Niedersachsen vom , S wird gebeten zu der Frage, ob kommunale Verkehrsbetriebe die Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Zinsabschlag gemäß 44 a Abs. 5 EStG erfüllen, folgende Auffassung zu vertreten: Seite 180 Heft 1/2003

5 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.10/Blatt 4 Die dauernde Überbesteuerung, die darauf beruht, dass Kapitalerträge der mit Dauerverlusten arbeitenden kommunalen Verkehrsbetriebe mit Zinsabschlag belastet werden, erfüllt nicht die Voraussetzungen des 44 a Abs. 5 EStG. Die Gründe für die Verlustsituation der kommunalen Verkehrsbetriebe sind nicht in der Art der Geschäfte zu sehen, sondern in der Person ihrer Gesellschafter. Heft 1/2003 Seite 181

6 Fach 10.10/Blatt 4 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Seite 182 Heft 1/2003

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung Muster (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne des 43a

Mehr

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)

(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft

Mehr

Ministerium der Finanzen STEUERTIPP. Freistellung vom Zinsabschlag bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen

Ministerium der Finanzen STEUERTIPP. Freistellung vom Zinsabschlag bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen Ministerium der Finanzen STEUERTIPP Freistellung vom Zinsabschlag bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Zinserträge unterliegen in der Regel einem 30-prozentigen

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. November 2002

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. November 2002 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. November 2002 - Dienstsitz Bonn - IV C 1 S 2400 27/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Einzelfragen bei Entrichtung,

Mehr

STEUERTIPP FREISTELLUNG VON DER ABGELTUNGSTEUER. bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen

STEUERTIPP FREISTELLUNG VON DER ABGELTUNGSTEUER. bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen STEUERTIPP FREISTELLUNG VON DER ABGELTUNGSTEUER bei Vereinen und losen Personenzusammenschlüssen 1. ALLGEMEinES Zinserträge, d. h. Erträge aus Kapitalforderungen (z. B. Sparguthaben oder festverzinsliche

Mehr

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung '6/ Muster I... (Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne

Mehr

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes

1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes Pstanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172)

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung? Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht in voller Höhe der Einkommensteuer, sondern nur für den Betrag, der über dem sogenannten Sparerpauschbetrag

Mehr

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte

Mehr

Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft

Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel

Mehr

Muster II. Steuerbescheinigung

Muster II. Steuerbescheinigung Muster (Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-nvestmentfonds

Mehr

VI. Steuererhebung -> 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

VI. Steuererhebung -> 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) 43 EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2006 für Kapitalerträge

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2006 für Kapitalerträge Info-Blatt für Kapitalerträge Inhalt 1. Überblick 2. Warum sich ein Freistellungsauftrag lohnt 3. Besonderheit bei Erträgen aus Beteiligungen 4. Meldung an Bundesamt für Finanzen 5. Hinweise zum Ausfüllen

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb

Mehr

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Freistellungsauftrag 2007 Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Inhalt 1. Überblick 2. Vereinfachungsregelung für 2007 3. Warum sich ein Freistellungsauftrag lohnt 4. Besonderheit bei

Mehr

A. Allgemeines. Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder

A. Allgemeines. Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden DATUM 10. November 2005 der Länder BETREFF Änderungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 18 A. Die Abgeltungsteuer im Überblick 21 I.Allgemeine Fragen zum neuen Besteuerungssystem 22 II. Abgeltungsteuer

Mehr

https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?&session.sessionid=9f6f8ee...

https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?&session.sessionid=9f6f8ee... Seite 1 von 5 Elektronischer Bundesanzeiger Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum IPConcept Fund Management S.A. Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG zum 31.

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen

Mehr

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung

Mehr

Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgeltungsteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgeltungsteuer Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungsteuer F a c h b e r e i c h S t e u e r n Wesen Alle privaten

Mehr

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Ex-Tag

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12

Mehr

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuer (KöSt) Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Vordruck KSt 1 A

Vordruck KSt 1 A 146 9. Vordruck KSt 1 A 9.41.1 Gesetzliche Neuregelung des 8b Abs. 4 KStG ab dem 28.02.2013 (Zeile 44b) Mit dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 11.12.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 Ex-Tag der Ausschüttung: 15.12.2014 Valuta: 15.12.2014

Mehr

Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz

Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin - Entwurf - Stand: 25. Januar 2005 Oberste Finanzbehörden der Länder GZ IV B 7 - S 2770-0/04 Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher

Mehr

des Einkommensteuergesetzes 44a LSt 2. des Absatzes 1 Nummer 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen

des Einkommensteuergesetzes 44a LSt 2. des Absatzes 1 Nummer 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen des Einkommensteuergesetzes 44a LSt 2. des Absatzes 1 Nummer 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Einkommensteuergesetz (EStG) 1

Einkommensteuergesetz (EStG) 1 Inhaltsübersicht Einkommensteuergesetz (EStG) 1 I. Steuerpflicht Steuerpflicht 1 II. Einkommen 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 2 Negative ausländische

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH

Bescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Bescheinigung vom 16.09.2015 Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs.

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 Ex-Tag

Mehr

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz

Mehr

Verlustverrechnung bei der GmbH

Verlustverrechnung bei der GmbH Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Verlustverrechnung bei der GmbH Verlustrücktrag, Verlustvortrag, besonderes Feststellungsverfahren In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 0.2.205 bis 30..206 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.207 Valuta: 5.03.207 Datum

Mehr

3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf

3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf Inhalt A. Körperschaftsteuer...11 I. Einführung/Rechtsnatur der Körperschaftsteuer...11 II. Rechtsquellen des Körperschaftsteuerrechts...12 III. Körperschaftsteuerpflicht...12 1. Allgemeines...12 2. Ausländische

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds

Mehr

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

Überblick über das neue InvStG Teil 1: Die Besteuerung des Investmentfonds

Überblick über das neue InvStG Teil 1: Die Besteuerung des Investmentfonds Überblick über das neue InvStG Teil 1: Die Besteuerung des Investmentfonds I. Einleitung Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (BGBl. 2016 I, S. 1730) wird das Besteuerungssystem für Investmentfonds

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo New World (A) ISIN: AT0000986054 Zeitraum: 01.10.2017 bis 31.12.2017 (alle Angaben je

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.

Bescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 1 von 8 Lupus alpha Investment GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Ex-Tag der Zwischenausschüttung:

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Übungsleiter und Spendenrecht

Übungsleiter und Spendenrecht V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Übungsleiter und Spendenrecht Möglichkeiten der Durchführung Anlagen: Download Zuwendungsbestätigungen Muster Zuwendungsbestätigungen (Geld) Muster Vereinbarung

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:

Mehr

Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis

Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise zur Besteuerung von Kapitalvermögen... 2 Inländische ausschüttende Investmentfonds im Inlandsdepot... 3 Inländische thesaurierende

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung von Dr. Rudi W. Märkte, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR I. Allgemeines Abkürzungen 9 1. Vordrucke 13 2. Pflicht zur Abgabe

Mehr

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG Finanzamt Eingangsstempel Steuernummer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG über die Zurechnung des Einkommens einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

Mehr

T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung

T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung Bearbeiterverzeichnis... 7 Allgemeines Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 T e ilt Grundlagen und Bestimmungen der Abgabenordnung 1. Grundprinzipien und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften

GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften Hinweise zum Besteuerungsverfahren Neues Verfahren für den Kirchensteuerabzug ab 2015 August 2014 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher

Mehr

Körperschaftsteuer Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Dr. Gerrit Frotscher o. Professor an der Universität Hamburg Rechtsantwalt und Fachanwalt für Steuerrecht 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2008 Inhaltsverzeichnis Vorwort

Mehr

BERENBERG STEUER-INFO Januar 2017 ÄNDERUNGEN IM STEUERRECHT FÜR KAPITALANLEGER AB 2017

BERENBERG STEUER-INFO Januar 2017 ÄNDERUNGEN IM STEUERRECHT FÜR KAPITALANLEGER AB 2017 BERENBERG STEUER-INFO Januar 2017 ÄNDERUNGEN IM STEUERRECHT FÜR KAPITALANLEGER AB 2017 Diese Publikation stellt eine allgemeine Information zu dem nachstehenden Themengebiet dar. Sie enthält den aktuellen

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC (alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für BMO Investments (Ireland) PLC Pyrford Global Total Return (Euro) Fund Anteilklasse Class A Euro Acc

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: SUPERIOR 5 - Ethik Kurzinvest (A) ISIN: AT0000A01UQ7 Zeitraum: 01.06.2017 bis 31.12.2017 (alle

Mehr

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953)

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Studium und Praxis Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer von Dr. Gerrit Frotscher 2. Auflage Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Frotscher schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Muster I. Steuerbescheinigung

Muster I. Steuerbescheinigung Muster I...... (Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder depots Verlustbescheinigung im Sinne

Mehr

Crédit Mutuel CIC Asset Management

Crédit Mutuel CIC Asset Management Veröffentlichungen betreffend Kapitalanlagen und Unternehmensübernahmen Besteuerungsgrundlagen Elektronischer Bundesanzeiger Veröffentlichungsdatum: 31.07.2006 Veröffentlichungstext: Crédit Mutuel CIC

Mehr

48d. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen. idf des EStG v (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209)

48d. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen. idf des EStG v (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209) 48d 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen idf des EStG v. 19.10.2002 (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209) (1) 1 Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach 48 unterliegen, nach

Mehr

ChinaAMC Fund. Luxembourg

ChinaAMC Fund. Luxembourg ChinaAMC Fund Luxembourg (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC Fund - China Opportunities Anteilklasse A USD Accumulation (ISIN:

Mehr

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge Einfluss der Unternehmenssteuerreform 2008 auf die Besteuerung von Kapitalerträgen ab dem 1. Januar 2009 Spezialisierung: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Fach:

Mehr

Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben

Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben Quelle: BMF-Schreiben v. 23.04.2010, zusammengestellt von Andreas Rockenbach, Steuerreferent im DFB, Frankfurt Abgabenordnung 29 31.07.1987 IV B

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 18. November 1999

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 18. November 1999 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 18. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 4 S 2223 211/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-47 24 (02 28) 6 82-47 24 oder über

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 57/17 Urteil des Senats vom 19.10.2017 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG 43 Abs. 1, EStG 43 Abs. 4, EStG 43 Abs. 5,

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers G4/2008 Seite 1 von 15 Seiten (c) EvLKA Hannover Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon/Telefax: (05 11) 12 41-0/266 E-Mail:

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung - mit Steuerbereinigungsgesetz - mit Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 - von Dr. Rudi W. Märkle, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER

Mehr

Besteuerungsgrundlagen

Besteuerungsgrundlagen Besteuerungsgrundlagen Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbh Düsseldorf SPS Active Value Selection vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 ISIN: DE000A1C0T02 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG Ex-Tag 03.07.2017

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 Formulierungshilfe Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20 Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 A Problem und Ziel Mit seinem Urteil vom 20 Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis A. Vorwort 1 B. Historie der Besteuerung von Kapitalerträgen 3 I. Historische Entwicklung 4 II. Die Abgeltungsteuer 5 C. Kapitalertragsteuer 7 I. Einzelne Tatbestände 7 1. 43 Abs. 1

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0299-K/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.G., Pensionist, geb. xy, F,R3, vom 3. Mai 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Zwischenausschüttung

Zwischenausschüttung China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum

Mehr

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per  . Oberste Finanzbehörden der Länder MDg Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH

Mehr

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für den Investmentfonds

Mehr

SS VO Finanzrecht KSt SS

SS VO Finanzrecht KSt SS VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich

Mehr

Zeile 14b (neu): Besonderheiten bei Organgesellschaften und deren Zinsaufwendungen

Zeile 14b (neu): Besonderheiten bei Organgesellschaften und deren Zinsaufwendungen 13.1 Anlage A zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A 301 13.1.12 Zeile 14a: Zinsschranke ( 4h EStG) 14a Zeile 14a nur ausfüllen, wenn die Zinsaufwendungen mindestens 3 Mio. betragen und/oder ein Zins-

Mehr

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Abbildungsverzeichnis 20 Tabellenverzeichnis 22

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Abbildungsverzeichnis 20 Tabellenverzeichnis 22 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Abbildungsverzeichnis 20 Tabellenverzeichnis 22 1 Einleitung 23 1.1 Problemstellung 25 1.2 Aufbau der Arbeit und Themenabgrenzung 27 2 Betriebsaufspaltung

Mehr