Deutsche Autofahrer in den Niederlanden Häufige verkeh rsrechtliche Probleme im Nachbarland

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1 Verkehrszivilrecht kol A U F S ÄT Z E Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht Z E I T S C H R I F T F Ü R D I E P R A X I S D E S V E R K E H R S J U R I S T E N In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.v. herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln; Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz/Heidelberg; Dr. Christian Grüneberg, Richter am OLG Köln; Prof. Dr. Christian Huber, Technische Hochschule, Aachen; Ottheinz Kääb, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, München; Prof. Dr. Jürgen-Detlef Kuckein, Richter am BGH, Karlsruhe; Ulf D. Lemor, Geschäftsführer Europa, Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, Brüssel; Dr.-Ing. Werner Möhler, Aachen; Ass. jur. Joachim Otting, Hünxe/Berlin; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen; Priv. Doz. Dr. Stephan Seidl, Nürnberg/Erlangen. Schriftleitung: Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Wolfgang E. Halm, Rechtsanwalt, Köln; Prof. Dr. Helmut Janker, Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Berlin. A U F S Ä T Z E Deutsche Autofahrer in den Niederlanden Häufige verkeh rsrechtliche Probleme im Nachbarland Von Rechtsanwalt Hermann Neidhart, Neuried/München 1. Einführung In dieser Abhandlung soll eine Reihe von Punkten exemplarisch herausgegriffen werden, die deutschen Kraftfahrern in den Niederlanden oder in Holland, wie man diesseits des Rheins überwiegend sagt erfahrungsgemäß Probleme bereiten. Es gibt nämlich eine Vielzahl von unbekannten Regelungen im Nachbarland, die unsereinem überraschend vorkommen, manchmal auch eigenartig. Trotzdem soll hier aber kein Kuriositätenkabinett eröffnet werden, auch wenn im Folgenden manches für deutsche Ohren etwas seltsam klingen mag. Unter dem Oberbegriff Verkehrsrecht erfolgt ein kurzer Streifzug mit gelegentlichen Anmerkungen rechtsvergleichender Art durch einige vom deutschen Recht abweichende niederländische Rechtsmaterien, wie etwa Verhaltens- und Zulassungsvorschriften, Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, versicherungs- und schadenersatzrechtliche Bestimmungen sowie Kfz-Abgabenrecht, von dem auch Deutsche nicht immer verschont bleiben. 2. Verkehrsrechtliche Probleme 2.1. Verhaltensvorschriften Kernstück des niederländischen wie des deutschen Verkehrsrechts sind die Verhaltensvorschriften, die ihre Grundlage im Straßenverkehrsgesetz (Wegenverkeerswet/WVW) und in der Verordnung über Verkehrsregeln und Verkehrszeichen (Reglement Verkeersregels en Verkeerstekens/RVV) haben; letztere entspricht in etwa unserer StVO Ruhender Verkehr Der ruhende Verkehr und dessen Reglementierung sind im Wesentlichen im RVV normiert. Da in den Niederlanden die Parkflächen aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der großen Bevölkerungs- und Fahrzeugdichte sehr beschränkt sind, wird der Parküberwachung enorme Bedeutung beigemessen. Die niederländische Polizei und die Verwaltungsbehörden sind denn auch dafür bekannt, dass sie Verstöße im ruhenden Verkehr unnachsichtig und mit hohen Bußen ahnden. Dies gilt selbst für einfache Parkverstöße wie kurzzeitiges Überziehen der Stehzeit an Parkuhren oder Parkscheinautomaten. In großen Städten wie z.b. Amsterdam, ist selbst die Suche nach einem gebührenpflichtigen Parkplatz, gar in Hotelnähe, sehr schwierig, so dass manch ein Kraftfahrer geneigt ist, sein Auto regelwidrig abzustellen mit häufig sehr unangenehmen Folgen Geschwindigkeitsregeln Zu den vom deutschen Recht abweichenden Vorschriften im fließenden Verkehr zählen auch eine Reihe von Tempolimits. S VR 10/

2 A U F S ÄT Z E Neidhar t, Deutsche Autofahrer in den Niederlanden So muss außerhalb von Ortschaften mit vergleichsweise stark gedrosselter Geschwindigkeit gefahren werden: maximal 80 km/h sind auf Landstraßen erlaubt, 100 auf Schnellstraßen und 120 auf Autobahnen. Kfz über 3,5 t dürfen nirgends schneller sein als 80 km/h. Andernfalls werden relativ hohe Geldbußen fällig Vorfahrt Bei uns ist kaum bekannt, dass in den Niederlanden erst im Mai 2001 die Vorfahrtregel rechts vor links auch auf Nicht- Kfz, z.b. auf Radfahrer, ausgedehnt wurde. Zuvor hatten die schwächeren Verkehrsteilnehmer gefälligst zu warten, wenn die Vorfahrt nicht durch Schilder oder Ampeln zu ihren Gunsten geregelt war Verkehrszeichen Nicht nur in Deutschland, auch in Holland wimmelt es nur so von Verkehrsschildern und Bodenmarkierungen, die insbesondere das Parken und Halten einschränken oder verbieten. Nicht jedem Autofahrer ist z.b. das Verbot des Parkens entlang von gelben Bordsteinkanten bekannt. Knackpunkt sind aber in Holland (wie in vielen anderen Ländern) die häufig nur in der Landessprache beschrifteten Zusatzschilder an Verkehrszeichen oder Tafeln, die den ruhenden Verkehr regeln. Da steht der ausländische Autofahrer oft irritiert davor und weiß nicht, wie er sich verhalten soll. Aber Unkenntnis schützt auch hier nicht vor Strafe oder einer Parkkralle. Der natürlich meist auch auf Niederländisch verfasste Verwarnungszettel lässt den Verkehrssünder dann noch zusätzlich im Unklaren darüber, was genau er verbrochen haben soll Sonderregeln für Camper Die Holländer gelten bei uns als ein Volk von Campern, die im Sommer mit ihren Wohnanhängergespannen und Reisemobilen übers Land fahren. Ähnliches gilt aber auch für die Deutschen, die gern mit ihren Campingfahrzeugen im Nachbarland unterwegs sind. Für diese Spezies gibt es denn auch eine Reihe von niederländischen Sondervorschriften, von denen angesichts der hohen Sanktionen wenigstens einige bekannt sein sollten Höchstgeschwindigkeit So darf mit Caravans und Wohnmobilen über 3,5 t auch auf Schnellstraßen und Autobahnen höchstens mit 80 km/h gefahren werden. Dies gilt ebenfalls für Wohnanhänger, mit denen in Deutschland bei entsprechender technischer Ausstattung 100 km/h erlaubt sind Fahrzeugbreite Auf Straßen, die mit einem B ausgeschildert sind, dürfen Wohnwagen nur mit einer Höchstbreite bis 2,20 m verkehren, obwohl sonst generell 2,55 m zulässig sind Parken und Übernachten Ganz restriktiv sind die Parkvorschriften für Camper ausgestaltet. Während in Deutschland ein Wohnmobilfahrer nach langer Reise eine ganze Nacht z.b. an einem Autobahnparkplatz verweilen darf, um sich in seinem Fahrzeug zu erholen, ist dies in Holland strikt untersagt. Hier ist außerhalb von Campingplätzen nicht nur das Campen verboten, sondern auch das Übernachten in Freizeitfahrzeugen. Rechtsgrundlage für dieses strenge Verbot ist Art. 27 des Campinggesetzes (Kampeerwet). Wer hiergegen verstößt, wird oft mitten in der Nacht geweckt, muss seine Personalien angeben und sich dann umgehend mit dem Fahrzeug entfernen. Zudem werden solche Zuwiderhandlungen mit bis zu mehreren hundert Euro Buße geahndet Caravansicherung Ebenfalls eine Sonderbestimmung, die gelegentlich auch auf Campingfahrzeuge angewendet wird, betrifft das Sichern von Anhängern. Da aber Boots-, Sport- und andere Anhänger ebenfalls immer wieder angehalten werden, wird dieser Sachverhalt bei den Kfz-Zulassungsvorschriften behandelt Kfz-Zulassungsvorschriften Die Zulassungsvorschriften für Kraftfahrzeuge und Anhänger finden sich in der Fahrzeugverordnung (Wegenverkeersreglement/WVR) Anhängersicherung Da es sich bei diesen Sicherungen um Vorrichtungen handelt, die dem Zulassungsrecht unterliegen, dürfen sie nicht ohne weiteres für im Ausland (hier: in Deutschland) zugelassene Fahrzeuge verlangt werden. Die Niederlande haben nämlich das Wiener Straßenverkehrsübereinkommen von 1968 ebenso ratifiziert wie Deutschland, so dass deutsche Kfz-Halter und Fahrer sich grundsätzlich darauf berufen können, dass sie sich bei vorübergehenden Auslandsfahrten nicht nach ausländischen (hier: holländischen) Zulassungsbestimmungen richten müssen. In den Niederlanden gemeldete Anhänger bis 1500 kg zgg müssen mit einer sog. Losreißvorkehrung ausgerüstet sein, die verhindert, dass der Anhänger sich selbständig macht, wenn er sich vom Zugfahrzeug löst. Aus dem gleichen Grund ist für schwere Anhänger und Wohnwagen über 1500 kg zgg ein sog. Handreißbremskabel vorgeschrieben. Diese speziellen Anhängersicherungen fordert das deutsche Zulassungsrecht nicht, schon gar nicht für Anhänger unter 750 kg. In Holland werden in derartigen Fällen aber häufig 75 bis 115 Euro Buße verlangt, obwohl das Fahrzeug voll der deutschen StVZO entspricht Kfz-Kennzeichen Als Hollandbesucher hat man die dortigen Kennzeichenschilder bei einer Fahrt durchs Land ständig vor Augen. Aus der Kombination von Buchstaben und Zahlen ist aber leider nicht erkennbar, wo das jeweilige Kfz zugelassen ist. Hingegen ist in der Kennzeichenverordnung u.a. geregelt, dass seit Mitte 2001 alle holländischen Fahrzeuge mit neuen Nummernschildern ausgestattet sein müssen, dass Taxis ein hellblaues, Oldtimer ein dunkelblaues Schild führen müssen. Caravans und andere Anhänger sind seit 2003 mit weißen Kennzeichen zu versehen. 362 S VR 10/2005

3 Neidhar t, Deutsche Autofahrer in den Niederlanden A U F S ÄT Z E 2.5. Führerscheinrecht Im Fahrerlaubnisrecht, das im Straßenverkehrsgesetz (WVW) und in der Führerscheinverordnung (RR) geregelt ist, hat auch die EU-Rechtsetzung ihre Spuren hinterlassen Mindestalter für Klasse A1 Nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) und einer Entscheidung der EU-Kommission vom werden innerhalb der Europäischen Union Fahrerlaubnisse aus dem Herkunftsland des Inhabers generell in dem Umfang anerkannt, den sie im Herkunftsland des Inhabers haben. Im Falle eines deutschen Motorradführerscheins kommt es daher grundsätzlich auch im Ausland auf die deutsche Rechtslage an. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Art. 6 Abs. 3 der genannten Führerschein-Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, deren Inhaber noch keine 18 Jahre alt ist, auf ihrem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Die Niederlande haben (ebenso wie Österreich) von dieser Mindestaltersregelung in Art. 110 Straßenverkehrsgesetz (WVW) in Verbindung mit Art. 5 der Führerscheinverordnung (RR) Gebrauch gemacht: So dürfen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A und A1 in den Niederlanden erst ab 18 Jahren mit einem entsprechenden Motorrad am Straßenverkehr teilnehmen. Die Tatsache, dass das deutsche Führerscheinrecht hier ein anderes Mindestalter, nämlich 16 Jahre, vorsieht, ist dabei ausnahmsweise nicht maßgeblich, da die von der EU zugelassene Einschränkung ausdrücklich auch auf durchreisende Inhaber ausländischer Führerscheine anwendbar ist Führerschein-Umschreibung Innerhalb der EU gilt gem. der 2. Führerschein-Richtlinie der Grundsatz, dass in einem bestimmten Land ausgestellte Führerscheine bei Wohnsitzverlegung in ein anderes Land der Union nicht umgetauscht bzw. umgeschrieben werden müssen. In einem von der EU-Kommission gegen die Niederlande angestrengten Vertragsverletzungsverfahren (Rechtssache C- 246/00) hat der EuGH am dieses Prinzip bestätigt und betont, dass die gegenseitige Anerkennung von in einem anderen EU-Land ausgestellten Führerscheinen ohne jede Formalität erfolgen muss. Insofern wurde die Einhaltung von Art. 109 Abs. 5 WVW als zu schwerfällig und nicht erforderlich für ausländische EU-Führerscheininhaber angesehen. 3. Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht Zu einer hollandweiten Entkriminalisierung von Verkehrszuwiderhandlungen kam es erst Anfang der 90er Jahre. Seitdem werden massenhaft begangene Verstöße nach der Lex Mulder (s.u.) geahndet Bußgeldkatalog Der niederländische Bußgeldkatalog (Feitenboekje) zur Ahndung von Verkehrsverstößen ist sehr detailliert und gliedert sich in viele hundert Tatbestände. Der Katalog enthält statt Beträgen aber nur Ziffern, aus denen dann ersichtlich ist, mit welcher Buße der jeweilige Verstoß geahndet wird. Die Bußen wiederum sind je nach Fahrzeugart unterschiedlich hoch. Der derzeitige Bußgeldkatalog ist seit Januar 1998 in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt Anfang Die aktuelle Bußgeldbemessungsrichtlinie (2003 R-006) hat eine Laufzeit bis Ende Bereits Verstöße im ruhenden Verkehr (Zuwiderhandlungen gegen Halt- und Parkverbote) werden vergleichsweise streng geahndet, in der Regel mit mehr als 40 Euro. Erst recht hoch fallen die Bußen für Verstöße im fließenden Verkehr aus, insbesondere für Geschwindigkeitsüberschreitungen. So wird z.b. die Nichtbeachtung von Tempolimits innerorts um mehr als 30 km/h mit Bußgeldern zwischen rund 200 und ca. 500 Euro geahndet. Ähnliches gilt für Geschwindigkeitsverstöße auf Autobahnen um mehr als 40 km/h OWi-Verfahren Das niederländische Ordnungswidrigkeitenverfahren ist im Gesetz über die verwaltungsrechtliche Ahndung von Verkehrsverstößen (WAHV), das auch als Lex Mulder bezeichnet wird, geregelt und ist seit in Kraft. Auf einige Besonderheiten soll nachfolgend hingewiesen werden Sofortzahlung Verkehrszuwiderhandlungen einfacherer Art können von der Polizei an Ort und Stelle geahndet werden, was in Deutschland ähnlich gehandhabt wird. Handelt es sich bei dem Verkehrssünder um einen ausländischen Fahrzeugführer ohne Wohnoder Aufenthaltsort in den Niederlanden, wird er von der Polizei meist zur sofortigen Begleichung eines bestimmten Betrags veranlasst. Ist ein Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zu erlassen, muss der Betroffene in der Regel (gem. Art. 31 Nr. 1 WAHV) vorab eine Sicherheitsleistung erbringen. Ausländischen Zahlungspflichtigen ist dann aber häufig nicht klar, ob sie nun nur eine Kaution hinterlegt oder aber die Sache durch Sofortzahlung und ohne Rechtsmittelmöglichkeit endgültig erledigt haben Anzeigeverfahren Anhand des Kfz-Kennzeichens lässt das Zentrale Justiz-Inkassobüro (CJIB) den jeweiligen Halter des deutschen Fahrzeugs, mit dem ein Verstoß begangen wurde, auf der Grundlage des Schengener Durchführungsübereinkommens über das Flensburger Kraftfahrtbundesamt feststellen. Der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid, dem er binnen 8 Wochen nachzukommen hat, mit gleichzeitiger Ankündigung, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung eine Erhöhung der Buße um zunächst 25 % und später um weitere 50 % erfolge. Widerspruch kann binnen 6 Wochen bei der ausstellenden Behörde erhoben werden Berufung Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann gegen die ablehnende Entscheidung innerhalb von 6 Wochen Berufung beim Amtsgericht (Kantongerecht) eingelegt werden. Über diese wird aber nur entschieden, wenn die verlangte Buße in voller Höhe als Sicherheit bei Gericht einbezahlt wird. Diese Regelung gilt für in- und ausländische Betroffene und wirft besonders bei deutschen Kraftfahrern die Frage nach dem Wieso S VR 10/

4 A U F S ÄT Z E Neidhar t, Deutsche Autofahrer in den Niederlanden und Warum auf: Wird in Holland die Rechtsprechung tatsächlich nur gegen Vorauskasse tätig? Halterhaftung Bei sog. Kennzeichenanzeigen gilt der Kfz-Halter von vornherein als Verkehrssünder. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (des Hohen Rats/Hoge Raad) ist im Gegensatz zur deutschen Rechtslage die Halterhaftung auch im fließenden Verkehr zulässig und soll auch mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) vereinbar sein. Nur wenige Ausnahmen von diesem Prinzip werden gelten gelassen. Der Bußgeldbescheid wird gem. Art. 5 und 5a WAHV für den Fall, dass nicht kurzfristig der betroffene Fahrer ermittelt werden kann, dem Halter zugestellt. Der Staatsanwalt hat (gem. Art. 8 WAHV) drei Möglichkeiten, einen gegen den Kfz-Halter gerichteten Bußgeldbescheid aufzuheben, und zwar wenn dieser nachweist, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde, er sein Fahrzeug für höchstens drei Monate gewerblich vermietet hatte, oder er belegen kann, dass er zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes nicht mehr Kfz-Halter war (z.b. infolge Verkaufs desselben). Andere Entlastungsargumente hat ein Kfz-Halter bei Kennzeichenanzeigen nicht. Da hilft auch die Berufung zum Amtsgericht mit den in Art. 9 WAHV genannten Gründen wenig. Gegen eine abweisende amtsgerichtliche Entscheidung kann die sog. Weitere Beschwerde beim Gerichtshof in Leeuwarden erhoben werden wenn die Buße mehr als 70 Euro beträgt Eintreibungsmaßnahmen in den Niederlanden Die Durchsetzung von Geldbußen gegenüber im Ausland ansässigen Personen kann bei Parkverstößen in Holland mittels einer (z.b. in Deutschland für solche Fälle nicht zulässigen) Radklemme oder Parkkralle erfolgen. Dabei fallen zusätzlich zu den ohnehin schon teuren Strafzetteln erhebliche Gebühren für das Anbringen und Entfernen der Kralle an (dies wird besonders in Großstädten wie Amsterdam praktiziert). Eine weitere Möglichkeit der Zahlungserzwingung besteht in der Sicherstellung oder Beschlagnahme des Tatfahrzeugs (Art. 31, 32 WAHV), was auch bei Alkoholisierung des Fahrers erfolgt in Deutschland Bei der (versuchten) Auslandseintreibung von Geldbußen waren die holländischen Gemeindeverwaltungen, Bußgeld- und Inkassostellen schon immer höchst ideenreich, wobei häufig der Zweck die Mittel heiligen musste, was zu allerlei Kapriolen geführt hat und immer noch führt. Man gewinnt dabei den Eindruck, dass das Eintreiben insbesondere von Parkbußen ein ganz wichtiges Anliegen jenseits der Grenze sei, wozu kein Aufwand zu gering ist. 2 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung oder 3 Min. Parkzeitüberziehung werden mit hohem bürokratischen Aufwand und entsprechenden Kosten betrieben. Nach derzeitigem Rechtsstand ist die Auslandsvollstreckung von Geldsanktionen aber in der Praxis grundsätzlich nicht durchführbar bzw. wird sie nicht praktiziert Verkehrsstrafrecht Alkoholmessung In den Niederlanden gilt (gem. Art. 8 WVW) wie in Deutschland die 0,5 Promille-Grenze. Als Besonderheit ist vielleicht anzusehen, dass, falls Atemalkoholmessungen oder Blutproben nicht gelingen bzw. nicht stattfinden, mittels Urinprobe als weitere Meßmethode die Alkoholisierung ermittelt wird Trunkenheitsfahrt Kommt es im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt zu einer fahrlässigen Körperverletzung (Art. 6 WVW), ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis Euro zu erwarten; bei fahrlässiger Tötung (Art. 6 und 8 WVW) ist die Strafdrohung enorm hoch: Freiheitsstrafe bis zu 9 Jahren oder Geldstrafe bis Euro. Zusätzlich wird ein Führerscheinentzug bis zu 5 Jahren verhängt. Grundsätzlich das Gleiche gilt bei Fahrten mit ähnlichen Folgen unter Drogeneinwirkung. 4. Zivilrecht Hier sollen nur einige Punkte aus dem Versicherungs-, Schadenersatz- und Verfahrensrecht herausgegriffen werden, bei denen es Abweichungen zum deutschen Recht gibt Kfz-Versicherungsrecht Garantiefonds Interessant ist, dass der niederländische Garantiefonds nicht nur bei unbekanntem oder nichtversichertem Schädigerfahrzeug, bei Unfall mit gestohlenem oder unberechtigt angeeignetem Kfz eintrittspflichtig ist. Er haftet sogar auch dann, wenn ein Kfz-Halter aus Gewissensgründen von der Versicherungspflicht befreit wurde eine Regelung, die ihresgleichen in anderen Ländern sucht. Bei Sachschäden wird dem Geschädigten vom Garantiefonds zudem eine Selbstbeteiligung von z.z. 136 Euro abgezogen Beschwerdestelle Als Beschwerdestelle für nicht korrektes Versicherungsverhalten fungiert neben der Versicherungsaufsicht der Ombudsman für Schadenversicherungen eine Einrichtung, die in Holland schon viel länger als in Deutschland existiert Schadenersatzrecht Haftung gegenüber Fußgängern und Kindern Eine Besonderheit des niederländischen Haftungsrechts besteht darin, dass es eine Verschuldensvermutung zugunsten nichtmotorisierter Unfallgeschädigter, also gegenüber Fußgängern, Radfahrern usw. gibt (Art. 185 WVW). Gegenüber 36 4 S VR 10/2005

5 Neidhar t, Deutsche Autofahrer in den Niederlanden A U F S ÄT Z E Kindern unter 14 Jahren wird sogar seitens von Kraftfahrern immer gehaftet; ihnen ist generell keine fahrlässige Schadensverursachung vorwerfbar (allenfalls Vorsatz) Schmerzensgeld Vorteilhaft für Geschädigte ist auch, dass ihnen ein Schmerzensgeldanspruch sowohl bei Verschulden des Unfallverursachers zusteht als auch im Rahmen der Haftung für Betriebsgefahr (Verschuldensvermutung). Für hinterbliebene Angehörige tödlich Verletzter ist aber ebensowenig wie in Deutschland ein Schmerzensgeld vorgesehen. Die Schmerzensgeldhöchstbeträge sind niedriger als bei uns Anwaltskostenerstattung Problematisch ist die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, die längst nicht in dem Umfang erfolgt wie in Deutschland. Diese werden nur ersetzt, soweit sie vertretbar sind (Art BW), etwa bei Unfällen mit Personenschaden, ebenso meist auch bei Sachschäden mit ungeklärter Schuldfrage Nutzungsausfall Eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung gibt es im Gegensatz zu Deutschland nach niederländischem Schadenersatzrecht nicht, ebensowenig eine allgemeine Unkostenpauschale Wertminderung Auch ein Anspruch auf merkantile Wertminderung ist in der außergerichtlichen Praxis nur selten und lediglich bei hohen Fahrzeugschäden durchsetzbar Verfahrensrecht Gerichtszuständigkeit Das Amtsgericht ist für relativ hohe Streitwerte, nämlich bis Euro, erstinstanzlich (sachlich) zuständig, ein ums Mehrfache höherer Betrag als in Deutschland. Eine Rechtsmitteleinlegung ist dagegen bei amtsgerichtlichen Urteilen schon ab Euro möglich Adhäsionsverfahren In den Niederlanden kann ein Geschädigter im Rahmen eines Strafprozesses gegen den Schädiger (im sog. Adhäsionsverfahren, gem. Art. 361 Wetboek van Strafvordering/WvSv) seine Schadenersatzansprüche einbringen. Allerdings muss die geltend gemachte Forderung leicht zu beweisen sein, um diesen Verfahrensweg beschreiten zu können. Die Verurteilung des Schädigers zu einer Strafe, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, ist Voraussetzung für Schadenersatz im Adhäsionsverfahren. 5. Kfz-Abgabenrecht Selbst beim Abgabenrecht gibt es Tücken, deren Nichtbeachtung zu Nachzahlungen und Bußen oder Strafen führen können Kfz-Steuer Deutschland hat mit einer Reihe von Staaten, auch mit den Niederlanden, bezüglich der Kfz-Steuererhebung ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Nach diesem Übereinkommen wird eine Kfz-Steuerbefreiung für Fahrzeuge jeder Art bei einem Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgenden Tagen (aber nicht länger!) ohne weitere Bedingungen gewährt. Die Benutzung von Fahrzeugen aus Deutschland bzw. aus den Niederlanden im jeweils anderen Land ist dabei innerhalb von zwei Wochen auch nicht abhängig von der Person des Fahrers (d.h. es ist z.b. auch die Nutzung eines in Deutschland zugelassenen Kfz durch eine in Holland ansässige Person dort möglich) Zulassungssteuer In den Niederlanden gibt es wie in den meisten anderen EU-Staaten übrigens auch eine mit BPM bezeichnete Zulassungssteuer. Sie wird zum einen auf im Land angemeldete Kraftfahrzeuge erhoben. Zum anderen wird sie aber offenbar grundsätzlich auch für Kfz verlangt, die außerhalb der Niederlande (z.b. in Deutschland) zugelassen sind, aber nicht nur vorübergehend von in Holland ansässigen Personen gefahren werden eine brisante Materie, bei deren Nichtbeachtung außer Steuernachzahlung auch Strafe droht Parkgebühren Als Besonderheit gilt hierbei, dass an Parkuhren oder Parkscheinautomaten erhobene Gelder in den Niederlanden als Parksteuern deklariert werden. In Deutschland sind dies Parkgebühren, deren Nichtbezahlung mit Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet wird. In Holland werden derartige Verstöße wie nicht bezahlte Steuerschulden behandelt und in Deutschland unzulässigerweise auf dem Zivilrechtsweg einzutreiben versucht (abweisende amtsgerichtliche Urteile s. DAR 1995,165 und 1994,405 sowie Nissen in DAR 2004,198/EPC, Niederlande). 6. Schlussbemerkung Die Liste der verkehrsrechtlichen Probleme (i.w.s.), die deutsche Kraftfahrer in den Niederlanden gelegentlich haben, könnte leicht noch verlängert werden. Dies würde aber den Rahmen dieser Kurzdarstellung sprengen. Es sollten nur einige Themen angerissen werden, um die möglichen Ecken und Kanten einer Hollandreise mit dem Kfz aufzuzeigen. Beim Anwalt soll ein gewisses Problembewusstsein geschaffen werden, falls er im Rahmen der verkehrsrechtlichen Beratung mit derartigen Fragen konfrontiert wird. 7. Literaturhinweise ADAC-Reiseinformation (Belgien, Luxemburg) Niederlande, München 1/2005 ANWB, Spelregels in het Verkeer, Den Haag 2003 ANWB, Verkeers code, regels en tips voor alle weggebruikers, 2004 S VR 10/

6 A U F S ÄT Z E Wohlfar th, Das europäische Fahrerlaubnisrecht Bona/Mead, Personal Injury Compensation in Europe, Deventer 2003 Eser/Huber, Strafrechtsentwicklung in Europa, Freiburg 1999 Feitenboekje (Bußgeldkatalog), 2004 Fink, Auslandsreisen (Niederlande), Stuttgart 2004 Meyr, Die Regulierung von Verkehrsunfallschäden in Deutschland und den Niederlanden, NZV 1999, 359 Mincke, Einführung in das niederländische Recht, München 2002 Neidhart, in Ludovisy, Praxis des Straßenverkehrsrechts, Auslandsunfall (Niederlande), Recklinghausen 2005 Neidhart, Bußgeld im Ausland (Niederlande), Bonn 2004 Neidhart, Verkehrsunfälle im Ausland Schadenabwicklung durch deutsche Anwälte, SVR 2004, 327 Nissen, in Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht (Ausland), München 2003 Nissen, Geltendmachung ausländischer Bußgelder durch EPC, DAR 2004, 196 Renckens, Das Verkehrsrecht in den Niederlanden, DAR 2001, 578 Simsa, Die gerichtliche und außergerichtliche Regulierung von Verkehrsunfällen in Deutschland und den Niederlanden, Köln 1995 Das europäische Fahrerlaubnisrecht Gegenwärtige Regelungen und Ausblick auf die dritte Führerscheinrichtlinie der EG Joachim Wohlfarth, Regierungsdirektor im BMVBW 1. Ausgangslage Die europäischen Rechtsvorschriften über die Fahrerlaubnis haben direkte Auswirkungen auf sehr viele Bürger in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Nach Schätzungen der europäischen Kommission sind rund 60 % der Gesamtbevölkerung der Europäischen Union im Besitz einer gütigen Fahrerlaubnis. Dies sind in der erweiterten Europäischen Union rund 270 Millionen Bürger. Auf Grund der immer stärkeren Ausprägung des Binnenmarktes und der Freizügigkeit sind viele Bürger mit einem Kraftfahrzeug in anderen Mitgliedstaaten unterwegs. Außerdem verlegen viele Bürger bedingt durch die garantierte Niederlassungsfreiheit ihren Wohnsitz in ein anderes Mitgliedsland. Die Auswirkungen des europäischen Führerscheinrechts auf die einzelnen Bürger sind daher erheblich. Gleichzeitig profitieren die Bürger, aber auch die Mitgliedstaaten von der Harmonisierung. 2. Erste Führerscheinrichtlinie der EG Vor Inkrafttreten der ersten Führerscheinrichtlinie der EG (Richtlinie 80/1263/EWG des Rates) vom , ABl. EG Nr. L 375, S. 1 vom war das wichtigste internationale Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von Dieses Übereinkommen regelt aber nur den grenzüberschreitenden Verkehr. Immer wenn sich Bürger der Europäischen Gemeinschaften in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen wollten, mussten sie ihre Führerscheine umtauschen und in vielen Fällen auch eine nochmalige ärztliche Untersuchung und was für viele Bürger besonders misslich war eine erneute theoretische und praktische Prüfung ablegen. Mit der ersten Führerscheinrichtlinie der EG wurde ein erstes Hindernis für die Freizügigkeit beseitigt. Bürger, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederlassen wollten, brauchten nicht mehr eine erneute Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Dennoch mussten die Führerscheininhaber weiterhin innerhalb eines Jahres nach Verlegung des Wohnsitzes ihre Fahrerlaubnis in die Fahrerlaubnis des Gastlandes umtauschen. 3. Zweite Führerscheinrichtlinie der EG Die zweite Führerscheinrichtlinie der EG (Richtlinie 91/439/ EWG vom , ABl. EG Nr. L 237 vom , S. 1.) brachte einen großen Harmonisierungsschub des Fahrerlaubnisrechts in Europa und den Bürgern zugleich eine Ausdehnung der Freizügigkeit. Die Harmonisierung erfasste nicht alle Bereiche. Es blieb Spielraum für nationale Regelungen und Optionen. In den wichtigsten Bereichen wurden aber Mindestanforderungen aufgestellt. Die zweite Führerscheinrichtlinie ist in den Jahren nach 1991 mehrfach geändert worden und zwar im Wesentlichen durch die Richtlinie 94/72/EG des Rates vom (ABl. EG Nr. L 337, S. 86 vom ), die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom (ABl. EG Nr. L 235, S. 1 vom ), die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom (ABl. EG Nr. L 150, S. 41 vom ), die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom (ABl. EG Nr. L 237, S. 45 vom ). die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EG Nr. L 284, S. 1 vom ) 366 S VR 10/2005

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