BGH-Leitsatz-Entscheidungen

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1 BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. GG, ZPO: Einstellung der Zwangsräumung wegen Gefahr für Leben und Gesundheit Beschluss vom , Az: I ZB 109/15 2. BGB, ZPO: Auslegung von Klage- und Widerklageantrag Urteil vom , Az: II ZR 305/14 3. BGB, NTS-ZA: Verhinderung der Zwangsvollstreckung durch Amtspflichtsverletzung Urteil vom , Az: III ZR 265/15 4. VVG: erneute Gesundheitsprüfung für Mehrleistung Urteil vom , Az: IV ZR 45/16 5. BGB: Schutzwirkung des Anwaltsvertrages für gesetzlichen Vertreter Urteil vom , Az: IX ZR 252/15 6. ZPO, SchVG: Kosten für gemeinsamen Vertreter Beschluss vom , Az: IX ZA 9/16 7. InsO: Verwirkung des Vergütungsanspruchs durch Insolvenzverwalter Beschluss vom , Az: IX ZB 52/15 8. BGB: Einwilligung des Bevollmächtigten in ärztliche Maßnahmen Beschluss vom , Az: XII ZB 61/16 9. BGB: Aufrechnungsbeschränkung in gewerblichem Mietvertrag Urteil vom , Az: XII ZR 29/ GWB, ZPO: Bindungswirkung nach 33 GWB Urteil vom , Az: KZR 25/14 Urteile und Beschlüsse: 1. GG, ZPO: Einstellung der Zwangsräumung wegen Gefahr für Leben und Gesundheit Beschluss vom , Az: I ZB 109/15 GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 A, Art. 19 Abs. 4 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 ZPO 765a Begründet die Einstellung der für den Schuldner lebensbedrohlichen Räumungsvollstreckung eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers, so ist im Rahmen der Entscheidung nach 765a ZPO das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen. Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für den Schuldner deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für den Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren, so kommt eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, mit der dem Schuldner auferlegt wird, durch geeignete Maßnahmen an einer Verbesserung seines Gesundheitszustands zu arbeiten. 2. BGB, ZPO: Auslegung von Klage- und Widerklageantrag Urteil vom , Az: II ZR 305/14 BGB 133 C, Fb ZPO 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens ebenso wie des Widerklagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Vielmehr ist der Antrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. b) Bei der Auslegung des Klageantrags ist wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht. 3. BGB, NTS-ZA: Verhinderung der Zwangsvollstreckung durch Amtspflichtsverletzung Urteil vom , Az: III ZR 265/15 BGB 839 Abs. 1 Cb, D NTS-ZA Art. 32, 34 a) Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO-Truppenstatut- Zusatzabkommens über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll. b) Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestätigung BGH, Urteile vom 8. Dezember III ZR 46/75, VersR 1978, 282; vom 22. Mai III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom 29. Juni III ZR 206/88, BGHRZ Nr und vom 21. Oktober III ZR 254/03, VersR 2005, 1079). c) Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. Dabei genügt nach 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird. 4. VVG: erneute Gesundheitsprüfung für Mehrleistung Urteil vom , Az: IV ZR 45/16 VVG 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, so darf er nur für diese Mehrleistung auch eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen. 5. BGB: Schutzwirkung des Anwaltsvertrages für gesetzlichen Vertreter Urteil vom , Az: IX ZR 252/15 BGB 675, 328 Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. 6. ZPO, SchVG: Kosten für gemeinsamen Vertreter Beschluss vom , Az: IX ZA 9/16 ZPO 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 SchVG 7, 19 Der gemeinsame Vertreter für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ist keine Partei kraft Amtes. SchVG 7 Abs. 6 Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters. 7. InsO: Verwirkung des Vergütungsanspruchs durch Insolvenzverwalter Beschluss vom , Az: IX ZB 52/15 InsO 63 Abs. 1 Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch verwirken, wenn er bei seiner Bestellung verschweigt, dass er in einer Vielzahl früherer Insolvenzverfahren als Verwalter an sich selbst und an von ihm beherrschte Gesellschaften grob pflichtwidrig Darlehen aus den dortigen Massen ausgereicht hat (Anschluss an BGH, ZIP 2011, 1526 [BGH IX ZB 248/09] ). 8. BGB: Einwilligung des Bevollmächtigten in ärztliche Maßnahmen Beschluss vom , Az: XII ZB 61/16 BGB 1901 a, 1901 b, 1904 a) Der Bevollmächtigte kann in eine der in 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. b) Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde. c) Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. 9. BGB: Aufrechnungsbeschränkung in gewerblichem Mietvertrag Urteil vom , Az: XII ZR 29/15 BGB 307 Bb Zur Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem gewerblichen Mietvertrag. 10. GWB, ZPO: Bindungswirkung nach 33 GWB Urteil vom , Az: KZR 25/14 GWB 33 Abs. 4 ZPO 287, 286 F a) Für den Umfang der Bindungswirkung nach 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB kommt es darauf an, inwieweit eine Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung des Gerichts oder der Kartellbehörde festgestellt worden ist. Während eine Bußgeldentscheidung regelmäßig Feststellungen zur Dauer des Verstoßes enthalten wird, ist der Zeitraum des Verstoßes bei Entscheidungen im Kartellverwaltungsverfahren nicht notwendig zu bestimmen. b) Bei im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen besteht Bindungswirkung nach 33 Abs. 4 GWB allein für diejenigen rechtsfehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die die Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragen. c) Jedenfalls bei einem punktuellen Kartellrechtsverstoß wie einer einmaligen Verhaltensabstimmung, deren Auswirkungen potentiell zeitlich unbeschränkt sind, lässt die Zustellung einer kartellbehördlichen, sofort vollziehbaren Abstellungsverfügung für sich allein die Vermutung einer andauernden Bestimmung oder Beeinflussung des b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

6 Marktgeschehens durch die Verhaltenskoordination regelmäßig nicht entfallen. d) Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des 287 Abs. 1 ZPO; dagegen ist nach 286 ZPO festzustellen, ob der Anspruchsteller durch den Kartellrechtsverstoß betroffen ist. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 6 -

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