Ergänzungsleistungen.
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- Kevin Voss
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1 Ergänzungsleistungen Fachkurs Sozialversicherungsfachleute SVS Anrechenbare Einnahmen
2 Einnahmen voll anrechenbar Renten (in- und ausländische) Vermögen (Teilbetrag) Taggelder (ALV, KVG, UVG) Leistungen KVG (Heim / Spital) Hilflosenentschädigung (15b ELV) Verzicht (Vermögen / Einkommen) Unterhaltsansprüche Verträge / Vereinbarungen
3 Einnahmen; privilegiert Privilegiert, d.h. nur teilweise anrechenbar Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien Hypothetisches Erwerbseinkommen
4 Einnahmen nicht anrechenbar Verwandtenunterstützungen (Art 328 ff ZGB) Unterstützungen der Sozialhilfe Öffentliche / private Leistungen mit ausgeprochenem Fürsorgecharakter Hilflosenentschädigung AHV / IV / UVG Stipendien / Ausbildungsbeihilfen
5 Rentenansprüche Sämtliche Renten (in- und ausländische) Keine Kürzung der jährlichen EL infolge Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG
6 Vermögen Bewertung: nach Grundsätzen kant. Steuerverwaltung Zeitlich massgebend: das per 1. Januar vorhandene Vermögen
7 Zum Vermögen zählen Liegenschaften und Grundstücke Sparguthaben / Wertpapiere Rückkaufswerte Lebensvers. Erbschaften (verteilt / unverteilt) Ratenweise ausbezahltes Kapital Gewährte Darlehen Fahrzeuge Lotterie / Schmuck / Edelmetalle
8 Vermögens-Freibeträge Generelle Freibeträge Alleinstehende: Ehepaare: Kinder (je):
9 Liegenschaften-Freibeträge Zusätzliche Freibeträge bei Liegenschaften, sofern LG zu eigenen Wohnzwecken dient Alleinstehende Ehepaar; beide in LG Ehepaar; ein Ehegatte im Spital oder Heim lebend
10 Vermögens-Verzehr Der Vermögensverzehr beträgt 1/10 bei Betagten 1/15 bei Hinterlassenen 1/15 bei Invaliden Die Kantone können den Vermögensverzehr bei HeimbewohnerInnen auf maximal 1/5 erhöhen
11 Liegenschaften-Wert Steuerwert: zu eigenen Wohnzwecken Verkehrswert: nicht zu eigenen Wohnzwecken Entäusserung
12 Liegenschaften-Beispiel Eine AHV-Rentnerin besitzt eine Liegenschaft, welche ausschliesslich von ihr bewohnt wird. Die Liegenschaft weist einen - Steuerwert von Fr und einen - Verkehrswert von Fr aus. - Die Hypothek beträgt Fr Wie viel beträgt nun der anrechenbare Liegenschaftenwert
13 Liegenschaftenberechnung Lösung: selbstbewohnt nicht selbstbewohnt Steuerwert LG Verkehrswert LG minus LG-Freibetrag Abzüglich Hypothek Anrechenbarer LG-Wert
14 Zusätzliches Vermögen Die im Liegenschaftenbeispiel erwähnte AHV-Rentnerin verfügt noch über Bankguthaben in der Höhe von Fr. 30'000. Bei der EL-Berechnung ihrer wird nun nach Abzug sämtlicher Freitbeträge nachfolgendes Vermögen als Einnahme berücksichtigt:
15 Liegenschaftenberechnung Lösung: selbstbewohnt nicht selbstbewohnt Anrechenbarer LG-Wert Bankguthaben Reinvermögen Freibetrag Nettovermögen /10 vom Nettovermögen
16 Vermögensverzicht Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögenswerte verzichtet wurde
17 Vermögensverzicht / Beispiel Ehepaar verzichtet 2007 auf Franken 2007 Verzicht unverändert erstmalige Reduktion jährliche Amortisation Anrechnung Abzüglich Freibetrag für Ehepaar Anrechnung 1/10 von = 1 000
18 Erwerbseinkommen / Freibeträge Alleinstehende: Übrige: Vom Restbetrag 2/3 Anrechnung Nettolohn: Abzüglich Freibetrag Anrechnung 2/3 von
19 Hypothetisches Einkommen Teilinvaliden / nichtinvaliden Witwen wird als Erwerbseinkommen der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt effektiv verdient haben, mindestens jedoch das in der ELV definierte Mindesterwerbseinkommen. Anrechnung erfolgt auch privilegiert.
20 Teilinvalide gemäss Art. 14a ELV Hypothetisches Einkommen % 4/3 Lebensbedarf für Alleinstehende (25 400) % Lebensbedarf für Alleinstehende (19 050) % 2/3 Lebensbedarf für Alleinstehende (12 700) Keine Anrechnung: 60. Altersjahr erreicht IV-Grad aufgrund Art. 27 IVV IV-Rentner in Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet
21 14a ELV / Beispiel IV-Rentner, 43-jährig, IV-Grad 55 % Effektiver Nettolohn Anrechnung gem. 14a ELV Aber: Effektiver Nettolohn Anrechnung gem. Lohnausweis Abschliessende Anrechnung erfolgt privilegiert
22 Nicht invalide Witwen gemäss Art. 14b ELV Hypothetisches Einkommen x Lebensbedarf für Alleinstehende (38 100) Lebensbedarf für Alleinstehende (19 050) /3 Lebensbedarf für Alleinstehende (12 700) Keine Anrechnung: 60. Altersjahr erreicht oder minderjährige Kinder in EL-Berechnung
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