Hinweise für die Gestaltung zivilrechtlicher Hausarbeiten

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1 Prof. Dr. Werner F. Ebke, LL.M. SS 2005 Hinweise für die Gestaltung zivilrechtlicher Hausarbeiten I. Der äußere Aufbau Eine zivilrechtliche Hausarbeit besteht aus dem Titelblatt, dem Aufgabentext, dem Literaturverzeichnis, dem Abkürzungsverzeichnis, der Gliederung, dem Gutachten und der Versicherung. 1. Titelblatt Das Titelblatt enthält oben links Vor- und Zuname sowie die Anschrift des Verfassers/der Verfasserin bzw. die Matrikelnummer und das Fachsemester. In der Mitte des Titelblattes sind die Lehrveranstaltung und der Name des veranstaltenden Dozenten zu bezeichnen; außerdem ist anzugeben, um welche der gestellten Hausarbeiten es sich handelt, also etwa: 2. Aufgabentext Der Aufgabentext ist der Arbeit beizulegen. 3. Literaturverzeichnis Grundkurs II im Zivilrecht Prof. Dr. Werner F. Ebke SS 2005 Hausarbeit Das Literaturverzeichnis hat die gesamte in den Fußnoten zitierte Literatur wiederzugeben (aber auch nur diese!). Hinweise auf Rechtsprechung gehören nicht in das Literaturverzeichnis. Das Literaturverzeichnis soll nicht die "Belesenheit" des Verfassers/der Verfasserin belegen, sondern die Fußnoten von wiederkehrenden Angaben (z.b. Vornamen des Autors, Untertitel, Erscheinungsort und -jahr) entlasten. Das Literaturverzeichnis ist alphabetisch zu ordnen. Selbst bei umfangreicherer Literaturverwertung empfiehlt sich keine Untergliederung in "Aufsätze", "Kommentare", "Lehrbücher", "Monographien". Es ist auf die richtige Schreibweise der Autoren zu achten (z.b. Erman, nicht Ermann; Palandt, nicht Paland). Bei Büchern sind anzugeben: Name und Vorname des Verfassers, Titel des Werks, ggfs. Band und Auflage, ferner Erscheinungsort und -jahr. Beruf und Titel (mit Ausnahme von Adelstiteln, die dem Namen nachgestellt werden) des Verfassers sind fortzulassen. Beispiel: Bader, Peter Duldungs- und Anscheinsvollmacht, Frankfurt a..m Hat ein Werk mehrere Verfasser, so sind alle aufzulisten und die Namen mittels Schrägstrichs voneinander zu trennen: Larenz, Karl/ Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/2: Canaris, Claus-Wilhelm Besonderer Teil, 13. Aufl., München

2 Umfaßt ein Werk mehrere Bände, so erwähnt man im Literaturverzeichnis nur die tatsächlich zitierten Bände: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, Schuldrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., München 1995 Band 7, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., München 1990 Bei Aufsätzen wird die Zeitschrift in der üblichen Abkürzung, der Jahrgang und die Anfangsseite (und eventuell die letzte Seite) des Aufsatzes zitiert: Rüthers, Bernd Recht als Waffe des Unrechts - Juristische Instrumente im Dienst des NS-Rassenwahns, NJW 1988, Bei einigen Zeitschriften (z.b. AcP, ZGR und ZHR) wird üblicherweise auch die Bandzahl angegeben: Marotzke, Wolfgang Die Nachlaßzugehörigkeit ererbter Personengesellschaftsanteile und der Machtbereich des Testamentvollstreckers nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1986, AcP 187 (1987), 223 Beiträge zu Festschriften oder Sammelbänden werden folgendermaßen zitiert: Ebke, Werner F. Sandrock, Otto Artikel VIII Abschnitt 2(b) des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds und die Schweiz: "2(b) or Not 2(b)", in: Banken und Bankrecht im Wandel, Festschrift für Beat Kleiner, Zürich 1993, S. 303 Welches Kollisionsrecht hat ein Internationales Schiedsgericht anzuwenden? in: Großfeld, Bernhard/Luttermann, Claus (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis, Münster 1995, S. 1 Urteilsanmerkungen gehören ebenfalls in das Literaturverzeichnis: Stürner, Rolf Anmerkungen zum Urteil des BGH vom , JZ 1985, Abkürzungsverzeichnis Die üblichen Abkürzungen sind zusammengestellt bei Hildebert Kirchner/Cornelie Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Aufl., Berlin In den Übungshausarbeiten genügt anstelle eines besonderen Abkürzungsverzeichnisses im allgemeinen der Hinweis, daß die in der Arbeit verwendeten Abkürzungen den Vorschlägen in dem Buch von Kirchner/Butz entsprechen. 2

3 5. Gliederung Die Gliederung stellt eine Skizze der Prüfungspunkte dar. Sie umfaßt höchstens ein bis zwei Seiten. Die Gliederung ist keine Lösungskizze oder gar Kurzfassung der Hausarbeit. Es sind kurze Überschriften zu wählen, welche das Ergebnis der Arbeit nicht vorwegnehmen. Gliederungspunkte wie "Einleitung" oder "Schluß" sind verfehlt; sie können in einer Fallbearbeitung, die von Ansprüchen ausgeht, nicht vorkommen. Bewährt hat sich eine Gliederung nach folgendem Schema: A. I. 1. a) aa) (1) (a). Einem Gliederungspunkt "A" muß stets ein auf gleicher Ebene stehender Punkt "B", eventuell "C" und "D" folgen. Entsprechendes gilt für Untergliederungspunkte. Bei umfangreichen Arbeiten empfiehlt sich bei jedem Gliederungspunkt ein Hinweis auf die Seiten, auf der die dazugehörigen Ausführungen im Gutachten zu finden sind. 6. Gutachten Das Gutachten setzt sich aus dem Text und den Fußnoten zusammen. Die Fußnoten haben die Aufgabe, Belege für Aussagen im Text nachzuweisen. Sie sind keine "Nebenschauplätze", auf denen sich für weniger wichtig erachtete Streitfragen und Probleme erörtern lassen. Da die benutzte Literatur mit allen Angaben vollständig im Literaturverzeichnis aufgeführt ist, können die Angaben in den Fußnoten auf das Nötigste beschränkt werden. Insbesondere sind in den Fußnoten Vornamen der Verfasser (Ausnahme: Verwechslungsgefahr; z.b. Heinz Hübner oder Ulrich Hübner; Gerhard Fezer oder Karl-Heinz Fezer), Erscheinungsort und -jahr (bei Büchern) und Aufsatztitel entbehrlich. Im einzelnen gilt folgendes: Bei Monographien genügen in den Fußnoten Nachnamen, Titel (evtl. Kurztitel) und Seitenangabe: Bader, Duldungs- und Anscheinsvollmacht, S Die Angaben von (Kurz-)Titeln kann man auch auf alle Fälle der Verwechslungsgefahr (wenn das Literaturverzeichnis mehr als eine selbständige Veröffentlichung ein und desselben Autors enthält) beschränken. Bei Lehrbüchern können die üblichen Abkürzungen verwendet werden: Larenz, AT 6 III 2 oder Larenz, AT, S. 105 Bei mehreren Autoren sollten die Namen durch Schrägstrich getrennt werden: Larenz/Canaris, SchuldR II/2, S. 32 Bindestriche sind Doppelnamen vorbehalten: Müller-Freienfels/Schultze-von Lasaulx. Bei Aufsätzen und Urteilsanmerkungen werden nur der Name des Verfassers, die Zeitschrift, der Jahrgang (evtl. mit Angabe des Bandes) und die Seite zitiert: Rüthers, NJW 1988, 2825 Es ist stets auch die Seite zu nennen, auf die konkret Bezug genommen wird: Stürner, JZ 1985, 186, 188 oder JZ 1985, 186 (188) Wenn der Aufsatz einer Festschrift entstammt, so ist diese in Kurzform aufzuführen: Ebke, FS Kleiner, S. 303 Kommentare werden unter Angabe des Paragraphen und der Randnummern bzw. Anmerkungen mit Nennung des jeweiligen Bearbeiters zitiert: 3

4 MünchKomm/Thode 284 RdNr. 12 Palandt/Putzo 433 Anm. 2 b aa Rechtsprechung wird folgendermaßen zitiert: BGHZ 101, 215, 222 oder BGHZ 101, 215 (222) OLGZ 1987, 114 BGH NJW 1996, 53 Soweit möglich und sinnvoll, sollten die offiziellen Entscheidungssammlungen zitiert werden. Es kann aber auch vorkommen, daß eine Entscheidung in der amtlichen Sammlung (noch) nicht oder nicht vollständig abgedruckt ist; in solchen Fällen ist dann auf die Zeitschriftenveröffentlichung zurückzugreifen. Ist eine Entscheidung in mehr als einer Zeitschrift abgedruckt, genügt im allgemeinen der Hinweis auf eine Zeitschrift. 7. Versicherung Am Ende der Arbeit ist schriftlich zu versichern, daß der/die Studierende die Hausarbeit allein und ohne fremde Hilfe angefertigt hat. Diese Versicherung hat der Verfasser der Arbeit zu unterschreiben oder durch Angabe der Matrikelnummer am Ende der Arbeit abzugeben. II. Weitere Hinweise Die Arbeit darf den im Aufgabentext angegebenen Umfang nicht überschreiten. Soweit andere Angaben fehlen, bezieht sich der Umfang auf den Gutachtentext (einschließlich Fußnoten) bei dem üblichen Zeilenabstand von 1,5 und der üblichen Schriftgröße von 12 points. Die Arbeit sollte maschinenschriftlich abgegeben werden. Die Blätter sind durchgehend zu numerieren, zu heften und nur einseitig zu beschreiben. Auf der rechten Seite ist ein Rand von einem Drittel einzuhalten. Es ist DIN A4-Papier zu verwenden. Es sollten nach Möglichkeit die neuesten Auflagen herangezogen und zitiert werden. Alle Literaturund Rechtsprechungsangaben sind vom Verfasser selbst zu überprüfen. Keine "Blindzitate"! Die Arbeit muß richtig gewichtet sein: Unproblematisches ist kurz abzuhandeln; der Schwerpunkt der Bearbeitung ist auf die rechtlichen Probleme zu legen. Unproblematisches sollte nicht umständlich im Gutachtenstil, sondern im Urteilsstil abgehandelt werden. Ist beispielweise klar, daß sich die Parteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis geeinigt haben, genügt im allgemeinen ein entsprechender kurzer Hinweis. Etwas anderes gilt jedoch, wenn zweifelhaft ist, wer das Angebot abgegeben hat (Stichwort: invitatio ad offerendum). Meinungsstreite sind vor allem dann zu vertiefen, wenn sie unterschiedliche Lösungen zur Folge haben. Keine lehrbuchhaften Ausführungen! Es ist auf saubere Subsumtion, klare und logische Gedankenführung und guten Stil zu achten. Rechtschreibung und Zeichensetzung dürfen ebenfalls nicht vernachlässigt werden. 4

5 Professor Dr. Werner F. Ebke, LL.M. SS 2005 Anleitungen für zivilrechtliche Übungen, Hausarbeiten und Klausuren Bähr, Peter, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 10. Aufl., München 2004 Belke, Rolf, Prüfungstraining im Zivilrecht, 2. Aufl., Neuwied, Kriftel, Berlin 1995 Brühl, Raimund, Die juristische Fallbearbeitung in Klausur, Hausarbeit und Vortrag. Rechtsmethodik - Arbeitstechniken -Aufbauschemata, 3. Aufl., Köln 1992 Diederichsen, Uwe, Die BGB-Klausur, 9. Aufl., München 1998 Dörrschmidt/Metzler-Müller, Wie löse ich einen Privatrechtsfall?, 3. Aufl., Stuttgart 2002 Eisenhardt, Ulrich, Allgemeiner Teil des BGB, 4. Aufl., Heidelberg 1997 Fahse, Hermann/Hansen, Uwe, Übungen für Anfänger im Zivil- und Strafrecht, 9. Aufl., Frankfurt a.m Früh, Andreas, Bürgerliches Recht in der Fallbearbeitung. Ein Leitfaden, JuS 1993, 825 Kaiser, Gisbert, Bürgerliches Recht. Basiswissen und Klausurenpraxis für das Studium, 9. Aufl., Heidelberg 2003 Köbler, Gerhard, Die Anfängerübung mit Leistungskontrolle im bürgerlichen Recht, Strafrecht und öffentlichen Recht, 7. Aufl., München 1995 Musielak, Hans-Joachim, Grundkurs BGB, 8. Aufl., München 2003 Rollmann, Christian, Die juristische Hausarbeit, JuS 1988, 42 Schramm, Theodor, Klausurentechnik, 8. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 1990 Schwacke, Peter, Juristische Methodik mit Technik der Fallbearbeitung, 3. Aufl., Köln 1995 Tettinger, Peter, Einführung in die juristische Arbeitstechnik, 3. Aufl., München 2003 Teubner, Ernst, Die Examens- und Übungshausarbeit im Bürgerlichen Recht, einschließlich des Verfahrensrechts, 4. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 1995 Wieser, Eberhard, Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger, 4. Aufl., Köln 1991 Wörlen, Rainer, Anleitung zur Lösung von Zivilrechtsfällen - Methodische Hinweise und Bearbeitungs-Muster, 7. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München

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