Rundschreiben Bozen, 21. Oktober 2014 Nr. 41/2014

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1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 21. Oktober 2014 Nr. 41/2014 Betrifft: Meldung der Privatnutzung von Betriebsgütern und der gewährten Gesellschafterfinanzierungen im Jahr 2013 innerhalb Donnerstag, den 30. Oktober 2014 Wie bereits mit unseren Rundschreiben Nr. 19/2014 und Nr. 41/2013 mitgeteilt, ist innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der jährlichen Einkommensteuererklärung der Agentur der Einnahmen eine Meldung zu verschicken, mit welcher die private Nutzung von Betriebsgütern sowie gewährte Gesellschafterfinanzierungen der Steuerperiode zu melden sind. Die Meldung für das Jahr 2013 verfällt somit am Donnerstag, den 30. Oktober Nachstehend die wichtigsten Hinweise zur anstehenden Meldung und vor allem auch die Überlegungen, warum die Meldung zumindest für Betriebsgüter i. d. R. nicht zu machen ist. Die Vorgeschichte: Mit Art. 2, Abs. 36-terdecies und 36-duodevicies D.L. 138/2011 wurde eine Regelung eingeführt, wonach für die Privatnutzung von betrieblichen Gütern bei Gesellschaftern (und deren Familienangehörigen) von Personen- und Kapitalgesellschaften und zudem bei Familienangehörigen von Einzelunternehmen für den geldwerten Vorteil sonstige Einkünfte zu besteuern sind, 1. soweit sie betriebliche Güter teilweise oder ausschließlich privat nutzen und 2. soweit hierfür dem Unternehmen nicht ein angemessenes Entgelt entrichtet wird. Gleichzeitig wurden Einschränkungen bei der Absetzbarkeit der mit diesen Gütern zusammen hängenden Anschaffungs- und Betriebskosten bei den Unternehmen vorgesehen

2 Damit die Finanzverwaltung nun die korrekte Besteuerung dieser sonstigen Einkünfte bzw. der Absetzbarkeit der Betriebsausgaben überprüfen kann, muss für die im Jahr 2013 getätigten Überlassungen eine Meldung gemacht werden. Innerhalb der gleichen Frist sind auch im Laufe des Geschäftsjahres 2013 gewährte Gesellschafterfinanzierungen und Einlagen zu melden; mit dieser zweiten Mitteilung soll offensichtlich Schwarzgeld ausfindig gemacht werden, das über Finanzierungen und Einlagen wieder dem Unternehmenskreislauf zugeführt wird. I. Die Meldung von privat genutzten Gütern: Wesen der Besteuerung Um den Missbrauch bei Erwerb und Nutzung von Gütern über ein Unternehmen einzuschränken, setzt der Fiskus gleichzeitig an zwei Stellen an: a) Gesellschafter (und deren Familienangehörige) von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie die Familienangehörigen von Einzelunternehmen, welche Güter, die in der Verfügbarkeit des Unternehmens stehen, ausschließlich oder teilweise privat verwenden, haben dafür dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe des Marktwertes der privaten Nutzung zu entrichten, andernfalls ist der geldwerte Vorteil von den genannten natürlichen Personen als Sachbezug zu besteuern. Für den Benutzer, also den Gesellschafter oder Familienangehörigen des Einzelunternehmens (oder Gesellschafters), wurde zu diesem Zweck unter den sonstigen Einkünften ein neuer steuerpflichtiger Ertrag eingeführt (Art. 67 Abs. 1 Buchst. h-ter EESt), und zwar für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert der Privatnutzung und dem dafür gezahlten Entgelt. b) Für die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen gilt zusätzlich die Nichtabzugsfähigkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten für diese Güter, soweit das vom Gesellschafter oder Familienangehörigen verlangte Entgelt unter dem Marktwert liegt. Diese zweite Sanktionierung der Privatnutzung greift allerdings immer dann nicht, wenn die Steuergesetzgebung bereits eine eingeschränkte Absetzbarkeit von Betriebsausgaben vorsieht, so etwa bei Personenkraftwagen. Schlussfolgerung: Wird ein zu geringes Entgelt verlangt, haben der Gesellschafter oder der Familienangehörige als natürliche Person die Differenz auf den Marktwert der Nutzung als sonstigen Ertrag zu besteuern und beim Unternehmen werden die Betriebsausgaben für diese Güter aberkannt. Wen betrifft die Regelung? Die Besteuerung der Privatnutzung von Betriebsgütern betrifft aus der Sicht des die Güter überlassenden Unternehmens: - Einzelunternehmer, - Personengesellschaften, - Kapitalgesellschaften, - Genossenschaften, - 2 -

3 - Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen - privatrechtliche Körperschaften, soweit es sich um Güter handelt, welche der gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Nicht zur Meldung verpflichtet sind nicht gewerbliche Körperschaften ohne Unternehmen sowie landwirtschaftliche Unternehmen. Ebenfalls nicht betroffen sind Freiberufler und Freiberuflervereinigungen (in Form von einfachen Gesellschaften). Sollte das Unternehmen der Meldepflicht nicht nachkommen, so kann diese auch vom Benützer der Güter erstellt und versandt werden; auf jeden Fall haften Unternehmen und Benützer gegenüber dem Fiskus solidarisch für die korrekte Erfüllung dieser Verpflichtung. Definition der Gesellschafter und Familienangehörigen Betroffen ist auch die Nutzung der Betriebsgüter durch Gesellschafter von Personenund Kapitalgesellschaften, die direkt oder auch nur indirekt am Unternehmen beteiligt sind. Daraus folgt: Zu melden sind auch Güter, welche den Gesellschaftern einer Mutter- oder Tochtergesellschaft überlassen werden; notwendig ist allerdings, dass am Ende eine private Nutzung durch natürliche Personen erfolgt, bei welchen sonstige Einkünfte entstehen können. Als Familienangehörige des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter gelten der Ehegatte und Verwandte innerhalb des 3. Grades sowie Verschwägerte innerhalb des 2. Grades, und zwar unabhängig davon, ob sie in Italien oder im Ausland ansässig sind. Zu meldende Güter Zu melden sind grundsätzlich alle betrieblichen Güter, die 2013 oder auch in früheren Jahren von - Einzelunternehmern den obgenannten Familienmitgliedern und - von Gesellschaften den obgenannten Gesellschaftern oder deren Familienangehörigen zur ausschließlich oder auch nur teilweisen privaten Nutzung überlassen wurden, soweit im Jahr 2013 diese Nutzung noch andauerte. Betroffen sind sowohl Güter, an denen das Unternehmen das Eigentumsrecht innehat, als auch Güter, über die das Unternehmen über Leasing-, Miet- oder Leihverträge verfügt. Unwesentlich ist, ob die Güter vom Unternehmen im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen gehalten werden. Konkret betrifft die Meldepflicht in erster Linie Wohnungen und Fahrzeuge, die ausschließlich oder teilweise auch privat genutzt werden; daneben spricht die Verordnung noch von Flugzeugen und Booten, die zumindest in unserem Land nur eine marginale Rolle spielen werden. Andere Betriebsgüter sind nur betroffen, wenn ihr Marktwert über Euro liegt. Daraus folgt insbesondere, dass z. B. die private Nutzung von tragbaren Telefongeräten, PCs, Tablets und ähnlicher Güter i. d. R. nicht schädlich ist. Wichtig: Zu melden sind nur Güter, welche den aufgezeigten Personen überlassen werden und für welche kein angemessenes Entgelt entrichtet worden ist. Insofern - 3 -

4 kommt die Meldung i. W. einer Selbstanzeige gleich. Nicht zu meldende Güter Von der aufgezeigten Meldepflicht ausgenommen sind zudem: - die Gegenstände, die dem Gesellschaftergeschäftsführer überlassen worden sind (weil diese Vergütungen in der Vergütung des Verwalters enthalten sind/wären, und daher nicht sonstige Einkünfte darstellen können). Achtung: Diese Befreiung betrifft aber nicht auch die Nutzung durch die Familienangehörigen des Gesellschaftergeschäftsführers; - die Gegenstände, die lohnabhängigen Gesellschaftern oder dem Gesellschaftern als Freiberufler bereitgestellt werden, aber nur soweit, als bei diesen der Sachbezug als Lohneinkommen oder Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit besteuert worden ist; - die Gegenstände, die der Einzelunternehmer auch privat verwendet, und zwar weil er hier bereits bei der eigenen Gewinnermittlung die Zurechnung machen müsste und daher diese Privatnutzung bereits im Unternehmensgewinn enthalten ist; Achtung: Auch diese Befreiung umfasst nicht auch die Privatnutzung durch die Familienangehörigen! - die Gegenstände für die öffentliche Nutzung, die trotz privater Verwendung voll abzugsfähig sind (z.b. der als Taxi zugelassene Pkw); - die den Gesellschaftern oder den Angehörigen gewährten Finanzierungen; - die Wohnungen der Wohnbaugenossenschaften mit ungeteiltem Eigentum, welche den eigenen Gesellschaftern überlassen werden; - Güter, welche nichtgewerblichen Körperschaften als Gesellschafter überlassen werden, welche sie ausschließlich für institutionelle Zwecke verwenden - Keine Meldepflicht besteht schließlich, wie bereits oben dargestellt, für die sonstigen Gegenstände, deren Wert ohne MwSt die Schwelle von Euro nicht übersteigt. Sonderfall: Berechnung des gemeinen Wertes bei Personenkraftwagen Mit Bezug auf die Personenkraftwagen hat die Finanzverwaltung mit Rundschreiben Nr. 36/E 2012 festgestellt, dass der geldwerte Vorteil mit dem ACI-Tarif für km/jahr berechnet wird. Im Einzelnen gilt Art. 51 Abs. 4 EESt, wonach bei der gemischten Nutzung von Firmenfahrzeugen der Wert dieser Privatnutzung mit 30% der KM-Kosten für km/jahr laut geltendem ACI-Tarif im Jahr zu berechnen ist, bereinigt um Entgelte, welche für die Privatnutzung bezahlt werden. Soweit die ACI-Tarife in diesem Sinne in Rechnung gestellt worden ist, ist also keine Meldung zu machen! Sonderfall: Keine zusätzliche Beschränkung bei Absetzbarkeit für Pkws Mit Rundschreiben Nr. 24/E vom 15. Juni 2012 hat die Agentur der Einnahmen festgehalten, dass bei Gütern mit beschränkter Absetzbarkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten durch die private Nutzung nicht eine zusätzliche Einschränkung bei der Absetzbarkeit der Ausgaben erfolgt. Bei Pkws sind die Ausgaben im Sinne von Art. 164 EESt nur zu 20% absetzbar, und entsprechend erfolgt im Unterschied zu Gütern mit voller Absetzbarkeit der Ausgaben keine zusätzliche Erhöhung des Steuergewinns beim Unternehmen, auch wenn keine Weiterbelastung der Privatnutzung erfolgt

5 Sonderfall: Fahrzeuge und Wohnungen der Gesellschaftergeschäftsführer II. Gesellschafterfinanzierungen Gesellschaftergeschäftsführer, die einen Firmenwagen zur gemischten Nutzung verwenden, müssen bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeuges (Leihvertrag) nach geltender Rechtslage km auf Jahresbases zum ACI-Tarif km als Sachentlohnung im Rahmen der Lohneinkünfte besteuern, außer die Nutzung wird ihnen in Rechnung gestellt. Entsprechend wird, wie oben bei den Ausnahmen aufgezeigt, für diesen Sonderfall von einer Meldepflicht abgesehen. Aus den gleichen Gründen besteht hier auch keine Meldepflicht bei Wohnungen, welche dem Gesellschaftergeschäftsführer überlassen werden. Die Regelung gilt nicht nur für Verwalter von Kapitalgesellschaften, sondern auch von Personengesellschaften. Aber Vorsicht: Keine Befreiung von der Meldepflicht gibt es für etwaige Nutzungen durch die Familienangehörigen dieser Gesellschaftergeschäftsführer! Einführung Wie eingangs festgehalten, sind neben den privat genutzten Gütern auch im Geschäftsjahr 2013 gewährte Gesellschafterfinanzierungen und Einlagen zu melden. Umgekehrt: Bereits in früheren Jahren gewährte Finanzierungen, die im Geschäftsjahr 2013 noch aufrecht waren, sind nicht Gegenstand der Meldung! Zu meldende Gesellschafterfinanzierungen bzw. Einlagen Damit die Meldung gemacht werden muss, müssen 4 Voraussetzungen erfüllt sein: - Es muss sich um im Jahr 2013 durchgeführte Finanzierungen und Einlagen handeln. - Weitere Voraussetzung ist, dass die Finanzierungen und Einlagen von natürlichen Personen vorgenommen worden sind; Zuzahlungen der Muttergesellschaft zählen nicht. - Die Finanzierungen bzw. Einlagen müssen den Betrag von Euro überschreiten. Achtung: Die Schwelle gilt dabei getrennt für die Finanzierungen und für die Kapitaleinlagen (Finanzierungen sind aus der Sicht der Gesellschaft verzinste oder zinsfreie Fremdmittel, die erstattet werden müssen; Kapitaleinlagen hingegen sind Zuzahlungen auf das Eigenkapital der Gesellschaft). - Die Finanzierungen und Einlagen müssen von Gesellschaftern bzw. Einzelunternehmen und/oder von Angehörigen des Einzelunternehmers bzw. des Gesellschafters vorgenommen worden sein. Auch wenn alle aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt sind, muss keine Meldung gemacht werden, wenn diese dem Fiskus bereits bekannt ist, weil die Finanzierung oder Kapitaleinzahlung aus registrierten Urkunden hervorgehen; dies ist z. B. bei allen registrierten Darlehen, bei Obligationsdarlehen und auch bei Kapitalerhöhungen, die aus notariellen Urkunden hervorgehen, der Fall

6 III. Verwaltungsstrafen Hier ist zu unterscheiden zwischen Betriebsgütern und Finanzierungen: - Bei meldepflichtigen Gütern laut Punkt I) beträgt die Verwaltungsstrafe 258 Euro, wenn die Meldung unterlassen wird, die Überlassung der Güter aber i. W. (nicht vollständig, sonst wäre keine Meldung notwendig) korrekt besteuert worden ist; soweit dies hingegen nicht der Fall ist, wird für die unterlassene Meldung eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 30% des nicht unter den sonstigen Einkünften erklärten geldwerten Vorteils verhängt. Unternehmer und Benutzer der Güter haften dabei solidarisch für diese Verwaltungsstrafe. - Für die unterlassene Meldung von Finanzierungen hingegen ist im Gesetz keine spezifische Verwaltungsstrafe vorgesehen; die Agentur der Einnahmen ist allerdings der Auffassung, dass hier bei Unterlassung der Meldung die Residualstrafe zwischen 206,58 Euro und 5.164,57 Euro, reduziert auf die Hälfte bei nur unvollständigen oder ungenauen Meldungen, verhängt werden darf. IV. Empfehlungen: Soweit die Privatnutzung von überlassenen Betriebsgütern nicht korrekt besteuert worden ist, stellt die anstehende Meldung i. W. eine Selbstanzeige dar. Entsprechend muss hiermit von einer Meldung abgeraten werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob nicht die Steuererklärung für das Jahr 2013 noch berichtigt werden soll! Anders verhält es sich bei den Gesellschafterfinanzierungen: Soweit im Jahr 2013 im Sinne dieses Rundschreibens meldepflichtige Finanzierungen gewährt worden sind und die Herkunft der entsprechenden Finanzmittel geklärt ist, sollte die Meldung gemacht werden, und wir ersuchen Sie, uns entsprechende Zuzahlungen des Geschäftsjahres 2013 mitzuteilen, sollten wir für Sie die Mitteilungen versenden. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 6 -

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