REGLEMENT Bern, 1. Januar 2009

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1 REGLEMENT Galenica Personalvorsorgestiftung, eine Vorsorgeeinrichtung der Galenica Gruppe

2 2 Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Name 8 Artikel 2 Statutarische Grundlage 8 Artikel 3 Allgemeiner Zweck und Anwendungsbereich 8 Artikel 4 Vorsorgeziel 8 Artikel 5 Leistungsgarantie 8 Artikel 6 Versicherung bei der Stiftung 9 Artikel 7 Begriff Versicherte und Bezüger 9 Artikel 8 Gesundheitsvorbehalt 10 Artikel 9 Einschränkung des Versicherungs-schutzes 11 Artikel 10 Beginn der Versicherung 11 Artikel 11 Ende der Versicherung 11 Artikel 12 Versicherungsperiode 11 Artikel 13 Grundlohn 12 Artikel 14 Koordinationsabzug 12 Artikel 15 Versicherter Lohn 12 Artikel 16 Anpassung des versicherten Lohnes 12 Artikel 17 Art der Mittel 13 Artikel 18 Beitragspflicht 13 Artikel 19 Sparbeitrag des Versicherten 13 Artikel 20 Sparbeitrag des Arbeitgebers 13 Artikel 21 Risikobeitrag 14 Artikel 22 Verwendung der anderen Mittel der Stiftung 14 Artikel 23 Versicherte Leistungen 15 Artikel 24 Form der Leistungen 15 Artikel 25

3 3 Kapitalabfindung 15 Artikel 26 Einwilligung des Partners 15 Artikel 27 Auszahlung der Leistungen 16 Artikel 28 Rückerstattung von Leistungen 16 Artikel 29 Erfüllungsort der Zahlungen 16 Artikel 30 Einkauf von Leistungen 16 Artikel 31 Einkauf für den vorzeitigen Rücktritt 16 Artikel 32 Einkaufsbeschränkungen 17 Artikel 33 Anpassung der Renten 17 Artikel 34 Ermessensleistungen 17 Artikel 35 Verjährung 17 Artikel 36 Koordination mit dem UVG und dem MVG 18 Artikel 37 Ungerechtfertigter Vorteil 18 Artikel 38 Leistungsverweigerung oder -kürzung im Todesfall 18 Artikel 39 Subrogation 19 Artikel 40 Vorsorgekapital 20 Artikel 41 Alterskapital 20 Artikel 42 Zusatzkapital 20 Artikel 43 Zins auf dem Vorsorgekapital 20 Artikel 44 Beschränkung der Äufnung des Vorsorgekapitals 21 Artikel 45 Ordentlicher reglementarischer Rücktritt 22 Artikel 46 Rücktrittsdatum 22 Artikel 47 Anspruch auf die Altersrente 22 Artikel 48 Progressiver Rücktritt 22 Artikel 49 Altersrente 22 Artikel 50 Kapitalabfindung 22 Artikel 51 Überbrückungsrente 23

4 4 Artikel 52 Begriff der Invalidität 24 Artikel 53 Teilinvalidität 24 Artikel 54 Invaliditätsgrad 24 Artikel 55 Änderung des Invaliditätsgrades 24 Artikel 56 Anspruch auf Invalidenleistungen 24 Artikel 57 Beginn und Ende des Rentenanspruchs 25 Artikel 58 Beginn der Rentenzahlung 25 Artikel 59 Berechnung der Leistungen 25 Artikel 60 Invalidenrente 25 Artikel 61 Zusatzkapital im Invalidenfall 25 Artikel 62 Beitragsbefreiung 25 Artikel 63 Begriff des Partners 26 Artikel 64 Anspruch auf Partnerrente 27 Artikel 65 Partnerrente 27 Artikel 66 Todesfall während Rentenaufschub oder nach dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter 27 Artikel 67 Zusatzkapital im Todesfall 27 Artikel 68 Bezug der Partnerrente in Kapitalform 28 Artikel 69 Einmalige Kapitalabfindung 28 Artikel 70 Anspruch auf das Todesfallkapital 28 Artikel 71 Bezügerkreis 29 Artikel 72 Todesfallkapital 29 Artikel 73 Anspruch des geschiedenen Ehepartners oder des ehemals eingetragenen Partners 29 Artikel 74 Begriff des Kindes 30 Artikel 75 Anspruch auf Kinderrente 30 Artikel 76 Kinderrente 30 Artikel 77 Abtretung, Verpfändung 31

5 5 Artikel 78 Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum 31 Artikel 79 Zustimmung des Pfandgläubigers 31 Artikel 80 Bedingungen für einen Vorbezug 31 Artikel 81 Höhe des Vorbezuges 32 Artikel 82 Auswirkungen eines Vorbezugs 32 Artikel 83 Veräusserungsbeschränkung 32 Artikel 84 Steuern 33 Artikel 85 Information über den Vorbezug 33 Artikel 86 Warteliste 33 Artikel 87 Rückzahlungspflicht 33 Artikel 88 Freiwillige Rückzahlung 33 Artikel 89 Rückzahlungsbetrag 33 Artikel 90 Zusatzversicherung 34 Artikel 91 Übertrag infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 35 Artikel 92 Anspruch auf Austrittsleistung 36 Artikel 93 Berechnungsprinzip 36 Artikel 94 Fälligkeit 36 Artikel 95 Betrag der Austrittsleistung 36 Artikel 96 Information zur Austrittsleistung 36 Artikel 97 Übertrag der Austrittsleistung 37 Artikel 98 Barauszahlung 37 Artikel 99 Ende des Versicherungsanspruchs 37 Artikel 100 Stiftungsrat 38 Artikel 101 Verwaltung 38 Artikel 102 Erst- und Weiterbildung 38 Artikel 103 Rechnung 38 Artikel 104

6 6 Kontrollstelle 38 Artikel 105 Anerkannter Experte 38 Artikel 106 Vermögensanlage 39 Artikel 107 Informationen 40 Artikel 108 Schweigepflicht 40 Artikel 109 Streitigkeiten 40 Artikel 110 Gerichtsstand 41 Artikel 111 Auflösung und Totalliquidation 42 Artikel 112 Teilliquidation 42 Artikel 113 Integration 42 Artikel 114 Unterdeckung 43 Artikel 115 Sanierungsmassnahmen 43 Artikel 116 Beiträge des Arbeitgebers 43 Artikel 117 Berechnung der Mindestleistung 43 Artikel 118 Änderung des Reglements 44 Artikel 119 Inkrafttreten 44 Artikel 120 Lücken 44 Artikel 121 Leistungen im Invaliditäts- oder Todesfall 45 Artikel 122 Mindestalter des vorzeitigen Rücktritts 45 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3

7 7 Definitionen IVG AHVG UVG MVG BVG FZG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Unfallversicherung Bundesgesetz über die Militärversicherung Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ZGB OR Schweizerisches Zivilgesetzbuch Schweizerisches Obligationenrecht PartG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare EU EFTA Europäische Union Europäische Freihandelsassoziation Bemerkungen Versicherte, Bezüger und Mitarbeiter Im vorliegenden Reglement werden unter dem Ausdruck "Versicherter", "Bezüger" oder "Mitarbeiter" sowohl Frauen als auch Männer verstanden. Um die Verständlichkeit zu vereinfachen wird im Folgenden nur mehr die männliche Form eingesetzt. Löhne und Renten Unter dem Ausdruck "Lohn", beziehungsweise "Rente", wird im vorliegenden Reglement jeweils auf eine jährliche Dauer Bezug genommen. Beiträge und Leistungen Sämtliche Beiträge und Leistungen werden einzig in Schweizer Franken ausgerichtet.

8 8 Name und Zweck Artikel 1 1 Die Galenica Personalvorsorgestiftung (nachstehend "die Stiftung" genannt) wurde mit öffentlicher Urkunde vom errichtet. Name 2 Die Stiftung ist im Handelsregister und im Register der beruflichen Vorsorge des Kantons Bern eingetragen. Artikel 2 1 Der Erlass des vorliegenden Reglements beruht auf dem Artikel 2.3. der Statuten der Stiftung. Statutarische Grundlage 2 Der Stiftungsrat ist für die Anwendung der einzelnen Artikel verantwortlich. Artikel 3 Die Stiftung bezweckt die Versicherung des Personals der Stifter- bzw. Arbeitgeberfirma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen (nachstehend "Arbeitgeber" genannt), sowie dessen Angehörigen, gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes durch die in diesem Reglement aufgeführten Leistungen. Artikel 4 1 Die Stiftung ist bestrebt, zusammen mit der vollständigen Rente der AHV, ein Vorsorgeziel von 85 % des letzten Grundlohnes zu erreichen, dies bei einer vollen Versicherungsperiode von 35 Jahren bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rücktrittsalters. Bei unvollständiger Versicherungsperiode wird das individuelle Vorsorgeziel prorata temporis reduziert. Allgemeiner Zweck und Anwendungsbereich Vorsorgeziel 2 Zu diesem Zweck wendet die Stiftung ein individuelles Finanzierungssystem an. 3 Dieses Vorsorgeziel ist nicht eine Leistungsgarantie. Artikel 5 Die Stiftung gewährt eine erweiterte Vorsorge im Sinne von Artikel 49 BVG. Die Mindestleistungen gemäss BVG sind jederzeit gewährleistet. Leistungsgarantie

9 9 Anschlussbedingungen und Versicherungsperiode Artikel 6 1 Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres werden alle Mitarbeiter des Arbeitgebers bei der Stiftung versichert. Versicherung bei der Stiftung 2 Nicht versichert werden: a. Mitarbeiter, deren Jahresgrundlohn den 1.5-fachen Betrag der minimalen AHV-Rente nicht übersteigt. Für teilinvalide und teilpensionierte Versicherte wird diese Eintrittsschwelle proportional zum Beschäftigungsgrad berechnet. b. Mitarbeiter mit einem ursprünglich auf maximal drei Monate beschränkten Arbeitsvertrag, die Anwendung von Artikel 1k BVV2 für die atypischen Arbeitnehmenden bleibt vorbehalten (bei einer Verlängerung des Arbeitsvertrages über diese Dauer hinweg, erfolgt der Anschluss an dem Tag, an welchem die Verlängerung des Arbeitsvertrages vereinbart wurde); c. Mitarbeiter, die bereits für eine Haupttätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber versichert sind oder in ihrer Haupttätigkeit selbständig erwerbend sind; d. Mitarbeiter, die mindestens zu 70 % invalid sind; e. Mitarbeiter, für die der Arbeitgeber nicht AHV-pflichtig ist; f. Mitarbeiter mit vorübergehender Arbeitstätigkeit in der Schweiz, die im Ausland über eine genügende Versicherung verfügen und ein Gesuch für die Befreiung von der obligatorischen Versicherung an die Vorsorgeeinrichtung stellen; die Koordinationsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleiben vorbehalten. Artikel 7 1 Als "Versicherter" wird in diesem Reglement die Person bezeichnet, die bei der Stiftung versichert ist und nicht Bezüger ist. Begriff Versicherte und Bezüger 2 Als "Bezüger" wird eine Person bezeichnet, die eine Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallleistung von der Stiftung bezieht oder die im Sinne von Artikel 52 arbeitsunfähig ist. 3 Die teilinvalide Person gilt für den verbleibenden Teil der Arbeitsfähigkeit als "Versicherter".

10 10 Artikel 8 1 Anlässlich eines Neueintrittes bringt der Stiftungsrat, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und den untenerwähnten Bedingungen, einen oder mehrere Gesundheitsvorbehalte für die Deckung der Risiken Invalidität und Tod an oder beschränkt diese Leistungen auf die minimalen Leistungen gemäss BVG. Gesundheitsvorbehalt 2 Die Stiftung kann zu diesem Zweck vom Versicherten die Beantwortung eines Gesundheitsfragebogens, oder falls nötig, eine medizinische Untersuchung verlangen. Unabhängig vom internen Verfahren der Stiftung kann ein Gesundheitsvorbehalt auch durch die Rückversicherungs-Gesellschaft aufgezwungen werden. 3 Die Stiftung folgt den Empfehlungen des Vertrauensarzt oder der Rückversicherungsgesellschaft. Der Gesundheitsvorbehalt ist dem Versicherten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des medizinischen Gutachtens oder des Entscheides der Rückversicherungs-Gesellschaft durch die Stiftung mitzuteilen. Wird ein Gesundheitsvorbehalt angebracht, so werden die Leistungen bei Invalidität oder Todesfall auf die minimalen Leistungen gemäss BVG beschränkt. Der Versicherte hat das Recht, die Begründung des Gesundheitsvorbehalts beim Vertrauensarzt oder bei der Rückversicherungs- Gesellschaft einzuholen. 4 Bei Falschaussagen oder unvollständigen Angaben (Verletzung der Anzeigepflicht) werden die Leistungen bei Invalidität oder Todesfall ebenfalls auf die minimalen Leistungen gemäss BVG beschränkt. Der Gesundheitsvorbehalt wird dem Versicherten innerhalb einer Frist von vier Wochen, rückwirkend auf das Eintrittsdatum oder auf den Tag der Lohnerhöhung, mitgeteilt. Die Laufzeit der oben erwähnten Frist beginnt, nachdem die Stiftung mit Sicherheit Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erhalten hat. 5 Der Gesundheitsvorbehalt ist auf maximal fünf Jahre beschränkt. Die mittels eingebrachter Austrittsleistungen erkauften Leistungen können nicht durch einen neuen Gesundheitsvorbehalt reduziert werden. Die abgelaufene Dauer eines beim Eintritt für dieselbe Gesundheitsschädigung bereits bestehenden Vorbehaltes wird angerechnet. 6 Tritt während der Dauer eines Gesundheitsvorbehaltes ein Schadenfall ein, so bleibt die Kürzung auch nach dem Ablauf der Dauer des Vorbehaltes bestehen. 7 Die Altersleistungen können nicht durch einen Gesundheitsvorbehalt eingeschränkt werden.

11 11 Artikel 9 1 Füllt der Versicherte den Fragebogen nicht aus oder verweigert er die medizinische Untersuchung, werden die Leistungen bei Invalidität oder Todesfall auf die minimalen Leistungen gemäss BVG beschränkt, rückwirkend auf das Eintrittsdatum. 2 Die Dauer des Gesundheitsvorbehalts ist auf maximal fünf Jahre beschränkt. Die mittels eingebrachter Austrittsleistungen erkauften Leistungen können nicht durch den Gesundheitsvorbehalt reduziert werden. 3 Tritt während der Dauer eines Gesundheitsvorbehaltes ein Schadenfall ein, so bleibt die Kürzung auch nach dem Ablauf der Dauer des Vorbehaltes bestehen. 4 Die Altersleistungen können nicht durch einen Gesundheitsvorbehalt eingeschränkt werden. Artikel 10 Die Versicherung bei der Stiftung beginnt am Tag, an dem der Versicherte seine Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt, an dem er sich auf den Arbeitsweg begibt. Artikel 11 1 Die Versicherung bei der Stiftung erlischt am Ende des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbsunfähig ist. Unter dieser Voraussetzung endet die Versicherung bei der Stiftung mit dem Wiedereintritt in die Erwerbsfähigkeit. Beginn der Versicherung Ende der Versicherung 2 Falls der Versicherte keiner neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen wird, bleibt er während einem Monat nach Ende der Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod versichert. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Artikel 46. Artikel 12 1 Zur Versicherungsperiode zählen: a. Monate und Jahre, während welchen die reglementarisch vorgesehenen Sparbeiträge bezahlt werden; b. mit der Eintrittsleistung aus früheren Vorsorgeverhältnissen eingekaufte Monate und Jahre; c. vom Versicherten gemäss Artikel 30 eingekaufte Monate und Jahre. Einschränkung des Versicherungsschutzes Versicherungsperiode 2 Von der Versicherungsperiode abgezählt werden: a. die einem Vorbezug entsprechenden Monate und Jahre; b. die einem Übertrag infolge Scheidung entsprechenden Monate und Jahre.

12 12 Löhne Artikel 13 1 Der berücksichtigte Grundlohn besteht aus: a. dem effektiven, fixen und AHV-pflichtigen Monats-, Tages- oder Stundenlohn des Versicherten; b. dem in Anhang 2 festgelegten variablen AHV-pflichtigen Lohnteil. Grundlohn 2 Andere Lohnteile werden nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für Gelegenheitseinkommen und unregelmässige Entgelte wie z.b.: Verpflegungszulage, Residenzzulage, Fahrzeugzulage, Zulagen für Mitarbeiter im Auslandeinsatz, Ferienzulage, Überstunden, usw. Artikel 14 1 Der Koordinationsabzug ist in Anhang 1 definiert. 2 Für teilinvalide und teilpensionierte Versicherte wird der Koordinationsabzug proportional zum Beschäftigungsgrad berechnet. Koordinationsabzug Änderung vom Der berücksichtige Grundlohn ist auf den 30-fachen Betrag der vollen, maximalen AHV-Rente beschränkt. Artikel 15 1 Der versicherte Lohn entspricht dem, um einen Koordinationsabzug verminderten, Grundlohn. Versicherter Lohn 2 Der minimal und der maximal versicherte Lohn ist in Anhang 1 definiert. Artikel 16 Der versicherte Lohn wird bei jeder Änderung des Grundlohnes angepasst. Anpassung des versicherten Lohnes

13 13 Finanzierung Artikel 17 Die Stiftung wird finanziert durch: a. die Beiträge des Versicherten; b. die Beiträge des Arbeitgebers; c. Einlagen und Einkäufe des Versicherten, einschliesslich der Eintrittsleistungen; d. Einlagen und Zuwendungen des Arbeitgebers; e. Erträge aus dem Stiftungsvermögen. Artikel 18 1 Der Versicherte und der Arbeitgeber leisten vom Beginn bis zum Ende der Versicherung einen Beitrag an die Stiftung, längstens jedoch: a. bis zum Tod des Versicherten oder; b. bis zur Eröffnung des Anspruchs auf eine Altersrente oder; c. bis zum Beginn der Beitragsbefreiung im Sinne von Artikel 62. Art der Mittel Beitragspflicht 2 Die Risikobeiträge werden höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter geschuldet. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Beitragspflicht von freiwilligen Versicherten und externen Versicherten. 4 Der Beitrag des Versicherten wird in zwölf Monatsraten von seinem Lohn zu Gunsten der Stiftung abgezogen. 5 Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung die gesamten Beiträge, welche spätestens am Ende jedes Monats bezahlt werden. Artikel 19 1 Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres entrichtet der Versicherte einen Sparbeitrag von 6.5 % des versicherten Lohnes. Sparbeitrag des Versicherten 2 Der Sparbeitrag des Versicherten wird dem Alterskapital "Versicherter" gutgeschrieben. Artikel 20 1 Der Arbeitgeber leistet für alle Versicherten ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres einen Sparbeitrag von 9.1 % des versicherten Lohnes. Sparbeitrag des Arbeitgebers 2 Der Sparbeitrag des Arbeitgebers wird dem Alterskapital "Arbeitgeber" gutgeschrieben.

14 14 Artikel 21 1 Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17 Altersjahres und bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 24. Altersjahres entrichtet der Versicherte einen Risikobeitrag von 1.0 % des versicherten Lohnes. Risikobeitrag 2 Der Risikobeitrag des Arbeitgebers entspricht den erwarteten Nettokosten der Risiken, welche vom Experten bestimmt werden, abzüglich der Risikobeiträge der Versicherten. 3 Der Risikobeitrag dient der Finanzierung der Invaliden- und Todesfallleistungen der Stiftung. Artikel 22 1 Die anderen Mittel der Stiftung werden zur Deckung der übrigen Kosten und zur Finanzierung der von der Stiftung gebildeten Reserven verwendet. Verwendung der anderen Mittel der Stiftung 2 Der Stiftungsrat kann den freien Mitteln und den Reserven Beträge für die Gewährleistung der gesetzlichen Mindestleistungen sowie das bestrebte Erreichen der Vorsorgeziele der Gesamtheit der Versicherten entnehmen.

15 15 Allgemeine Bestimmungen zu den Leistungen Artikel 23 Die Stiftung versichert Leistungen im Falle von : a. Invalidität und Tod (ab dem 1. Januar nach dem der Versicherte das 17. Altersjahr vollendet hat); b. Alter (ab dem 1. Januar nach dem der Versicherte das 24. Altersjahr vollendet hat). Artikel 24 Die Leistungen werden in der Regel in Form von Renten ausgerichtet. Artikel 25 1 Der Versicherte und der überlebende Partner können die teilweise oder vollständige Auszahlung ihrer Alters- oder Partnerrente in Kapitalform verlangen. Versicherte Leistungen Form der Leistungen Kapitalabfindung 2 Leistungen, die aus einem Einkauf resultieren, können bis nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren nicht in Kapitalform ausbezahlt werden. 3 Mit der vollständigen Kapitalauszahlung erlöschen alle entsprechenden Ansprüche gegenüber der Stiftung. Eine teilweise Kapitalauszahlung reduziert gleichzeitig und im gleichen Ausmass die Ansprüche gegenüber der Stiftung. 4 Eine Kapitalabfindung kann nur auf eine schriftliche Anfrage hin gewährt werden. 5 Für eine Kapitalabfindung muss das schriftliche Gesuch bis spätestens zwölf Monate vor dem, vom Versicherten im Sinne von Artikel 46 festgelegten, des Rücktritts eingereicht werden. Der Versicherte kann in jedem Falle und ohne Rücksicht auf eine Meldefrist die Auszahlung eines Viertels seiner Altersleistungen in Kapitalform verlangen. 6 Wird das Rücktrittsdatum vom Arbeitgeber vor dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter festgelegt, muss der Versicherte das Gesuch für eine Kapitalabfindung spätestens an diesem einreichen. 7 Für Hinterlassenenleistungen des überlebenden Partners muss das schriftliche Gesuch spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Leistungsumfangs eingereicht werden. 8 Die Stiftung kann statt der Rente eine Kapitalabfindung gewähren, wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 % der vollen minimalen Rente der AHV beträgt. Dieser Satz wird für die Partnerrente auf 6 % und für die Waisenrente auf 2 % reduziert. Artikel 26 Für sämtliche Auszahlungen von Leistungen oder Leistungsanteilen in Kapitalform ist die schriftliche Zustimmung des Partners erforderlich. Einwilligung des Partners

16 16 Artikel 27 1 Die Leistungen der Stiftung werden wie folgt ausgerichtet: a. Renten : monatlich; b. Kapitalien : bei Verfall, frühestens jedoch bei Vorlage der Urkunden, die den Leistungsanspruch bestätigen. Auszahlung der Leistungen 2 Werden die Urkunden zur Bestätigung des Leistungsanspruchs nicht vorgelegt, ist die Stiftung befugt, die Leistungszahlungen auszusetzen, beziehungsweise aufzuschieben. Artikel 28 Die Stiftung kann die Rückerstattung von widerrechtlich bezogenen Leistungen verlangen. Artikel 29 1 Als Erfüllungsort für die Zahlung von Leistungen gemäss vorliegendem Reglement gilt für Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz in der Schweiz ihr schweizer Bank- oder Postkonto. Rückerstattung von Leistungen Erfüllungsort der Zahlungen 2 Die Leistungen werden auf ein Bankkonto eines Mitgliedstaates der EU/EFTA überwiesen, sofern der Anspruchsberechtigte ein entsprechendes Gesuch stellt. 3 Ist ein solcher Erfüllungsort in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU/EFTA nicht vorhanden, werden die Leistungen auf ein Schweizer Bank- oder Postkonto des Anspruchsberechtigten überwiesen. Artikel 30 1 Der Versicherte, welcher zusammen mit der vollen AHV-Rente nicht über das Vorsorgeziel von 85 % des Grundlohnes verfügt, kann beim Eintritt in die Stiftung oder während der Versicherungsdauer Versicherungsleistungen einkaufen. Einkauf von Leistungen 2 Einem Leistungseinkauf ist ein Einkauf von Versicherungsjahren zugeordnet. Artikel 31 1 Der Versicherte hat die Möglichkeit Einkäufe zu tätigen, um die Reduktion der Altersleistungen bei einem vorzeitigen Rücktritt auszugleichen. 2 Die Einkäufe sind auf jenen Betrag beschränkt, der zur Finanzierung der Differenz zwischen der Altersrente bei vorzeitigem Rücktritt und der versicherten Altersrente beim reglementarischen ordentlichen Rücktritt benötigt wird. Einkauf für den vorzeitigen Rücktritt

17 17 Artikel 32 1 Der Versicherte kann höchstens einmal pro Jahr einen Einkauf tätigen. 2 Der Versicherte muss der Stiftung schriftlich sämtliche Angaben liefern, welche beweisen, dass seine Altersleistungen das Vorsorgeziel im Sinne von Artikel 4 nicht überschreiten. Er muss insbesondere bestätigen, dass er die Austrittsleistung seiner früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat. 3 Hat ein Versicherter einen Vorbezug getätigt, so sind Leistungseinkäufe erst nach vollständiger Rückzahlung des Vorbezugs wieder möglich. Ausgenommen hiervon sind Versicherte, für die eine Rückzahlung des Vorbezugs reglementarisch nicht mehr möglich ist. 4 Für Versicherte, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in die Stiftung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes nicht übersteigen. Artikel 33 Der Stiftungsrat entscheidet jedes Jahr darüber, ob und in welchem Ausmasse die laufenden Renten angepasst werden. In jedem Falle richtet sich aber die Teuerungsanpassung der laufenden minimalen BVG-Hinterlassenen-, Invalidenund Invalidenkinderrenten nach den vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen. Artikel 34 1 Der Stiftungsrat ist befugt, den Versicherten oder den Bezugsberechtigten, die sich offensichtlich in einer Notlage befinden, Ermessensleistungen zu gewähren. Anpassung der Renten Einkaufsbeschränkungen Ermessensleistungen 2 Die Art und das Ausmass der Ermessensleistungen werden vom Stiftungsrat bestimmt. Sie können jedoch das reglementarisch festgelegte Vorsorgeziel der Stiftung nicht überschreiten. Artikel 35 1 Der Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Versicherte die Stiftung nicht in Folge eines Vorsorgefalles verlassen hat. Verjährung 2 Forderungsrechte auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129 bis 142 des OR sind anwendbar.

18 18 Koordination Artikel 36 Die Stiftung zieht von ihren Leistungen die von der UVG (eventuelle UVG- Zusätze) oder von der MVG, für denselben Vorsorgefall bezahlten Leistungen ab. Artikel 37 1 Im Invaliden- oder Todesfall kann die Stiftung ihre, für denselben Vorsorgefall bezahlten, Leistungen kürzen, falls diese zusammen mit nachfolgenden Leistungen zu einem Ersatzeinkommen führen, das den in Absatz 2 festgelegten massgeblichen Grundlohn übersteigt: a. Leistungen der AHV/IV, berechnet auf der Grundlage einer vollständigen Beitragsdauer; b. Leistungen des UVG und der freiwilligen Unfallversicherung (vom Arbeitgeber mitfinanziert); c. Leistungen des MVG; d. Leistungen anderer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen; e. Leistungen sonstiger, vom Arbeitgeber mitfinanzierter, Versicherungseinrichtungen; f. vom Arbeitgeber bezahlter Lohn, insbesondere der in Artikel 338 OR vorgesehene oder entsprechende, den Lohn ersetzende Entschädigungen, unter der Bedingung, dass letztere mindestens 80 % des entgangenen Verdienstes entsprechen und mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert wurden; g. Einkommen eines Invaliden aus einer Erwerbstätigkeit, oder das von ihm zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. Koordination mit dem UVG und dem MVG Ungerechtfertigter Vorteil 2 Der bei der Berechnung einer Überversicherung berücksichtigte massgebliche Grundlohn entspricht dem Grundlohn des Versicherten bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit die zur Invalidität führt beziehungsweise dem Grundlohn am Todestag, zuzüglich der an diesem ausbezahlten Familien- und Kinderzulagen. Vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder dem Todestag schriftlich festgelegte Lohnänderungen werden berücksichtigt. 3 Die gesamten Leistungen der Stiftung werden im gleichen Verhältnis gekürzt. 4 Etwaige Kapitalabfindungen anderer Einrichtungen werden mittels der technischen Grundlagen der Stiftung in Renten umgewandelt. Die technischen Grundlagen sind im Anhang 3 erwähnt. 5 Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungskürzung können überprüft und die Leistungen jederzeit angepasst werden, falls sich die Verhältnisse wesentlich verändern. Artikel 38 Die Stiftung kann im Todesfall ihre Leistungen verweigern oder kürzen, falls der Tod durch einen kriminellen Akt des Bezugsberechtigten verursacht wird. Leistungsverweigerung oder -kürzung im Todesfall

19 19 Artikel 39 1 Im Vorsorgefall tritt die Stiftung gegenüber Dritten, die für den Versicherungsfall haften, bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und dessen Hinterlassenen ein und kann für die Leistungen der weitergehenden Vorsorge eine Abtretung der Ansprüche gegen diese Dritten verlangen. Subrogation 2 Werden die Ansprüche nicht abgetreten, so ist die Stiftung befugt, die Leistungen der weitergehenden Vorsorge auszusetzen.

20 20 Vorsorgekapital Artikel 40 Das Vorsorgekapital setzt sich aus dem Alterskapital und dem Zusatzkapital zusammen. Artikel 41 1 Die Stiftung führt für jeden Versicherten ein individuelles Alterskapital. Dieses setzt sich zusammen aus: a. dem Alterskapital "Versicherter", umfassend: aa. die Sparbeiträge des Versicherten; ab. die vom Versicherten eingebrachte(n) Eintrittsleistung(en); ac. die Einkäufe von Leistungen im Sinne von Artikel 30; ad. die Zinsen; ae. eventuelle zusätzliche Einlagen der Stiftung für das bestrebte Erreichen der Vorsorgeziele. Vorsorgekapital Alterskapital b. dem Alterskapital "Arbeitgeber", umfassend: ba. die Sparbeiträge des Arbeitgebers; bb. eventuelle Einlagen des Arbeitgebers; bc. die Zinsen; bd. eventuelle zusätzliche Einlagen der Stiftung für das bestrebte Erreichen der Vorsorgeziele. 2 Die Stiftung übernimmt auch Eintrittsleistungen von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen, falls diese Vorsorgeeinrichtungen damit einverstanden sind und die zu übertragenden Mitteln mit einer schweizerischen Eintrittsleistung vergleichbar sind. Artikel 42 Die Stiftung führt für jeden Versicherten ein individuelles Zusatzkapital, das der frühzeitigen Pensionierung dient. Dieses setzt sich zusammen aus: a. dem Zusatzkapital des "Versicherten", umfassend: aa. den Anteil der vom Versicherten eingebrachten Eintrittsleistung, der nicht vom Alterskapital "Versicherter" absorbiert werden kann; ab. die Einkäufe für den vorzeitigen Rücktritt im Sinne von Artikel 31; ac. die Zinsen. Zusatzkapital b. dem Zusatzkapital des "Arbeitgebers", umfassend: ba. die zusätzlichen Einlagen aus den, vom Arbeitgeber und der Stiftung zur Finanzierung des vorzeitigen Rücktritts, gebildeten Reserven; bb. die Zinsen. Artikel 43 Der auf dem Vorsorgekapital angewendete Zinssatz wird vom Stiftungsrat jeweils Ende Jahr, in Abhängigkeit der finanziellen Lage der Stiftung festgelegt. Zins auf dem Vorsorgekapital

21 21 Artikel 44 1 Bei einem Versicherten, welcher sich für einen frühzeitigen Rücktritt entschlossen hat und diesen nicht wahrnimmt, wird die Äufnung des Vorsorgekapitals versicherungstechnisch bestimmt, damit die bezahlten Leistungen das Vorsorgeziel im Sinne von Artikel 4 nicht um mehr als 5 % überschreiten. Beschränkung der Äufnung des Vorsorgekapitals 2 Die Reduktion wird gemäss nachstehender Reihenfolge vorgenommen : a. Reduktion beziehungsweise Aufhebung der Sparbeiträge des Versicherten; b. Reduktion beziehungsweise Aufhebung der Sparbeiträge des Arbeitgebers; c. Reduktion beziehungsweise Aufhebung des Zinses.

22 22 Altersleistungen Artikel 45 Das ordentliche reglementarische Rücktrittsalter wird mit 65 Jahren erreicht. Artikel 46 1 Ab dem 58. Altersjahr, frühestens jedoch am Ende seines Arbeitsvertrags, und bis zum 70. Altersjahr kann der Versicherte sein Rücktrittsdatum frei bestimmen. Ordentlicher reglementarischer Rücktritt Rücktrittsdatum 2 Bei einer Umstrukturierung des Arbeitgebers kann ein früheres Rücktrittsalter gemäss Absatz 1 festgelegt werden. Artikel 47 1 Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am Rücktrittsdatum. Der Versicherte kann jedoch den Beginn der Rentenzahlungen bis höchstens zum 70. Altersjahr aufschieben. Anspruch auf die Altersrente 2 Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Altersrentner stirbt. Artikel 48 Reduziert der Versicherte nach dem 58. Altersjahr den Beschäftigungsgrad um mindestens 20 %, kann er im Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrades die Altersleistungen beziehen. Bei einem Teilbezug der Altersleistungen sind die reglementarischen Bestimmungen sinngemäss anwendbar. Artikel 49 1 Die Altersrente entspricht: a. dem vom Versicherten erworbenen, bei der ersten Zahlung in eine Rente umgewandelten Alterskapital; b. dem vom Versicherten erworbenen, bei der ersten Zahlung in eine Rente umgewandelten Zusatzkapital. Progressiver Rücktritt Altersrente 2 Der Umwandlungsfaktor ist bestimmt durch die technischen Grundlagen der Stiftung, das Alter und das Geschlecht des Versicherten. 3 Die Umwandlungsfaktoren und die technischen Grundlagen sind im Anhang 3 erwähnt. Artikel 50 1 Wählt der Versicherte eine Kapitalabfindung im Sinne von Artikel 25, erfolgt diese am Rücktrittsdatum. Kapitalabfindung 2 Die vollständige Kapitalabfindung entspricht dem Vorsorgekapital am Rücktrittsdatum.

23 23 Artikel 51 Beginnt die Rentenzahlung vor dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter, kann der Versicherte die Auszahlung einer AHV- Überbrückungsrente verlangen. Überbrückungsrente 2 Die Auszahlung der Überbrückungsrente erfolgt vom Rentenbeginn bis zum AHV-Rücktrittsalter, das am Rücktrittsdatum in Kraft ist. 3 Der Betrag der Überbrückungsrente kann vom Versicherten bestimmt werden. Er kann jedoch die maximale AHV-Rente nicht überschreiten, die aufgrund des am Rücktrittsdatum gültigen Grundlohnes berechnet wird. 4 Im Prinzip wird die Überbrückungsrente durch eine Entnahme aus dem Vorsorgekapital finanziert. Die Altersrente wird dementsprechend reduziert. Die Überbrückungsrente kann auch durch den Versicherten durch Einkäufe vorfinanziert werden. 5 Stirbt der Versicherte während der Auszahlungsperiode der Überbrückungsrente, werden die Hinterlassenenleistungen auf der Grundlage der gekürzten Altersrente berechnet. Der Anspruch auf die Zahlung der Überbrückungsrente geht nicht auf die Hinterlassenen über.

24 24 Invalidenleistungen Artikel 52 Der Versicherte, der infolge Krankheit (geistiger und körperlicher Verfall eingeschlossen) oder Unfall unfähig ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, gilt als invalid. Artikel 53 Als teilinvalid gelten jene Versicherte, die weiterhin eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 52 ausüben können. Artikel 54 1 Der von der Stiftung anerkannte Invaliditätsgrad entspricht demjenigen der IV. Begriff der Invalidität Teilinvalidität Invaliditätsgrad 2 Die Stiftung behält sich das Recht vor, den Entscheid der IV anzufechten, sofern dieser einem offenkundigen Irrtum entspricht und gegebenenfalls gegen den Einspracheentscheid bei der zuständigen gerichtlichen Instanz Rekurs einzulegen. 3 Die Stiftung kann einen höheren Invaliditätsgrad festlegen, dies aufgrund einer ärztlichen Prüfung auf ihre Kosten und durch den Arzt ihrer Wahl. Artikel 55 1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines als voll- oder teilinvalid anerkannten Versicherten, wird der Leistungsanspruch entsprechend angepasst. Änderung des Invaliditätsgrades 2 Der Bezüger ist gehalten, die Stiftung über sämtliche Änderungen seines Invaliditätsgrades in Kenntnis zu setzen. Die Stiftung kann, jederzeit und bis zum Zeitpunkt des ordentlichen reglementarischen Rücktritts des Versicherten, den Invaliditätsgrad auf eigene Kosten durch einen Arzt ihrer Wahl überprüfen lassen. Artikel 56 1 Folgende Versicherte haben Anspruch auf Invalidenleistungen, sofern sie nicht bereits eine Altersrente der Stiftung beziehen oder einen Aufschub der Altersrente beantragt haben : a. Versicherte, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und die bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung versichert waren; b. Versicherte, die infolge eines Geburtsgebrechens oder als Minderjährige invalid wurden und deshalb bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber zwischen 20 % und 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung versichert waren. Anspruch auf Invalidenleistungen 2 Die Invalidenrente wird im ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter durch die Altersrente ersetzt. Die Höhe der Altersrente wird auf der Grundlage des Vorsorgekapitals, unter Ausschluss des Zusatzkapitals, berechnet. Sie entspricht mindestens der minimalen Invalidenrente gemäss BVG.

25 25 Artikel 57 Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht bei Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und erlischt am Ende des Monats, in welchem die Invalidität wegfällt oder der Bezüger stirbt. Artikel 58 Die Rentenzahlung erfolgt am Tag nach Erlöschen des Anspruchs auf Lohn oder die ihn ersetzenden Taggelder. Artikel 59 Die versicherten Leistungen werden am der Eröffnung des Rentenanspruchs aufgrund der persönlichen Daten des Versicherten berechnet. Artikel 60 1 Bei Vollinvalidität entspricht die Invalidenrente der versicherten reglementarischen ordentlichen Altersrente, jedoch im Maximum 65 % des versicherten Lohnes. Beginn und Ende des Rentenanspruchs Beginn der Rentenzahlung Berechnung der Leistungen Invalidenrente 2 Bei Teilinvalidität hat der Bezüger Anspruch auf : a. eine volle Invalidenrente, wenn er mindestens zu 70 % invalid ist; b. eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 % invalid ist; c. eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % invalid ist; d. eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 3 Als versicherte reglementarische ordentliche Altersrente gilt die Rente, auf die der Versicherte beim ordentlichen reglementarischen Rücktritt Anspruch gehabt hätte, wäre er unter Beibehaltung seines letzten versicherten Lohnes erwerbstätig geblieben. Diese Rente wird unter Ausschluss des Zusatzkapitals berechnet. Artikel 61 1 Zusätzlich zur Invalidenrente hat der Bezüger Anspruch auf ein Kapital, welches, bei Vollinvalidität, dem von ihm bei Eröffnung des Rentenanspruchs erworbenen Zusatzkapital entspricht. Zusatzkapital im Invalidenfall 2 Im Falle einer Teilinvalidität wird das Zusatzkapital proportional zum Rentenanspruch ausbezahlt. Artikel 62 1 Der invalide Versicherte und der Arbeitgeber sind nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, frühestens jedoch am Tag nach Erlöschen des Anspruchs auf Lohn, von der Beitragszahlung befreit. Beitragsbefreiung 2 Bei Teilinvalidität wird die Beitragsbefreiung im Verhältnis zum Rentenanspruch berechnet.

26 26 Leistungen im Todesfall Artikel 63 Als Partner im Sinne des vorliegenden Reglements gelten : a. der Ehepartner oder der eingetragenen Partner im Sinne des PartG; b. der Konkubinatspartner (geschlechtsunabhängig) eines Versicherten, beziehungsweise eines Begünstigten, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind : ba. Weder der Konkubinatspartner noch der Versicherte, beziehungsweise der Begünstigte, ist verheiratet; bb. Es besteht kein Verwandtschaftsgrad zwischen ihnen; bc. Sie bilden zum Zeitpunkt des Todes seit mindestens 5 Jahren eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft. Falls der Konkubinatspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommt, ist es ausreichend, wenn eine Lebensgemeinschaft besteht, unabhängig von deren Dauer. bd. Der Versicherte, beziehungsweise der Begünstigte, hat der Stiftung zu Lebzeiten eine notariell beglaubigte Erklärung abgegeben, die besagt, dass er ausschliesslich mit dem Konkubinatspartner eine Lebensgemeinschaft bildet. Begriff des Partners Änderung vom

27 27 Artikel 64 1 Beim Tode eines Versicherten, eines Invaliden oder eines Altersrentners hat sein überlebender Partner Anspruch auf eine Partnerrente. Anspruch auf Partnerrente 2 Der Rentenanspruch beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Tod des Versicherten oder des Rentenbezügers, frühestens jedoch am Ende der Lohnfortzahlung. 3 Der Rentenanspruch erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der überlebende Partner stirbt, (wieder) heiratet oder eine neue Partnerschaft schliesst. Artikel 65 1 Beim Tod eines Versicherten beträgt die Partnerrente 70 % der am Todestag versicherten Invalidenrente. Partnerrente 2 Beim Tod eines Rentenbezügers beträgt die Partnerrente 70 % der ungekürzten Rente des verstorbenen Rentenbezügers. Artikel 66 1 Stirbt ein Versicherter nach seinem Altersrücktritt, jedoch vor dem Beginn der Rentenzahlungen, werden die Leistungen zu Gunsten der Hinterlassenen auf der Grundlage der Altersrente berechnet, auf die der Versicherte am Todestag Anspruch gehabt hätte. 2 Das gleiche gilt sinngemäss beim Tode eines Versicherten nach dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter, wenn dieser ein späteres Rücktrittsdatum gewählt hat. Artikel 67 Der überlebende Partner hat zusätzlich Anspruch auf das am Todestag erworbene Zusatzkapital. Todesfall während Rentenaufschub oder nach dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter Zusatzkapital im Todesfall

28 28 Artikel 68 1 Bei Bezahlung der Partnerrente in Kapitalform gemäss Artikel 25 entspricht das Kapital dem Barwert der Rente, abzüglich der bereits bezogenen Renten. Bezug der Partnerrente in Kapitalform 2 Der Barwert wird aufgrund der am Todestag gültigen technischen Grundlagen der Stiftung berechnet. Die technischen Grundlagen sind im Anhang 3 erwähnt. 3 Mit der Auszahlung der Partnerrente in Kapitalform erlöschen alle Ansprüche des überlebenden Partners gegenüber der Stiftung. Artikel 69 1 Der überlebende Partner, der (wieder) heiratet oder eine neue Partnerschaft schliesst, erhält eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der ihm ausbezahlten Rente, abzüglich der seit der (neuen) Heirat oder dem Abschluss einer neuen Partnerschaft ausbezahlten Renten. Einmalige Kapitalabfindung 2 Der Barwert wird aufgrund der am der (neuen) Heirat oder des Eingehens einer neuen Partnerschaft gültigen technischen Grundlagen der Stiftung berechnet. Die technischen Grundlagen sind im Anhang 3 erwähnt. 3 Mit der Auszahlung dieser einmaligen Abfindung erlöschen alle Ansprüche des überlebenden Partners gegenüber der Stiftung. Artikel 70 1 Wird beim Tod eines Versicherten keine Partnerrente fällig und hat der Versicherte keinen Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum getätigt, wird ein Kapital ausbezahlt. Anspruch auf das Todesfallkapital 2 Hat der Versicherte vor seinem Tod einen Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum getätigt, ohne eine Zusatzversicherung abzuschliessen, so hat der Bezügerkreis gemäss Artikel 71 nur Anspruch auf ein Todesfallkapital, sofern dieses höher ist als der Betrag der Vorbezüge und nur in Höhe des überschüssigen Teiles.

29 29 Artikel 71 1 Die zum Bezug einer Waisenrente berechtigten Kinder haben Anspruch auf das Todesfallkapital. Bezügerkreis 2 Bei deren Fehlen umfasst der Bezügerkreis des Todesfallkapitals: a. eine oder mehrere Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, bei deren Fehlen; b. die Nachkommen des verstorbenen Versicherten, bei deren Fehlen; c. die Eltern, bei deren Fehlen; d. die Geschwister. 3 Der Versicherte kann die Reihenfolge der verschiedenen Gruppen von Begünstigten gemäss Absatz 2 nicht umstellen. Innerhalb einer gleichen Gruppe, kann er schriftlich den Anteil festlegen, der jedem Einzelnen zugesprochen werden soll. Fehlt eine solche schriftliche Anweisung des Versicherten, werden den betroffenen Begünstigten gleich grosse Anteile zugesprochen. 4 Sind keine Bezüger vorhanden, so fällt das Todesfallkapital der Stiftung zu. Artikel 72 Das Todesfallkapital entspricht dem Alterskapital "Versicherter" und dem Zusatzkapital. Artikel 73 1 Der geschiedene Ehepartner oder der ehemals eingetragene Partner hat Anspruch auf eine minimale BVG-Ehegattenrente, falls er beim Tod des Versicherten die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt: a. die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft hat mindestens zehn Jahre gedauert, b. der geschiedene Ehepartner oder der ehemals eingetragene Partner hat Anspruch auf Unterhaltsbeiträge, c. der geschiedene Ehepartner oder der ehemals eingetragene Partner hat eines oder mehrere Kinder, für deren Unterhalt er aufkommt, oder hat das 45. Lebensjahr erreicht. Todesfallkapital Anspruch des geschiedenen Ehepartners oder des ehemals eingetragenen Partners 2 Die minimale BVG-Ehegattenrente wird reduziert, falls sie zusammen mit den Leistungen der AHV oder der IV die Unterhaltsbeiträge aus dem Scheidungsurteil oder aus dem Urteil der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft überschreitet. 3 Die minimale BVG-Ehegattenrente erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf er stirbt, wieder heiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht.

30 30 Kinderrente Artikel 74 Die Kinder des Versicherten sind bezugsberechtigt. Dasselbe gilt für aufgenommene Kinder, gegenüber welchen der Versicherte eine Unterhaltspflicht hat. Artikel 75 1 Der Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente hat für jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. Begriff des Kindes Anspruch auf Kinderrente 2 Stirbt ein Versicherter, ein Invaliden- oder Altersrentner, hat jedes seiner Kinder vom ersten Tag des Monats nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf eine Waisenrente. 3 Der Rentenanspruch besteht bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Befindet sich das Kind im Studium oder in Ausbildung oder ist es zu mindestens 70 % invalid, wird diese Altersgrenze bis auf maximal 25 Jahre erhöht. 4 Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod des Kindes, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind das vorgeschriebene Höchstalter erreicht respektive für die sich im Studium oder in der Ausbildung befindenden oder invaliden Kinder am Ende des Monats, in dessen Verlauf diese besondere Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. Artikel 76 1 Bei Invalidität oder im Todesfall beträgt die Kinder- beziehungsweise die Waisenrente 20 % der Invalidenrente. Kinderrente 2 Der Betrag der Waisenrente wird verdoppelt, wenn es sich um Vollwaisen handelt. 3 Für einen Altersrentner beträgt die Kinderrente 20 % der ausbezahlten Altersrente.

31 31 Verpfändung und Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung Artikel 77 1 Die Leistungen der Stiftung haben dem Zweck der Vorsorge zu dienen. Abtretung, Verpfändung 2 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen betreffend der Verpfändung der Leistungen zur Finanzierung von Wohneigentum. Artikel 78 1 Der Versicherte kann seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder seine Austrittsleistung für die Finanzierung seines Wohneigentums verpfänden. Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum 2 Die Austrittsleistung kann bis zum 50. Lebensjahr vollständig verpfändet werden. Der über 50-jährige Versicherte kann maximal seine Austrittsleistung, auf welche er im Alter von 50 Jahren Anspruch hatte oder die Hälfte seiner Austrittsleistung am der Verpfändung, verpfänden. Artikel 79 1 Die Zustimmung des Pfandgläubigers ist erforderlich für: a. die Barauszahlung der Austrittsleistung; b. die Auszahlung der Vorsorgeleistung; c. den Übertrag eines Teils des Alterskapitals infolge Scheidung oder infolge gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Zustimmung des Pfandgläubigers 2 Die Stiftung teilt dem Pfandgläubiger mit, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird. Artikel 80 1 Der Versicherte kann bis zwölf Monate vor dem gewählten Rücktrittsdatum im Sinne von Artikel 46 seinen Anspruch auf einen Vorbezug geltend machen. Beim Fehlen einer solchen Wahl kann der Versicherte einen Vorbezug bis zwölf Monate vor dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsdatum geltend machen. Bedingungen für einen Vorbezug 2 Der Vorbezug ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Partners möglich. Kann diese Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann das Gericht angerufen werden. 3 Hat der Versicherte bereits einen Vorbezug getätigt, kann ein erneuter Vorbezug erst nach einer Frist von fünf Jahren erfolgen.

32 32 Artikel 81 1 Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20' Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen. Höhe des Vorbezuges 2 Der maximale Vorbezug, den ein Versicherter bis zum 50. Altersjahr beziehen kann, entspricht seiner Austrittsleistung am des Vorbezuges. Der über 50-jährige Versicherte kann maximal seine Austrittsleistung, auf welche er im Alter von 50 Jahren Anspruch hatte oder die Hälfte seiner Austrittsleistung am des Vorbezuges, beziehen. 3 Leistungen die aus einem Einkauf resultieren, können erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 3 Jahren in Form eines Vorbezuges bezogen werden. Artikel 82 1 Ein Vorbezug hat folgende Auswirkungen auf die versicherten Leistungen: a. Reduktion der reglementarischen Altersleistungen; b. Reduktion der reglementarischen Invalidenleistungen; c. Reduktion der Partnerrente im Sinne von Artikel 65; d. Reduktion des Todesfallkapitals für Versicherte ohne Partner; e. Reduktion der Kinderrenten. Auswirkungen eines Vorbezugs 2 Die Reduktion erfolgt versicherungstechnisch im Verhältnis zum Betrag des Vorbezugs. 3 Die Reduktion der Leistungen gemäss Litera b. bis e. kann durch eine Zusatzversicherung gemäss Artikel 90 gedeckt werden. Artikel 83 1 Die Stiftung beantragt beim zuständigen Grundbuchamt den Eintrag der Veräusserungsbeschränkung. Veräusserungsbeschränkung 2 Ist der Eintrag in ein Grundbuch nicht möglich, erstellt die Stiftung eine schriftliche Vereinbarung, mittels welcher sich der Versicherte verpflichtet, die teilweise oder vollständige Veräusserung seines Wohneigentums der Stiftung zu melden.

33 33 Artikel 84 Die Stiftung informiert die eidgenössische Steuerbehörde über jeden Vorbezug und dessen teilweise oder vollständige Rückzahlung. Artikel 85 Bevor der Versicherte einen Vorbezug tätigt, wird er von der Stiftung über die Konsequenzen des Vorbezugs informiert. Insbesondere werden ihm die Leistungsreduktionen und die Möglichkeit einer Zusatzversicherung erläutert. Artikel 86 1 Die Stiftung überweist den Betrag des Vorbezuges innert einer Frist von sechs Monaten nachdem der Versicherte seinen Anspruch geltend gemacht hat. Steuern Information über den Vorbezug Warteliste 2 Wird durch den Vorbezug die Liquidität der Stiftung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie erstellt zu diesem Zweck eine chronologisch geordnete Warteliste aller erhaltenen Gesuche. Artikel 87 Alle Vorbezüge müssen vom Versicherten oder von dessen Erben an die Stiftung zurückbezahlt werden, wenn: a. das Wohneigentum veräussert wird; b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird. Artikel 88 Der Versicherte kann, unter Berücksichtigung folgender Bedingungen, jederzeit seine Vorbezüge teilweise oder vollständig zurückbezahlen: a. bis zwölf Monate vor dem gewählten Rücktrittsdatum im Sinne von Artikel 46, beziehungsweise bei dessen Fehlen dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsdatum; b. bis zum Eintritt einer Invalidität oder des Todes; c. bis zur Barauszahlung der Austrittsleistung. Artikel 89 1 Der Mindestbetrag einer Rückzahlung beträgt CHF 20' Ist der Saldo aller Vorbezüge tiefer als der Mindestbetrag kann die Rückzahlung nur in einem Betrag erfolgen. Freiwillige Rückzahlung Rückzahlungspflicht Rückzahlungsbetrag 2 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. 3 Stirbt ein Versicherter ohne einen rentenberechtigten Partner zu hinterlassen, beschränkt sich die Rückzahlungspflicht für Personen aus dem in Artikel 71 definierten Bezügerkreis auf die Summe der Vorbezüge abzüglich des Todesfallkapitals nach Artikel Jegliche Rückzahlung wird einem Einkauf gleichgestellt.

34 34 Artikel 90 1 Anlässlich des ersten Vorbezuges bietet die Stiftung dem Versicherten die Wahl eine Zusatzversicherung abzuschliessen, welche die Reduktion der Invalidenund Todesfallleistungen abdeckt. Zusatzversicherung 2 Die Kosten dieser Zusatzversicherung werden jährlich mit den technischen Grundlagen der Stiftung berechnet und gehen zu Lasten des Versicherten. 3 Die Wahl der Zusatzversicherung gilt für sämtliche Vorbezüge und bis zu deren vollständigen Rückzahlung. 4 Der Versicherte kann die Zusatzversicherung jeweils per Ende Jahr aufheben. Dieser Verzicht ist unwiderruflich und die Leistungen der Stiftung werden mit sofortiger Wirkung und im Verhältnis zu den Vorbezügen gekürzt. 5 Im Falle einer teilweisen Rückzahlung der Vorbezüge wird die Zusatzversicherung in Abhängigkeit des verbleibenden Saldos berechnet.

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