DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
|
|
- Julia Burgstaller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vf. 102-IV-09 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn T., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Natalia Höhne, Harnackstraße 10, Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans v. Mangoldt, Martin Oldiges und Hans-Heinrich Trute am 10. Dezember 2009 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 12. Oktober 2009 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 6. August 2009 (199 UR II 07735/08), mit dem seine gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 30. Juni 2009 (199 UR II 07735/08) gerichtete Erinnerung zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte am 24. September 2008 Beratungshilfe für die Beratung hinsichtlich Möglichkeit der Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung durch den Vermieter und Prüfung der Berechtigung der Erhöhung. Am selben Tag stellte das Amtsgericht (199 UR II 06583/08) dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Berechtigungsschein aus, auf Grund dessen für ihn ein Rechtsanwalt die Nebenkostenabrechnung prüfte und sich an den Vermieter wandte. Am 25. November 2008 teilte der Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer mit, dass seine Tätigkeit nunmehr erledigt sei. Am 28. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer erneut Beratungshilfe. Am selben Tag stellte ihm das Amtsgericht Leipzig (199 UR II 07735/08) einen Berechtigungsschein für die Überprüfung der Vertretung in der Beratungssache 199 U /08 dr. RA M., Mandat wurde abgebrochen trotz Nichtvorlage der Nachweise einiger BKA-Positionen, Beendigung unverständlich aus. Die daraufhin vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwältin die jetzige Verfahrensbevollmächtigte rechnete am 12. Mai 2009 gegenüber dem Amtsgericht ihre Gebühren und Auslagen in Höhe von 99,96 EUR ab. Darin ist eine Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr in Höhe von 70,00 EUR als auch eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach VV RVG Nr. 7001, 7002 in Höhe von 14,00 EUR enthalten. Nach vorausgegangenem weiteren Schriftwechsel setzte der Urkundsbeamte die an die Verfahrensbevollmächtigte zu zahlende Vergütung mit Beschluss vom 30. Juni 2009 auf 35,70 EUR fest. Darin wird ausgeführt, zum Nachweis der abgerechneten Geschäftsgebühr seien mehrere Schreiben der Rechtsanwältin an die Rechtsanwälte des Vermieters des Beschwerdeführers hinsichtlich der Klärung der Betriebskostenabrechnung vorgelegt worden. Diese Tätigkeit sei indessen nicht von dem erteilten Berechtigungsschein gedeckt. Da das Amtsgericht bezüglich der Betriebskostenabrechnung Beratungshilfe unter dem Aktenzeichen 199 UR II 06583/08 bewilligt habe, könne eine entsprechende Tätigkeit auch nur unter Vorlage des hierzu erteilten Berechtigungsscheins abgerechnet werden. Eine Geschäftsgebühr der zweiten Rechtsanwältin würde nur dann ausgelöst, wenn gegen den ersten Rechtsanwalt mittels des zweiten Berechtigungsscheines Schadensersatz geltend gemacht oder die Herausgabe des ersten Berechtigungsscheines gefordert werde. Da aber zumindest glaubhaft gemacht worden sei, dass die Rechtsanwältin die inhaltliche Tätigkeit des vormaligen Rechtsanwalts geprüft und für fehlerhaft befunden habe, dürfte die Beratungsgebühr nach VV RVG 2501 angefallen sein, die zuzüglich Umsatzsteuer 35,70 EUR betrage. Abzusetzen sei die geltend gemachte
3 3 Auslagenpauschale, weil entsprechende Auslagen bei einer einfachen Beratung nach VV RVG Nr nicht anfielen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass das eigentliche Anliegen des Beschwerdeführers in der Fortführung des dem ersten Rechtsanwalt übertragenen Mandats, also in der Prüfung der Betriebskostenabrechnung und der anschließenden Durchsetzung seiner Ansprüche gegen seinen Vermieter bestanden habe. Mit Beschluss vom 16. Juli 2009 half die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht ab und legte den Vorgang der zuständigen Richterin zur Entscheidung vor, weil auch bei einer wohlwollenden Betrachtungsweise sich die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit nicht auf die Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Vermieter ausweiten lasse. Es sei auch relativ unwahrscheinlich, dass eine unglückliche Formulierung verwandt worden sei, weil es sich vorliegend um völlig unterschiedliche Ansprüche handele. Dies hätte der Beschwerdeführer gegebenenfalls gleich bei der Erteilung des Berechtigungsscheins monieren müssen. Die Auslagenpauschale könne nur für die Kosten festgesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Beratung bezüglich der im Berechtigungsschein ausgewiesenen Angelegenheit entstanden seien. Da jedoch schon die nachgewiesene Tätigkeit nicht vergütungsfähig sei, könnten auch die sich auf diese Tätigkeit beziehenden Auslagen nicht erstattet werden. Mit richterlichem Beschluss vom 6. August 2009 wurde die Erinnerung zurückgewiesen. Darin wird ausgeführt, das Gericht schließe sich den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen vom 30. Juni 2009 und 16. Juli 2009 an. Diese entkräfte der Erinnerungsschriftsatz nicht. Der Inhalt des erteilten Berechtigungsscheins sei eindeutig und lasse sich nicht auf die Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Vermieter ausweiten. Der Beschwerdeführer rügt, der Beschluss vom 6. August 2009 verletze Art. 18 Abs. 1 i.v.m. Art. 3 Abs. 3 SächsVerf. Die Auffassung des Amtsgerichts, auch bei einer wohlwollenden Betrachtungsweise lasse sich die im Beratungshilfeschein bezeichnete Angelegenheit nicht auf die Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Vermieter ausweiten, sei falsch. Sein Anliegen habe nicht allein in der Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit des vormaligen Rechtsanwalts, sondern eigentlich darin bestanden, die erteilte Betriebskostenabrechnung zu prüfen und anschließend Ansprüche gegen seinen Vermieter durchzusetzen. Es sei zu berücksichtigen, dass er nicht rechtskundig und deshalb davon ausgegangen sei, ihm werde nach seinen Schilderungen des Sachverhaltes ein Beratungshilfeschein mit einer korrekt formulierten Bezeichnung der Angelegenheit ausgestellt. Der Beratungshilfeschein sei daher so auszulegen, dass er auch die Fortführung des dem vormaligen Rechtsanwalt übertragenen Mandats umfasse. Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Leipzig zum Beratungshilfegesetz sei wie auch ein beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Parallelverfahren zeige unübersichtlich geworden und könne nicht mehr nachvollzogen werden. Da ein Anspruch auf Herausgabe des Berechtigungsscheins nicht bestanden habe und ein Schadensersatzanspruch kaum zu begründen sei, verletze das Amtsge-
4 4 richt die Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn es davon ausgehe, er könne für den Fall, dass der vormalige Rechtsanwalt seinem Anwaltsauftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, Schadensersatz geltend machen oder die Herausgabe des ersten Berechtigungsscheines fordern. Ein Bemittelter hätte für sein Anliegen fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Die teilweise Versagung der Beratungshilfe werde nicht durch sachliche Gründe von ausreichendem Gewicht gerechtfertigt. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat zum Verfahren Stellung genommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. II. 1. Nach 27 Abs. 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte behaupten. Die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde setzt daher voraus, dass der Beschwerdeführer durch diese nicht nur mittelbar faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 Vf. 174 IV-08). 2. Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen der fehlenden Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers unzulässig. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts betrifft den Beschwerdeführer nicht unmittelbar rechtlich. Anders als einleitend in der Beschwerdeschrift behauptet, hat die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts nicht die Versagung von Beratungshilfe zum Gegenstand, sondern die seiner Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung. Diese wird aber nach 55 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Antrag des Rechtsanwaltes festgesetzt. Demgemäß ist auch nur er nach 56 Abs. 1 Satz 1 RVG berechtigt, gegen die Festsetzung der Vergütung Erinnerung einzulegen; der Partei selbst steht dieses Recht nicht zu (allgemeine Meinung, vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 56 RVG Rn. 4). Ebenso wenig steht daher der Partei das Recht zu, die im Erinnerungsverfahren getroffene Entscheidung mit einer Verfassungsbeschwerde anzugreifen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG.
5 5 Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). V. gez. Munz gez. Rühmann gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Lips gez. v. Mangoldt gez. Oldiges gez. Trute
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 114-IV-09 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn I., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Natalia
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 90-IV-09 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Natalia
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V.
MehrWie man ein minderjähriges Kind pflegt
Vf. 33-IV-10 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau R., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 22-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. hat der Verfassungsgerichtshof
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/11 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn P, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Barth in Sozietät Rechtsanwälte Heindl,
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 25-II-12 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle des Vorsitzenden der Fraktion DIE LINKE im 5. Sächsischen Landtag,
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 48-IV-98 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 24-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 14-IV-13 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Udo
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 68-V-17 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn Arvid Immo Samtleben, Verfahrensbevollmächtigter:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 102-IV-12 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Molsbach
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 93-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau K. 2. des Herrn K. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 9-IV-14 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. R., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Großpietsch
MehrLandgericht Essen Beschluss
7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 4-IV-05 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalt G. hat der Verfassungsgerichtshof des
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 58-IV-16 (HS) 59-IV-16 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 50/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Finanzgerichts
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 7-IV-05 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau H. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. hat
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 17-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn F., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 91-IV-14 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn N., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinrich
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 5-IV-06 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. B. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt E.
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 25-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. hat
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
MehrOLG Schleswig - 15 WF 9/08 -
OLG Schleswig Beschluss vom 03.03.2008-15 WF 9/08 - Tenor Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Itzehoe vom 28. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 37-IV-02 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Prof. Dr. S. hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 104/18 11 Ca 729/18 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:
LANDESARBEITSERICHT NÜRNBERG 11 Ca 729/18 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 02.11.2018 Rechtsvorschriften: Nrn. 1000, 1003 VV RVG Inhaltsangabe: Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe-Erstreckung auch
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrB e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,
Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 43-IV-17 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Anne
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 36-IV-13 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Z., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 71-IV-10 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1) der Frau T., 2) des Herrn S., Verfahrensbevollmächtigter
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 30/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Landessozialgerichts
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 34-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1) der Frau A., vertreten durch A. als Betreuer, 2) des Herrn
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 130-IV-09 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn F., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reinhold
MehrLösungen zu den Übungsaufgaben RENOpraxis 7/2014
Lösungen zu den Übungsaufgaben RENOpraxis 7/2014 Prüfe Dein Wissen Kostenrecht Schwierigkeitsstufe: Abschlussprüfung 1. Aufgabe 1. Instanz 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 725,40 (Wert: 10.000 ) 1,2
MehrOberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 9002/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße,
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrBeschluss / NDH
Beschluss über die Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten 250-4005.20-1029/2008-003-NDH Kostenfestsetzungsverfahren,
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 92-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kindes P., vertreten durch die Mutter P., Verfahrensbevollmächtigte:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 6-IV-95 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. G. - Beschwerdeführer - hat der Verfassungsgerichtshof des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter
MehrBESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 Ws 074/13 (K) 12 Ws GStA 881/13 Generalstaatsanwaltschaft München 10 Qs 1002/13 Landgericht Augsburg 501 Js 132220/11 StA Augsburg BESCHLUSS Der 4. Strafsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IXa ZB 115/04 BESCHLUSS vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BRAGO 57, 58 Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber
MehrKostenfestsetzungsbeschluss
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kostenfestsetzungsbeschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 04/06 In dem Nachprüfungsverfahren - Antragstellerin - gegen das - Vergabestelle - zur Vergabe des
MehrDer Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss
Vf. 11-IV-01 Vf. 12-IV-01 Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn D. hat der
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 64-IV-08 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der M. GmbH, hat der Verfassungsgerichtshof
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäfts-Nr.: 7 Ta 3/97 5 Ca 2053/95 ArbG Solingen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren d.es Ilhan Karaoglu, Am Kiebitzberg 18, 47169 Duisburg, - Kläger - a., Prozeßbevollmächtigte:
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. 2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed, Rumfordstraße 42, München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 565/12 - des Herrn T, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte:1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst, Alt Moabit 108 A, 10559
MehrIn dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 3; RVG-VV 3201 Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 149-IV-08 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn K., 2. der Frau K., hat der Verfassungsgerichtshof
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrPKH-Gebühren so hoch wie möglich halten
PROZESSKOSTENHILFE PKH-Gebühren so hoch wie möglich halten von Dorothee Dralle, Lehrbeauftragte an der Beuth Hochschule Berlin, geprüfte Rechtsfachwirtin, geprüfte Bürovorsteherin (RAK Berlin) Der Unterschied
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 83/12 - der Frau F, IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrBeschluss / ABG
Beschluss 250-4005.20-1164/2008-006-ABG In dem Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs. 4 GWB auf Grund des Antrages der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens -360-4002.20-709/2008-003-ABG-, der Fa. GmbH
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 82-IV-12 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer
MehrDer Verfassungsgerichtshof. des Freistaates Sachsen. Im Namen des Volkes. Beschluss
Vf. 30-IV-00 Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau P.. 2. des Herrn P. Verfahrensbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
29b Ca 548/06 W (ArbG München -Kammer Weilheim -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. B-Straße, B-Stadt
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
Mehr1835, 1836 a, 1908 i, 1908 e BGB, 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG, UStG
1835, 1836 a, 1908 i, 1908 e BGB, 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG, UStG Leitsatz: Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Erstattung seiner Auslagen umfaßt auch die auf die Auslagen entfallende Umsatzsteuer (Aufgabe
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 116-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn U., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Jürgen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
zeebundesverfassungsgericht - 1 BVR 1120/11 - - 1 BVR 1121/11 - I. 1. des Minderjährigen C, vertreten durch die Eltern, 2. des Minderjährigen C, vertreten durch die Eltern, 3. des Minderjährigen C, vertreten
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 (b) T 274/01 Landgericht Frankfurt (Oder) 6 XVII D 2145 Amtsgericht Eberswalde betreffend: Brandenburgisches Oberlandesgericht Herrn W... D..., geboren
MehrLeitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem
Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07
Leitsatz: Die Ausschlussfrist des 2 VBVG beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem. 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
34 Ca 14225/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren E. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: gegen Firma O. GmbH & Co. KG - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 28-IV-02 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn F. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. hat
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 384/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S S Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: Rechtsanwalt R Se - Klägerin
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 68-IV-04 Vf. 94-IV-04 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Herrn P. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 2 Ta 42/13 5 Ca 790/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 42/13 5 Ca 790/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 13.03.2013 Rechtsvorschriften: VV-RVG Nr. 1003 Satz 2, VV-RVG Nr. 3104 Leitsatz: Zur Höhe der Einigungsgebühr für nicht
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 100-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
Mehr