Altersgrenze. Für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. 23. März 2012 Franz Auer, öbuv SV

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1 Fachbereich Grundstückswertermittlung Altersgrenze Für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Datum: Fachbereichsgespräch im IHK-Bildungszentrum Bamberg 23. März 2012

2 Auszug aus der Satzung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen 2 Öffentliche Bestellung (4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Vorbehaltlich des Erlöschens wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres ( 22 Abs. 1 Buchst. d)) kann die/der Sachverständige auf Antrag für weitere 5 Jahre erneut bestellt werden. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden.

3 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn a) die/der Sachverständige gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklärt, dass sie/er nicht mehr als öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r tätig sein will; b) die/der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält; c) die Zeit, für die die/der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft; d) die/der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat, e) die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.

4 (2) Die Industrie- und Handelskammer kann in dem Fall des Abs. 1d) in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag einmalig erneut bestellen, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres; 2 Abs. 4 bleibt dabei außer Betracht.

5 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom entschieden, dass eine Industrie- und Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen darf. BVerwG 8 C Urteil vom 1. Februar 2012 Vorinstanzen: VGH München, 22 BV Urteil vom 22. Januar VG München, M 16 K Urteil vom 11. März

6 Auszug aus der Satzung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen Wichtiger Hinweis: Das Bundesverwaltungsgericht hat am unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung in dem Verfahren Az.: 8 C die generelle Altershöchstgrenze für unzulässig erklärt, da sie nicht mit den europäischen Rechtsvorschriften vereinbar sei. Die in dieser Satzung enthaltenen Altersgrenzen werden daher bis auf Weiteres nicht angewandt, soweit der Sachverständige nicht für ein sicherheitsrelevantes Sachgebiet öffentlich bestellt ist.

7 Die in der Satzung der IHK enthaltenen Altersgrenzen werden bis auf Weiteres nicht angewandt, soweit der Sachverständige nicht für ein sicherheitsrelevantes Sachgebiet öffentlich bestellt ist. Der Zusatz bis auf Weiteres bezieht sich darauf, dass noch weitere Gerichtsentscheidungen z. B. von europäischen Gerichten zu erwarten sind.

8 Erneute Sachkundeprüfung nach Fristablauf: Öffentlich bestellte Sachverständige werden nicht mehr wie früher bis zum Erreichen der Altersgrenze, sondern nur noch auf fünf Jahre befristet bestellt. Bei den IHKn ergibt sich das aus 2 Abs. 4 Satz 1 der Muster- Sachverständigenordnung, bei den Handwerkskammern aus 5 Abs. 3 Satz 1 der Muster-Sachverständigenordnung. Bei den anderen Bestellungskörperschaften gibt es vergleichbare Regelungen. Quelle: ifs Informationen 4/11

9 Stellt der öffentlich bestellte Sachverständige einen Verlängerungsantrag (juristisch ist dies ein Antrag auf Wiederbestellung), muss er seiner Bestellungskörperschaft erneut das Vorliegen der besonderen Sachkunde nachweisen. Die IHKn haben dazu in ihren Richtlinien (4.2.4) ein besonderes Verfahren vorgeschrieben, auf welche Weise die besondere Sachkunde erneut nachzuweisen ist. Quelle: ifs Informationen 4/11

10 Daraus folgt: Bis auf Weiteres werden die in der Sachverständigenordnung festgeschriebenen Altersgrenzen nicht mehr angewandt. Sachverständige können künftig auch über das 68. (71.) Lebensjahr hinaus öffentlich bestellt und vereidigt werden, soweit sie in der Lage sind, gegenüber ihrer Bestellungskörperschaft die besondere Sachkunde nachzuweisen.

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