in der Betriebssicherheitsverordnung
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- Anton Lorentz
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1 Bayerischer Arbeitsschutztag Neuordnung des Sachverständigenwesens in der Betriebssicherheitsverordnung 4. Juli 2008 LGL, München (Pfarrstraße) Dipl.-Ing. (Univ.) Andreas Neubig Stand: Juli 2008 Copyright: RMF -GAA -
2 Ablauf des Vortrages Vorgeschichte Sachverständiger i. S. der BetrSichV Wie wird man ZÜS? Aktueller Stand Zusammenarbeit der ZÜS/Länderbehörden Erfahrungen seitens des GAA 2
3 Vorgeschichte Entschließung des Bundesrates vom 6. Juni 1997 Umsetzung der europäischen Richtlinien über die Beschaffenheit von Geräten und Anlagen und deren Betrieb, d.h. Trennung von Inverkehrbringen und Betrieb Novellierung des Gerätesicherheitsgesetzes * am 27. Dezember 2000 Neuordnung des Prüfwesens * jetzt Gerät- und Produktsicherheitsgesetz 3
4 GSG-Novelle 2000 Modernisierung des Prüfmarktes fmarktes Prüforganisationen (TÜ/TÜV) mit amtlichen / amtlich anerkannten Sachverständigen Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) mit erforderlichem Prüfpersonal 4
5 BetrSichV
6 Übergangsregelungen nach BetrSichV Phase I: Phase II: Phase III: bis (amtlich oder amtlich anerkannte Sachverständige; Vorbereitung des Akkreditierungsund Benennungsverfahrens) bis Neuanlagen (EG-Beschaffenheit) können von zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden (auch von SV der Phase I) a b g e l a u f e n ab freier Wettbewerb (bisheriges Prüfmonopol entfällt) 6
7 BetrSichV / Prüfer Qualität u. Anforderungen Arbeitsmittel und Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen ZÜS befähigte Person befähigte Person Arbeitgeber (unterwiesene Person) gering mittel hoch Gefährdungspotential 7
8 BetrSichV / Prüfungen durch den Arbeitgeber 3 Abs. 3 Prüfungen nach der BetrSichV durch die befähigte Person 10, 14, 15, 17 durch die ZÜS 14, 15, 16, 17 8
9 Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), Aus 14 Abs. 1 GPSG 9
10 Überwachungsbedürftige Anlagen nach 2 Abs. 7 GPSG Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten. 10
11 Überwachungsbedürftige Anlagen in der BetrSichV Dampfkessel, Druckbehälter, Füllanlagen, Rohrleitungen Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten 11
12 Aufgaben der ZÜS Gutachterliche Äußerung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für bestimmte Überwachungsbedürftige Anlagen gem. 13 BetrSichV. Prüfungen nach 14 BetrSichV vor Inbetriebnahme bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen. Wiederkehrende Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gem. 15 BetrSichV. Angeordnete Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gem. 16 BetrSichV. Weitere Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gem. 17 und 18 BetrSichV. 12
13 Wie wird man ZÜS? ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung 10 Postfach , München 13
14 Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) 17 Abs. 5 GPSG: unabhängig verfügt über notwendige Organisation, Personal und Mittel und hat ausreichende technische Kompetenz Erfahrungsaustausch 21 Abs. 2 BetrSichV hat für Prüftätigkeit verantwortliche Leitung hat ein wirksames Qualitätsmanagementsystem hat für die Unparteilichkeit des Personals zu sorgen bezahlt leistungsunabhängig Angebotspaket möglich 14
15 Wie wird man ZÜS? Zweistufiges Verfahren Akkreditierung durch ZLS nach Antrag Unter Beachtung von länderspezifischen Akkreditierungsbedingungen besitzt die Akkreditierung Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet Benennung beschränkt auf jeweiliges Bundesland Die Anforderungen hinsichtlich der Benennung richten sich nach Ländervorgaben. 15
16 Wie wird man ZÜS? Einstufiges Verfahren Akkreditierung und Benennung durch ZLS nach Antrag beschränkt auf jeweiliges Bundesland nach Maßgaben des jeweiligen Bundeslandes 16
17 Länderspezifische Akkreditierungsbedingungen Baden-Württemberg Bremen Niedersachsen Sachsen Saarland Die Akkreditierung erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der für die Dateiführung zuständigen Stelle (Technischer Überwachungsverein Saarland e.v.) ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Akkreditierung besteht. 17
18 Unterlagen zur Akkreditierung und weiteres erhalten Sie unter ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abteilung 10, Referat ZLS Postfach , München 18
19 19
20 20
21 ZÜS ZÜS 14, 14, TÜV S, TÜV S, DEKRA, DEKRA, GTÜ, GTÜ, GL GL ZÜS Prüfstellen von Unternehmen 12; 12; BASF, BASF, Merck, Merck, Wacker, Wacker,.. 21
22 Benannte ZÜS 22
23 EK ZÜS AK1 Druckanlagen Druckanlagen EK ZÜS EK ZÜS AK1 Aufzugsanlagen Aufzugsanlagen Geschäftsstelle Geschäftsstelle beim beim VdTÜV VdTÜV EK ZÜS AK1 Ex-elh-Anlagen Ex-elh-Anlagen 23
24 EK ZÜS-Beschlüsse Inhalte der Prüfbescheinigung Meldung von Schäden bei Aufzugsanlagen Klassifizierungsliste zur Bewertung von Mängeln an Aufzügen Überarbeitung eines TRBS-Entwurfes Ermittlung von Kriterien für Prüffristen 24
25 Erfahrungen Nur langsames vordringen der anderen ZÜS Auftreten abhängig von Anlagen Überregionale Firmen nutzen nur eine ZÜS Leichte Beschwerden über Vorprüfer Zusatzleistungen ZÜS, bf, Dienstleister Informationsdefizit der zuständigen Behörden 25
26 Fragen 26
27 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 27
28 28
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