Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz rund um die Universität
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- Monica Bergmann
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1 Rechtsreferat Stand (endgültige mit der LUK und Dr. Bader in 2006 abgestimmte Version + Berücksichtigung des 6. Nachtrages zur Satzung der LUK vom ) Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz rund um die Universität A. Allgemeines Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte (nicht Beamte), ist im 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt ist. Diesem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz korrespondiert, dass die Haftung der Unternehmer (dazu zählt auch das Land Niedersachsen bzw. die Universität) gegenüber ihren Angestellten für Körperschäden aus Arbeitsunfällen durch die Schaffung des 104 SGB VII gesetzlich ausgeschlossen worden ist. Gleichermaßen wurde nach 105 SGB VII auch die Haftung der handelnden/verursachenden Angestellten des Unternehmers gegenüber der oder dem Verletzten ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt allerdings nicht für vorsätzliches Verhalten des Unternehmers bzw. verursachenden Angestellten. Um den von einem Arbeitsunfall Betroffenen gleichwohl in bestimmten Fällen einen besonderen Ersatzanspruch zukommen zu lassen, wurde ein Unfallversicherungsschutz durch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gesetzlich verankert. Nach 2 Abs. 1 SGB VII sind alle Beschäftigten versichert, wenn sie im organisatorischen Zusammenhang mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit einen Unfall erleiden. Der für die Landesbediensteten (nur Angestellte, keine Beamten) und die Studierenden in Niedersachsen zuständige Träger der Unfallversicherung ist die Nds. Landesunfallkasse. Grundsätzlich sind auch Studierende im Falle eines Unfalls im organisatorischen Zusammenhang mit der Hochschule über die Landesunfallkassen versichert ( 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII). Ein Unfallversicherungsschutz greift aber nicht bei allen Unfällen in Zusammenhang mit studienbezogenen Tätigkeiten! Generell sind alle selbstorganisierten studentischen Tätigkeiten außerhalb der Hochschule dem Privatbereich zugeordnet. Sie unterliegen dem üblichen privaten Risiko und werden wie Freizeitunfälle behandelt (obgleich sie u.u. dem Studium dienen oder gar durch Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind, wie etwa im Falle von Praktika). Praktikanten sind jedoch nicht grundsätzlich unversichert. Vielmehr besteht bei einem Praktikum, das in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen geleistet wird, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsunternehmens. Die Praktikanten sind laut Auskunft der LUK Niedersachsen in diesen Fällen als Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. In allen anderen Fällen tritt bei ihnen statt gesetzlichem Unfallversicherungsschutz in der Regel Krankenversicherungsschutz ein, allerdings mit der Folge des Fehlens entsprechender Leistungen im Bereich der beruflichen, sozialen Rehabilitation und Entschädigung (Rente für Minderung der Erwerbsfähigkeit). Wird in diesen Fällen Versicherungsschutz angestrebt, ist eine private Unfallversicherung abzuschließen. Universitätsbeschäftigte, die Beamte sind, unterliegen nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII. Sie erhalten bei Dienstunfällen Dienstunfallfürsorge vom Dienstherrn. Für die Beantwortung der Frage, wann Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallsversicherung bestehen, bedarf es deshalb einer Einordnung, welche Personen von dem Versicherungsschutz erfasst sind und für welche ihrer Tätigkeiten der Versicherungsschutz greift. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Unfallversicherungsschutz besteht, wird von der Landesunfallkasse Niedersachsen (LUK Niedersachsen) entschieden, sodass die nachfolgenden Ausführungen lediglich der Erläuterung der allgemeinen Grundsätze anhand von ausgewählten,
2 2 häufig angefragten Einzelfällen dienen, um vorab eine ungefähre Einschätzung zu ermöglichen. B. Im Einzelnen: I. Studierende 1. Persönliche Voraussetzungen Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 c SBG VII unterliegen Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu Studierenden zählen nach der Rechtsprechung alle Personen, die an Lehrveranstaltungen einer Hochschule als Lernende teilnehmen, um sich ernstlich aus- und fortzubilden. Dazu zählen unter Berücksichtigung von 34 Abs. 1 Buchstabe d) der Satzung der LUK Niedersachsen vom in der Fassung des 6. Nachtrages vom alle ordentlich immatrikulierten Studierenden. Sofern sie ordentlich als Studierende eingeschrieben sind, fallen darunter auch o Doktorandinnen und Doktoranden, o Diplomandinnen und Diplomanden und o Stipendiatinnen und Stipendiaten. Anm.: Gasthörerinnen und Gasthörer sowie Frühstudierende genießen keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. 2. Räumliche und sachliche Voraussetzungen Studierende genießen jedoch nicht bei allen mit dem Studium unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten Versicherungsschutz: Der Versicherungsschutz ist auf studienbezogene Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Die Tätigkeit muss in einem örtlichen, zeitlichen und inneren (ursächlichen) Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch stehen und darf nicht außerhalb jeder Einwirkungsmöglichkeit der Hochschule durchgeführt werden. Nur so hat die Hochschule die Möglichkeit, durch geeignete Unfallverhütungsmaßnahmen dem Eintritt eines Unfalls vorzubeugen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 2006, 2 Rn. 521f.; Schulin Handbuch des Sozialversicherungsrechts Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, 18 Rn. 83; BSGE 44, 100). Versichert sind deshalb nur solche Tätigkeiten, die nicht außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit der Hochschule durchgeführt werden. So besteht zum Beispiel für ein selbst organisiertes betriebliches Praktikum, auch wenn es von der Prüfungsordnung der Hochschule als Voraussetzung für den Abschluss eines Studienganges zwingend vorgeschrieben ist, kein Unfallversicherungsschutz als Studierende/r (evtl. besteht jedoch Versicherungsschutz als beschäftigte Person in dem Betrieb nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Versicherungsschutz besteht zum Beispiel:
3 3 bei dem Besuch von Vorlesungen (auch im Rahmen des Studium generale, so Schreiben der LUK Niedersachsen vom ), Seminaren, Exkursionen (soweit von der Hochschule organisiert und betreut, auch ins Ausland), Bibliotheken, bei der Im- und Exmatrikulation oder dem Abholen von Übungsscheinen, bei Prüfungen und Promotionen in der Hochschule, bei der Betätigung der studentischen Selbstverwaltung, beim Besuch des von der Universität organisierten Hochschulsports. Diese Aufzählung ist nicht bindend und nicht abschließend. Eine Einzelfallprüfung seitens des UV-Trägers ist in jedem Falle zwingend notwendig. Der Versicherungsschutz gilt auch für den Hin- und Rückweg zur Tätigkeit. Nicht versichert ist jedoch z.b.: das studienbezogene Arbeiten im häuslichen Bereich, der empfohlene aber nicht vorgeschriebene, privat organisierte Auslandsaufenthalt oder die Auslandsreise für die Erstellung der Diplomarbeit (da nicht von der Hochschule organisiert) unbetreute Gelände-/Feldarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Abschluss-/Doktorarbeit außerhalb des Unigeländes (so ausdrücklich: Schreiben der Landesunfallkasse Niedersachsen vom ), es sei denn, sie erfolgen im Rahmen von Veranstaltungen oder dauernder intensiver Betreuung, für die die Hochschule organisatorisch die Verantwortung übernommen hat (BSGE 44, 100). Der Versicherungsschutz gilt im Übrigen umgekehrt auch nicht bei privaten, nicht studienbezogenen Tätigkeiten, die auf dem Hochschulgelände durchgeführt werden (z.b. privat organisierter Sport auf dem Campus, wie zum Beispiel bei der Teilnahme am Sport sog. Freier Gruppen ). 3. Einzelfälle: a) Tätigkeiten/Arbeiten im In- und Ausland im Zusammenhang mit Abschluss- oder Doktorarbeiten Werden die Tätigkeiten im Rahmen einer Diplom-, Doktor- oder Examensarbeit im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet, so besteht der Versicherungsschutz nach 2 Abs. 1 Nr. 8 c SBG VII. Es muss demnach bspw. an Bildungsveranstaltungen oder Bildungsmaßnahmen der Hochschule teilgenommen oder die Hochschule und deren Einrichtungen zur Erstellung der Arbeit aufgesucht werden (vgl. Schulin a.a.o. 18 Rn. 84). Dazu gehört auch die Teilnahme an Untersuchungen im Gelände, wie z.b. die Entnahme von Gewässerproben, wenn diese von der Universität durchgeführt werden und deshalb in deren organisatorischem Verantwortungsbereich liegen. Grundsätzlich nicht versichert sind Tätigkeiten im Rahmen der Diplom-, Doktor- oder Examensarbeiten, die außerhalb der Hochschule, z.b. bei Unternehmen, im häuslichen Bereich, bei privaten Studienfahrten oder bei einem Studienaufenthalt im Ausland durchgeführt werden (vgl. Brackmann a.a.o. 2 Rn. 523; Schulin a.a.o. 18 Rn. 85; BSG NJW 1994, 2440). Dazu zählen auch die oben angesprochenen Untersuchungen im Gelände, wenn sie zeitlich und organisatorisch selbstständig durchgeführt werden. Versicherungsschutz für Doktoranden und Diplomanden ist immer seitens des zust. UV-Trägers zu klären. Auch bei diesen Personengruppen kann es Ausnahmen geben, z.b. dann, wenn diese die Doktor-
4 4 /Diplomarbeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Unternehmen schreiben und die Arbeit der Doktor-/Diplomarbeit dem Unternehmen zu Gute kommt. Aber auch hier hat eine Prüfung im Einzelfall immer durch den UV-Träger zu erfolgen. Unbeachtlich ist hierbei, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Studiums stehen oder in das Forschungsprogramm eines Hochschullehrers eingegliedert sind. Entscheidend ist, dass der Student eine eigene und unabhängige wissenschaftliche Leistung ohne Weisungs- und Kontrollrecht durch die Hochschule zu erbringen hat. b) Geländepraktika und Exkursionen Studierende sind gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII gesetzlich unfallversichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an von der Hochschule geleiteten Exkursionen beteiligen. (vgl. Brackmann a.a.o. 2 Rn. 521, 523; Schulin a.a.o. 18 Rn. 84; OLG Braunschweig NJW 1988, 920) Daraus folgt, dass Studierende im Rahmen von privat organisierten Exkursionen und Geländepraktika nicht gesetzlich unfallversichert sind. c) Schul- oder Betriebspraktika Obgleich außerhalb des Unigeländes stattfindend besteht Versicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 c SBG VII auch dann für Praktika, wenn sie sowohl formal als auch inhaltlich voll integrierter Bestandteil des Studiums sind und die Studierenden bei ihrer Ableistung der rechtlichen und organisatorischen Verantwortung, Weisung und Kontrolle der Hochschule unterliegen (vgl. Brackmann a.a.o. 2 Rn. 521, 523; Schulin a.a.o. 18 Rn. 84). Dies wird jedoch in den seltensten Fällen der Fall sein, da es praktisch nicht umsetzbar ist, dass die Hochschule jedes Praktikum seiner Studenten im eigenen Verantwortungsbereich laufen lässt und die Weisungsgebundenheit und Verantwortung von der Hochschule ausgeht (hierzu siehe aber die Ausführungen oben). Versicherungsschutz als Studierende gem. 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII besteht jedoch nicht, wenn die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Praktikums der Hochschule weitgehend entzogen ist. So ist es z.b. nicht ausreichend, dass die Hochschule nur nähere Regelungen hinsichtlich des Inhalts und der Durchführung des Praktikums trifft wie: - sich die Genehmigung des Ausbildungsplans vorbehält, - sich die Zustimmung zum Wechsel einer Praktikumsstelle vorbehält und - über die Anerkennung des Praktikums entscheidet. In diesen Fällen sind die Studierenden nicht in ihrer Eigenschaft als Studierende gesetzlich unfallversichert. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich die Praktikumsplätze selbst gesucht haben. Daher: Allein der Umstand, dass ein Praktikum in der Prüfungsordnung eines Studiengangs vorgeschrieben ist, kann dessen Zuordnung in den rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule und damit Unfallversicherungsschutz als Studierender nicht begründen (vgl. BSG , 2 RU 12/96). Die Studierenden können dann jedoch als Beschäftigte des jeweiligen Betriebes gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sein. Dazu müssten sie in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis eingebunden sein; hierfür ist von Bedeutung, ob und in welchem Umfang ein Praktikumsvertrag geschlossen wurde. Praktikanten in Schulen sind laut Auskunft der LUK bei dem für den Schulträger zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (in Niedersachsen: Gemeindenunfallversicherungsverbände Braunschweig, Oldenburg und Hannover).
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6 6 d) Besuch von Vorlesungen oder studienbezogenen Veranstaltungen einer anderen Universität, an der die oder der Studierende nicht immatrikuliert ist In diesem Fall besteht für die Studierenden Versicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII (so ausdrücklich für Gasthörer: Schreiben der LUK Niedersachsen vom ). Dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehen damit alle Personen, die sich an Hochschulen ernstlich aus- und fortbilden. (vgl. Brackmann a.a.o. 2 Rn. 516) Ggfls. ist zu prüfen, ob ein anderer Versicherungsträger zuständig ist, falls sich die Hochschule in einem anderen Bundesland befindet. Als Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist zu verlangen, dass der Studierende (Gasthörer) die Hochschule besucht, um sich ernstlich, wenn auch nicht zwingend beruflich, aus- oder fortzubilden. Die Immatrikulation allein oder die nur gelegentliche Teilnahme an einer Vorlesung erfüllt diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beim Studium an der Partneruniversität kann dann begründet werden, wenn dieses Bestandteil des ursprünglichen heimatlichen Hochschulstudiums ist und es formal, organisatorisch und inhaltlich dem Studium an der Ursprungsuniversität zuzurechnen ist. Eine Immatrikulation an der Hochschule ist nicht unbedingt Voraussetzung, da 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII nicht von eingeschriebenen Studierenden spricht. Es besteht lediglich kein Bedürfnis diejenigen zu versichern, die sich zu privaten Studienzwecken an einer Hochschule aufhalten und nur gelegentlich an einer Vorlesung teilnehmen (vgl. Schulin a.a.o. 18 Rn. 80, 81). e) Reisen/Feldarbeiten, die der Unterstützung eines Hochschullehrers dienen (z.b. Teilnahme an einem Kongress für die/den verhinderten Hochschullehrer/in, Hilfstätigkeiten für Forschungszwecke des Hochschullehrers außerhalb des Unigeländes) Es besteht kein Versicherungsschutz über 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII als Studierender, da keine studienbezogenen Tätigkeiten, sondern solche im Interesse des Hochschullehrers verrichtet werden. Die oder der Studierende wird im Verhältnis zum Hochschullehrer als weisungsgebundener Beauftragter tätig. Hier könnte in aller Regel Versicherungsschutz gem. 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ( wie ein Beschäftigter) bestehen, wenn dieser namens und im Auftrag der Hochschule weisungsgebunden tätig wird. Liegt jedoch ein Beschäftigungsverhältnis als studentische Hilfskraft vor, besteht Versicherungsschutz als Beschäftigter gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Daher sind unter dem Versicherungsaspekt die an der Universität beschäftigten Studierenden bei solchen Tätigkeiten besser abgesichert. II. Wegeunfälle bei Beschäftigten und Studierenden der Universität (z.b. Unfall auf dem Weg zu oder von den Schulen oder Betrieben, wo zu betreuenden Studenten Praktika ableisten) Beschäftigte der Universität, die keine Beamten sind, genießen grundsätzlich den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Dazu gehört gemäß 8 Abs. 2 SGB VII auch der Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und dem häuslichen Wirkungskreis (vgl. Waltermann a.a.o. Rn. 288). Ort der versicherten Tätigkeit bei beschäftigtem Lehrpersonal, welches nach seinem Aufgabenkreis Studierende während Schuloder Betriebspraktika auch vor Ort zu betreuen hat, ist jeweils der Betrieb bzw. die Schule. Damit ist auch der Weg von oder zu diesen Orten vom Unfallversicherungsschutz erfasst.
7 7 III. Forschungstauchen 1. Studierende tauchen im Rahmen einer Studienleistung oder Abschlussarbeit gemäß der Richtlinie für den Einsatz von Forschungstauchern Entsprechend der BG-Richtlinie ZH 1/540 wird der Einsatzleiter für den Taucheinsatz von der Hochschule bestellt. Die Bereitstellung aller Arbeitsmittel sowie deren regelmäßige Prüfungen liegen ebenfalls im Aufgabenbereich der Hochschule. Der Taucheinsatz ist personell und materiell in die Hochschule eingebunden. Damit finden die Taucheinsätze innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule statt, so dass für die teilnehmenden Studenten Versicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII besteht. Werden dabei wesentliche Bestimmungen der o.g. Richtlinie nicht eingehalten, besteht trotzdem Versicherungsschutz. Der Verantwortliche kann jedoch von der Landesunfallkasse in Regress genommen werden. 2. Geprüfte Forschungstaucher tauchen bei einem durch die Universität organisierten Taucheinsatz Sind die Forschungstaucher Studierende, so sind sie gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII als Studierende unfallversichert. Stehen die Forschungstaucher in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule, so sind sie nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte unfallversichert. IV. Sog. Frühstudierende (hochbegabte Jugendliche) Soweit Frühstudierende an Vorlesungen, Seminaren und Kursen an einer Hochschule teilnehmen, um Leistungsnachweise etc. abzulegen, sind sie gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII als Studierende gesetzlich unfallversichert, auch wenn sie nicht regulär immatrikuliert sein sollten. Dies folgt daraus, dass sich die hochbegabten Jugendlichen ernstlich an der Hochschule aus- und fortbilden wollen, da die erbrachten Leistungsnachweise in einem späteren Studium angerechnet werden. Als Indiz dafür spricht das Zusammenwirken der Hochschule mit der Schule der Frühstudierenden. Die Schule spricht eine Empfehlung aus, welcher Schüler für dieses Projekt geeignet ist. Natalie Burwitz, LL.M.
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