KAPITEL 6: INVALIDITÄTSPENSIONEN
|
|
- Otto Hausler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KAPITEL 6: INVALIDITÄTSPENSIONEN
2 INHALT 6.1. Überblick Invaliditätspensionen der gesetzlichen Pensionsversicherung Anspruchsberechtigung Berechnung der Invaliditätspensionen Vorrang der Rehabilitation Statistische Daten Beamte Versehrtenrenten Sozialentschädigungsgesetze 61
3 6.1. Überblick Im Falle einer dauernden Erwerbsminderung oder bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit sehen die Sozialschutzsysteme Ansprüche auf Geldleistungen, auf Sachleistungen, auf Hilfestellungen für die Eingliederung ins Erwerbsleben und für bestimmte Personengruppen einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz vor. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung fallen als Geldleistungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung Invaliditätspensionen und im Rahmen des Beamtenpensionsrechts Ruhebezüge an. Anspruch auf Geldleistungen der Unfallversicherung (Versehrtenrente) besteht nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Bestehen bei Invalidität keine Ansprüche auf Geldleistungen aus diesen Sozialsystemen und ist kein entsprechender familiärer Unterhalt gegeben, dann ist die Sozialhilfe für die Existenzsicherung zuständig. Neben diesen Geldleistungen werden von der Sozialversicherung, dem Arbeitsmarktservice, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (v.a. über das Bundessozialamt), den Ländern und Gemeinden je nach Zuständigkeit medizinische, soziale und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen und berufliche Förderungen angeboten. Wird für die Ermittlung der Ausgaben für das Sozialrisiko Invalidität 1 die ESSOSS- Sozialausgaben Methodologie zugrunde gelegt, welche als invaliditätsbedingte Sozialleistungen nur solche für Personen bis zum Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension (60/65 Jahre) erfasst, dann betrugen 2003 die Aufwendungen für invaliditätsbedingte Pensionen EUR 4,3 Mrd. Das sind 5% aller Sozialleistungen und knapp 2% des BIP Invaliditätspensionen 2 der gesetzlichen Pensionsversicherung Anspruchsvoraussetzung Für den Anspruch einer Invaliditätspension muss eine bestimmte Versicherungsdauer nachgewiesen werden; diese liegt je nach Alter zwischen 6 Monaten und 15 Jahren. Invalidität wird neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nach der überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit (in den vorangegangenen 15 Jahren) bestimmt. Ausgaben für Invaliditätspensionen und Versehrtenrenten für Unter-60/65-Jährige in Mrd. EUR, 2003 Invaliditätspensionen der PV vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit der PV Invaliditätspension für Beamte Versehrtenrente der Unfallversicherung Gesamt ) für Unter-60/65-Jährige; auf Über-60/65-Jährige entfielen EUR 2,16 Mrd. 2) diese Pensionsart läuft derzeit aus und wird deshalb in diesem Kapitel nicht dargestellt. 3) es gibt keine explizite Invaliditätspension für Beamte. Alle Direktpensionen, die vor dem 60. Lebensjahr anfielen, werden hier als Invaliditätspension ausgewiesen. 4) für Unter-60/65-Jährige; auf Über-60/65-Jährige entfielen EUR 0,20 Mio. Quelle: Statistik Austria, BMSG: ESSOSS-Datenbank Sozialausgaben 1 Invaliditätspensionen und pensionsähnliche Leistungen der Unfallversicherung (Versehrtenrente) werden in Österreich nicht nach Erreichen des Anfallsalters einer Alterspension umgewandelt, sondern scheinen in den Statistiken weiterhin als Invaliditätspensionen und Versehrtenrenten auf gab es im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung Invaliditätspensionen, wobei auf Über-60/65-Jährige entfielen. 2 Im Folgenden werden alle invaliditätsbedingten Pensionen als Invaliditätspensionen bezeichnet: die Invaliditätspension für Arbeiter, die Berufsunfähigkeitspension der Angestellten, die Erwerbsunfähigkeitspension der selbstständig Erwerbstätigen und Bauern. SOZIALSCHUTZ INVALIDITÄTSPENSIONEN
4 Invalidität von Arbeitern Bei Arbeitern wird zwischen erlernten (Lehrverhältnis), angelernten (Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen durch praktische Arbeit) und nicht erlernten Berufen (Hilfsarbeiter) unterschieden. War der Versicherte in erlernten oder angelernten Berufen tätig, kommt dem Arbeiter ein gleichartiger Berufsschutz wie einem Angestellten zu. Wenn ein Versicherter seinen bisherigen gelernten oder angelernten Beruf durch Minderung seiner Arbeitsfähigkeit in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf er nur auf andere Berufe innerhalb seiner Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz). Er gilt als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, in den er verwiesen werden kann, herabgesunken ist. Wenn ein Hilfsarbeiter seinen bisherigen Beruf in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf er auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, verwiesen werden. Im Gegensatz zu Arbeitern in einem gelernten oder angelernten Beruf besteht für Hilfsarbeiter also kein Berufsschutz. Ein Hilfsarbeiter gilt als invalid, wenn er in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Es ist eine Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt möglich. Für Über-57-Jährige gilt jedoch ein Tätigkeitsschutz. Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben gelten als invalid, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Invalidität von Angestellten Invalidität liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes so weit gesunken ist, dass sie weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten beträgt, der über eine vergleichbare Berufsausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Basierend auf dem ärztlichen Gutachten erfolgt ein Vergleich mit den Leistungsanforderungen, die an einen gesunden Versicherten im gleichen Beruf gestellt werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass ein/e Pensionswerber/in auf andere Tätigkeiten innerhalb derselben Berufsgruppe verwiesen werden kann ( Verweisungsberufe ). Ab dem 57. Lebensjahr gilt der Tätigkeitsschutz wie auch beim Arbeiter. Invalidität von Gewerbetreibenden Vor Vollendung des 50. Lebensjahres gelten jene Personen als invalid, denen es auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, irgendeiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die reellen Chancen, am Arbeitsmarkt eine passende (noch ausübbare) Arbeit zu finden, sind unerheblich. Der Versicherte ist auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar.
5 Nach Vollendung des 50. Lebensjahres gelten jene Personen als invalid, deren persönliche Arbeitsleistung zur Erhaltung des Betriebes notwendig war und denen es auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen und Kenntnisse erfordert wie jene, die in den letzten 60 Kalendermonaten ausgeübt wurde (Berufsschutz). Ab dem 57. Lebensjahr gilt der gleiche Tätigkeitsschutz wie bei Arbeitern und Angestellten. Invalidität bei Bauern Invalid ist, wer wegen seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes keinem regelmäßigen Erwerb mehr nachgehen kann. Dabei wird nicht nur die Befähigung zu einer selbstständigen, sondern auch zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen. Der Versicherte ist auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar. Ab dem 57. Lebensjahr gilt der gleiche Tätigkeitsschutz wie im ASVG Berechnung der Invaliditätspension Die Berechnung der Invaliditätspension erfolgt ähnlich wie eine Alterspension (siehe Kapitel 4: Alterspensionen). Ausschlaggebend sind die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate, die Höhe der Bemessungsgrundlage und das tatsächliche Pensionsanfallsalter. Da ein früher Pensionseintritt eine sehr niedrige Pension zur Folge haben würde, bestehen zusätzliche Regelungen, die diesen Einkommensabfall dämpfen sollen. Bei der Berechnung der Invaliditätspension werden nicht nur die tatsächlichen Versicherungsjahre für die Ermittlung des Steigerungsbetrages herangezogen, sondern alle Monate bis zum 60. Lebensjahr. Außerdem werden die Verluste aufgrund der mit der frühen Inanspruchnahme der Pension einhergehenden Pensionsabschläge gedeckelt. Die Pensionsabschläge von 4,2%-Punkten pro Jahr vor Erreichen des Regelpensionsalters dürfen insgesamt nicht 15%-Punkte übersteigen Vorrang der Rehabilitation Eine unbefristete Pension wird nur dann zuerkannt, wenn die Invalidisierung eine weitere Erwerbstätigkeit langfristig ausschließt. Erscheint eine Wiedereingliederung in das Berufsleben möglich, wird eine befristete Leistung gewährt, die mit Rehabilitationsmaßnahmen einhergeht. Diese können medizinischer bzw. beruflicher (z.b. Umschulung) oder sozialer (z.b. Darlehen) Art sein. Für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen wird an Stelle der Invaliditätspension ein Übergangsgeld in Höhe der Pension ausbezahlt. Etwa drei Viertel der Neuzuerkennungen erfolgen in dieser Form für höchstens 24 Monate, die verlängert werden können. Eine bereits zuerkannte Invaliditätspension kann auch wieder entzogen werden, wenn sich der Gesundheitszustand der Pensionist/innen wesentlich verbessert hat. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen bzw. des 65. Lebensjahres bei Männern kann die Invaliditätspension nicht mehr entzogen werden Statistische Daten Zahl der Pensionen In der gesetzlichen Pensionsversicherung gab es Invaliditätspensionen und vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Das entspricht einem Fünftel der Pensionen der gesetzlichen Pensionsversicherung. Mehr als die Hälfte dieser Pen- SOZIALSCHUTZ INVALIDITÄTSPENSIONEN
6 Durchschnittliche Höhe der Invaliditätspension 1 in EUR, 2004 Männer EUR PVA-Arbeiter 896 PVA-Angestellte PV-Selbstständige PV-Bauern 813 PV gesamt 983 Frauen EUR PVA-Arbeiter 491 PVA-Angestellte 724 PV-Selbstständige 556 PV-Bauern 371 PV gesamt 530 1) einschließlich aller Zulagen und Zuschüsse Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, BMSG sionen (55%) entfällt auf Personen unter dem Anfallsalter einer Alterspension. Bei den Neuzugängen zu einer Direktpension (ohne Hinterbliebenenpensionen) entfielen % auf Invaliditätspensionen. Männer sind überproportional vertreten. Auf sie entfielen zwei Drittel (68%) aller neu zuerkannten Invaliditätspensionen. Bei den Bauern traten % der Männer und bei den unselbstständig Erwerbstätigen 52% der Männer wegen Invalidität in den Ruhestand wurden Anträge auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Die Zuerkennung unterliegt strengen Kriterien. Ausschlaggebend sind Sachverständigengutachten von Ärzt/innen wurden ca. die Hälfte der Anträge abgelehnt. Bei der Hälfte der Ablehnungen erfolgt eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Etwa ein Drittel der Klagen wird zugunsten der Kläger entschieden (zuerkennendes Urteil oder Vergleich). Invaliditätsursachen Die drei bedeutsamsten Krankheitsgruppen, die bei der Zuerkennung einer Invaliditätspension eine Rolle spielen, sind mit 37% Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes, mit 22% psychiatrische Krankheiten und mit 13% Krankheiten des Kreislaufsystems. Zugangsalter Das durchschnittliche Zugangsalter für die Invaliditätspension betrug ,4 Jahre (51,0 Jahre bei Frauen, 54,5 Jahre bei Männern) und lag damit um 7 Jahre unter dem der Alterspensionen (60,7 Jahre). Bei einer Gesamtbetrachtung der Direktpensionen (Summe der Alters- und Invaliditätspensionen) betrug 2004 das durchschnittliche Pensionszugangsalter 56,9 Jahre bei Frauen und 58,5 Jahre bei Männern. Höhe der Invaliditätspension Im Durchschnitt sind Invaliditätspensionen wegen der geringeren Zahl von Versicherungsjahren deutlich niedriger als Alterspensionen. Im Jahr 2004 betrug die durchschnittliche Höhe der Invaliditätspension in der gesamten Pensionsversicherung EUR 796 (EUR 983 bei Männern und EUR 530 bei Frauen, 14x jährlich). Die durchschnittliche Invaliditätspension der Männer lag damit um 21% unter der durchschnittlichen Alterspension der Männer. Bei den Frauen betrug der Unterschied 27%.
7 6.3. Beamte Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit Beamte werden von Amts wegen oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt, wenn dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt. Dienstunfähigkeit besteht in der durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit verursachten Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Es muss daher nicht Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur Unfähigkeit, seine konkreten, sich aus dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ergebenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, vorliegen. Dienstunfähigkeit in diesem Sinne umfasst alles, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften oder geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der übertragenen Aufgaben ausschließen. Ein mängelfreies ärztliches Gutachten hat ein Tätigkeitskalkül zu enthalten, welche Tätigkeiten zu verrichten der Beamte noch bzw. nicht mehr in der Lage ist. Zur Ruhestandsversetzung müssen weiters vorliegen: Die durch ein ärztliches Gutachten abgesicherte Prognose der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit, d.h. der mit an Sicherheit grenzenden Unwahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit und die Unmöglichkeit, dem Beamten im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen, dessen Aufgaben er erfüllen kann und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Zur Feststellung der körperlichen oder geistigen Verfassung ist ein ärztliches Gutachten vom Bundespensionsamt einzuholen. Die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit obliegt dagegen ausschließlich der Dienstbehörde und ist nicht Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen. Die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit führt grundsätzlich zu einer Zurechnung von bis zu 10 Jahren. Eine Versetzung in den Ruhestand vor dem gesetzlichen Pensionsalter vermindert den Prozentsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% bis auf 62%. Für jeden Monat, der zwischen dem Tag der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, zu dem frühestens eine reguläre Versetzung in den Ruhestand erfolgen hätte können, ist der Ausgangsprozentsatz von 80% um 0,28 Prozentpunkte (und damit um 3,36 Prozentpunkte für ein Jahr) zu reduzieren (dies entspricht einer faktischen Pensionskürzung in Höhe von 4,2% für ein Jahr). Zur Berechnung des Abschlagsprozentsatzes ist es daher zunächst erforderlich, das fiktive Datum der frühest möglichen regulären Versetzung in den Ruhestand zu bestimmen. Der Abschlag ist begrenzt mit 18 Prozentpunkten. In den Jahren 2002 und 2003 erfolgten beim Bund ca. 17% aller Neupensionierungen aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit. Seither steigt dieser Prozentsatz nicht zuletzt wegen der Erhöhung des Pensionsantrittsalters deutlich an Versehrtenrenten Nach Arbeitsunfällen, Wegunfällen (Berufsverkehr) und Berufserkrankungen besteht Anspruch auf eine Versehrtenrente der Unfallversicherung, wenn die festge- SOZIALSCHUTZ INVALIDITÄTSPENSIONEN
8 stellte Erwerbsminderung mindestens 20% beträgt und länger als 3 Monate dauert. Auch Schüler/innen und Student/innen haben bei entsprechender Erwerbsminderung nach einem Unfall in Zusammenhang mit dem Schul- bzw. Universitätsbesuch Anspruch auf eine Versehrtenrente. Die Versehrtenrente kann auch zusätzlich neben einer Pension (z.b. Invaliditätspension) oder Erwerbstätigkeit bezogen werden. Bei einer Erwerbsminderung von 100% beträgt die Rente zwei Drittel des Einkommens im Jahr vor Eintreten der Invalidität (Vollrente); bei einer Erwerbsminderung zwischen 20% und 99% wird die Leistung proportional davon berechnet. Schwerversehrte (ab 50% Erwerbsminderung) erhalten noch einen Zuschlag in der Höhe von 20% bzw. 50% (ab einer Erwerbsminderung von 70%) der Rente. Jährlich erleiden ca. 6% der Arbeitnehmer/innen einen Arbeits- oder Wegunfall, der mit einem Krankenstand von mindestens 3 Tagen verbunden ist ereigneten sich Arbeitsunfälle (inkl. Wegunfälle), wovon 330 tödlich endeten. Die Zahl der Arbeitsunfälle sank in den letzten Jahren wurden von der Unfallversicherung Berufserkrankungen anerkannt, wobei der überwiegende Teil auf Lärmschwerhörigkeit und Hauterkrankungen entfiel. Ca. 3% der jährlichen Arbeitsunfälle, Wegunfälle und Berufskrankheiten führen zu einem Anspruch auf eine dauernde Rente der Unfallversicherung. Insgesamt bezogen 2004 knapp Personen eine Versehrtenrente und eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung. Ende 2004 betrugen die Versehrtenrenten im Durchschnitt EUR 280 monatlich. Dieser Wert wird durch die hohe Zahl der Teilrenten, die bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis 49 v.h. ausbezahlt werden, stark gedrückt. Der Durchschnittswert dieser Renten betrug 2004 EUR ,4% der Versehrtenrenten entfallen auf Vollrenten (bei 100% Erwerbsminderung). Die durchschnittliche Rentenhöhe für diese Personengruppe beträgt EUR beträgt der Unfallversicherungsbeitrag einheitlich 1,4% des beitragspflichtigen Lohns, der ausschließlich vom/von der Arbeitgeber/in geleistet wird. Dieser Beitrag stellt eine Art Haftpflichtversicherung für Arbeitgeber/innen dar. Für selbstständig Erwerbstätige außerhalb der Landwirtschaft gilt ein jährlicher Pauschalbeitrag. Einen präventiven und kompensatorischen Charakter hat der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag für Beschäftigte, die Nacht-Schwerarbeit leisten (ca Personen). In diesen Fällen sind zusätzlich 2% des Bruttolohns an die Pensionsversicherung als besonderer Beitrag zu entrichten. Diese Einnahmen werden für die Finanzierung einer besonderen Frühpension (Sonderruhegeld für Männer ab 57 Jahren, ca Bezieher) verwendet. Das durchschnittliche Sonderruhegeld betrug 2004 EUR monatlich. Die Unfallversicherung leistet einen wichtigen Beitrag zur Rehabilitation der Opfer von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen. Die Maßnahmen dienen der Heilbehandlung und der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Dafür wurden 2004 EUR 780 Mio. aufgewendet Sozialentschädigungsgesetze Sämtliche Sozialentschädigungsgesetze sehen umfassende Versorgungsmaßnahmen bei Invalidität vor. Während die Kriegsopferversorgung und die Opferfürsorge
9 aufgrund der Altersstruktur der Betroffenen heute grundsätzlich v.a. als Altersversorgung 3 zu sehen sind, betreffen die Entschädigungssysteme nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Verbrechensopfergesetz und dem Impfschadengesetz überwiegend Personen im Erwerbsalter. Der Adressatenkreis dieser 3 Gesetze sind Präsenzdiener, Heeresangehörige, Opfer von Verbrechen und Geschädigte von Schutzimpfungen. Weiters sind Zivilpersonen, die durch Waffen, Fahrzeuge oder militärische Handlungen des Bundesheeres verletzt wurden, versorgungsberechtigt. Neben monetären Hilfen bieten diese Systeme berufliche (z.b. Ausbildung, Umschulungen, Lohnkostenzuschüsse) und soziale Rehabilitation (z.b. Zuschüsse für Adaptierungen, Kostenübernahme für integrative Maßnahmen) an. Die Höhe der Beschädigtenrente im Heeresversorgungsgesetz beträgt zwischen EUR 116 und EUR monatlich. Darüber hinaus bestehen analog zur Kriegsopferversorgung weitere Dauerrentenleistungen (einkommensabhängige Erhöhungsbeträge, Pflege- und Blindenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung). Die Zahl der Versorgungsberechtigten betrug Anfang 2005 ca Der finanzielle Gesamtaufwand machte 2004 EUR 9,1 Mio. aus. Opfer von Verbrechen erhalten staatliche Hilfeleistungen, wenn sie durch ein mit Vorsatz begangenes Verbrechen (die Strafdrohung muss mindestens 6 Monate betragen) oder als unbeteiligte Dritte eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. Das Verbrechensopfergesetz sieht Verdienst- und Unterhaltsentgang bis zu EUR monatlich sowie Pflege- und Blindenzulagen, analog dem Kriegsopferversorgungsgesetz, vor. Anfang 2005 bezogen 120 Personen Dauerleistungen. Der Budgetaufwand betrug EUR 1,8 Mio. Das Impfschadengesetz räumt jenen Personen einen Entschädigungsanspruch ein, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene (das war bis 1980 die Schutzimpfung gegen Pocken) oder eine empfohlene Impfung eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Anfang 2005 gab es 79 versorgungsberechtigte Personen. Der finanzielle Gesamtaufwand lag bei EUR 2,5 Mio. 3 Diese beiden Systeme werden deshalb im Kapitel 4: Alterspensionen dargestellt. SOZIALSCHUTZ INVALIDITÄTSPENSIONEN
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.
MehrInvaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at
MehrInvalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug
Invalidität - neu Dr. Johannes Pflug Invalidität neu Wegfall befristeter Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pensionen für Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Aufhebung
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrBei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.
Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1
MehrInvaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at
MehrBerufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko
Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Düsseldorf, Juli 2003 Berufsunfähigkeit heute 1 Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch
Mehreinfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers
einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue
MehrMITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011
re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze
Mehrwww.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN
www.arbeiterkammer.com Pensionsrecht PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN PENSIONSRECHT DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN Für Frauen und Männer, die
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2008 Stichtag: 1. Jänner 2008 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG
MehrRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten
Mehreinfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers
einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
Mehreinfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers
einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue
MehrPensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Das Pensionskonto NEU Pensionskonto NEU - Im Überblick Ab wann und für wen hat es Gültigkeit? Ab 1.Jänner 2014 Für alle
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2011 Stichtag: 1. Jänner 2011 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 75. Novelle B-KUVG
MehrInhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2
Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 2 Rechtliche Grundlage 2 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen
MehrA7 Pflegeversicherung
Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen 4
MehrRückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung 27.10.2015
von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck Informationsveranstaltung 27.10.2015 Waisenpension Voraussetzungen für die Waisenpension sind: Tod eines Elternteiles ( Versicherungsfall ), das Vorliegen einer
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5855 Entscheid Nr. 178/2014 vom 4. Dezember 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom
MehrMedizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen durch das SRÄG 2012. Dir.-Stv. Helmut Sacher
Medizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen Dir.-Stv. Helmut Sacher Ziel Schaffung bzw. Änderung von Rahmenbedingungen, die zur Annäherung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters an das Regelpensionsalter
MehrRentenreform ab 1. Januar 2001. Am 16. November 2000 hat der Deutsche. Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund
Am 16. November 2000 hat der Deutsche Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund Erwerbsunfähigkeitsrente beschlossen Damit wurde die bereits zum 1. Januar 1999 geplante Änderung, insbesondere die
MehrErwerbsminderungsrente
Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der
MehrAlter bei Rentenbeginn (RV*)
Alter bei Rentenbeginn (RV*) Alter bei Rentenbeginn (RV*) Versichertenrenten, Anteile Anteile der der Zugangsalter Zugangsalter im jeweiligen im jeweiligen Berichtsjahr Berichtsjahr in Prozent, in 1994
MehrPENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2007 Stichtag: 1. Jänner 2007 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 66. Novelle B-KUVG
MehrIP Neu für Alle: Die Reform der Invaliditätspension
IP Neu für Alle: Die Reform der Invaliditätspension Ziel: Weniger Invaliditätspensionen, dafür verstärkte Arbeitsmarktintegration von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen. Die geringeren Pensionskosten
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2003 Stichtag: 1. Jänner 2003 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 60. Novelle B-KUVG
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrDas einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle
Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrSozialschutz in Österreich
Sozialschutz in Österreich Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz : Wien, Dezember 2007 Inhalt 1. Merkmale der Sozialpolitik in Österreich 7 2. Gliederung der Sozialschutzsysteme 11 3. Sozialausgaben,
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrBesondere Fähigkeiten sollte man fördern und schützen
Der Grundfähigkeits-Schutzbrief für Kinder Besondere Fähigkeiten sollte man fördern und schützen Neu: mit Wechseloption in die BerufsunfähigkeitsVorsorge Das Wichtigste im Leben: die Gesundheit unserer
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrErwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen
Erwerbsminderung/Invalidität grenzüberschreitende Herausforderungen Euro-Institut Kehl, 14. November 2013 Christof Gutzler Tel. 06232-17 2993 Mail: christof.gutzler@drv-rlp.de 1. Allgemeines Deutsche Rentenversicherung
Mehr---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)
o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer
MehrDie Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015
Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015 Herzlich Willkommen Mag. Kirsten Fichtner-Koele Rechtsservice Pflichtversicherung der Gewerbetreibenden Wer ist GSVG-versichert?: Einzelunternehmer
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2010 Stichtag: 1. Jänner 2010 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 70. Novelle B-KUVG
MehrDas Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:
Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
MehrPENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits- pension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
MehrKausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge:
Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge: Versicherte Tätigkeit Unfallbringendes Verhalten Unfallgeschehen Gesundheitsschaden zeitlicher/örtlicher/sachlicher Zusammenhang Unfallkausalität: Wesentliche
MehrAnlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld
Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrVersorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn
LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können
MehrDie Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?
Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Veröffentlichung von Ulrich Watermann Schmitzbüchel 32a D 51491 Overath Tel: 02204 / 768733 Fax: 02204 / 768845 Mail: uw@watermann vorsorgekonzepte.de
MehrBEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG. gültig ab 1. Jänner 2014
BEITRAGSTABELLE DER BÄUERLICHEN SOZIALVERSICHERUNG gültig ab 1. Jänner 2014 E r l ä u t e r u n g e n 1. Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2015 Stichtag: 1. Jänner 2015 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 83. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 42.
MehrAngebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.
Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
MehrSchwerarbeitspension
Schwerarbeitspension 21 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at
MehrDer Dreiklang der Altersvorsorge
Der Dreiklang der Altersvorsorge Ergebnisse einer telefonischen Repräsentativbefragung unter 1.000 deutschen Erwerbstätigen im Alter zwischen 18 und 55 Jahren (Befragungszeitraum: 02.03.- 04.04.2011) Durchgeführt
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrInhaltsverzeichnis: Schema 06: Arbeitsunfallversicherung
Inhaltsverzeichnis: Schema 06: Arbeitsunfallversicherung 3.6.1. Arbeitsunfallversicherung Ausgaben 3.6.2. Arbeitsunfallversicherung Finanzierung 3.6.3. Arbeitsunfallversicherung Erläuterungen zu den Ausgaben
MehrMindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben
Januar 2008 Rente und Hinzuverdienst Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben Im Januar 2008 hat der Bundestag eine wichtige Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen für Rentner verabschiedet:
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
MehrPensionsantragsteller
Pensionsantragsteller / innen 19 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrÜberleitung WE-Pensionsfonds FSVG
Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG Pensionsversicherung NEU im FSVG Feststellungsbescheide Fristen Anträge B. Wisleitner Seite 1 Überleitung ab 1.1.2013 Beitragspflicht im FSVG ab 1.1.2013 Pensionsauszahlung
Mehr20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung
20 Anhang 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20. 2 Arbeitsbeschreibung der Frühförderinnen am LIH Salzburg 20. 3 Organisations- und Durchführungsrichtlinien der mobilen Frühförderung, Steiermark 20.
Mehr2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren.
1.PersönlicheDaten Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten, wie z.b. den Namen, die Versicherungsnummer, Ihre Adresse, den FamilienstandunddieKontonummerein. 2.Bezugs,PensionsauszahlendeStellen TragenSiehierdieAnzahlderArbeitgeberein,beidenenSieimbetreffendenKalenderjahrbeschäftigtwaren.
MehrBeitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat
Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat Stand: Jänner 2014 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrExistenzsicherung. Erwerbs-Sicherungs-Plan mit Rechtsschutz. Wenn ich berufsunfähig werde, darf das meine Existenz nicht gefährden.
Die D.A.S. Ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe. Existenzsicherung Erwerbs-Sicherungs-Plan mit Rechtsschutz Wenn ich berufsunfähig werde, darf das meine Existenz nicht gefährden. Rechtsschutz heute
MehrDie Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation
Die Krankenversicherung Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation Versicherte 1 Wer ist versichert? Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig,
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
Mehr5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen
5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz-
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
MehrBeck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.
Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter
MehrNordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013. Ihr Ansprechpartner fürs Alter
Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013 Nordrheinische Ärzteversorgung Ihr Ansprechpartner fürs Alter berufsständische Versorgung seit 1959 Aktuelles zur Alters, Berufsunfähigkeits und Hinterbliebenenversorgung
MehrPrivate Unfallversicherungen bei Selbstständigen - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - November 2009
Private Unfallversicherungen bei Selbstständigen - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - November 2009 Inhalt Studiensteckbrief Management Summary Grafiken: Besitzquoten bei privaten Unfallversicherungen
MehrPräambel. zum Bericht gem. 79c ASVG berufliche Rehabilitation für das Jahr 2011
Präambel zum Bericht gem. 79c ASVG berufliche Rehabilitation für das Jahr 2011 Gem. 79c ASVG hat der Hauptverband jährlich, erstmalig für das Kalenderjahr 2011, bis zum 30. September einen Bericht über
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrFragen und Antworten zur Mütterrente
1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die
MehrKompendium. Berufliche Hauterkrankungen. Statistik Betroffenheit Konsequenzen Hautarztverfahren Berufskrankheitenverfahren
Kompendium Berufliche Hauterkrankungen 30000 25000 20000 Statistik Betroffenheit Konsequenzen Hautarztverfahren Berufskrankheitenverfahren 15000 10000 5000 0 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006
MehrSichern Sie Ihr Einkommen vor Risiken und Nebenwirkungen. EinkommensSicherungsKonzept
Sichern Sie Ihr Einkommen vor Risiken und Nebenwirkungen EinkommensSicherungsKonzept Es reicht nicht, Arbeit zu haben. Man muss auch arbeiten können. Einen gesicherten Arbeitsplatz zu haben, zählt heute
MehrIhr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police.
Für Beamte auf Widerruf und auf Probe Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police. Speziell für Feuerwehr, Polizei, Bundespolizei, Justiz, Zoll und Strafvollzug. Denken Sie früh genug
MehrInhaltsverzeichnis: Schema 08: Gesetzliche Krankenversicherung
Inhaltsverzeichnis: Schema 08: Gesetzliche Krankenversicherung 3.8.1. Gesetzliche Krankenversicherung Ausgaben 3.8.2. Gesetzliche Krankenversicherung Finanzierung 3.8.3. Gesetzliche Krankenversicherung
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5734 Entscheid Nr. 147/2014 vom 9. Oktober 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf die Artikel 3bis des Gesetzes vom 3.
MehrHinzuverdienstgrenzen für Rentner
grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrArbeitsmarkteffekte von Umschulungen im Bereich der Altenpflege
Aktuelle Berichte Arbeitsmarkteffekte von Umschulungen im Bereich der Altenpflege 19/2015 In aller Kürze Im Bereich der Weiterbildungen mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf für Arbeitslose
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrAnlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit. Wahltarife Krankengeld
Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2012 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht
MehrWas ist clevere Altersvorsorge?
Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und
MehrInhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2
Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 2 Rechtliche Grundlage 2 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen
Mehr