KAPITEL 6: INVALIDITÄTSPENSIONEN

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1 KAPITEL 6: INVALIDITÄTSPENSIONEN

2 INHALT 6.1. Überblick Invaliditätspensionen der gesetzlichen Pensionsversicherung Anspruchsberechtigung Berechnung der Invaliditätspensionen Vorrang der Rehabilitation Statistische Daten Beamte Versehrtenrenten Sozialentschädigungsgesetze 61

3 6.1. Überblick Im Falle einer dauernden Erwerbsminderung oder bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit sehen die Sozialschutzsysteme Ansprüche auf Geldleistungen, auf Sachleistungen, auf Hilfestellungen für die Eingliederung ins Erwerbsleben und für bestimmte Personengruppen einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz vor. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung fallen als Geldleistungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung Invaliditätspensionen und im Rahmen des Beamtenpensionsrechts Ruhebezüge an. Anspruch auf Geldleistungen der Unfallversicherung (Versehrtenrente) besteht nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Bestehen bei Invalidität keine Ansprüche auf Geldleistungen aus diesen Sozialsystemen und ist kein entsprechender familiärer Unterhalt gegeben, dann ist die Sozialhilfe für die Existenzsicherung zuständig. Neben diesen Geldleistungen werden von der Sozialversicherung, dem Arbeitsmarktservice, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (v.a. über das Bundessozialamt), den Ländern und Gemeinden je nach Zuständigkeit medizinische, soziale und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen und berufliche Förderungen angeboten. Wird für die Ermittlung der Ausgaben für das Sozialrisiko Invalidität 1 die ESSOSS- Sozialausgaben Methodologie zugrunde gelegt, welche als invaliditätsbedingte Sozialleistungen nur solche für Personen bis zum Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension (60/65 Jahre) erfasst, dann betrugen 2003 die Aufwendungen für invaliditätsbedingte Pensionen EUR 4,3 Mrd. Das sind 5% aller Sozialleistungen und knapp 2% des BIP Invaliditätspensionen 2 der gesetzlichen Pensionsversicherung Anspruchsvoraussetzung Für den Anspruch einer Invaliditätspension muss eine bestimmte Versicherungsdauer nachgewiesen werden; diese liegt je nach Alter zwischen 6 Monaten und 15 Jahren. Invalidität wird neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nach der überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeit (in den vorangegangenen 15 Jahren) bestimmt. Ausgaben für Invaliditätspensionen und Versehrtenrenten für Unter-60/65-Jährige in Mrd. EUR, 2003 Invaliditätspensionen der PV vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit der PV Invaliditätspension für Beamte Versehrtenrente der Unfallversicherung Gesamt ) für Unter-60/65-Jährige; auf Über-60/65-Jährige entfielen EUR 2,16 Mrd. 2) diese Pensionsart läuft derzeit aus und wird deshalb in diesem Kapitel nicht dargestellt. 3) es gibt keine explizite Invaliditätspension für Beamte. Alle Direktpensionen, die vor dem 60. Lebensjahr anfielen, werden hier als Invaliditätspension ausgewiesen. 4) für Unter-60/65-Jährige; auf Über-60/65-Jährige entfielen EUR 0,20 Mio. Quelle: Statistik Austria, BMSG: ESSOSS-Datenbank Sozialausgaben 1 Invaliditätspensionen und pensionsähnliche Leistungen der Unfallversicherung (Versehrtenrente) werden in Österreich nicht nach Erreichen des Anfallsalters einer Alterspension umgewandelt, sondern scheinen in den Statistiken weiterhin als Invaliditätspensionen und Versehrtenrenten auf gab es im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung Invaliditätspensionen, wobei auf Über-60/65-Jährige entfielen. 2 Im Folgenden werden alle invaliditätsbedingten Pensionen als Invaliditätspensionen bezeichnet: die Invaliditätspension für Arbeiter, die Berufsunfähigkeitspension der Angestellten, die Erwerbsunfähigkeitspension der selbstständig Erwerbstätigen und Bauern. SOZIALSCHUTZ INVALIDITÄTSPENSIONEN

4 Invalidität von Arbeitern Bei Arbeitern wird zwischen erlernten (Lehrverhältnis), angelernten (Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen durch praktische Arbeit) und nicht erlernten Berufen (Hilfsarbeiter) unterschieden. War der Versicherte in erlernten oder angelernten Berufen tätig, kommt dem Arbeiter ein gleichartiger Berufsschutz wie einem Angestellten zu. Wenn ein Versicherter seinen bisherigen gelernten oder angelernten Beruf durch Minderung seiner Arbeitsfähigkeit in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf er nur auf andere Berufe innerhalb seiner Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz). Er gilt als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, in den er verwiesen werden kann, herabgesunken ist. Wenn ein Hilfsarbeiter seinen bisherigen Beruf in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf er auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, verwiesen werden. Im Gegensatz zu Arbeitern in einem gelernten oder angelernten Beruf besteht für Hilfsarbeiter also kein Berufsschutz. Ein Hilfsarbeiter gilt als invalid, wenn er in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Es ist eine Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt möglich. Für Über-57-Jährige gilt jedoch ein Tätigkeitsschutz. Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben gelten als invalid, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Invalidität von Angestellten Invalidität liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes so weit gesunken ist, dass sie weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten beträgt, der über eine vergleichbare Berufsausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Basierend auf dem ärztlichen Gutachten erfolgt ein Vergleich mit den Leistungsanforderungen, die an einen gesunden Versicherten im gleichen Beruf gestellt werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass ein/e Pensionswerber/in auf andere Tätigkeiten innerhalb derselben Berufsgruppe verwiesen werden kann ( Verweisungsberufe ). Ab dem 57. Lebensjahr gilt der Tätigkeitsschutz wie auch beim Arbeiter. Invalidität von Gewerbetreibenden Vor Vollendung des 50. Lebensjahres gelten jene Personen als invalid, denen es auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, irgendeiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die reellen Chancen, am Arbeitsmarkt eine passende (noch ausübbare) Arbeit zu finden, sind unerheblich. Der Versicherte ist auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar.

5 Nach Vollendung des 50. Lebensjahres gelten jene Personen als invalid, deren persönliche Arbeitsleistung zur Erhaltung des Betriebes notwendig war und denen es auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen und Kenntnisse erfordert wie jene, die in den letzten 60 Kalendermonaten ausgeübt wurde (Berufsschutz). Ab dem 57. Lebensjahr gilt der gleiche Tätigkeitsschutz wie bei Arbeitern und Angestellten. Invalidität bei Bauern Invalid ist, wer wegen seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes keinem regelmäßigen Erwerb mehr nachgehen kann. Dabei wird nicht nur die Befähigung zu einer selbstständigen, sondern auch zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen. Der Versicherte ist auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar. Ab dem 57. Lebensjahr gilt der gleiche Tätigkeitsschutz wie im ASVG Berechnung der Invaliditätspension Die Berechnung der Invaliditätspension erfolgt ähnlich wie eine Alterspension (siehe Kapitel 4: Alterspensionen). Ausschlaggebend sind die Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate, die Höhe der Bemessungsgrundlage und das tatsächliche Pensionsanfallsalter. Da ein früher Pensionseintritt eine sehr niedrige Pension zur Folge haben würde, bestehen zusätzliche Regelungen, die diesen Einkommensabfall dämpfen sollen. Bei der Berechnung der Invaliditätspension werden nicht nur die tatsächlichen Versicherungsjahre für die Ermittlung des Steigerungsbetrages herangezogen, sondern alle Monate bis zum 60. Lebensjahr. Außerdem werden die Verluste aufgrund der mit der frühen Inanspruchnahme der Pension einhergehenden Pensionsabschläge gedeckelt. Die Pensionsabschläge von 4,2%-Punkten pro Jahr vor Erreichen des Regelpensionsalters dürfen insgesamt nicht 15%-Punkte übersteigen Vorrang der Rehabilitation Eine unbefristete Pension wird nur dann zuerkannt, wenn die Invalidisierung eine weitere Erwerbstätigkeit langfristig ausschließt. Erscheint eine Wiedereingliederung in das Berufsleben möglich, wird eine befristete Leistung gewährt, die mit Rehabilitationsmaßnahmen einhergeht. Diese können medizinischer bzw. beruflicher (z.b. Umschulung) oder sozialer (z.b. Darlehen) Art sein. Für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen wird an Stelle der Invaliditätspension ein Übergangsgeld in Höhe der Pension ausbezahlt. Etwa drei Viertel der Neuzuerkennungen erfolgen in dieser Form für höchstens 24 Monate, die verlängert werden können. Eine bereits zuerkannte Invaliditätspension kann auch wieder entzogen werden, wenn sich der Gesundheitszustand der Pensionist/innen wesentlich verbessert hat. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Frauen bzw. des 65. Lebensjahres bei Männern kann die Invaliditätspension nicht mehr entzogen werden Statistische Daten Zahl der Pensionen In der gesetzlichen Pensionsversicherung gab es Invaliditätspensionen und vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Das entspricht einem Fünftel der Pensionen der gesetzlichen Pensionsversicherung. Mehr als die Hälfte dieser Pen- SOZIALSCHUTZ INVALIDITÄTSPENSIONEN

6 Durchschnittliche Höhe der Invaliditätspension 1 in EUR, 2004 Männer EUR PVA-Arbeiter 896 PVA-Angestellte PV-Selbstständige PV-Bauern 813 PV gesamt 983 Frauen EUR PVA-Arbeiter 491 PVA-Angestellte 724 PV-Selbstständige 556 PV-Bauern 371 PV gesamt 530 1) einschließlich aller Zulagen und Zuschüsse Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, BMSG sionen (55%) entfällt auf Personen unter dem Anfallsalter einer Alterspension. Bei den Neuzugängen zu einer Direktpension (ohne Hinterbliebenenpensionen) entfielen % auf Invaliditätspensionen. Männer sind überproportional vertreten. Auf sie entfielen zwei Drittel (68%) aller neu zuerkannten Invaliditätspensionen. Bei den Bauern traten % der Männer und bei den unselbstständig Erwerbstätigen 52% der Männer wegen Invalidität in den Ruhestand wurden Anträge auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Die Zuerkennung unterliegt strengen Kriterien. Ausschlaggebend sind Sachverständigengutachten von Ärzt/innen wurden ca. die Hälfte der Anträge abgelehnt. Bei der Hälfte der Ablehnungen erfolgt eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Etwa ein Drittel der Klagen wird zugunsten der Kläger entschieden (zuerkennendes Urteil oder Vergleich). Invaliditätsursachen Die drei bedeutsamsten Krankheitsgruppen, die bei der Zuerkennung einer Invaliditätspension eine Rolle spielen, sind mit 37% Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes, mit 22% psychiatrische Krankheiten und mit 13% Krankheiten des Kreislaufsystems. Zugangsalter Das durchschnittliche Zugangsalter für die Invaliditätspension betrug ,4 Jahre (51,0 Jahre bei Frauen, 54,5 Jahre bei Männern) und lag damit um 7 Jahre unter dem der Alterspensionen (60,7 Jahre). Bei einer Gesamtbetrachtung der Direktpensionen (Summe der Alters- und Invaliditätspensionen) betrug 2004 das durchschnittliche Pensionszugangsalter 56,9 Jahre bei Frauen und 58,5 Jahre bei Männern. Höhe der Invaliditätspension Im Durchschnitt sind Invaliditätspensionen wegen der geringeren Zahl von Versicherungsjahren deutlich niedriger als Alterspensionen. Im Jahr 2004 betrug die durchschnittliche Höhe der Invaliditätspension in der gesamten Pensionsversicherung EUR 796 (EUR 983 bei Männern und EUR 530 bei Frauen, 14x jährlich). Die durchschnittliche Invaliditätspension der Männer lag damit um 21% unter der durchschnittlichen Alterspension der Männer. Bei den Frauen betrug der Unterschied 27%.

7 6.3. Beamte Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit Beamte werden von Amts wegen oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt, wenn dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt. Dienstunfähigkeit besteht in der durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit verursachten Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Es muss daher nicht Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur Unfähigkeit, seine konkreten, sich aus dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ergebenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, vorliegen. Dienstunfähigkeit in diesem Sinne umfasst alles, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften oder geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der übertragenen Aufgaben ausschließen. Ein mängelfreies ärztliches Gutachten hat ein Tätigkeitskalkül zu enthalten, welche Tätigkeiten zu verrichten der Beamte noch bzw. nicht mehr in der Lage ist. Zur Ruhestandsversetzung müssen weiters vorliegen: Die durch ein ärztliches Gutachten abgesicherte Prognose der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit, d.h. der mit an Sicherheit grenzenden Unwahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit und die Unmöglichkeit, dem Beamten im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen, dessen Aufgaben er erfüllen kann und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Zur Feststellung der körperlichen oder geistigen Verfassung ist ein ärztliches Gutachten vom Bundespensionsamt einzuholen. Die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit obliegt dagegen ausschließlich der Dienstbehörde und ist nicht Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen. Die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit führt grundsätzlich zu einer Zurechnung von bis zu 10 Jahren. Eine Versetzung in den Ruhestand vor dem gesetzlichen Pensionsalter vermindert den Prozentsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% bis auf 62%. Für jeden Monat, der zwischen dem Tag der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, zu dem frühestens eine reguläre Versetzung in den Ruhestand erfolgen hätte können, ist der Ausgangsprozentsatz von 80% um 0,28 Prozentpunkte (und damit um 3,36 Prozentpunkte für ein Jahr) zu reduzieren (dies entspricht einer faktischen Pensionskürzung in Höhe von 4,2% für ein Jahr). Zur Berechnung des Abschlagsprozentsatzes ist es daher zunächst erforderlich, das fiktive Datum der frühest möglichen regulären Versetzung in den Ruhestand zu bestimmen. Der Abschlag ist begrenzt mit 18 Prozentpunkten. In den Jahren 2002 und 2003 erfolgten beim Bund ca. 17% aller Neupensionierungen aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit. Seither steigt dieser Prozentsatz nicht zuletzt wegen der Erhöhung des Pensionsantrittsalters deutlich an Versehrtenrenten Nach Arbeitsunfällen, Wegunfällen (Berufsverkehr) und Berufserkrankungen besteht Anspruch auf eine Versehrtenrente der Unfallversicherung, wenn die festge- SOZIALSCHUTZ INVALIDITÄTSPENSIONEN

8 stellte Erwerbsminderung mindestens 20% beträgt und länger als 3 Monate dauert. Auch Schüler/innen und Student/innen haben bei entsprechender Erwerbsminderung nach einem Unfall in Zusammenhang mit dem Schul- bzw. Universitätsbesuch Anspruch auf eine Versehrtenrente. Die Versehrtenrente kann auch zusätzlich neben einer Pension (z.b. Invaliditätspension) oder Erwerbstätigkeit bezogen werden. Bei einer Erwerbsminderung von 100% beträgt die Rente zwei Drittel des Einkommens im Jahr vor Eintreten der Invalidität (Vollrente); bei einer Erwerbsminderung zwischen 20% und 99% wird die Leistung proportional davon berechnet. Schwerversehrte (ab 50% Erwerbsminderung) erhalten noch einen Zuschlag in der Höhe von 20% bzw. 50% (ab einer Erwerbsminderung von 70%) der Rente. Jährlich erleiden ca. 6% der Arbeitnehmer/innen einen Arbeits- oder Wegunfall, der mit einem Krankenstand von mindestens 3 Tagen verbunden ist ereigneten sich Arbeitsunfälle (inkl. Wegunfälle), wovon 330 tödlich endeten. Die Zahl der Arbeitsunfälle sank in den letzten Jahren wurden von der Unfallversicherung Berufserkrankungen anerkannt, wobei der überwiegende Teil auf Lärmschwerhörigkeit und Hauterkrankungen entfiel. Ca. 3% der jährlichen Arbeitsunfälle, Wegunfälle und Berufskrankheiten führen zu einem Anspruch auf eine dauernde Rente der Unfallversicherung. Insgesamt bezogen 2004 knapp Personen eine Versehrtenrente und eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung. Ende 2004 betrugen die Versehrtenrenten im Durchschnitt EUR 280 monatlich. Dieser Wert wird durch die hohe Zahl der Teilrenten, die bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis 49 v.h. ausbezahlt werden, stark gedrückt. Der Durchschnittswert dieser Renten betrug 2004 EUR ,4% der Versehrtenrenten entfallen auf Vollrenten (bei 100% Erwerbsminderung). Die durchschnittliche Rentenhöhe für diese Personengruppe beträgt EUR beträgt der Unfallversicherungsbeitrag einheitlich 1,4% des beitragspflichtigen Lohns, der ausschließlich vom/von der Arbeitgeber/in geleistet wird. Dieser Beitrag stellt eine Art Haftpflichtversicherung für Arbeitgeber/innen dar. Für selbstständig Erwerbstätige außerhalb der Landwirtschaft gilt ein jährlicher Pauschalbeitrag. Einen präventiven und kompensatorischen Charakter hat der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag für Beschäftigte, die Nacht-Schwerarbeit leisten (ca Personen). In diesen Fällen sind zusätzlich 2% des Bruttolohns an die Pensionsversicherung als besonderer Beitrag zu entrichten. Diese Einnahmen werden für die Finanzierung einer besonderen Frühpension (Sonderruhegeld für Männer ab 57 Jahren, ca Bezieher) verwendet. Das durchschnittliche Sonderruhegeld betrug 2004 EUR monatlich. Die Unfallversicherung leistet einen wichtigen Beitrag zur Rehabilitation der Opfer von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen. Die Maßnahmen dienen der Heilbehandlung und der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Dafür wurden 2004 EUR 780 Mio. aufgewendet Sozialentschädigungsgesetze Sämtliche Sozialentschädigungsgesetze sehen umfassende Versorgungsmaßnahmen bei Invalidität vor. Während die Kriegsopferversorgung und die Opferfürsorge

9 aufgrund der Altersstruktur der Betroffenen heute grundsätzlich v.a. als Altersversorgung 3 zu sehen sind, betreffen die Entschädigungssysteme nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Verbrechensopfergesetz und dem Impfschadengesetz überwiegend Personen im Erwerbsalter. Der Adressatenkreis dieser 3 Gesetze sind Präsenzdiener, Heeresangehörige, Opfer von Verbrechen und Geschädigte von Schutzimpfungen. Weiters sind Zivilpersonen, die durch Waffen, Fahrzeuge oder militärische Handlungen des Bundesheeres verletzt wurden, versorgungsberechtigt. Neben monetären Hilfen bieten diese Systeme berufliche (z.b. Ausbildung, Umschulungen, Lohnkostenzuschüsse) und soziale Rehabilitation (z.b. Zuschüsse für Adaptierungen, Kostenübernahme für integrative Maßnahmen) an. Die Höhe der Beschädigtenrente im Heeresversorgungsgesetz beträgt zwischen EUR 116 und EUR monatlich. Darüber hinaus bestehen analog zur Kriegsopferversorgung weitere Dauerrentenleistungen (einkommensabhängige Erhöhungsbeträge, Pflege- und Blindenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung). Die Zahl der Versorgungsberechtigten betrug Anfang 2005 ca Der finanzielle Gesamtaufwand machte 2004 EUR 9,1 Mio. aus. Opfer von Verbrechen erhalten staatliche Hilfeleistungen, wenn sie durch ein mit Vorsatz begangenes Verbrechen (die Strafdrohung muss mindestens 6 Monate betragen) oder als unbeteiligte Dritte eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. Das Verbrechensopfergesetz sieht Verdienst- und Unterhaltsentgang bis zu EUR monatlich sowie Pflege- und Blindenzulagen, analog dem Kriegsopferversorgungsgesetz, vor. Anfang 2005 bezogen 120 Personen Dauerleistungen. Der Budgetaufwand betrug EUR 1,8 Mio. Das Impfschadengesetz räumt jenen Personen einen Entschädigungsanspruch ein, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene (das war bis 1980 die Schutzimpfung gegen Pocken) oder eine empfohlene Impfung eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Anfang 2005 gab es 79 versorgungsberechtigte Personen. Der finanzielle Gesamtaufwand lag bei EUR 2,5 Mio. 3 Diese beiden Systeme werden deshalb im Kapitel 4: Alterspensionen dargestellt. SOZIALSCHUTZ INVALIDITÄTSPENSIONEN

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