Verwaltungsrechts-Zeitschrift für die Länder Berlin Brandenburg Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen

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1 LKV Landes- Rechtsprechung NJ Jahrgang, Seiten und Kommunalverwaltung Verwaltungsrechts-Zeitschrift für die Länder Berlin Brandenburg Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Herausgeber: Dr. Michael Benndorf, Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg Prof. Dr. Michael Brenner, Universität Jena Joachim Buchheister, Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Prof. Dr. Bernd Dammert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Leipzig Prof. Dr. Matthias Dombert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Potsdam Dr. Claus Esser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Erfurt Dr. Matthias Grünberg, Vizepräsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bautzen Prof. Dr. Ulf Gundlach, Staatssekretär im Ministerium für Inneres und Sport, Magdeburg Prof. Dr. Winfried Kluth, Universität Halle- Wittenberg Dr. Raimund Körner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Berlin Joachim Lindner, Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofes, Weimar Dr. Michael Moeskes, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Magdeburg, Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, em. Professor an der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Jochen Rozek, Universität Leipzig Prof. Dr. Helge Sodan, Freie Universität Berlin Prof. Dr. Wolf-Uwe Sponer, Landesdirektion Sachsen Dr. Joachim Vetter, Senatsdirigent, Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin Länderreferenten: Berlin: Dr. Ulrich Marenbach, Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Brandenburg: Ruben Langer, Richter am Verwaltungsgericht, Potsdam Sachsen: Dr. Barbara Helmert, Staatsanwältin, Dresden/Leipzig Sachsen-Anhalt: Dr. Lars Bechler, Richter am Verwaltungsgericht, Halle/Karlsruhe Thüringen: Dr. Hans-Jürgen Kulke, Universität Jena Schriftleitung: Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Potsdam (Hauptschriftleiter) Ruben Langer, Richter am Verwaltungsgericht, Potsdam Dr. Ulrich Marenbach, Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Redaktionsanschrift: LKV Landes- und Kommunalverwaltung, Hauptschriftleitung, Mangerstr. 26, Potsdam lkv@nomos.de, Internet: Auswirkungen des Lebenszeitprinzips bei Dienstordnungsangestellten Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Buchheim, Potsdam* Der Beitrag setzt sich mit den sog. Dienstordnungsangestellten, einer besonderen Gruppe von Beschäftigten der Sozialversicherungsträger, auseinander. Die Dienstordnungsangestellten besetzen eine personelle Nische in der öffentlichen Verwaltung, die nach dem Willen des Gesetzgebers zukünftig abgeschafft werden soll. Praktische Probleme werfen sie etwa bei der Umsetzung von Organisations- und Personalentscheidungen auf. Hier zeigt sich, dass rechtliche Unsicherheiten in der Verwaltungshandhabung wie in der gerichtlichen Beurteilung zu einer Verstetigung dieser Beschäftigtengruppe und damit zum Gegenteil dessen führen, was der Gesetzgeber eigentlich gewollt hat. Dies gibt Anlass, die Problemstellung und die Lösungsmöglichkeiten näher zu beleuchten. I. Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten Bei den Dienstordnungsangestellten handelt es sich um eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, die ausschließlich bei Trägern der gesetzlichen Krankenkassen ( 351 RVO 1 ) oder Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ( 144 SGB VII 2 ) tätig sind. Allerdings dürfte es sich bei dieser Beschäftigtengruppe jedenfalls bei den Krankenkassen um ein Auslaufmodell handeln: Bei den Krankenversicherungsträgern ist die Neueinstellung von Dienstordnungsangestellten seit 1993 nicht mehr zulässig ( 358 RVO) 3. Die Unfallversicherungsträ- ger sind zur Neueinstellung von Dienstordnungsangestellten nur verpflichtet, soweit sie keine Dienstherrenfähigkeit gem. 2 BBG 4 oder 2 BeamtStG 5 besitzen ( 144 S. 2 SGB VII) 6. Dienstherrenfähig sind z.b. die Eisenbahn-Unfallkasse * Der Autor Prof. Dr. Herrmann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der Sozietät Dombert Rechtsanwälte in Potsdam. Die Autorin Buchheim ist dort als Rechtsanwältin tätig. 1 Reichsversicherungsordnung vom , RGBl I, 509, i.d.f. der Bkm. vom , BGBl III 820-1, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl I, Zu 349 ff. RVO (2. Buch, Vierter Abschnitt, IV. Angestellte und Beamte) als auch heute noch unmittelbar geltendes Recht vgl. Krauskopf, in: Wagner/Knittel (Hrsg.), Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Loseblatt, Stand: Juli 2013, Vorbem. 349 RVO- 362 RVO Rn. 1 ff. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (Art. 1 des Gesetzes vom , BGBl I, 1254), zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl I, Vgl. hierzu BT-Dr 12/3608, S. 129: Die Anlehnung des Dienstordnungsrechts an das Beamtenrecht werde dem Wettbewerbssystem der gesetzlichen Krankenkassen nach Einführung der Wahlfreiheit nicht gerecht. 4 Bundesbeamtengesetz vom , BGBl I, 160, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl I, Beamtenstatusgesetz vom , BGBl I, 1010, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl I, Ricke, in: Leitherer (Hrsg.), Kasseler Komm. Sozialversicherungsrecht, Bd. I, Loseblatt, Stand: , 144 SGB VII Rn. 10. LKV 2/

2 Aufsätze Herrmann/Buchheim - Auswirkungen des Lebenszeitprinzips bei Dienstordnungsangestellten ( 148 I 1 SGB VII), die Unfallkasse Post und Telekom 7 ( 149 I 1 SGB VII) sowie die Unfallkasse des Bundes 8 ( 149 a I 1 SGB VII). Die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten zeichnen sich dadurch aus, dass diese weder Beamte sind oder sonst einen öffentlich-rechtlichen Status genießen noch in einem rein zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen. Auf den ersten Blick scheint ein solches Dienstordnungsangestelltenverhältnis der herkömmlichen Kategorisierung von Beschäftigungsverhältnissen zu widersprechen, denn Beschäftigungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis schließen einander grds. aus (vgl. den Entlassungsgrund gem. 31 I Nr. 2 BBG, 22 II BeamtStG). Das Dienstordnungsangestelltenverhältnis vereint allerdings historisch bedingt Elemente beider Beschäftigungsformen. Dies hat den Hintergrund, dass die Sozialversicherungsträger als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung ihre Angestellten häufig in Funktionen eingesetzt haben, die im Bereich der unmittelbaren Staatsverwaltung von Beamten wahrgenommen wurden. Um konkurrenzfähig zu sein, sollten diese Angestellten zu gleichwertigen Bedingungen wie die Beamten der unmittelbaren Staatsverwaltung beschäftigt werden. Dies galt vor allem, da die Dienstordnungsangestellten auch Hoheitsaufgaben 9 auszuüben hatten 10. Dazu wird das Vertragsverhältnis nicht nur mit einzelnen beamtenrechtsähnlichen Pflichten und Rechten, sondern umfassend als privatrechtliches Dienst- und Treuverhältnis (in Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis gem. 4 BBG bzw. 3 I BeamtStG) ausgestaltet. Dass sich die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten an das Beamtenrecht annähern sollen, ist bereits in den gesetzlichen Regelungen über das Dienstordnungsrecht enthalten: 352 S. 2 RVO bzw. 145 S. 2 SGB VII bestimmen, dass für die Dienstordnungsangestellten keine weiter gehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden dürfen, als es für die Beamten das Disziplinarrecht zulässt Dienstordnung Die beamtenrechtsähnliche Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse wird dadurch erreicht, dass sich die Beschäftigten in dem Anstellungsvertrag der bei dem Sozialversicherungsträger geltenden Dienstordnung 12 unterwerfen. Hierbei handelt es sich um autonomes Recht, das normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten regelt, die sich nach ihrem Anstellungsvertrag den Regelungen der Dienstordnung unterstellt haben (Dienstordnungsangestellte) 13. Für Angestellte, die nach Tarifvertrag oder außertariflich beschäftigt werden, gilt die Dienstordnung hingegen nicht (vgl. 351 I RVO, 144 S. 1 SGB VII). Mit der Dienstordnung gestaltet der Sozialversicherungsträger seine Beziehungen zu den Angestellten nach dem Prinzip der Selbstverwaltung eigenständig. Von Gesetzes wegen muss der Inhalt des Anstellungsverhältnisses, also alle das Dienstrecht betreffenden Fragen, in der Dienstordnung geregelt werden 14. Die Dienstordnung muss Bestimmungen zu den Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnissen der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten ( 352 S. 1 RVO) bzw. zu den Ein- und Anstellungsbedingungen und den Rechtsverhältnissen der Angestellten enthalten ( 144 S. 1 SGB VII). Im Hinblick auf die beamtenrechtliche Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse wird regelmäßig wie z.b. bei der Unfallkasse Nordrhein- Westfalen 15 oder bei der Unfallkasse Brandenburg 16 festgelegt, dass die für die Beamten des jeweiligen Landes geltenden Vorschriften, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Beamten, entsprechend gelten. Hierdurch wird nicht nur das jeweilige Landesbeamtengesetz in Bezug genommen, sondern z.b. auch das jeweilige Besoldungs- und Versorgungsgesetz 17. Nicht zuletzt erfasst der Verweis auch die Geltung von Art. 33 V GG und der sog. hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, aus denen ebenfalls Rechte von Beamten ableitbar sind. 2. Begründung Das Anstellungsverhältnis wird begründet durch den Abschluss eines privatrechtlichen (Arbeits-)Vertrags zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Beschäftigten. Es handelt sich folglich um ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis 18. Vorangehende Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisse des Beschäftigten zum gleichen Sozialversicherungsträger fallen kraft konkludent vereinbarter Aufhebung fort. Frühere Beschäftigungsverhältnisse zu anderen Arbeitgebern kann das grds. zweiseitig begründete Dienstordnungsverhältnis zwar nicht erlöschen las- 7 Nach Art. 2, 2 I des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz BUK-NOG) vom , BGBl I, 3836, werden die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zum in die nach Art. 2, 1 BUK-NOG neu zu errichtende gewerbliche Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eingegliedert. 8 Nach Art. 1, 2 I BUK-NOG werden die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse zum in die nach Art. 1, 1 BUK-NOG neu zu errichtende Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert. 9 Vgl. zur (Un-)Vereinbarkeit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Dienstordnungsangestellte mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG Lecheler/Determann, DÖV 1999, 885 (893) m.w.n.; BSG, Urt. v RU 13/67, BSGE 30, 8 = juris, Rn. 27; a.a. BAG, Urt. v AZR 107/84, BAGE 50, 92 = juris, Rn Vgl. BSG, Urt. v RK 11/73, BSGE 39, 159 = juris, Rn Ricke (o.fußn. 6), 144 SGB VII Rn Vgl. z.b. Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom , GVBl S. 971; Dienstordnung der Unfallkasse Brandenburg vom , Amtl. Anzeiger vom , S. 1133; Musterdienstordnung des Verbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV, Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand), Rundschreiben vom /2011, auszugsweise abgedr. bei Ricke (o.fußn. 6), 144 SGB VII Rn St.Rspr.; BAG, Urt. v AZR 391/04, juris, Rn. 21; Urt. v AZR 440/07, NJOZ 2008, 3709 (3712); Krauskopf (o.fußn. 1), 351 RVO Rn. 4 m.w.n. 14 Krauskopf (o.fußn. 1), 352 RVO Rn Vgl. 3 I der Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. 16 Vgl. 3 I der Dienstordnung der Unfallkasse Brandenburg. 17 Vgl. auch 5 der Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen und 3 I Nr. 3 der Dienstordnung der Unfallkasse Brandenburg. 18 St.Rspr.; BAG, Urt. v AZR 791/77, BAGE 31, 381 = juris, Rn. 12; Urt. v AZR 440/07, juris, Rn LKV 2/2014

3 Auswirkungen des Lebenszeitprinzips bei Dienstordnungsangestellten - Herrmann/Buchheim Aufsätze sen. Handelt es sich bei der früheren Tätigkeit des Dienstordnungsangestellten aber ebenfalls um ein Dienstordnungsangestelltenverhältnis (zu einem anderen Sozialversicherungsträger), erlischt dieses regelmäßig aufgrund des darin vereinbarten Entlassungsgrundes gem. 31 I Nr. 2 BBG bzw. 22 II BeamtStG. Im Falle einer Änderung der Rechtsform des Sozialversicherungsträgers bleiben die Dienstordnungsanstellungsverhältnisse bestehen (vgl. 20 II BeamtStG). 3. Beendigung Die Beendigung eines Dienstordnungsangestelltenverhältnisses richtet sich zunächst nach den in der Dienstordnung ausdrücklich festgelegten Tatbeständen. Bei den Krankenversicherungsträgern ist zudem in 354 II bis V RVO Näheres zu Kündigung und Entlassung der Angestellten geregelt. Da die Dienstordnung auf das Beamtenrecht Bezug nimmt, sind darüber hinaus beamtenrechtliche Beendigungsgründe auf die Dienstordnungsangestelltenverhältnisse entsprechend anwendbar. Für die Beendigung kommen insoweit folgende Tatbestände in Betracht: der Wegfall der in der Dienstordnung festgelegten Einstellungsvoraussetzungen (vgl. 30 Nr. 1, 31 I i.v.m. 7 I Nr. 1 BBG bzw. 21 Nr. 1, 22 I Nr. 1 i.v.m. 7 I Nr. 1 BeamtStG), die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer anderen Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit oder zu einem Dienstherrn (vgl. 30 Nr. 1, 31 I Nr. 2 BBG bzw. 21 Nr. 1, 22 II BeamtStG), die fehlende Möglichkeit für eine Zurruhesetzung, da der Angestellte die versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt (vgl. 30 Nr. 1, 32 I Nr. 2 BBG bzw. 21 Nr. 1, 23 I Nr BeamtStG), die fehlende Möglichkeit für eine Zurruhesetzung bei dauernder Dienstunfähigkeit (vgl. 21 Nr. 1, 23 I Nr. 3 BeamtStG), die Kündigung durch den Angestellten (vgl. Entlassung auf Verlangen, 30 Nr. 1, 33 BBG bzw. 21 Nr. 1, 23 I Nr. 4 BeamtStG), der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil (vgl. 30 Nr. 2, 41 I BBG bzw. 21 Nr. 2, 24 I BeamtStG) sowie die Anstellung nach Erreichen der Altersgrenze (vgl. 21 Nr. 1, 23 I Nr. 5 BeamtStG). Keine entsprechende Anwendung findet hingegen der Beendigungstatbestand nach 30 Nr. 3 BBG i.v.m. 10 BDG 20 bzw. 21 Nr. 3 BeamtStG i.v.m. 10 BbgLDG 21. Da den Sozialversicherungsträgern keine Dienstherrenbefugnisse zustehen, verfügen sie auch nicht über Disziplinargewalt. Dementsprechend werden auch keine echten Disziplinarverfahren durchgeführt. In den Dienstordnungen können allenfalls an das Disziplinarrecht angelehnte, ähnliche Rechte gegenüber den Beamten festgelegt werden (vgl. 352 S. 2 RVO, 145 S. 2 SGB VII) 22. Zur Frage, ob ein Dienstordnungsangestelltenverhältnis darüber hinaus auch durch eine außerordentliche Kündigung ( 626 BGB) beendet werden kann, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Der Streit betrifft im Kern die Frage, inwieweit ein Dienstordnungsangestellter durch die einseitige Lösungsmöglichkeit des Arbeitgebers im Vergleich zu beamteten Kollegen in der unmittelbaren Staatsverwaltung Arbeitsplatzsicherheit einbüßt. Einerseits wird vertreten, dass es allein den Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegt, ihre Rechtsbeziehungen und mithin auch die Ausgestaltung der Beendigungstatbestände 23 zu regeln. Demnach wären die Beendigungsmodalitäten in der Dienstordnung abschließend und der Rückgriff auf 626 BGB ausgeschlossen 24. Dem wird entgegenzuhalten sein, dass gerade das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Privatrecht unabdingbar 25 ist. Für das Dienstordnungsangestelltenverhältnis mit seiner privatrechtlichen Struktur muss deshalb von der Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung ausgegangen werden 26. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung dürfte allerdings, da es durch die Unterwerfung unter die Bestimmungen der Dienstordnung, mit denen auf die beamtenrechtlichen Vorschriften Bezug genommen wird, ausgeschlossen worden sein 27. Im Beamtenrecht ist die dienstherrenseitige Beendigung des Beamtenverhältnisses (Entlassung, 30 Nr. 1, 32 BBG bzw. 21 Nr. 1, 23 BeamtStG) ohne Angaben von Gründen unzulässig. Die Entlassung ist ein schriftlich zu erlassender Verwaltungsakt 28 ( 38 BBG bzw. 34 I BbgBG 29 ), sodass für sie das Begründungserfordernis nach 39 I VwVfG gilt. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Dienstordnungsangestelltenverhältnis indes durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Hierbei willigt der Angestellte als Gegenstück zur Vertragsbegründung in die Beendigung der Vertragsbeziehung ein 30, sie erfolgt mithin nicht einseitig. Letztlich stellt ein Aufhebungsvertrag nichts anderes dar als die Entlassung des Dienstordnungsangestellten mit dessen Einverständ- 19 Zum Anwendungsbereich der Regelung des 22 I Nr. 2 BeamtStG, der auf das Erreichen der Altersgrenze abstellt, ohne dass der Eintritt in den Ruhestand das Beamtenverhältnis beendet, gegenüber 23 I Nr. 2 BeamtStG vgl. Seeck, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/ Zentgraf, BeamtStG, 2010, 22 Ziff Bundesdisziplinargesetz vom , BGBl I, 1510, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl I, Landesdisziplinargesetz vom , GVBl I, 254, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVBl I Nr Vgl. z.b. 7 I der Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen und 8 I der Dienstordnung der Unfallkasse Brandenburg. 23 Ricke (o.fußn. 6), 144 SGB VII Rn LAG Düsseldorf, Urt. v Sa 1340/82, juris; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig verworfen worden, vgl. BAG, Beschl. v AZN 76/83, juris; wohl auch OLG Brandenburg, Urt. v U 62/12, juris, Rn. 69, nicht rechtskräftig. 25 Vgl. nur Henssler, in: MünchKomm-BGB, Bd. IV, 6. Aufl. (2012), 626 Rn ArbG Düsseldorf, Urt. v Ca 3150/10, juris, Rn. 19, nicht rechtskräftig geworden durch Vergleich in der Berufungsinstanz beim LAG Düsseldorf vom Sa 1474/ V. Hoyningen-Huene/Boemke, NZA 1994, 481 (485). 28 Battis, BBG, 4. Aufl. (2009), 32 Rn. 6; Seeck (o.fußn. 19), 23 Ziff Beamtengesetz für das Land Brandenburg vom , GVBl I, 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVBl I Nr V. Hoyningen-Huene/Boemke, NZA 1994, 481 (487). LKV 2/

4 Aufsätze Herrmann/Buchheim - Auswirkungen des Lebenszeitprinzips bei Dienstordnungsangestellten nis 31 ein Tatbestand, der sich auch im Beamtenrecht wiederfindet ( 30 Nr. 1, 33 BBG, 21 Nr. 1, 23 I Nr. 4 BeamtStG). II. Dienstordnungsamt Im Hinblick auf die inhaltliche Annäherung der dienstordnungsrechtlichen Anstellungsverhältnisse an das Beamtenrecht liegt es nahe, die Rechtsposition der Angestellten ähnlich den beamtenrechtlichen Statusämtern als Dienstordnungsämter 32 zu beschreiben. 1. Beamtenrechtliches Statusamt Das beamtenrechtliche Statusamt bezeichnet die Rechtsstellung einer natürlichen Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, also Beamter im statusrechtlichen Sinn ist 33. a) Verknüpfung mit der Begründung des Beamtenverhältnisses. Das Statusamt 34 wird dem Beamten gem. 10 III BBG bzw. 8 III BeamtStG im Zuge der Begründung seiner Rechtsstellung als Beamter auf Probe, Lebenszeit oder Zeit verliehen. Hierzu wird der Beamte unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde, die die entsprechende Amtsbezeichnung enthält, ernannt ( 10 I Nr. 1, II 1 und 2 Nr. 3 BBG bzw. 8 I Nr. 1, II 1 und 2 Nr. 3 BeamtStG). Die Verleihung des Statusamtes ist in den Fällen des 10 III BBG bzw. 8 III BeamtStG allerdings auch Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ernennung: Enthält nämlich die Ernennungsurkunde in diesen Fällen keine Amtsbezeichnung, sodass dem Beamten mit der Begründung seines Beamtenverhältnisses kein Statusamt verliehen würde, ist die Ernennung nichtig ( 13 I Nr. 1 BBG bzw. 11 I Nr. 1 BeamtStG). Die Verleihung des Statusamtes steht folglich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Begründung des Beamtenverhältnisses. b) Inhaltliche Charakterisierung der Rechtsstellung. Das Statusamt charakterisiert die Rechtsstellung des Beamten zugleich inhaltlich nach Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, der besoldungsrechtlichen Einstufung (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe) und der Amtsbezeichnung 35. Mit der Einrichtung von Statusämtern nach diesen Kategorien werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung des Amtes, mithin seine Wertigkeit zum Ausdruck gebracht 36. Die Amtsinhalte werden durch den Gesetzgeber im Besoldungs- und Haushaltsrecht festgelegt. In diesem Rahmen obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, einzelne Dienstposten zu bewerten und bestimmten Statusämtern zuzuordnen 37. c) Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Einem Beamten dürfen allerdings nur Dienstposten zur Ausübung übertragen werden, deren Anforderungen den mit dem Statusamt des Beamten abstrakt umschriebenen Anforderungen entsprechen bzw. angemessen sind. Das Statusamt vermittelt einem Beamten den Anspruch auf statusamtsgemäße Beschäftigung 38. Der Beamte kann demnach verlangen, nur solche Tätigkeiten auszuüben, die in laufbahnrechtlicher Hinsicht seiner Dienststellung entsprechen. d) Unentziehbarkeit des Beamtenstatus und Statusamtes. Sowohl der Grundstatus als auch der Bestand des übertragenen Statusamtes i.s.d. hierdurch charakterisierten Rechtsstellung können einem Beamten vom Grundsatz her nicht entzogen werden 39. Dies resultiert aus dem Lebenszeitprinzip. Dieser hergebrachte Grundsatz des Beamtentums 40 sichert die unabhängige Amtsführung des Beamten, indem er ihm persönlich eine rechtliche und im Zusammenspiel mit dem Alimentationsprinzip wirtschaftliche Sicherheit bietet. Ein Beamter darf danach nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen aus seinem Amt entfernt werden. Dies ist Grundvoraussetzung, soll die Verwaltung gesetzeskonform arbeiten 41. Daher bildet das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regel ( 6 I BBG, 4 I BeamtStG). 2. Entsprechende Anwendung im Dienstordnungsrecht: Dienstordnungsamt Die die Rechtsstellung des Amtsinhabers charakterisierende Funktion des Statusamtes muss im Dienstordnungsrecht entsprechend zum Tragen kommen. Auch die Dienstordnungsangestellten nehmen hoheitliche Aufgaben wahr und müssen insofern als Teil der Exekutive unabhängig tätig sein. Eine Anleihe beim Beamtentum im Hinblick auf den Schutz eines Dienstordnungsamtes ist daher angezeigt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Schon mit der Regelung des 351 I RVO hat er die Sicherung der Beschäftigten gegen eine willkürliche Behandlung und Entlassung verfolgt 42. Ebenso wird von einer grds. lebenszeitigen Übertragung des Dienstordnungsamtes auszugehen sein. Durch das Dienstordnungsamt muss den Angestellten eine vergleichbare Sicherheit im Hinblick auf die Unentziehbarkeit ihrer durch das Amt vermittelten Rechtsstellung gegeben werden. 3. Übertragung des Dienstordnungsamtes Auch die Dienstordnungsämter haben eine statusrelevante Funktion wie das beamtenrechtliche Statusamt. Das Dienstordnungsamt wird übertragen, indem es im schriftlichen Anstellungsvertrag vereinbart wird. Eine vergleichbar strenge Form wie im Beamtenrecht (Aushändigung einer Ernennungsur- 31 Vgl. ArbG Düsseldorf, Urt. v Ca 5757/12, juris, Rn BAG, Urt. v AZR 588/09, BAGE 135, 327 = juris, Rn. 31, bezeichnet das einem Dienstordnungsangestellten zugewiesene Amt eines leitenden Verwaltungsdirektors als Amt im statusrechtlichen Sinne; Urt. v AZR 541/98, BAGE 92, 112 = juris, Rn. 36, bezeichnet eine Beförderungsplanstelle als Amt im statusrechtlichen Sinne. 33 Battis (o.fußn. 28), 4 Rn Zentgraf, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf (o.fußn. 19), 8 Ziff BVerwG, Urt. v C 8/07, BVerwGE 132, 31 = juris, Rn. 15; Battis (o.fußn. 28), 10 Rn. 10; Zentgraf (o.fußn. 34), 8 Ziff BVerwG, Urt. v C 20/94, BVerwGE 98, 334 = juris, Rn BVerwG, Urt. v C 41/89, BVerwGE 89, 199 = juris, Rn St.Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v VI C 44.72, BVerwGE 49, 64 = juris, Rn. 32; Urt. v C 1/06, juris, Rn. 13; Urt. v C 8/07, BVerwGE 132, 31 = juris, Rn BVerfG, Beschl. v BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 = juris, Rn BVerfG, BvF 2/58, BVerfGE 9, 268 = juris, Rn. 73; Beschl. v BvR 1039/75 und 1045/75, BVerfGE 44, 249 = juris, Rn. 35; Beschl. v BvF 3/02, BVerfGE 119, 247 = juris, Rn. 53; Beschl. v BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 = juris, Rn. 34 m.w.n. 41 BVerfG, Beschl. v BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 = juris, Rn. 34 ff. 42 RT-Dr 4105, I. Wahlperiode 1920/1922, zit. nach BSG, Urt. v RK 11/73, BSGE 39, 159 = juris, Rn LKV 2/2014

5 Auswirkungen des Lebenszeitprinzips bei Dienstordnungsangestellten - Herrmann/Buchheim Aufsätze kunde) ist dabei im Dienstordnungsrecht nicht einzuhalten. Dass die Übertragung des beamtenrechtlichen Statusamtes durch Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgt ( 10 II 1 und 2 Nr. 3 BBG bzw. 8 II 1 und 2 Nr. 3 BeamtStG), liegt daran, dass das Amt zeitgleich mit der Begründung des Rechtsverhältnisses zu verleihen ist ( 10 III BBG bzw. 8 III BeamtStG), was gerade streng formgebunden erfolgt. Das Dienstordnungsanstellungsverhältnis wird indes bereits durch Vertragsschluss begründet, zusätzliche Anforderungen sind daneben entbehrlich. In den Dienstordnungen kann jedoch als Formerfordernis die Aushändigung einer Urkunde festgelegt werden. Für das Recht der Dienstordnungsangestellten gilt auch der Grundsatz, dass die wirksame Begründung des Rechtsverhältnisses jeweils die Übertragung des Statusamtes voraussetzt 43. Andernfalls würden Dienstordnungsangestellte gegenüber Beamten schlechter gestellt. Sie wären zur Erfüllung ihrer mit der Anstellung verbundenen Aufgaben verpflichtet, ohne dass sie den Schutz eines Dienstordnungsamtes genießen. Demnach muss das Dienstordnungsamt zwingend gleichzeitig mit der Begründung des Anstellungsverhältnisses übertragen werden. Wenn eine entsprechende Vereinbarung im Anstellungsvertrag fehlt oder offengelassen ist, ist der Vertrag in entsprechender Anwendung von 13 I Nr. 1 i.v.m. 10 II 2 Nr. 3 BBG bzw. 11 I Nr. 1 i.v.m. 8 II 2 Nr. 3 BeamtStG unwirksam. Eine Anstellung des Beschäftigten ist dann nicht wirksam erfolgt. III. Verknüpfung von Dienstordnungsamt und Funktionsämtern Welche Aufgaben einem Dienstordnungsangestellten übertragen werden dürfen, hängt maßgeblich von der Vereinbarung im Anstellungsvertrag i.v.m. der Dienstordnung ab 44. Daneben treten jedoch die Anforderungen, die das Dienstordnungsamt an die Angemessenheit der an den Angestellten übertragbaren Aufgaben stellt 45. Hierzu beschreiben die beamtenrechtlichen Begriffe des abstrakt-funktionellen und des konkret-funktionellen Amtes und ihre Beziehung zum Statusamt auch bei einem Dienstordnungsangestellten den Umfang der geschützten Rechtsstellung. 1. Abstraktes und konkretes Funktionsamt Die Funktionsämter beziehen sich auf den Tätigkeitsbereich des Amtsträgers. Das abstrakte Funktionsamt beschreibt den bei einer Behörde dauerhaft innegehabten Aufgabenkreis 46, also eine Funktion oder Position (z.b. Referent bei der Behörde X, Abteilungsleiter bei der Behörde Y). Als konkretes Funktionsamt versteht man den durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bei der Beschäftigungsbehörde übertragenen bestimmten Aufgabenkreis (Dienstposten; z.b. Position des Referenten für die Personalangelegenheiten des höheren Dienstes im Dienstrechtsreferat bei der Behörde X, Position des Leiters der Personalabteilung bei der Behörde Y) Statusamtsgemäßheit der Funktionsämter Die Funktionsämter sind mit dem Status- bzw. Dienstordnungsamt verknüpft. In ihrer inhaltlichen Ausgestaltung sind sie von den Vorgaben des Statusamtes abhängig: Wegen des Anspruchs des Beamten auf statusamtsgemäße Beschäftigung und der nach 18 BBesG gebotenen funktionsgerechten Besoldung müssen beide Funktionsämter der Wertigkeit nach dem Statusamt angemessen sein 48. Ob das konkrete Funktionsamt statusamtsgemäß ist, ist anhand der dem abstrakten Funktionsamt zu entnehmenden Kriterien an die Anforderungen der Tätigkeiten festzustellen 49. Die Verknüpfung der Ämter reicht nicht so weit, dass die Funktionsämter wie das Statusamt bestandsgeschützt wären: Während das Statusamt nicht entzogen werden kann, müssen sachliche begründete Änderungen des abstrakten oder des konkreten Aufgabenbereichs hingenommen werden. Die Funktionsämter verleihen keine persönlichen Rechte, sondern lediglich organisatorische Wahrnehmungszuständigkeiten (Befugnisse). Die Funktionsämter dürfen jedoch wegen der Prämisse der Statusamtsgemäßheit nur in den Grenzen des Statusamtes zugewiesen oder geändert werden 50. Es ist demnach nicht zulässig, einen Beamten dauerhaft ohne sein Einverständnis Aufgaben zu übertragen, die gemessen an seinem Statusamt geringer oder höher (vgl. 46 I BBesG) 51 bewertet sind. Ein krasses Beispiel: Der Inhaber des Statusamtes Ministerialrat, das der Laufbahn des höheren Dienstes zugeordnet ist 52, darf nicht mit Aufgaben eines Bürosachbearbeiters (mittlerer Dienst) beschäftigt werden. 3. Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung im Dienstordnungsrecht Diese Schutzmechanismen wurden von den Gerichten 53 entsprechend auf die Dienstordnungsangestellten und das Dienstordnungsamt übertragen. Dadurch soll der mit dem Dienstordnungsamt vermittelte Schutz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Angestellten nicht leerlaufen. In der Konsequenz ist auch den Dienstordnungsangestellten ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zuzusprechen 54. Dieser Anspruch dürfte sich ohne ausdrückliche Erwähnung bereits aus der Verweisung in den Dienstordnungen auf die entsprechende Geltung der auf die (Landes-)Beamten anwendbaren Vorschriften, insbesondere betreffend die Rechte der Beamten, 43 Siehe dazu unter II. 1. lit a. 44 Vgl. BAG, Urt. v AZR 588/09, BAGE 135, 327 = juris, Rn. 12, Vgl. BAG, Urt. v AZR 588/09, BAGE 135, 327 = juris, Rn. 30 f. 46 St.Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v C 8/07, BVerwGE 132, 31 = juris, Rn. 15 m.w.n. 47 Vgl. BVerwG, Urt. v C 8/07, BVerwGE 132, 31 = juris, Rn St.Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v C 8/07, BVerwGE 132, 31 = juris, Rn. 15 f. m.w.n. 49 BVerwG, Urt. v C 8/07, BVerwGE 132, 31 = juris, Rn St.Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v C 8/07, BVerwGE 132, 31 = juris, Rn. 16 m.w.n. 51 Vgl. BVerwG, Urt. v C 30/09, BVerwGE 139, 368 = juris, Rn. 14 ff.; Urt. v C 29/04, DVBl 2005, 1145 = juris, Rn Vgl. Anlage 1 zu 9 I BLV, Nr. 23 i.v.m. Anlage I BBesG, Besoldungsgruppe B Vgl. BAG, Urt. v AZR 588/09, BAGE 135, 327 = juris, Rn. 30 f. 54 A.A. wohl Lecheler/Determann, DÖV 1999, 885 (893): Dem Dienstordnungsrecht fehle die funktionsorientierte Sicherheit (ohne nähere Begr.). LKV 2/

6 Aufsätze Herrmann/Buchheim - Auswirkungen des Lebenszeitprinzips bei Dienstordnungsangestellten ergeben. Für Beamte ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 V GG) der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung anerkannt 55. IV. Funktionsänderungen Zur Änderung der Verwendung eines Dienstordnungsangestellten bedient sich der Sozialversicherungsträger eines einseitigen Gestaltungsrechts nach Maßgabe der dienstrechtlichen Instrumente des Beamtenrechts. Die Umsetzung, Abordnung und Versetzung betreffen das Verhältnis des Beamten als Amtswalter, also seine Funktionsämter. Sie unterscheiden sich in ihren Zielrichtungen. Die Umsetzung ist darauf angelegt, einem Beamten dauernd oder zeitweilig einen anderen Dienstposten in derselben Behörde zuzuweisen 56. Sie ändert nur das Amt im konkretfunktionellen Sinn, das abstrakt-funktionelle sowie das statusrechtliche Amt bleiben unberührt 57. Die gleiche Konsequenz hat auch eine Abordnung 58. Sie erfolgt, um einen Beamten vorübergehend bei einer anderen Dienststelle (desselben oder eines anderen Dienstherrn) einzusetzen, wobei der Beamte weiterhin seiner Stammdienststelle angehört (vgl. 27 I und III BBG) 59. Im Vergleich zur Umsetzung wechselt der abgeordnete Beamte in eine andere Dienststelle. Auch soweit dem Beamten ausnahmsweise Tätigkeiten zugewiesen werden können, die nicht seinem abstrakten Funktions- bzw. Statusamt entsprechen ( 27 II 1 und 2 BBG), werden diese Ämter dadurch nicht verändert 60, da dies nur für einen vorübergehenden Zeitraum zulässig ist. Hingegen hat eine Versetzung die Änderung der Beziehung von Statusamt zum Funktionsamt zum Ziel 61. Entweder verlässt er seine Stammdienststelle dauerhaft 62 im Wege einer sog. organisationsrechtlichen Versetzung, durch die ihm dauerhaft ein anderes abstrakt-funktionelles Amt bei einer anderen Behörde (desselben oder eines anderen Dienstherrn) übertragen wird (z.b. Übertragung des abstrakten Funktionsamtes eines Referenten der Behörde Y an einen Beamten im Amt eines Referenten der Behörde X). Oder das Statusamt wird durch eine sog. statusrechtliche Versetzung 63 dauerhaft geändert, indem bei unveränderter Behördenzugehörigkeit ein anderes Statusamt derselben Laufbahngruppe mit gleicher Besoldung oder gleicher Amtsbezeichnung verliehen wird Konkludente Vereinbarung einseitiger Gestaltungsrechte Die genannten beamtenrechtlichen Verwendungsentscheidungen bedürfen regelmäßig nicht der Zustimmung des Beamten, sondern können einseitig vom Dienstherrn erlassen werden. Die Befugnis der Sozialversicherungsträger zur Ausübung derartiger einseitiger Gestaltungsrechte ist zwischen den Dienstordnungsangestellten und den Sozialversicherungsträgern konkludent im Anstellungsvertrag vereinbart. Sie resultiert aus der privatautonomen Anerkennung der Dienstordnung, wonach der Sozialversicherungsträger im Dienstordnungsanstellungsverhältnis wie ein beamtenrechtlicher Dienstherr einseitige Befugnisse im Über- und Unterordnungsverhältnis auszuüben berechtigt ist 65. Da sich der Dienstordnungsangestellte der Geltung der Dienstordnung, kraft derer beamtenrechtliche Rechte und Pflichten entsprechende Anwendung finden, unterwirft, erklärt er sich mit der entsprechenden Geltung der beamtenrechtlichen Befugnisse für sein Anstellungsverhältnis einverstanden. 2. Umsetzung Mit der Umsetzung eines Dienstordnungsangestellten kann ihm eine seinem abstrakten Funktions- und dem Dienstordnungsamt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden. Soll ihm ein nicht angemessenes Funktionsamt dauerhaft übertragen werden, geht dies nicht im Wege einer Umsetzung. Aus sachlichen Gründen kann einem Beamten hierdurch zwar ein anderer Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen werden 66. Da eine Umsetzung jedoch keine Änderung des abstrakten Funktions- oder des Statusamtes zur Folge hat, muss die Tätigkeit auf dem neuen Dienstposten statusamtsgemäß sein. Zulässig dürfte demnach die Übertragung einer nicht dienstordnungsamtsgemäßen Funktion nur für einen vorübergehenden, von vornherein beschränkten Zeitraum sein. Beamtenrechtlich ist die vorübergehende Übertragung unterwertiger Tätigkeiten anerkannt (vgl. z.b. 28 S. 2 Halbs. 2 i.v.m. 29 II BbgBG). 3. Abordnung Auch die Abordnung kann nur einer amtsangemessenen neuen Verwendung dienen, da sie auf den Bestand des Dienstordnungs- und abstrakten Funktionsamtes keine Auswirkung hat. Als dienstrechtliche Maßnahme zur dauerhaften Übertragung anderer Funktionen scheidet sie gleichwohl aus, da sie nur auf eine vorübergehende Änderung des Dienstpostens angelegt ist. Insoweit sind drei Konstellationen geregelt: Ein Beamter kann erstens aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden ( 27 I BBG bzw. 29 I BbgBG). Zweitens kann ein Beamter auch aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vor- oder Ausbildung zumutbar ist ( 27 II 1 BBG bzw. 29 II 1 BbgBG). Eine Abordnung ist drittens auch zu einer Tätigkeit möglich, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht ( 27 II 2 BBG bzw. 29 II 2 BbgBG). 55 Siehe dazu unter II. 1. lit. c. 56 Battis (o.fußn. 28), 28 Rn BVerwG, Urt. v C 30/78, BVerwGE 60, 144 = juris, Rn. 17; BT-Dr 16/7076, S Kugele, in: Kugele (Hrsg.), BeamtStG, 2011, 14 Rn. 4, Vgl. BVerwG, Urt. v C 26/05, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 28; Battis (o.fußn. 28), 27 Rn. 5; Kugele (o.fußn. 58), 14 Rn Battis (o.fußn. 28), 27 Rn Rieger, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf (o.fußn. 19), 15 Ziff Vgl. Kugele (o.fußn. 58), 14 Rn BVerwG, Urt. v C 41/80, BVerwGE 65, 270 = juris, Rn Vgl. z.b. zur Übertragung eines Statusamtes einer anderen Laufbahn BVerwG, Urt. v C 41/80, BVerwGE 65, 270 = juris, Rn. 16 f.: Verleihung des Statusamtes Amtsinspektor anstelle des Statusamtes Obergerichtsvollzieher bei demselben Amtsgericht; Battis (o.fußn. 28), 28 Rn Vgl. BAG, Urt. v AZR 588/09, BAGE 135, 327 = juris, Rn Vgl. BVerwG, Urt. v C 30/78, BVerwGE 60, 144 = juris, Rn. 23 ff. 54 LKV 2/2014

7 Auswirkungen des Lebenszeitprinzips bei Dienstordnungsangestellten - Herrmann/Buchheim Aufsätze Dass die Abordnung vorübergehend sein muss, bedeutet indes nicht, dass es sich nur um eine kurzfristige Maßnahme handeln darf. Auch soll die Dauer vom Dienstherrn beim Erlass nicht in jedem Fall bestimmt werden müssen 67 : Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf grds. der Zustimmung des Beamten, es sei denn, dass sie u.a. nicht länger als fünf Jahre dauert ( 27 III 1 Nr. 2 und III 2 BBG bzw. 29 III 1 BbgBG). Auch die Abordnung zu einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit ( 27 II BBG bzw. 29 II 1 und 2 BbgBG) ist nur zustimmungspflichtig, wenn sie länger als zwei ( 27 III 1 Nr. 1 BBG) bzw. drei Jahre ( 29 II 3 BbgBG) dauert. 4. Versetzung Eine dem Dienstordnungsamt nicht angemessene Tätigkeit kann einem Dienstordnungsangestellten auch nicht im Wege einer Versetzung übertragen werden. Soweit eine Versetzung im organisationsrechtlichen Sinn einen Behördenwechsel (Übertragung eines abstrakt-funktionellem Amtes bei einer anderen Behörde) voraussetzt, hätte die Zuweisung einer Tätigkeit auf diesem Wege zur Folge, dass der Dienstordnungsangestellte seine bisherige Dienststelle verlässt. Er wechselt entweder zur einer anderen Dienststelle seines Sozialversicherungsträgers oder zu einer Dienststelle eines anderen, neuen Sozialversicherungsträgers (Dienstherren). Die Versetzung ist darüber hinaus nur auf Antrag des Beschäftigten oder aus dienstlichen Gründen möglich ( 28 II BBG bzw. 30 I BbgBG). Hierbei ist eine Versetzung in ein Amt mit nicht mindestens demselben Endgrundgehalt ohne Antrag des Beamten nur aus dienstlichen Gründen und mit seiner Zustimmung möglich (vgl. 28 II, 2. Alt. BBG bzw. 30 II 1 BbgBG). Nur ausnahmsweise wäre die Übertragung eines Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zulässig, wobei das Endgrundgehalt mindestens dem des Amtes entsprechen muss, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte ( 28 III BBG bzw. 30 III BbgBG): Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Der Beamte wäre verpflichtet, ggf. an Maßnahmen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung teilzunehmen ( 28 III 3 BBG bzw. 30 III 3 BbgBG). V. Änderungen des Dienstordnungsamtes Die Änderung des Dienstordnungsamtes ist, obwohl es im Grundsatz den Angestellten auf Lebenszeit übertragen wurde 68, möglich. Das Lebenszeitprinzip wird bei Dienstordnungsangestellten kraft Parteivereinbarung dahingehend eingeschränkt, dass auch der Verlust des Dienstordnungsamtes und die Übertragung eines Amtes mit geringerem Endgrundgehalt in den Fällen hinzunehmen sind, in denen das Statusamt eines Beamten verloren geht: Dies betrifft zum einen Umstände, durch die das Anstellungsverhältnis als solches beendet wird (z.b. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr). Zum anderen kann dem Sozialversicherungsträger durch die Dienstordnung die einseitige Befugnis eingeräumt werden, als Folge einer schwerwiegenden Verletzung von Vertrags- oder Dienstpflichten, die trotz Fortbestehen einer Vertrauensgrundlage eine nach außen sichtbare Reaktion im Dienstordnungsverhältnis erfordern, dem Angestellten wie bei einer disziplinarrechtlichen Zurückstufung oder Degradierung ein Dienstordnungsamt mit geringerem Endgrundgehalt zu übertragen. Darüber hinaus ist eine weitere Einschränkung des Lebenszeitprinzips 69 auch bei Dienstordnungsangestellten beachtlich: Es geht um die Abberufung eines Angestellten von Organfunktionen des Sozialversicherungsträgers. Die Änderung des Dienstordnungsamtes erfolgt mithin aufgrund beiderseitigen Einverständnisses, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung des Angestellten bedarf. Insoweit besteht keine Gefahr für die Unabhängigkeit der Amtsführung des Angestellten im Hinblick auf einen willkürlichen Entzug des Dienstordnungsamtes durch den Sozialversicherungsträger, vor der das Lebenszeitprinzip schützen will 70. Für diese Modifikation des Lebenszeitprinzips bestehen gewichtige Argumente: 1. Statusänderung kraft vereinbarten Durchgriffs a) Beendigung des Anstellungsverhältnisses problematisch. Verbinden der Anstellungsvertrag oder die Dienstordnung den Verlust der Organfunktion unmittelbar mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, wäre dies zwar aus Sicht des Sozialversicherungsträgers konsequent. Ob der Angestellte während der Ausübung des Amtes, in das er gewählt wurde, bei einem drohenden Verlust seines Anstellungsverhältnisses noch die wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit vergleichbar einem Beamten besitzt 71, muss bezweifelt werden. Versteht man 352 S. 2 RVO bzw. 145 S. 2 SGB VII als gesetzliches Verbot, die Anstellungsverhältnisse der Dienstordnungsbeschäftigten schon bei einer Abberufung von der Organfunktion erlöschen zu lassen, wären derartige Regelungen einer Dienstordnung rechtswidrig oder im Anstellungsvertrag gem. 134 BGB unwirksam. b) Verlust des Dienstordnungsamtes bei Beendigung der Organmitgliedschaft. Anderes gilt, wenn lediglich das nach einer Wahl übertragene Dienstordnungsamt bei Abberufung entfällt und bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis ein anderes Dienstordnungsamt übertragen werden darf. Die wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit des Gewählten wäre gewährleistet, um von ihm verlangen zu können, dass er seine Vertrags- und Dienstpflichten auch bei einem Interessengegensatz zum Wahlgremium erfüllt. Der Verlust der organschaftlichen Rechtsstellung lässt demnach das Anstellungsver- 67 Battis (o.fußn. 28), 27 Rn. 6; a.a. Reich, BeamtStG, 2009, 14 Rn. 3: Befristung. 68 Siehe dazu unter II Vgl. für die im Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen kommunalen Wahlbeamten, deren demokratische Legitimation erneuert werden muss, wenn sie nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben sollen, BVerfG, Beschl. v BvL 1/57, BVerfGE 7, 155 = juris, Rn. 42 ff.; Beschl. v BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 = juris, Rn Siehe dazu unter II. 1. lit. d. 71 Vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v C 10/06, BVerwGE 128, 231 = juris, Rn. 18 ff.; Beschl. v C 21/06, 26/06 und 29/07, BVerwGE 129, 272 = juris, Rn. 49 m.w.n. LKV 2/

8 Aufsätze Herrmann/Buchheim - Auswirkungen des Lebenszeitprinzips bei Dienstordnungsangestellten hältnis als solches unberührt, schlägt aber auf das Dienstordnungsamt durch 72. Hierbei geht es insbesondere um die Beendigung der hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen eines Selbstverwaltungsorgans (Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführer, 31 I 1 und 2 SGB IV 73 ). Der in ein Organ gewählte Angestellte (vgl. 36 II Halbs. 1, 46 ff. SGB IV) verliert dieses Amt vorzeitig aufgrund eines unanfechtbaren Beschlusses über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung ( 59 I Nr. 3 i.v.m. II bzw. III SGB IV). Der Amtsenthebungsbeschluss wird ggf. für vorläufig vollziehbar erklärt mit der Konsequenz, dass die Amtsausübung mit sofortiger Wirkung nicht mehr möglich ist ( 59 III 2 SGB IV). Praktisch erhält der Angestellte nach dem Ausscheiden aus dem Organ vorübergehend weiterhin Vergütung 74. Auf die mit einem anderen Dienstordnungsamt verbundenen Bezüge kann erst nach der ausdrücklichen Übertragung abgestellt werden. Dabei empfiehlt es sich, das neue Funktionsamt bereits im Zusammenhang mit der Abberufungsentscheidung beschließen zu lassen. Allerdings ist der Sozialversicherungsträger aufgrund des ihm zustehenden Personal- und Organisationsermessens nicht zur Schaffung oder Freimachung einer theoretisch denkbaren gleichwertigen Stelle verpflichtet. Da auch für die durch Wahl zu besetzenden Funktionen in Selbstverwaltungsorganen keine Ersatzstellen in den Stellenplänen vorgesehen sind, kommt hierbei regelmäßig nur die Übertragung eines Dienstordnungsamtes mit geringerem Endgrundgehalt in Betracht. Der Durchgriff der Abberufung auf das Dienstordnungsamt stellt vor allem sicher, dass der Sozialversicherungsträger die Beendigung der Amtsstellung durch die Abberufungsentscheidung vollziehen kann. Die vom Gesetzgeber zur demokratischen Legitimation der mittelbaren Staatsverwaltung vorgesehene Abberufungsbefugnis könnte andernfalls unterlaufen werden, wenn der abberufene Amtsinhaber jede andere Beschäftigung unter Verweis auf seinen Anspruch allein auf die frühere Tätigkeit im Selbstverwaltungsorgan ablehnen könnte. Solange der ausgeschiedene Angestellte das mit der Organstellung korrespondierende Dienstordnungsamt innehat, kann diese Stelle auch nicht nachbesetzt werden, denn der Amtsnachfolger könnte nach seiner Wahl nicht in die (weiterhin besetzte) Stelle eingewiesen werden. Der Dienstordnungsangestellte ist der Abberufung freilich nicht schutzlos ausgeliefert. Zum einen bedarf die Wahl in ein Selbstverwaltungsorgan seiner Zustimmung, die er mit der Wahlbewerbung um die hauptamtliche Funktion zum Ausdruck bringt. Indem er sich zur Wahl gestellt hat 75, unterwirft er sich zugleich den gesetzlichen Befugnissen des Wahlgremiums, seine Amtsstellung durch Abberufung zu beenden. Dieses Abberufungsrecht des Sozialversicherungsträgers ist demnach wenigstens konkludent Bestandteil des Anstellungsvertrags geworden und darf bei dessen Auslegung nicht vernachlässigt werden. 2. Statusänderung bei ausgeschiedenen Organmitgliedern durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers Will ein Sozialversicherungsträger ein ehemaliges Organmitglied in einer anderen Position in seiner Verwaltung verwenden, darf er nach dem zuvor Gesagten einseitig ein neues Dienstordnungsamt festlegen und mithin den Anstellungsvertrag ändern. Das aktive Beschäftigungsverhältnis wird modifiziert. a) Schutz des Angestellten. Vereinbarte einseitige Gestaltungsrechte des Arbeitgebers waren bereits Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. Die Gerichte haben dabei häufig den Schutz des Angestellten hervorgehoben, auch wenn sich dieser mit der einseitigen arbeitgeberseitigen Änderung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt hatte. So wurde eine einseitig vom Arbeitsgeber erklärte Versetzung einer Führungskraft in den einstweiligen Ruhestand, die sich an die beamtenrechtlichen Vorschriften über politische Beamte anlehnte, deswegen für unwirksam gehalten, weil der für die Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses erforderliche wichtige Grund 76 weder geltend gemacht worden noch ersichtlich gewesen ist. Auch das Abbestellungsrecht eines Arbeitgebers, das er gegenüber einem als Unternehmensbereichsleiter eingestellten und in diese Position berufenen Angestellten im Falle des Vertrauensverlusts ausüben können sollte, war unzulässig, da für die Entscheidung kein wichtiger Grund vorzuliegen brauchte 77. Der Einsatz der Gestaltungsrechte der Arbeitgeber musste jeweils den Anforderungen des 626 BGB genügen. Setzt das BAG demnach zur Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts einen wichtigen Grund voraus, wird dieser bei den hauptamtlichen Funktionsinhabern in Selbstverwaltungsorganen schon durch die verfahrensfehlerfreie Ausübung gesetzlicher Befugnisse zur Abberufung nachgewiesen. Nur zum Zwecke einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung muss die Abberufung als politische Entscheidung des Wahlorgans einer Selbstverwaltungskörperschaft auch nicht mit einer Begründung versehen werden. Um Übergriffe in die Wahlbefugnis der Selbstverwaltungskörperschaft zu vermeiden, darf die entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgestaltete Abberufung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie einem mit dem Gesetz zu vereinbarenden Zweck widerspricht und ob Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind 78. Insofern unterscheidet 72 Vgl. OVG Lüneburg, Urt. v LC 58/08, OVGE MüLü 53, 326 = juris, Rn. 42; a.a. OLG Brandenburg, Urt. v U 62/12, juris, Rn. 62, nicht rechtskräftig; Baier, in: Wagner/Knittel (o.fußn. 1), 36 SGB IV Rn Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung i.d.f. der Bkm. vom , BGBl I, 3710, 3973; BGBl 2011 I, 363, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl I, Vgl. OVG Lüneburg, Urt. v LC 58/08, OVGE MüLü 53, 326 = juris, Rn Eine Erklärung über die Annahme der Wahl bedarf es nicht; vgl. Baier (o.fußn. 72), 58 SGB IV Rn BAG, Urt. v AZR 151/08, BAGE 129, 265 = juris, Rn. 48 ff. 77 BAG, Urt. v AZR 47/05, BAGE 117, 81 = juris, Rn. 22 ff. 78 Siehe zur gerichtlichen Kontrolldichte bei der Abberufung kommunaler Wahlbeamter OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v S , juris, Rn. 4 m.w.n. 56 LKV 2/2014

9 Auswirkungen des Lebenszeitprinzips bei Dienstordnungsangestellten - Herrmann/Buchheim Aufsätze sich die Abberufung eines Organwalters von der Beendigung der herausgehobenen Führungstätigkeit eines Dienstordnungsangestellten. Bei Letzterem ist dem Sozialversicherungsträger eine einseitige Änderung des Funktionsamtes nur nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Bestimmungen über Umsetzung, Abordnung und Versetzung möglich. Diese Maßnahmen erfordern sachliche Gründe, um gegen den Willen des Angestellten dienstliche Verwendungsentscheidungen durchzusetzen 79. Steht eine freie Stelle in der Verwaltung des Sozialversicherungsträgers nicht zur Verfügung, deren Amt und Aufgaben dem Dienstordnungsangestellten nach Abberufung von der Organfunktion übertragen werden kann, kollidiert der Beschäftigungsanspruch des Angestellten mit der Organisationshoheit des Arbeitgebers, keine Stellen einrichten und ausbringen zu müssen. Dabei wäre es dem Angestellten kaum zumutbar, dauerhaft keine (angemessene) Beschäftigung auszuüben 80. Auch wenn der Angestellte seinerseits die Übertragung einer entsprechenden Funktion verlangen könnte, gibt es jedoch keine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit und erst recht keinen Anspruch auf erneute Wahl in das Amt. Die Situation des aus der Organstellung ausgeschiedenen Angestellten ist der eines abgewählten kommunalen Wahlbeamten ähnlich: Dieser verliert mit der Abwahl aus seinem Amt den Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung und scheidet aus dem aktiven Dienstverhältnis aus. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit und bei Vorliegen hinreichender Dienstzeiten auch danach Versorgung wie ein in den Ruhestand versetzter Beamter (vgl. 123 II BbgBG). Die Übertragung der Alimentationsansprüche im Abwahlverhältnis (d.h. ohne Beschäftigungsanspruch und Dienstpflicht) auf die abberufenen Dienstordnungsangestellten ist noch nicht unmittelbar vom Verweis auf das Beamtenrecht erfasst. Das Wahlerfordernis und die Abwählbarkeit sind nur für wenige Beamte überhaupt geregelt; ob die Besonderheiten des Zeitbeamtenverhältnisses bei den auf Lebenszeit gewählten Funktionsinhabern ausgeblendet werden können, versteht sich jedenfalls nicht von selbst. Deshalb ist Vorsicht geboten, in der Wahlbewerbung selbst schon die Zustimmung zu sehen, bei einer Abberufung von jeder aktiven Beschäftigung befreit und wie ein Ruhestandsbeamter versorgt zu werden. Zweckmäßig könnte eine solche Abrede über die Folgen einer Abberufung, insbesondere über das Pensions- oder Ruhestandsgehalt, indes ausdrücklich im Anstellungsvertrag getroffen werden, wenn dieser im Hinblick auf die Wahl in die Organfunktion angepasst wird. Ein Angebot einer Pensionsabrede wird noch nicht damit unterbreitet, dass ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsgremiums gefasst oder eine Sitzungsniederschrift hierüber übergeben wird 81. Aufgrund der Unterwerfung wird für das Dienstordnungsverhältnis eine entsprechende Regelung verbindlich, die allgemein und unabhängig von der betreffenden Person in der Dienstordnung aufgenommen wird. b) Änderungskündigung. Selbst wenn man die aufgezeigten Folgen der Abberufung als zu gravierend betrachtet, als dass sie allein vom Arbeitgeber mittels einseitiger Gestaltungsrechte geregelt werden dürften, bliebe dem Sozialversicherungsträger zur Umsetzung des Abberufungsbeschlusses noch der Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung. Unter einer Änderungskündigung ist das mit einer Kündigung verbundene Angebot zur Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen zu verstehen 82. Der Änderungserfolg ist dabei abhängig von der Mitwirkung des Vertragspartners, dem sich grds. mehrere Handlungsoptionen bieten: Er kann das Änderungsangebot unbedingt annehmen, es ablehnen oder nur unter dem Vorbehalt der mangelnden sozialen Rechtfertigung annehmen ( 2 KSchG 83 ). Bei einer Ablehnung endet der Vertrag durch Kündigung, wobei deren Wirksamkeit im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ( 4 KSchG) überprüft werden kann. Soweit die Annahme unter Vorbehalt erklärt wird, steht die Beendigung des Vertrags außer Streit und es wird im Rahmen einer sog. Änderungsschutzklage geprüft, ob das Rechtsverhältnis zu den alten oder neuen Bedingungen fortbesteht. Einem Dienstordnungsangestellten stehen diese Optionen allerdings nicht offen. Denn er hat seine Annahmeerklärung bereits mit der Aufstellung zur Wahl in das Organ und in dem Bewusstsein, sich bei einem Ausscheiden für eine andere Verwendung bereithalten zu müssen, konkludent antizipiert. Ebenso wie die Ablehnung des Änderungsangebots ist die Fortsetzung des Dienstordnungsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen ausgeschlossen. Die prinzipielle Frage, ob Dienstordnungsanstellungsverhältnisse überhaupt kündbar sind 84, stellt sich daher nicht. Dem Angestellten darf die neue Position unter Änderung seines Vertrags zugewiesen werden, ohne dass es einer gesonderten Annahme eines dahingehenden Änderungsangebots bedarf. Im Ergebnis darf der Arbeitgeber den Anstellungsvertrag des ausgeschiedenen Organmitglieds auch durch eine Änderungskündigung faktisch einseitig ändern. Freilich muss sich die Vertragsänderung im Rahmen des Zumutbaren halten. Das Änderungsangebot 85 muss verhältnismäßig sein, d.h. die angebotenen Änderungen dürfen nicht über das zur Anpassung des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen 86. Im Hinblick auf die Übertragung eines neuen Dienstordnungsamtes ist die Zumutbarkeit gegeben, wenn das Amt der Aus- und Vorbildung des Angestellten entspricht. Insbesondere ist es für den Angestellten hinnehmbar, das vor der Wahl in das Organ innegehabte Dienstordnungsamt wieder oder eine diesem Amt entsprechende Aufgabe übertragen zu bekommen. Jedenfalls lässt sich die Unzumutbarkeit der Übertragung eines anderen Amtes nicht allein mit dem Verlust der herausgehobenen Stellung in der Verwaltungshierarchie oder den Gehaltseinbußen begründen, da der Dienstordnungsangestellte dies als notwendige Folge der von ihm im Voraus akzeptierten Abberu- 79 Siehe dazu unter IV. 80 Vgl. BVerwG, Urt. v C 8/07, BVerwGE 132, 31 = juris, Rn. 15 f. 81 OLG Dresden, Urt. v U 1843/09, juris, Rn Vgl. BAG, Urt. v AZR 25/11, NZA 2012, 1038 (1039); Hesse, in: MünchKomm-BGB (o.fußn. 25), Vorbem. zu Rn. 68; Berkowsky, in: Richardi/Wißmann/Wlotzke/Oetker (Hrsg.), Münchener Hdb. zum Arbeitsrecht, Bd. I, 3. Aufl. (2009), 120 Rn Kündigungsschutzgesetz vom , BGBl I, 1317, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl I, Siehe dazu unter I Vgl. Oetker, in: Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Komm. zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. (2014), 2 KSchG Rn. 32, 39 ff.; Hergenröder, in: Münch- Komm-BGB (o.fußn. 25), 2 KSchG Rn. 75; a.a. Berkowsky (o.fußn. 82), 122 Rn. 5 ff. 86 BAG, Urt. v AZR 945/08, NZA 2011, 460 (463) m.w.n. LKV 2/

10 Aufsätze Neubauer/Reinke/Hurttig - Alles Glück der Erde liegt auf dem Rücken gesunder Pferde fung hinzunehmen hat 87. Eine gerichtliche Überprüfung des geänderten Vertrags im Hinblick auf die aufgezeigten Zumutbarkeitskriterien kann der Angestellte im Wege einer Änderungsschutzklage erreichen. VI. Fazit Den Dienstordnungsangestellten sind vertraglich Dienstordnungsämter übertragen. Diese sind im Hinblick auf ihr Schutzniveau vergleichbar mit den beamtenrechtlichen Statusämtern: Sie sind bestandsgeschützt und bilden den Maßstab für die Zuweisung der Funktionsämter. Die Änderung der Funktionsämter erfolgt einseitig durch den Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften über Umsetzung, Abordnung und Versetzung. In dem besonderen Fall eines ausgeschiedenen Organmitgliedes kann infolge der Abberufung ein Dienstordnungsamt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertragen werden. 87 Vgl. BVerwG, Urt. v C 41/89, BVerwGE 89, 199 = juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschl. v L 2401/12, juris, Rn. 17. Alles Glück der Erde liegt auf dem Rücken gesunder Pferde aktuelle Rechtsprechung zum Tierschutzrecht in Brandenburg Reinhard Neubauer, Berlin, Margret Reinke, Bad Belzig, und Hans-Georg Hurttig, Roskow* Der Beitrag stellt die neueste Rechtsprechung zum Tierschutzrecht in Brandenburg dar und zeigt auf, welche Handlungsoptionen den zuständigen Behörden eröffnet und welche Schritte bei einer Bescheidung zu berücksichtigen sind. Eingegangen wird ferner auf die Frage, inwieweit sich das neue brandenburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz auf tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen auswirkt. nigungen vorgelegt 4. Höchste Vorsicht ist geboten, wenn deutsche Heimtierausweise von einem im Ausland niedergelassenen Tierarzt ausgestellt wurden 5. Das deutet häufig auf ein illegales Verbringen in die Bundesrepublik hin 6. In der Öffentlichkeit werden Angelegenheiten zum Tierschutz häufig sehr emotional behandelt. Dadurch kann die Arbeit der Behörde erheblich erschwert werden. I. Ausgangssituation In der jüngeren Vergangenheit ist der Tierschutz häufiger in den öffentlichen Fokus geraten 1. Zwei Schwerpunkte kristallisierten sich heraus: die Pferdehaltung und der Handel mit Hundewelpen. In einem ländlich strukturierten Gebiet wie Brandenburg erfreut sich der Reittourismus zunehmender Beliebtheit. Da die Unterhaltung von Pferden zu den weniger preiswerten Hobbys gehört, geraten einige Pferdehalter mit dem Tierschutz in Konflikt 2. Zum Teil beruhen die Verstöße auf fehlenden finanziellen Möglichkeiten, zum überwiegenden Teil fehlen aber auch Kenntnisse der artgerechten Haltung und Pflege. Folgen sind: mangelhafte Ernährung, fehlende Fürsorge (insbesondere Hufund Fellpflege), mangelnder Witterungsschutz im Winter, keine Bereitstellung frostsicherer Tränken, zu enge Ställe, ungeeignete Weidestandorte, keine Absonderung aggressiver Hengste, unterlassene tierärztliche Versorgung, marode Weidezäune. Bei Hundewelpen bietet der illegale Handel Anlass für ein behördliches Einschreiten 3. Die Welpen werden häufig zu früh von ihrem Muttertier abgesetzt. Daraus resultiert ein niedrig entwickelter Immunstatus, sodass die Welpen nach der Veräußerung häufig erkranken. In einigen Fällen sind Tiere verendet. Um darüber hinwegzutäuschen, dass die Hundewelpen zu früh vom Muttertier getrennt wurden, werden falsche Impfbeschei- * Die Autoren sind in der Kreisverwaltung des Landkreises Potsdam- Mittelmark, Bad Belzig, tätig. Der Autor Neubauer ist Justitiar und Fachdienstleiter; die Autorin Reinke ist Diplom-Agraringenieurin (FH) und Verwaltungsfachwirtin in der Tierschutzbehörde; der Autor Hurttig ist Diplom-Veterinärmediziner und Amtstierarzt sowie Fachbereichsleiter. Der Beitrag gibt ausschließlich ihre persönliche Auffassung wieder. 1 Vgl. MAZ vom : Die Haltung ist oft katastrophal Petra Thiem vom Veterinäramt des Kreises über die Zunahme von Tierquälerei in Potsdam-Mittelmark ; MAZ vom : Tierschutz: Veterinäramt räumt Gnadenhof in Busendorf 22 Pferde und 13 Hunde umquartiert. 2 Vgl. Berliner Kurier vom : Völlig abgemagert 17 Araberpferde vor dem Hungertod gerettet ; MAZ vom : Landkreis ermahnt Pferdehalterin ; PNN vom : Pferde werden unter Auflagen versteigert ; maz-online vom : Unglücksstall Kreis Ostprignitz-Ruppin zahlt täglich 1000 Euro für die Pflege der beschlagnahmten Pferde ; maz-online vom : Die Pferde aus Linow dürfen verkauft werden. 3 Siehe dazu PNN vom : Kranke Hundewelpen gerettet. 4 Korrekte Impfbescheinigungen lassen Rückschlüsse auf das Alter der Tiere zu. 5 Vgl. Hinweisblatt des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Illegaler Handel mit Hundewelpen. 6 Hunde, die jünger als drei Monate sind, können nur gem. Art. 5 II der VO (EG) Nr. 998/2003 vom in ein anderes Land verbracht werden: mit Ausweis und einer Bescheinigung, dass das Tier mit wilden Tieren nicht in Berührung gekommen ist, oder in Begleitung seines Muttertieres. 58 LKV 2/2014

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