Informationsdienst. Soziale Sicherheit für Pflegepersonen Stand: Juli Inhalt:
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- Mathilde Hofmann
- vor 8 Jahren
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1 Soziale Sicherheit für Pflegepersonen Stand: Juli 2008 Inhalt: 1. Einleitung 2. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen 2.1 Versicherte Pflegepersonen 2.2 Nicht versicherte Pflegepersonen 2.3 Versicherungsfreie Pflegepersonen 2.4 Befreiung von der Versicherungspflicht 2.5 Rentenversicherungsbeiträge 2.6 Ende der Versicherungspflicht 2.7 Wer zahlt die Rentenversicherungsbeiträge? 3. Gesetzliche Unfallversicherung für häusliche Pflegepersonen 3.1 Wer ist versichert? 3.2 Welche Tätigkeiten sind versichert? 3.3 Wann leistet die Unfallversicherung? 3.4 Was ist nach einem Unfall zu tun? 3.5 Was leistet die Unfallversicherung? 3.6 Wer trägt die Kosten? 3.7 Wer ist Ansprechpartner? 4. Freistellungsanspruch für Beschäftigte durch das Pflegezeitgesetz 4.1 Gemeinsame Voraussetzungen 4.2 Kurzzeitige Arbeitsbefreiung 4.3 Pflegezeit 4.4 Sonstiges 4.5 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen 5. Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung 5.1 Berechtigter Personenkreis 5.2 Höhe der Beiträge 6. Beitragszuschuss der Pflegekasse zur Kranken- und Pflegeversicherung 7. Pflegestützpunkte 8. Psychosoziale Angehörigenberatung
2 1. Einleitung In Deutschland werden aktuell 1,4 Millionen Menschen zu Hause gepflegt; nicht selten von Angehörigen - Ehepartner, Töchter und Schwiegertöchter, die deshalb ihren Beruf aufgeben bzw. teilweise aufgeben. Mit Einführung der Pflegeversicherung wurde 1995 auch erstmalig die soziale Absicherung von privaten Pflegepersonen thematisiert. Damit die Pflege nicht zu Lasten der eigenen Alterssicherung geht, zahlt z.b. die Pflegekasse des Pflegebedürftigen unter Umständen Rentenbeiträge für diese Pflegepersonen in die Rentenversicherung ein. Darüber hinaus sind seit dem 01. April 1995 alle nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern beitragsfrei unfallversichert. Mit Einführung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zum wurden die Möglichkeiten und Ansprüche von Pflegepersonen, Angehörige im häuslichen Umfeld zu pflegen, erweitert. Das Pflege-Zeitgesetz ermöglicht Beschäftigten für die Dauer von bis zu 6 Monaten Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit begründet eine weitere Absicherung und zwar die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Zusätzlich besteht in dieser Zeit der Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, welche Leistungen Ihnen als private, häusliche Pflegeperson zustehen. Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind das Pflegezeitgesetz und das Sozialgesetzbuch. Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Ihr hkk-pflegeberater informiert Sie gerne über Einzelheiten. 2. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen Versicherte Pflegepersonen Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Der Pflegeaufwand wird durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) im Rahmen der Begutachtung ermittelt. Voraussetzungen sind: Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort liegt in Deutschland, oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz (zum europäischen Wirtschaftsraum gehören die Staaten der EU und Island, Liechtenstein und Norwegen). Der Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung. Neben der Pflegetätigkeit wird keine Erwerbstätigkeit an mehr als 30 Stunden pro Woche ausgeübt. Pflegebedürftig sind laut Gesetz Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich Seite 2 von 11 Seite(n)
3 für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Damit scheiden gelegentliche oder nur kurzzeitig erforderliche Hilfeleistungen von weniger als sechs Monaten vom Schutz der Pflegeversicherung aus. Bei Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte wird grundsätzlich unterstellt, dass die Pflege ehrenamtlich also nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflegeperson vom Pflegebedürftigen eine finanzielle Anerkennung erhält. Pflegekräfte, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag zur Ausübung häuslicher Pflege abgeschlossen hat, sind dagegen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. 2.2 Nicht versicherte Pflegepersonen Nicht alle Pflegepersonen werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Rentenversicherungspflicht scheidet immer dann aus, wenn Sie das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres pflegen, aufgrund Ihres Zivildienstes pflegen, als Pflegekraft die eigentliche Pflegeperson zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit vertreten, die Pflege nur kurzfristig (nicht mehr als zwei Monate im Jahr) ausüben, mit der Pflegekasse einen Vertrag zur Sicherstellung der häuslichen Pflege abgeschlossen haben, diese Pflegetätigkeit als selbständige oder abhängig beschäftigte Pflegekraft berufsmäßig ausüben, als Ordensangehörige Ihre Pflegetätigkeit aufgrund Ihrer Ordenszugehörigkeit ausüben, nebenher eine Beschäftigung mit mehr als 30 Wochenarbeitsstunden ausüben. 2.3 Versicherungsfreie Pflegepersonen Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Sie z. B. als Altersrentnerin und -rentner (außer Bezieher einer Teilrente), Bezieher einer Pension oder eines Ruhegehalts nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel selbständige Ärzte, Apotheker oder Architekten) nach Erreichen einer Altersgrenze und Pflegepersonen, die sich ihre Pflegetätigkeit mit anderen Personen teilen und deren Beitragbemessungsgrundlage dadurch unter der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 Euro monatlich bleibt. 2.4 Befreiung von der Versicherungspflicht Sofern Sie als Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel angestellte Ärzte oder Apotheker), erfolgt Ihre soziale Sicherung hier auf Antrag durch eine Beitragszahlung an die berufsständische Versorgungseinrichtung. Seite 3 von 11 Seite(n)
4 2.5 Rentenversicherungsbeiträge Nur wenn der Antrag auf Pflegeleistungen rechtzeitig gestellt wird, genießen Sie vom ersten Tag Ihrer Pflegetätigkeit an die Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen Antrag muss der Pflegebedürftige selbst bei seiner Pflegekasse stellen. Für die Zahlung von Rentenbeiträgen für Ihre Pflegetätigkeit können Sie sich aber auch selbst an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen wenden. Die Rentenversicherungspflicht setzt voraus, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt, der Pflegebedürftige bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen stellt und Sie als Pflegeperson die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen. Die Rentenversicherungspflicht beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige seine Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt. Nehmen Sie Ihre Pflegetätigkeit erst nach der Antragstellung auf, beginnt auch die Rentenversicherungspflicht erst mit dem Tag des Pflegebeginns. Stellt der Pflegebedürftige den Leistungsantrag aber erst nach Ablauf des Monats, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, so beginnt auch die Versicherungspflicht für Sie erst mit Beginn des Antragsmonats. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht vorliegen, werden durch einen Antrag von der zuständigen Pflegekasse ermittelt. Nach Feststellung der Rentenversicherungspflicht erhält die Pflegeperson von der zuständigen Pflegekasse eine Mitteilung. Fragen dazu beantwortet Ihnen die hkk- Pflegekasse unter der Telefonnummer oder Ende der Versicherungspflicht Ihre Rentenversicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfällt. Das kann zum Beispiel sein bei Tod des Pflegebedürftigen, Reduzierung Ihrer Pflegetätigkeit auf unter 14 Stunden pro Woche, Verlängerung der nebenher ausgeübten Beschäftigung auf mehr als 30 Stunden pro Woche oder Beginn des Bezugs einer Altersvollrente, einer Pension oder eines Ruhegehalts wegen Alters. 2.7 Wer zahlt die Rentenversicherungsbeiträge? Ihre Rentenversicherungsbeiträge werden von der Pflegeversicherung gezahlt. Die zuständigen Träger sind für pflichtversicherte Pflegebedürftige die Pflegekassen (in der Regel identisch mit den Krankenkassen), für privat versicherte Pflegebedürftige die privaten Versicherungsunternehmen und für Pflegebedürftige, die Anspruch auf Beihilfeleistungen haben (zum Beispiel Beamte), die Beihilfestelle oder der Dienstherr und die privaten Versicherungsunternehmen oder die Pflegekasse anteilig Seite 4 von 11 Seite(n)
5 Von der zuständigen Pflegekasse erhalten Sie einmal jährlich eine Entgeltmeldung, die auch Gegenstand Ihres Rentenkontos sein wird. Bei dem gemeldeten Entgelt handelt es sich um den Wert, aus dem die Rentenversicherungsbeiträge berechnet wurden. 3. Gesetzliche Unfallversicherung für häusliche Pflegepersonen 3.1 Wer ist versichert? Seit dem 1. April 1995 sind alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflegepersonen (z.b. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn) bei den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern beitragsfrei versichert, wenn sie einen Pflegebedürftigen (im Sinne des 14 des Sozialgesetzbuches XI), nicht erwerbsmäßig, in häuslicher Umgebung pflegen. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nicht erwerbsmäßig bedeutet, dass die Pflegepersonen für ihre Tätigkeit keine finanzielle Zuwendung erhalten, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt. Bei nahen Familienangehörigen wird im Allgemeinen angenommen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ist. Häusliche Umgebung bedeutet, dass die Pflege entweder im Haushalt (auch in einer eigenen Wohnung in einem Alten- oder Pflegeheim) des Pflegebedürftigen, der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person geleistet wird. Auf den zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit kommt es nicht an. 3.2 Welche Tätigkeiten sind versichert? Versichert sind Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege z.b. Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege Ernährung z.b. Vor- und Zubereiten der Nahrung sowie Hilfe beim Essen und Trinken Mobilität z.b. Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Seite 5 von 11 Seite(n)
6 hauswirtschaftlichen Versorgung z.b. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln, Waschen und Pflegen von Wäsche und Kleidung, Heizen der Wohnung. Die Tätigkeiten in den Bereichen Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung sind aber nur dann unfallversichert, wenn sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen. Nicht versichert sind damit Tätigkeiten, die überwiegend der gesamten Wohnungsgemeinschaft, gleichzeitig aber auch dem Pflegebedürftigen nutzen. 3.3 Wann leistet die Unfallversicherung? Die Unfallversicherung leistet bei: Arbeitsunfällen, das sind Unfälle, die mit der Pflegetätigkeit zusammenhängen. Wegeunfällen, das sind Unfälle auf dem Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit. Berufskrankheiten, das sind bestimmte Erkrankungen, die durch gesundheitsschädigende Einwirkungen während der Pflegetätigkeit entstehen und in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind (z.b. Infektionskrankheiten oder Hauterkrankungen). 3.4 Was ist nach einem Unfall zu tun? Wenn die Pflegeperson nach einem Unfall ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, sollte sie dem Arzt unbedingt sagen, dass sie den Unfall bei der Pflege erlitten hat und der Gepflegte als pflegebedürftig anerkannt ist. Außerdem muss der Unfall innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Tödliche Unfälle sind sofort anzuzeigen. Für den Fall, dass es dem Pflegebedürftigen etwa aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht möglich ist, den Unfall selbst zu melden, kann dies auch von Familienangehörigen oder von der Pflegeperson übernommen werden. 3.5 Was leistet die Unfallversicherung? Pflegepersonen erhalten nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit die im Gesetz vorgesehenen Leistungen: Umfassende Heilbehandlung, z.b. ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel, Transport und Fahrkosten, berufliche und soziale Rehabilitation, z.b. Umschulung, Hilfen im Haushalt Geldleistungen, z.b. Verletztengeld, Versichertenrente, Hinterbliebenenrente 3.6 Wer trägt die Kosten? Weder Pflegepersonen noch Pflegebedürftige zahlen Beiträge. Die Kosten für die Pflege-Unfallversicherung tragen die Gemeinden. Zuständig ist derjenige gemeindliche Seite 6 von 11 Seite(n)
7 Versicherungsträger, in dessen Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt. 3.7 Wer ist Ansprechpartner? In Bremen: Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen, Walsroder Straße 12 14, Bremen, Tel. (04 21) , Fax (04 21) In Niedersachsen: Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband, Berliner Platz 1C, Braunschweig, Tel. (05 31) , Fax (05 31) Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, Am Mittelfelde 169, Hannover, Tel. (05 11) , Fax (05 11) Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg, Gartenstraße 9, Oldenburg, Tel. (04 41) , Fax (04 41) Freistellungsanspruch für Beschäftigte durch das Pflegezeitgesetz Zusammen mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz wurde das Pflegezeitgesetz verabschiedet, das am in Kraft getreten ist. Bei einem Pflegefall in der Familie haben Beschäftigte gegenüber Ihren Arbeitgebern zwei unterschiedliche Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht: Zum einen den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen. Zum anderen können sie einen Anspruch auf Gewährung einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit" haben. 4.1 Gemeinsame Voraussetzungen Einen Anspruch auf Freistellung haben alle Beschäftigten. Hierzu gehören zunächst die Arbeitnehmer. Aber auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, haben den Freistellungsanspruch. Deswegen können gegebenenfalls auch freie Mitarbeiter die Freistellung beanspruchen. Die Freistellung kann für die Pflege naher Angehöriger verlangt werden. Zu den nahen Angehörigen gehören die Eltern (eigene, Groß- und Schwiegereltern), der Partner (Ehe- oder Lebenspartner) sowie die Kinder (leibliche und angenommene, Pflege- und Enkelkinder) Der nahe Angehörige muss pflegebedürftig sein. Das ist der Fall, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht Seite 7 von 11 Seite(n)
8 mehr in der Lage ist, die gewöhnlichen und regelmäßigen Dinge täglichen Lebens auf Dauer alleine zu verrichten und in die Pflegestufen 1 bis 3 eingestuft wurden. 4.2 Kurzzeitige Arbeitsbefreiung Bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen haben Beschäftigte zunächst einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Dauer von bis zu 10 Tagen. Der Freistellungsanspruch entsteht bereits dann, wenn die Pflegebedürftigkeit droht. Den Berufstätigen soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, sich über Pflegeangebote zu informieren, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen und ggf. den Angehörigen zunächst selbst zu pflegen. Die Pflegesituation ist gegenüber dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit von der Arbeit mitzuteilen. Auf Verlangen ist ihm die Pflegesituation durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt unverändert fortbestehen. 4.3 Pflegezeit Neben dem Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung besteht ein Anspruch auf Pflegezeit. Pflegezeit ist die Zeit, in denen Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen während einer längeren Zeit in häuslicher Umgebung pflegen und deswegen ganz oder teilweise mit der Berufstätigkeit aussetzen. Im Unterschied zum Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung, besteht dieser Anspruch nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl kommt es - anders als im Kündigungsschutzgesetz - nicht auf die individuelle Arbeitszeit der Mitarbeiter an. Da auf die Anzahl der Beschäftigten abgestellt wird, sind ggf. die freien Mitarbeiter mit zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht für maximal 6 Monate. Dabei kann die maximale Dauer für jeden pflegebedürftigen Familienangehörigen erneut in Anspruch genommen werden. Die Pflegezeit muss spätestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich angekündigt werden. Dabei hat der Beschäftigt mitzuteilen wie lange und in welchem Umfang er mit der Tätigkeit aussetzen will. Will er nur teilweise aussetzen, muss er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mitteilen. Schöpft der Beschäftigte die maximale Dauer der Pflegezeit nicht aus, kann er die Verlängerung bis zur Höchstgrenze von 6 Monaten verlangen, wenn ein Wechsel der Pflegeperson aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann. Ansonsten ist die Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist in jedem Fall (und nicht nur auf Verlangen des Arbeitgebers) nachzuweisen. Als Nachweis dient nur eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK. Bei einer privaten Pflege-Pflichtversicherung ist ein entsprechender Nachweis beizubringen. Seite 8 von 11 Seite(n)
9 Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, müssen Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber hat dabei den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen. Er kann den Wunsch nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. 4.4 Sonstiges Die Beschäftigten genießen von der Ankündigung bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bzw. Pflegezeit Kündigungsschutz. Vom Kündigungsschutz ist auch die fristlose Kündigung erfasst. In besonderen Fällen kann die Kündigung jedoch von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde für Zulässig erklärt werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine befristete Ersatzkraft einzustellen. Dabei kann er der Ersatzkraft mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit des Mitarbeiters vorzeitig endet. Das ist dann der Fall, wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die häusliche Pflege unzumutbar wird. Die Vorschriften des Pflegezeitgesetzes sind zwingendes Recht. Von ihnen darf in einem Vertrag nicht zu Lasten der Beschäftigten abgewichen werden. 4.5 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen Für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsunterbrechung besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis durchgehend fort. Für die unbezahlte Freistellung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Für die Zeit der Pflegezeit wird das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis beendet. Mit Beginn der Pflegezeit meldet der Arbeitgeber das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsende bei Ihrer zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse). Wird eine Pflegezeit in Anspruch genommen und waren Sie unmittelbar vor der Pflegezeit arbeitslosenversicherungspflichtig, besteht während der Pflegezeit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht greift jedoch nur, wenn Sie vollständig freigestellt sind oder Ihr monatliches Arbeitsentgelt aufgrund der teilweisen Freistellung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EURO nicht übersteigt. Damit wird gewährleistet, dass Sie während der bis zu 6 Monate dauernden Pflegezeit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen bleiben. Erfolgt eine teilweise Freistellung bleibt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erhalten. Sie würden dann aufgrund Ihrer Beschäftigung versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung bleiben. Getragen werden die Beiträge von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen oder der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heil- Seite 9 von 11 Seite(n)
10 fürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält. Fragen dazu beantwortet Ihnen die hkk-pflegekasse unter der Telefonnummer oder Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung Seit dem wird bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung eröffnet. Für Pflegepersonen ist das immer dann interessant, wenn nach der Pflegezeit die Pflegetätigkeit fortgesetzt wird und die bisherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird. 5.1 Berechtigter Personenkreis Versicherungsberechtigt sind Pflegepersonen, die Angehörige (die den Pflegestufen I bis III nach dem SGB XI zugeordnet sind) mit einem zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen; der Angehörige muss Leistungen der sozialen Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften beziehen. 5.2 Höhe der Beiträge Für die Pflegepersonen gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt i.h. von 10 v.h. der monatlichen Bezugsgröße. Der Beitrag ist vom Versicherten allein zu tragen. Nähere Informationen und Anträge erteilt die Bundesagentur für Arbeit. 6. Beitragszuschuss der Pflegekasse zur Kranken- und Pflegeversicherung Beschäftigte, die von der Arbeitsleistung ganz freigestellt werden, können zur sozialen Abfederung auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Das gilt auch, wenn aufgrund der teilweisen Freistellung ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR monatlich nicht übersteigt. Zuschüsse werden gewährt für eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder auch eine private Krankenversicherung, soweit eine beitragsfreie Familienversicherung nicht möglich ist. Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. 7. Pflegestützpunkte Aufgrund der absehbaren demographischen Entwicklung wird der Anteil älterer und alter Menschen in der Gesellschaft in den kommenden Jahrzehnten stark zunehmen. Der Bedarf an pflegerischen Leistungen wird infolge dessen steigen. Um der daraus resultierenden erhöhten Nachfrage nach Informationen zum pflegerischen System gerecht zu werden, sollen unter Berücksichtigung vorhandener Strukturen Pflegestütz- Seite 10 von 11 Seite(n)
11 punkte eingerichtet werden, die für Pflegebedürftige und deren Angehörigen Leistungen und Beratung aus einer Hand anbieten. Drei Hauptaufgaben werden den Pflegestützpunkten vom Gesetz zugewiesen: Auskunft und Beratung gegenüber den Berechtigten in sämtlichen pflegerischen Belangen, Koordinierung aller regionalen Versorgungs- und Unterstützungsangebote, Vernetzung abgestimmter pflegerischer Versorgungs- und Betreuungsangebote. Pflegestützpunkte sollen örtliche Anlaufstellen für die Bevölkerung sein. Die Unterbringung kann in Einrichtungen der Pflegekassen oder der Kommunen erfolgen. Geschultes Personal wird vor Ort umfassen zur Thematik der Pflege beraten. Diese Konzentration sämtlicher Informationen zu den medizinisch-pflegerischen Leistungen bei guter räumlicher Erreichbarkeit soll insbesondere für die Bürger Erleichterungen durch Wegfall des Aufsuchens sämtlicher einzelner Leistungsträger bewirken. Nähere Informationen zu den Pflegestützpunkten, insbesondere in Ihrer Nähe, erhalten Sie von der hkk-pflegekasse unter der Telefonnummer Psychosoziale Angehörigenberatung Menschen, die einen Angehörigen pflegen, können die Psychosoziale Angehörigenberatung am Klinikum Bremen Mitte in Anspruch nehmen, um Konflikte zu lösen und Entlastungsmöglichkeiten zu besprechen. Zwei professionelle Beraterinnen und 14 Ehrenamtliche beraten und begleiten dort Angehörige mit ihren Sorgen und Problemen. Die psychosoziale Angehörigenberatung ist unter der Telefonnummer zu erreichen. Seite 11 von 11 Seite(n)
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