7. Reglement über den Bezug von Betreuungsgutscheinen für familienergänzende Kinderbetreuung des Bezirks Einsiedeln

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1 84 7. Reglement über den Bezug von Betreuungsgutscheinen für familienergänzende Kinderbetreuung des Bezirks Einsiedeln A. Bericht Konzept Ausgangslage Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 hat der Bezirksrat Einsiedeln das Ressort Soziales und Gesundheit beauftragt, die Finanzierung familienergänzender Kinderbetreuung neu zu regeln. Der Verein für Jugend- und Familienberatung Einsiedeln hatte dem Bezirksrat Einsiedeln am 16. September 2014 folgenden Antrag eingereicht: Einführung von Betreuungsgutscheinen für familienergänzende Kinderbetreuung anstelle des jährlichen Bezirksbeitrages von CHF Systemwechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung Bisher hat der Bezirk Einsiedeln den Verein für Jugendund Familienberatung (VJFB) im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit jährlich CHF unterstützt. Das «Chinderhus Einsiedeln» bietet Krippenplätze für Kinder im Vorschulalter sowie den Mittagstisch mit Randzeiten- und Ferienbetreuung an. Dem VJFB ist auch der Tageselterndienst angegliedert. Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung hat der Bezirksrat folgende Zielsetzungen bezüglich einer neuen Finanzierung der Betreuung für Kinder im Vorschul- und Schulalter beschlossen: Der Bezirksrat strebt langfristig ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für die Vorschulund Schulkinder des Bezirks Einsiedeln an. Im Bezirk Einsiedeln wird die Kinderbetreuung ergänzend zur Betreuung in der Familie verstanden. Der Bezirksrat verfolgt in der Kinderbetreuung insbesondere das Ziel der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Existenzsicherung. Dies bedeutet, dass einerseits erwerbstätige Eltern und Alleinerziehende, die einer Arbeit nachgehen, von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Andererseits soll die Unterstützung der öffentlichen Hand vor allem für Familien mit tieferen Einkommen zur Verfügung gestellt werden. Der Bezirksrat will finanzielle Unterstützung an familienergänzende Kinderbetreuung vom Einkommen der Eltern abhängig machen und betreibt damit gleichzeitig Familien- und Sozialpolitik. Der Bezirk Einsiedeln wechselt das Finanzierungssystem von der Objekt- zu einer Subjektfinanzierung (Betreuungsgutscheine) ausschliesslich für Kinder aus dem Bezirk Einsiedeln. Mit dem Systemwechsel von der Objekt- zur Subjek t finanzierung soll der Kostenplafond von bisher CHF für familienergänzende Kinderbetreuung nicht überschritten werden. Betreuungsgutscheine sind finanzielle Leistungen des Bezirks Einsiedeln für familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschul- und Primarschulalter mit dem Ziel, Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, deren Existenz zu sichern, die Entwicklung und Integration der Kinder zu fördern sowie Erziehungsberechtigte (z.b. Alleinerziehende) zu entlasten. Längerfristig unterstützen Kinderbetreuungsgutscheine im Prinzip drei Entwicklungen: Die Stärkung des Einflusses der Eltern: Durch die Betreuungsgutscheine können die Eltern eine anerkannte Betreuungseinrichtung ihrer Wahl suchen, ob diese nun in der Nähe ihres Arbeitsplatzes oder aber auf Bezirksgebiet liegt. Die anerkannten Betreuungsinstitutionen stehen in einem Wettbewerb zueinander. Sie müssen deshalb ihre Ressourcen zielgerichtet einsetzen, wenn sie konkurrenzfähig bleiben wollen. Dies fördert ein vielfältiges Angebot. Die Erweiterung des Angebots: Die Gutscheine schaffen einen höheren Bedarf an Betreuungsplätzen, da potenziell mehr Familien Anspruch auf eine Unterstützung des Bezirks haben. Für Betreuungsinstitutionen wird der Standort Einsiedeln attraktiv, da auch Eltern mit mittleren und niedrigen Einkommen mit den Gutscheinen Betreuungsplätze bezahlen können. Der Ausbau des Angebots wird dadurch positiv beeinflusst. Zielgruppe der Betreuungsgutscheine sind alle Eltern, die im Bezirk Einsiedeln wohnen und einen Betreuungsplatz für ihr/e Kind/er zwischen drei Monaten und zwölf Jahren gefunden haben. Betreuungsgutscheine erhalten insbesondere Eltern mit einem massgebenden Einkommen bis CHF Da die Betreuungsinstitution zur Betreuung von Kleinkindern bis und mit 18 Monaten einen höheren Betreuungsaufwand hat, werden die Bébés höher subventioniert. Die Höhe der Betreuungsgutscheine beträgt für Kinder bis und mit 18 Monaten maximal CHF pro Betreuungstag, bzw. Fr pro Betreuungsstunde; für ältere Kinder maximal CHF pro Betreuungstag, bzw. Fr pro Betreuungsstunde. Die anspruchsberechtigten Eltern bezahlen gemäss Reglement mindestens CHF pro Betreuungstag, bzw. Fr pro Halbtag und Kind selber. Für Betreuungsinstitutionen mit Sitz im Bezirk Einsiedeln sollen zweckgebundene Beiträge für besondere Leistungen wie z.b. Integrations- und Ausbildungsangebote ausgerichtet werden können.

2 85 Vollzug Eltern, welche Anspruch auf Betreuungsgutscheine erheben, suchen sich selbst einen nach Pflege- und Adoptionskinderverordnung (PAVO) bewilligten Betreuungsplatz ihrer Wahl innerhalb oder auch ausserhalb des Bezirks Einsiedeln. Haben sie einen Platz gefunden, lassen sie sich diesen von der jeweiligen kinderbetreuenden Institution auf einem Formular bestätigen. Danach stellen die anspruchsberechtigten Eltern beim Bezirk Einsiedeln den Antrag auf Betreuungsgutscheine und übergeben die notwendigen Unterlagen zum Erwerbseinkommen und zum Vermögen der zuständigen Stelle. Ermittlung der Höhe der Betreuungsgutscheine/Anweisung an die Eltern Die Kontaktstelle des Bezirks ermittelt die Höhe der Betreuungsgutscheine und teilt dies den Eltern mit. Anschlies send werden die Gutscheine monatlich im Voraus überwiesen. Dies stellt sicher, dass die Eltern die Betreuungskosten nicht bevorschussen müssen und dass die ausbezahlten Mittel zweckgerichtet eingesetzt werden. Dadurch bleibt das Verfahren für die Eltern transparent und nachvollziehbar. Die Eltern spüren die öffentliche Unterstützung direkt. Die Betreuungsinstitution stellt den Eltern monatlich die Vollkostenrechnung. Die Eltern bezahlen diese Rechnung. Am Jahresende wird die effektive Abrechnung der Betreuungstage und Betreuungsstunden vorgenommen. Bei Abweichungen können zu viel ausbezahlte Tage und Stunden zurückgefordert respektive zu wenig ausbezahlte Tage nachbezahlt werden. Übergangsbestimmungen Der Bezirksrat kann das «Chinderhus» Einsiedeln, das bisher mittels Leistungsvereinbarung subventioniert wurde, finanziell während der Übergangszeit bis Ende 2019 unterstützen. Die Gesamtkosten für Betreuungsgutscheine, ausserordentliche Beiträge und finanzielle Unterstützung während der Übergangszeit dürfen den Beitrag gemäss der bisherigen Leistungsvereinbarung nicht übersteigen. Damit werden Rahmenbedingungen geschaffen, dass der Betrieb der bisher subventionierten Institution auch über den Systemwechsel hinaus geführt und sichergestellt werden kann. Kosten Die bisherige Leistungsvereinbarung mit dem «Chinderhus» Einsiedeln bildet die Basis für den Systemwechsel der familienergänzenden Betreuung für Kinder im Vorschul- und Schulalter. Die Leistungsvereinbarung beruht auf einem jährlichen Beitrag von CHF Durch die bisherige Objektfinanzierung wurden unter Umständen auch Kinder anderer Gemeinden begünstigt, wenn diese im «Chinderhus» Einsiedeln betreut wurden. Neu sollen die finanziellen Mittel ausschliesslich für Kinder aus dem Bezirk Einsiedeln eingesetzt werden. Der Bezirksrat ist befugt, die Höhe der Betreuungsgutscheinbeträge anzupassen (+/ ) und auf der Basis der Teuerung auszugleichen. Der Bezirksrat kann auch die Bemessungsgrundlagen neu definieren. Somit besteht Gewähr, dass der Bezirk die Kosten jederzeit steuern und festlegen kann, welche Summe er für die familienergänzende Kinderbetreuung einsetzen will. Gemeinden, die Betreuungsgutscheine anstelle der Objektfinanzierung einführen, können die Ausgaben im Rahmen des jährlichen Budgetierungsprozesses jederzeit gezielt steuern und anpassen. Für besondere Leistungen der Betreuungsinstitutionen (z.b. Integrations- und Ausbildungsangebote) kann der Bezirksrat zweckgebundene Beiträge ausrichten. Die Institutionen sollen animiert werden, z.b. regelmässig Fachkräfte auszubilden. Auch kann der Bezirksrat das «Chinderhus» Einsiedeln während der Übergangszeit finanziell unterstützen. Damit soll der Fortbestand der Institution gesichert und das finanzielle Risiko während der Übergangszeit gedeckt werden. Die Gesamtkosten für alle Angebote und Leistungen für familienergänzende Kinderbetreuung dürfen den bisherigen Unterstützungsbeitrag von CHF nicht übersteigen. Zur administrativen Umsetzung des Betreuungsgutscheinsystems Überprüfung der Anträge, Berechnung und Auszahlung der Gutscheine sowie die Kontrolle wird mit einem Verwaltungsaufwand von ca. 15 bis max. 20 Stellenprozenten gerechnet. Als zuständige Kontaktstelle zur Ausrichtung der Betreuungsgutscheine hat der Bezirksrat das Ressort Soziales und Gesundheit, Fürsorgesekretariat, bestimmt. Der Sozialabteilung steht die erforderliche Software (Fallführungssystem KLIB) zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben bereits zur Verfügung, welche lediglich noch durch das Modul «Betreuungsgutscheine» erweitert werden muss. Der Gutscheinrechner kann aus bereits laufenden Projekten übernommen werden.

3 86 Auswirkungen und Erfahrungen zur Einführung von Betreuungsgutscheinen Es wird attraktiver, eine neue Kindertagesstätte zu eröffnen oder ein bereits bestehendes Angebot zu erweitern. Das Angebot erhöht sich für die Eltern; sie haben die freie Wahl der Kita. Sie wählen einen Platz aus, der ihnen bezüglich Standort, Kosten, Öffnungszeiten und pädagogischem Konzept entspricht. Sämtliche Institutionen stehen neu unter ähnlichen Bedingungen. Dies fordert sie heraus, sich neu zu positionieren und den Betrieb wirtschaftlich zu führen. Es wird Transparenz geschaffen. Die Eltern sehen die Vollkostenrechnung der Betreuungsinstitution und erhalten die finanzielle Unterstützung des Bezirks direkt. Für die Kindertagesstätten verringert sich der administrative Aufwand, da sie sich nicht mehr um das Einkommen und Vermögen der Eltern kümmern müssen, was sowohl von den Kindertagesstätten als auch den Eltern als positiv und entlastend empfunden wird. Die Betreuungsinstitutionen haben keine Einsicht mehr in die Einkommens- und Vermögenssituation (sensible Daten) der Eltern. Dank den Betreuungsgutscheinen kann eine Familie ihr Erwerbspensum erhöhen. Das zusätzliche Erwerbseinkommen löst höhere Beiträge in die Sozialversicherungen (1. und 2. Säule, ALV, usw.) aus und übersteigt den Verlust von wegfallenden Sozialhilfeleistungen und ausbleibenden Prämienverbilligungen deutlich. Familienergänzende Kinderbetreuung lohnt sich sowohl für die Eltern als auch die Gemeinde. Erwerbspensen (Alleinerziehende und Zweitverdienende) können erhöht werden; die Steuereinnahmen für die Gemeinde erhöhen sich. Die Eigenverantwortung der Eltern und der Datenschutz werden gestärkt. Das Modell der Betreuungsgutscheine erlaubt es den Gemeinden, die Kosten im Griff zu haben. Zudem ist der immaterielle Nutzen relevant: Für die Eltern/Kinder: Anerkennung der Familie/Gesellschaft; Verbleib im Arbeitsmarkt; Ausgleich zum Familienleben, besseres Verständnis in der Partnerschaft, professionelle Betreuung, Erziehung und Pflege der Kinder Für die Gemeinde/Bezirk: Reduktion von ergänzenden Ausgaben durch Arbeitslosigkeit, tiefere Sozialhilfeleistungen Fazit: Win-Win-Situation für Eltern, Kinder und Bezirk. Das System zum Bezug von Betreuungsgutscheinen für familienergänzende Kinderbetreuung, das die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördert, ist heute schweizweit ein hochaktuelles politisches Thema. Die rege Berichterstattung in den verschiedenen Medien bestätigt den eingeschlagenen Weg. Weitere Informationen Detaillierte Informationen über die Gutscheinhöhe sowie die Antragstellung werden in den Ausführungsbestimmungen zum Reglement festgehalten. Die Ausführungsbestimmungen liegen in der Kompetenz des Bezirksrates.

4 87 B. Reglement Reglement zum Bezug von Betreuungsgutscheinen für familienergänzende Kinderbetreuung des Bezirks Einsiedeln Die Bezirksgemeinde Einsiedeln, gestützt auf 7 Abs.1 Bst. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 19. Oktober 1969, beschliesst: 1. Das Reglement zum Bezug von Betreuungsgutscheinen für familienergänzende Kinderbetreuung wird genehmigt. 2. Der Bezirksrat wird mit dem Vollzug auf das Schuljahr 2016/2017 beauftragt. 3. Die Einzelheiten werden in separaten Ausführungsbestimmungen geregelt. 4. Übersicht Artikel 1: Definition Betreuungsgutschein Artikel 2: Anforderungen an die Betreuungsinstitutionen Artikel 3: Anspruchsberechtigung Artikel 4: Qualitätssicherung Artikel 5: Antragstellung Artikel 6: Ermittlung der Höhe der Betreuungsgutscheine Artikel 7: Massgebendes Einkommen Artikel 8: Überweisung der Betreuungsgutscheine Artikel 9: Ausserordentliche Beiträge Artikel 10: Übergangsbestimmungen Artikel 11: Schlussbestimmungen Artikel 1: Definition Betreuungsgutschein Der Betreuungsgutschein ist eine finanzielle Leistung des Bezirks Einsiedeln für die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschul- und Primarschulalter mit dem Ziel, Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, die Entwicklung und Integration der Kinder zu fördern und Erziehungsberechtigte (Alleinerziehende) entlasten zu können. Artikel 2: Anforderungen an die Betreuungsinstitutionen 1) Betreuungsgutscheine werden nur für die Betreuung von Kindern in anerkannten Betreuungsinstitutionen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 4 erfüllen, abgegeben. 2) Anerkannte Betreuungsinstitutionen sind: a. Kindertagesstätten und Horte, die über eine Bewilligung gemäss Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und Adoption (PAVO) verfügen b. Tagesfamilien, die einen Vertrag mit einer dem Schweizerischen Verband für Tagesfamilienorganisation (SVT) Tagesfamilien Schweiz angeschlossenen Vermittlungsstelle abgeschlossen haben Artikel 3: Anspruchsberechtigung 1) Anspruch auf einen Betreuungsgutschein für familien ergänzende Kinderbetreuung haben Erziehungsberechtigte unter folgenden Voraussetzungen: Die Erziehungsberechtigten a. verfügen über einen bestätigten Betreuungsplatz in einer anerkannten Betreuungsinstitution, b. haben Wohnsitz im Bezirk Einsiedeln, c. haben Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensmonat bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, und d. erfüllen die Voraussetzungen in Bezug auf das massgebende Einkommen und Vermögen. Artikel 4: Qualitätssicherung 1) Betreuungsinstitutionen, die Kinder mit Betreuungsgutscheinen aufnehmen wollen, müssen sich bereit erklären, der zuständigen Stelle Visitationen zu gestatten. 2) Betreuungsinstitutionen mit Sitz im Kanton Schwyz haben die Qualitätsrichtlinien des Departementes des Innern für die Aufsicht von Krippen und Horten im Kanton Schwyz einzuhalten. Artikel 5: Antragstellung 1) Die Erziehungsberechtigten reichen der zuständigen Stelle mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Betreuungsgutscheine sowie die notwendigen Unterlagen ein.

5 88 2) Mit dem Antrag wird der zuständigen Stelle und der zuständigen Steuerbehörde die Ermächtigung erteilt, die zur Berechnung des Gutscheins notwendigen Daten unter Wahrung des Datenund Persönlichkeitsschutzes zu ermitteln und auszutauschen. 3) Die Erziehungsberechtigten müssen jede Änderung des Betreuungsumfangs sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses innert einer Woche der zuständigen Stelle melden. Artikel 6: Ermittlung der Höhe der Betreuungsgutscheine 1) Die Höhe des Betreuungsgutscheins wird nach dem gemäss Art. 7 bemessenen Einkommen der Erziehungsberechtigten abgestuft und beträgt für Kinder von drei bis und mit 18 Monaten maximal CHF pro Betreuungstag, bzw. Fr pro Betreuungsstunde; für ältere Kinder maximal CHF pro Betreuungstag, bzw. Fr pro Betreuungsstunde. Ab einem massgeblichen Einkommen von mehr als CHF besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine. 2) Der Betreuungsgutschein darf nicht höher sein als der Elterntarif der Betreuungsinstitution. Die Erziehungsberechtigten müssen in jedem Fall mindestens CHF pro Betreuungstag, bzw. Fr pro Halbtag selber bezahlen. 3) Der Bezirksrat regelt die Einzelheiten der Bemessung und die Höhe der Betreuungsgutscheine in den Ausführungsbestimmungen. Er ist berechtigt, die Höhe der Betreuungsgutscheinbeträge (+/ ) anzupassen. Zudem kann der Bezirksrat Anpassungen der Frankenbeträge der Absätze 1 und 2 auf der Basis der Teuerung ausgleichen und die Bemessungsgrundlagen anpassen. 4) Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden nie mehr Betreuungstage ausbezahlt als effektiv Betreuungstage bei einer Institution bezogen werden. 5) Den Erziehungsberechtigten wird eine schriftliche Mitteilung über die Höhe der Betreuungsgutscheine ausgestellt. 6) Eine allfällige Kaution der Betreuungsinstitutionen kann mittels Betreuungsgutscheinen abgegolten werden, sofern sie von den Erziehungsberechtigten nicht selbst finanziert werden kann. Die Kaution wird direkt an die Erziehungsberechtigten bezahlt und ist nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses zurückzuerstatten. Artikel 7: Massgebendes Einkommen/Datenaustausch 1) Das Massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus a. dem steuerbaren Einkommen, b. plus Beiträgen in die Säule 3a, c. plus Einkäufen in die Pensionskassen, d. plus dem Liegenschaftsunterhalt, sofern dieser 20 Prozent des Eigenmietwertes übersteigt und e. plus 5 Prozent des steuerbaren Vermögens, sofern dieses höher als CHF ist. 2) Bemessungsgrundlage bildet die rechtskräftige Steuer veranlagung (jedoch nicht älter als zwei Jahre) des Anspruchjahres aller zum Haushaltseinkommen beitragenden Personen. Bei Veränderungen von mehr als 25 Prozent des steuerbaren Einkommens gibt es die Möglichkeit einer Selbsteinschätzung, die bis zur definitiven Steuerveranlagung als Basis genommen wird. Abweichungen werden dann entsprechend verrechnet oder vergütet. 3) Die Kontaktstelle und die Betreuungsinstitutionen sind ermächtigt, sich gegenseitig über die massgebenden Aspekte der Finanzierung mit Betreuungsgutscheinen auszutauschen. Artikel 8: Überweisung der Betreuungsgutscheine 1) Die Betreuungsgutscheine werden an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. 2) Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Betreuungsinstitution nicht nach, wird die Auszahlung der Betreuungsgutscheine durch den Bezirk Einsiedeln eingestellt. 3) Ungerechtfertigte Auszahlungen in Bestand und Höhe können zurückgefordert werden. Der Rückerstattungsanspruch verjährt innert fünf Jahren nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das betreffende Bezugsjahr. 4) Der Anspruch auf Betreuungsgutscheine besteht ab dem Folgemonat nach Einreichung des vollständigen Antrags, längstens bis Ende Kalenderjahr. Für Anträge, die erst nach dem 15. Tag des Monats eingehen, werden die Betreuungsgutscheine erst mit einem Monat Verzögerung ausbezahlt.

6 89 Artikel 9: Ausserordentliche Beiträge 1) Für besondere Leistungen wie z.b. Integrationsund Ausbildungsangebote können an Be treuungs institu tionen mit Sitz im Bezirk Einsiedeln zweckgebundene Beiträge ausgerichtet werden. 2) Die Beiträge werden für mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre gewährt. 3) Der Bezirksrat entscheidet im Rahmen des genehmigten Budgets über Ausrichtung, Höhe und Dauer der Beiträge. Artikel 10: Übergangsbestimmungen 1) Der Bezirksrat kann das «Chinderhus Einsiedeln», das bisher mittels Leistungsvereinbarung subventioniert wurde, finanziell während der Übergangszeit unterstützen. Die Unterstützung ist bis Ende 2019 befristet. 2) Die Gesamtkosten für Betreuungsgutscheine, ausserordentliche Beiträge und finanzielle Unterstützung während der Übergangszeit dürfen den Beitrag gemäss der bisherigen Leistungsvereinbarung nicht übersteigen. 3) Der Bezirksrat entscheidet im Rahmen des genehmigten Budgets über Ausrichtung und Höhe des Beitrages. Artikel 11: Schlussbestimmungen 1) Der Bezirksrat Einsiedeln erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bestimmt insbesondere die für den Vollzug zuständige Stelle. 2) Dieses Reglement tritt per Schuljahr 2016/2017 in Kraft. Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission ( 41 FHG) Die Rechnungsprüfungskommission des Bezirks Einsiedeln (RPK) hat die Sachvorlage «Einführung von Betreuungsgutscheinen für familienergänzende Kinderbetreuung im Bezirk Einsiedeln» in formeller, materieller und rechtlicher Hinsicht geprüft. Antrag des Bezirksrats: 1. Dem Reglement zum Bezug von Betreuungsgutscheinen für familienergänzende Kinderbetreuung des Bezirks Einsiedeln wird zugestimmt. 2. Der Bezirksrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Die RPK unterstützt den Antrag des Bezirksrates und empfiehlt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern diesem zuzustimmen. Einsiedeln, 3. September 2015 Rechnungsprüfungskommission des Bezirks Einsiedeln Christoph Bingisser, Präsident oek. FH, eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer Franz Burkard Annamarie Kälin Andreas Kuriger oek. FH, eidg. dipl. Treuhandexperte Yvonne Steiner Betriebswirtschafterin HF

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