Grant Agreement (Zuschussvereinbarung) für Erasmus+ in der Hochschulbildung: Praktikum in Programmländern

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1 Erasmus+ Grant Agreement Version: 11. Juli 2014 Hochschulbildung Erasmus Grant Agreement Grant Agreement (Zuschussvereinbarung) für Erasmus+ in der Hochschulbildung: Praktikum in Programmländern HTW Berlin Treskowallee Berlin D BERLIN 14 Nachfolgend die Einrichtung, für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch Rita Leuner (International Office; ERASMUS Praktikumskoordinatorin) oder Jochen Hönow (Leiter des International Office) vertreten, und Herrn/Frau Name der/des Studierenden: Vorname der/des Studierenden: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefonnummer: -Adresse: Geschlecht: [M/W] Studienjahr: 2016/2017 Studienphase: erster Zyklus Bachelor zweiter Zyklus Master Fachrichtung: Code [ISCED-F Code/ siehe Internetlink im Learning Agreement]: Anzahl der abgeschlossenen Hochschuljahre: Teilnehmer erhält: * finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU * Zero Grant-Förderung * finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU in Kombination mit Zero Grant-Förderung *diese Information wird vom International Office ausgefüllt Die finanzielle Unterstützung umfasst: Fördermittel für im Ausland Alleinerziehende mit Kind Fördermittel für Teilnehmer mit Behinderung Bankdaten des Teilnehmers, an das die Erasmus+ Mittel der EU gezahlt werden sollen: Kontoinhaber: Name der Bank: Kontonummer: BLZ: BIC: IBAN: (NICHT AUSZUFÜLLEN. NUTZEN SIE STATTDESSEN BITTE DAS FORMULAR ZUR BANKVERBINDUNG!) DIESES FINDEN SIE IN DER CHECKLISTE! BITTE FÜLLEN SIE DIESES AUS UND SENDEN ES PER AN RITA.LEUNER@HTW-BERLIN.DE 1 Dieses Dokument reichen Sie bitte im Original und unterzeichnet ein!

2 Nachfolgend bezeichnet als der Teilnehmer, haben die unten aufgeführten besonderen Bedingungen und Anhänge vereinbart, die fester Bestandteil dieser Vereinbarung sind ( die Vereinbarung ): Anhang I Learning Agreement for traineeships Anhang II Allgemeine Bedingungen Anhang III Erasmus-Studierendencharta Die unter Besondere Bedingungen aufgeführten Bestimmungen haben Vorrang vor den Bestimmungen in den Anhängen. [Anhang I muss nicht zwingend in Papierform mit Originalunterschriften vorgelegt werden. Je nach nationaler Gesetzgebung oder institutionellen Richtlinien sind ggf. gescannte oder digitale Unterschriften zulässig.] BESONDERE BEDINGUNGEN ARTIKEL 1 GEGENSTAND DER VEREINBARUNG 1.1 Die HTW Berlin gewährt dem Teilnehmer eine finanzielle Unterstützung für die Durchführung eines Praktikums im Rahmen des Erasmus+-Mobilitätsprogrammes. 1.2 Der Teilnehmer nimmt die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU in Höhe des in Artikel 3.1 genannten Betrags an und verpflichtet sich, das Praktikum wie in Anhang I beschrieben eigenverantwortlich durchzuführen. 1.3 Beide Parteien können mittels einer Mitteilung in Schriftform oder auf elektronischem Wege Änderungen oder Zusätze zu dieser Vereinbarung einschließlich der Änderung von Start- oder Enddatum der Mobilität, vorschlagen und diesen zustimmen. ARTIKEL 2 INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE 2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wird. 2.2 Das Praktikum beginnt frühestens am [ ] und endet spätestens am [ ]. Das Anfangsdatum der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der/die Teilnehmer(in) an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Das Enddatum der Mobilitätsphase ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Gasteinrichtung anwesend sein muss. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für [ ] Monate und für [ ] Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 12 Monate pro Studienphase (inklusive der Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung) betragen. 2.5 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer müssen mindestens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase gestellt werden. 2.6 Das Transcript of Records oder Praktikumszeugnis (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Anfangs- und Enddatums der Mobilitätsphase enthalten. ARTIKEL 3 FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für die Mobilitätsphase beträgt [ ] EUR. Dies entspricht je nach Ländergruppe [275 / 325 / 375] EUR pro Monat und ggf. anteilige zusätzliche Tage. 3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. 3.3 Die Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Zuschüssen für Teilnehmer/innen mit Behinderung erfolgt, sofern zutreffend, gegebenenfalls auf Grundlage der von dem bzw. der Teilnehmer/-in eingereichten Belege. 3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU-Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig. 3.5 Ungeachtet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich der Einnahmen, welche der bzw. die Teilnehmer/-in aus Arbeit neben dem Praktikum erzielt, solange er oder sie die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt. 3.6 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermitteln oder Teile davon müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarung durch den bzw. die Teilnehmer/-in von diesem bzw. dieser zurückgezahlt werden. 2

3 Sollte der Teilnehmer die Vereinbarung von sich aus vorzeitig beenden, muss er den bis dahin bereits erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dies gilt nicht, wenn mit der Entsendeeinrichtung andere Vereinbarungen getroffen wurden. Wenn der Teilnehmer aufgrund von höherer Gewalt daran gehindert wird, sein Praktikum wie in Anhang I beschrieben, zu beenden, ist er berechtigt, den aktualisierten Zuschuss auf Grundlage der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer gegenüber der vereinbarten Gesamtdauer der Mobilitätsphase zu erhalten. Anteile des Zuschusses, die darüber hinausgehen, müssen an die HTW Berlin zurückgezahlt werden. Fälle von höherer Gewalt muss der Projektträger der Nationalen Agentur berichten und diese werden ggf. von dieser anerkannt. ARTIKEL 4 ZAHLUNGSMODALITÄTEN 4.1 Der Teilnehmer erhält innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien und spätestens bis zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase oder bei Eingang der Ankunftsbestätigung eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von [70 %] des in Artikel 3 genannten Betrags. Legt der Teilnehmer die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Entsendeeinrichtung vor, ist ausnahmsweise eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich. 4.2 Beträgt die Zahlung nach Artikel 4.1 weniger als 100 % der finanziellen Unterstützung, gilt die Übermittlung der EU-Survey-Onlineumfrage als Antrag des Teilnehmers auf Zahlung des Restbetrags der finanziellen Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU. Für die Zahlung des Restbetrags durch die entsendende Einrichtung oder bei fälligen Rückzahlungen für eine Rückzahlungsforderung gilt eine Frist von 45 Kalendertagen. ARTIKEL 5 VERSICHERUNG 5.1 Der Teilnehmer muss über ausreichenden Versicherungsschutz (Krankenversicherung, ggf. Haftpflicht- und Unfallversicherung) für das Gastland verfügen und verpflichtet sich, selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, da mit dem Programm keinerlei Versicherungsschutz verbunden ist. Es besteht die Möglichkeit, auf eigene Kosten des Teilnehmers an der Gruppenversicherung des DAAD teilzunehmen. Dabei sind Kranken-/Unfall- und Haftpflichtversicherung für Praktikanten im Ausland inbegriffen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Versicherungsstelle des DAAD (Tel.: 0228/ ) oder unter daad-versicherung-zielland-ausland 5.2 Der Teilnehmer erklärt, dass Krankenversicherungsschutz für den Aufenthalt im Gastland besteht. Hinweis: Die nationale Krankenversicherung des Teilnehmers bietet mit der Europäischen Krankenversicherungskarte im Allgemeinen auch für den Aufenthalt in einem anderen EU-Land einen Grundversicherungsschutz. Die Abdeckung durch die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine private Versicherung ist jedoch möglicherweise unzureichend, insbesondere, wenn ein Rücktransport oder besondere medizinische Eingriffe vonnöten sind. Für solche Fälle kann eine ergänzende private Versicherung sinnvoll sein. Es liegt in der Verantwortung des Teilnehmers, seinen Krankenversicherungsschutz für den Aufenthalt im Gastland zu prüfen und sich ggf. entsprechend dem konkreten Bedarf zusätzlich zu versichern. 5.3 Haftpflichtversicherung (Schäden, die vom Begünstigen am Arbeitsplatz verursacht werden) Eine Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Begünstigte während seines Auslandsaufenthaltes verursacht (unabhängig davon, ob der Schaden am Arbeitsplatz verursacht wird oder nicht). In den am ERASMUS+-Programm teilnehmenden Ländern existieren unterschiedliche Modelle der Haftpflichtversicherung. Der Begünstige setzt sich damit dem Risiko aus, nicht ausreichend versichert zu sein. Der Begünstigte überprüft daher verpflichtend, ob Versicherungsschutz für Schäden, die am Arbeitsplatz verursacht werden, besteht. Im Learning Agreement gibt die Gasteinrichtung an, ob diese Versicherung für den Begünstigen besteht. In Ländern, in denen nationale Regelungen dies nicht verpflichtend vorsehen, kann die Gasteinrichtung nicht zum Abschluss einer solchen Versicherung gezwungen werden. Die Versicherung wird in diesem Fall durch den Begünstigen abgeschlossen. Es besteht für den Begünstigten die Möglichkeit des Abschlusses einer DAAD-Versicherung. (Näheres siehe 5.1) Haftpflichtversicherung für Schäden, die vom Begünstigen am Arbeitsplatz verursacht werden, abgeschlossen durch: (Abschluss ist verpflichtend) Gasteinrichtung Begünstigten 3

4 Falls die Versicherung vom Praktikanten/Begünstigten abgeschlossen wird: Name der Versicherung: Versicherungs-Nr.: 5.4 Unfallversicherung (Unfälle des Begünstigten am Arbeitsplatz) Eine Unfallversicherung am Arbeitsplatz deckt Schäden ab, die der Begünstigte durch Unfälle am Arbeitsplatz erleidet. In vielen Ländern sind Angestellte bei Unfällen am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber versichert. In welchem Umfang dieser Versicherungsschutz auch für ERAS- MUS+-Praktikanten greift, kann in den am Programm teilnehmenden Ländern variieren. Der Begünstigte überprüft daher verpflichtend, ob Versicherungsschutz für Unfälle am Arbeitsplatz besteht. Im Learning Agreement gibt die Gasteinrichtung an, ob diese Versicherung für den Begünstigen besteht. In Ländern, in denen nationale Regelungen dies nicht verpflichtend vorsehen, kann die Gasteinrichtung nicht zum Abschluss einer solchen Versicherung gezwungen werden. Die Versicherung wird in diesem Fall durch den Begünstigen abgeschlossen. Es besteht für den Begünstigten die Möglichkeit des Abschlusses einer DAAD-Versicherung. (Näheres siehe 5.1) Unfallversicherung für Unfälle des Begünstigten am Arbeitsplatz abgeschlossen durch: (Abschluss ist verpflichtend) Gasteinrichtung Begünstigten Falls die Versicherung vom Praktikanten/Begünstigten abgeschlossen wird: Name der Versicherung: Versicherungs-Nr.: ARTIKEL 6 ONLINE SPRACHENFÖRDERUNG (OLS) [nur für Mobilitätsphasen mit den Hauptarbeitssprachen: DK, EN, ES, FR, GR, IT, NL, POL, POR, SWE, CZ] weitere Sprachen nach Verfügbarkeit, jedoch nicht für Muttersprachler 6.1 Der Teilnehmer muss zu Beginn und am Ende der Mobilitätsphase online einen OLS- Sprachtest absolvieren. Dieser Test ist verpflichtender Bestandteil einer jeden Studierendenbzw. Graduiertenmobilität vor Abreise. Ausnahmen sind einzeln zu begründen. Der Teilnehmer muss die Einrichtung umgehend in Kenntnis setzen, wenn er den Test zur Onlinebewertung der Sprachkenntnisse nicht vornehmen kann. 6.2 [nur für Teilnehmer an einem OLS-Sprachkurs] Der Teilnehmer absolviert den OLS- Sprachkurs unmittelbar nach Erhalt des Zugangs und ist aufgefordert, den größten Nutzen aus dem Service zu ziehen. Der Teilnehmer muss die Einrichtung umgehend davon in Kenntnis setzen, wenn er den OLS-Sprachkurs nicht absolvieren kann. 6.3 Die Zahlung der letzten Rate der finanziellen Unterstützung unterliegt dem Abschluss der verpflichtenden Onlinebewertung am Ende der Mobilitätsphase. ARTIKEL 7 EU SURVEY [Online Umfrage] 7.1 Der Teilnehmer muss innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Mobilitätsphase die EU-Survey- Onlineumfrage ausfüllen und übermitteln. Die Einrichtung kann von Teilnehmern, die die EU- Survey-Onlineumfrage nicht ausfüllen und übermitteln, die teilweise oder vollständige Rückzahlung der erhaltenen finanziellen Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU verlangen. 7.2 Eine ergänzende EU-Survey-Onlineumfrage kann dem Teilnehmer zugesandt werden, damit eine vollständige Auswertung für Anerkennungsfragen möglich ist. ARTIKEL 8 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 8.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. 8.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig. 4

5 UNTERSCHRIFTEN Teilnehmer [Name / Vorname] Für die HTW Berlin [Rita Leuner / Jochen Hönow] (International Office) [Unterschrift] [Unterschrift] Berlin, den Berlin, 5

6 [Diese Seite kann vom Teilnehmer einbehalten werden und muss nicht zurück an das International Office gegeben werden.] Anhang I Erasmus+ Learning Agreement for traineeships Anhang II Artikel 1: Haftung ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Die Vertragsparteien befreien sich gegenseitig von jeglicher zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die ihnen oder ihrem Personal infolge der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, sofern diese Schäden nicht die Folge einer schwerwiegenden und vorsätzlichen Verfehlung durch die andere Partei oder ihr Personal darstellen. Die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit im DAAD (NA DAAD), die Europäische Kommission und ihre Mitarbeiter haften nicht für Forderungen im Rahmen dieser Vereinbarung im Zusammenhang mit Schäden, die während der Durchführung der Mobilitätsphase entstehen. Entsprechende Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche an die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit im DAAD (NA DAAD) oder die Europäische Kommission sind daher ausgeschlossen. Artikel 2: Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung ungeachtet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase nach Artikel 2.2. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen. Artikel 3: Datenschutz Die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten in der Vereinbarung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Diese Daten werden ungeachtet der Möglichkeit, die Daten an die für Inspektion und Prüfung nach EU-Recht zuständigen Stellen weiterzugeben (Europäischer Rechnungshof und Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung, OLAF), ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der Vereinbarung durch die Entsendeeinrichtung, die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) und die Europäische Kommission verarbeitet. Der Teilnehmer kann seine personenbezogenen Daten auf schriftlichen Antrag einsehen und fehlerhafte oder unvollständige Informationen berichtigen. Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind an die Entsendeeinrichtung und/oder die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) zu richten. Der Teilnehmer kann gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Daten durch die Entsendeeinrichtung oder die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) im Zusammenhang mit der Verwendung der Daten durch die Europäische Kommission beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einlegen. Artikel 4: Kontrollen und Prüfungen Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der Nationalen Agentur für EU- Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) oder von einer anderen durch die Europäische Kommission oder die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit (NA DAAD) zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereitzustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobilitätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 6

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