Richtlinie zur Festlegung von Verantwortlichkeiten im Datenschutz
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- Gerda Schmitt
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1 Richtlinie zur Festlegung von Verantwortlichkeiten im Datenschutz Freigabedatum: Freigebender: Version: Referenz: Klassifikation: [Freigabedatum] Leitung 1.0 DSMS R-01 Inhaltsverzeichnis 1 Ziel Anwendungsbereich Politik Definitionen Zuständigkeiten Praxisteil Festlegung von Verantwortlichkeiten Delegation von Aufgaben Regelungsbereiche im Datenschutz Datenschutzbeauftragter Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Grundlegende Aufgaben Übersichten und Register Automatisierte Abrufverfahren und Auftragsdatenverarbeitung Mitwirkung Unterrichtung und Zusammenarbeit Dokumentenfreigabe Änderungshistorie Anlage Formular Zuweisung der Rollen und Verantwortlichkeiten Formular Bestellurkunde... 5 Referenz DSMS R-01 Version 1.0 vom Seite 1/5
2 1 Ziel Diese Richtlinie beschreibt verbindlich, wie Verantwortlichkeiten im Datenschutz zu regeln sind und datenschutzrelevante Aufgaben delegiert werden können. Ferner werden die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten beschrieben. 2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie ist von der Leitung und allen Personen mit Verantwortung im Datenschutz- Managementsystem umzusetzen. 3 Politik Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass 1. in der Datenschutz-Organisation keine Zuständigkeitslücken entstehen und 2. die gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten eingehalten wird. 4 Definitionen Datenschutz-Managementsystem (DSMS): Mit Datenschutzmanagement werden die Prozesse bezeichnet, die notwendig sind, um die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen des Datenschutzes bei der Planung, Einrichtung, dem Betrieb und nach Außerbetriebnahme von Verfahren zur Informationsverarbeitung sicher zu stellen. Datenschutzmanagement ist die übergeordnete Umsetzung des Datenschutzes in einer Organisation. Datenschutzanforderungen umfassen amtliche, gesetzliche, vertragliche und andere Datenschutzanforderungen. Amtliche und gesetzliche Datenschutzanforderungen umfassen internationale, nationale oder regionale Gesetze, Verwaltungsanweisungen, Gerichtsentscheidungen und Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Vertragliche Datenschutzanforderungen umfassen Verträge zwischen Organisationen und Unternehmensrichtlinien und Binding Corporate Rules. Andere Datenschutzanforderungen umfassen z.b. Industrie-Standards, Verhaltenskodizes oder Best-Practice-Standards. 5 Zuständigkeiten 1. Die Leitung ist für die Umsetzung dieser Richtlinie verantwortlich. 2. Die Leitung hat die Verantwortlichkeiten in der Datenschutz-Organisation festzulegen. 3. Verantwortliche haben die Bestimmungen zur Delegation von Aufgaben einzuhalten. 4. Die Leitung hat einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, sofern eine Pflicht zur Bestellung besteht. 6 Praxisteil Die Leitung ist bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für die Einhaltung der gesetzlichen, amtlichen, vertraglichen und anderer Datenschutzanforderungen verantwortlich. Referenz DSMS R-01 Version 1.0 vom Seite 2/5
3 6.1 Festlegung von Verantwortlichkeiten Für die Erfüllung der Datenschutz-Aufgaben, Einhaltung datenschutzrelevanten Verträgen, datenschutzkonformen Einsatz von Hard- und Software und datenschutzkonformen Umsetzung von Verfahren der Organisation müssen Verantwortlichkeiten klar, nachvollziehbar und überschneidungsfrei festgelegt sein. Es dürfen keine Zuständigkeitslücken bestehen. 6.2 Delegation von Aufgaben Datenschutzrelevante Aufgaben können von Verantwortlichen an ihnen weisungsgebundene Mitarbeiter delegiert werden, sofern die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der entsprechende Mitarbeiter verfügt über die notwendigen Fähigkeiten, Kompetenzen und Ressourcen, die zur Erfüllung der delegierten Aufgaben erforderlich sind. 2. Der Verantwortliche bleibt weiterhin für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich. 6.3 Regelungsbereiche im Datenschutz Die datenschutzrelevanten Aufgaben aller internen und externen Mitarbeiter und Dienstleister müssen nachvollziehbar festgelegt sein. Sie müssen mit den Datenschutzzielen der Organisation abgestimmt sein. Zu den Bereichen, die geregelt werden sollten, gehören insbesondere (entnommen aus B 1.5 Datenschutz, BSI): Datenschutzmanagement (DSMS 01-01) Regelung der Verantwortlichkeiten im Bereich Datenschutz (DSMS 01-02) Aspekte eines Datenschutzkonzeptes Prüfung rechtlicher Rahmenbedingungen und Vorabkontrolle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSMS 02-04) Festlegung von technisch-organisatorischen Maßnahmen entsprechend des Standes der Technik bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSMS 03-05) Verpflichtung/Unterrichtung der Mitarbeiter bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSMS 02-06) Organisatorische Verfahren zur Sicherstellung der Rechte der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSMS 02-07) Führung von Verfahrensverzeichnissen und Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSMS 02-08) Datenschutzrechtliche Freigabe (für Testsysteme) (DSMS 03-09) Meldung und Regelung von Abrufverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSMS 03-10) Regelung der Auftragsdatenverarbeitung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSMS 02-11) Regelung der Verknüpfung und Verwendung von Daten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSMS 03-12) Dokumentation der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit (Änderungsmanagement) (DSMS 03-13) Aufrechterhaltung des Datenschutzes im laufenden Betrieb (DSMS 01-14) Datenschutzgerechte Löschung/Vernichtung (DSMS 03-15) Datenschutzaspekte bei der Protokollierung (DSMS 03-16) Referenz DSMS R-01 Version 1.0 vom Seite 3/5
4 Die Regelungen zur Informationssicherheit sollten mit denen für Datenschutz in geeigneter Weise zusammengeführt werden, damit sie von den Mitarbeitern leichter angepasst und besser wahrgenommen werden können. Alle Regelungen müssen widerspruchsfrei sein. 6.4 Datenschutzbeauftragter Wenn das Datenschutzrecht die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorsieht, hat die Leitung dieser gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Dabei sind die gesetzlichen Formvorschriften zu beachten. Zum Datenschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und wenn kein Interessenkonflikt vorliegt. Der Datenschutzbeauftragte hat ein direktes und jederzeitiges Vortragsrecht bei der Leitung und wird über das Geschehen in der Organisation, soweit es einen Bezug zu seiner Tätigkeit hat, umfassend und frühzeitig unterrichtet werden. Er ist an datenschutzrelevanten Vorgängen zu beteiligen, und Planungen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen, sind ihm bekannt zu geben. Der Datenschutzbeauftragte muss von der Leitung und von allen Mitarbeitern unterstützt werden. Soweit erforderlich, sind ihm Hilfspersonal sowie Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass er vertiefte rechtliche oder technische Beratung benötigt, müssen ihm geeignete Ansprechpartner der betreffenden Fachabteilungen benannt werden, auf die er bei Bedarf zurückgreifen kann. Der Datenschutzbeauftragte hat das Recht, jederzeit unangekündigte Kontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck hat er Zutritt zu allen Räumen und kann alle Unterlagen einsehen, die personenbezogene Daten enthalten oder den Umgang mit diesen betreffen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Allerdings ist die Einsicht in Personalakten, ärztliche Unterlagen, Beihilfeakten und Sicherheitsvorgänge nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Bei Kontrolle und Beratung im Bereich einer Personalvertretung ist deren unabhängige Stellung zu beachten. Zur sachgemäßen Durchführung seiner Aufgaben hat sich der Datenschutzbeauftragte weiterzubilden. 6.5 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Grundlegende Aufgaben Beratung der Leitung und der übrigen Mitarbeiter in datenschutzrelevanten Fragen Durchführung angekündigter oder unangekündigter Kontrollen Übersichten und Register Überwachung der Führung des Verzeichnisses der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen Überwachung der Führung der Übersicht über alle Dateien und Verfahren, in denen personenbezogene Daten gespeichert sind oder verarbeitet werden Wahrnehmung der gesetzlichen Meldepflichten Automatisierte Abrufverfahren und Auftragsdatenverarbeitung Kontrolle der Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers bei Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag Mitwirkung Mitwirkung bei der Erstellung von Richtlinien, Rundschreiben, Dienstvereinbarungen und weiteren allgemeinen Verlautbarungen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten betreffen Referenz DSMS R-01 Version 1.0 vom Seite 4/5
5 Mitwirkung bei Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- oder Löschungsverlangen, bei der Erstellung von Bürgerinformationen sowie bei allgemeinen Bürgereingaben und Anfragen zum Datenschutz Beteiligung bei der Auswertung von Protokolldateien Beteiligung bei der Einführung von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Fachabteilung Beteiligung bei Regelungen zur Informationssicherheit Unterrichtung und Zusammenarbeit Mitwirkung bei der Unterrichtung der Mitarbeiter in datenschutzrechtlichen Aspekten sowie zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Zusammenarbeit mit der Informationssicherheit der Organisation Ansprechpartner der externen Datenschutz-Kontrollinstanzen 7 Dokumentenfreigabe Rolle Funktion Name des Freigebenden Freigabe Freigabe- Datum Autor Datenschutzbeauftragter Stephan Rehfeld Elektronische Freigabe Eigentümer Datenschutzbeauftragter Elektronische Freigabe Freigebender Leitung Elektronische Freigabe 8 Änderungshistorie Datum Revisionsnummer Autor Beschreibung der Änderung 1.0 Stephan Rehfeld Erstellung der Richtlinie 9 Anlage 9.1 Formular Zuweisung der Rollen und Verantwortlichkeiten Name der Ort Verantwortlicher für Aufbewahrung Maßnahme zum Schutz der Dauer Zuweisung der Rollen und Verantwortlichkeiten 9.2 Formular Bestellurkunde Name der Ort Verantwortlicher für Aufbewahrung Maßnahme zum Schutz der Dauer Bestellurkunde Referenz DSMS R-01 Version 1.0 vom Seite 5/5
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