Stadt 8610 Uster. Reglement Personalsparkonto Stadt Uster

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1 Stadt 8610 Uster Reglement Personalsparkonto Stadt Uster Gültig ab: 1. Januar 2005 Genehmigung: Stadtrat am 14. Dezember 2004

2 Reglement Personalsparkonto Stadt Uster Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis: 1. Zweck Kontoeröffnung Angebotene Möglichkeiten der Ein- und Auszahlungen Rückzugsmöglichkeiten Verzinsung Vollmacht / Identifikation Mitteilungen der Stadt Uster Kontosaldierung Gebühren Übergangsbestimmungen und Inkraftsetzung... 5 Auskunftspersonen Thomas Kuoni 01 / Reglement Personalsparkonto Stadt Uster Stefan Wyss 01 / Allgemeine Auskünfte zum Personalsparkonto Liss Schnider 01 / Kontoabschluss Heinz Benkert 01 / Kontoführung Verteiler Alle Mitarbeitenden der Stadt Uster Inhaberinnen und Inhaber eines Personalsparkontos

3 Reglement Personalsparkonto Stadt Uster Seite 3 von 5 1. Zweck Das Personalsparkonto dient im Sinne von 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Personalverordnung dazu, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu erhalten. Gleichzeitig ist das Personalsparkonto ein Mittel zur günstigen Geldbeschaffung für die Stadt Uster. Das Personalsparkonto der Stadt Uster dient ausdrücklich als mittel- bis langfristiges Anlageinstrument und ersetzt die Führung eines Post- oder Bankkontos für den laufenden Bedarf nicht. Die Gebührenfestsetzung gemäss Punkt 9 trägt diesem Grundsatz Rechnung. 2. Kontoeröffnung Ein Personalsparkonto können Mitarbeitende der Stadt Uster eröffnen, deren Beschäftigungsgrad mindestens 50% beträgt. Zu den Mitarbeitenden der Stadt Uster im Sinne dieses Reglements zählen folgende Personengruppen: Stadträtinnen und Stadträte Mitarbeitende, welche durch den Stadtrat angestellt werden (inkl. Heime) Mitarbeitende, welche durch die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen angestellt werden Mitarbeitende, welche von der Primarschulpflege angestellt werden und deren Besoldung über die Lohnbuchhaltung der Stadt Uster abgewickelt wird (ohne Lehrpersonal, deren Besoldung über den Kanton erfolgt) Lernende Es werden ausschliesslich Gelder der oben bezeichneten Personen, deren Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder deren Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartnern angenommen und verwaltet. 3. Angebotene Möglichkeiten der Ein- und Auszahlungen Einzahlungen Einzahlungen an der Stadtkasse während den Schalteröffnungszeiten. Monatlicher Salärabzug durch die Lohnbuchhaltung der Stadt Uster. Einzahlung durch Überweisung auf das Postcheckkonto lautend auf die Stadtkasse Uster unter Vermerk der Kontonummer. Auszahlungen Auszahlungen an der Stadtkasse während den Schalteröffnungszeiten. Auszahlungen über CHF 10'000 müssen einen Arbeitstag vorher bei der Stadtkasse angemeldet werden. Überweisung auf ein eigenes Bank- oder Postcheckkonto (Erhebung einer Gebühr). Es werden keine Überweisungen auf Konti Dritter ausgeführt.

4 Reglement Personalsparkonto Stadt Uster Seite 4 von 5 4. Rückzugsmöglichkeiten Pro Kalendermonat kann ein Rückzug von maximal CHF 30'000 ohne vorgängige Kündigung erfolgen. Ausgenommen davon sind Steuerzahlungen zugunsten der Stadt Uster. Für Rückzüge über CHF 30'000 ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Stadtkasse Uster zu richten. Die Auszahlungslimite überschreitende Bezüge können ohne Kündigung erfolgen. Sie sind jedoch mit einem Zinsabzug für die fehlende Kündigungszeit verbunden (technische Zurückvalutierung). Der Überzug des Kontos ist nicht erlaubt. Die Stadt Uster hat bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihre jeweils bestehenden Ansprüche. 5. Verzinsung Die Guthaben werden jeweils auf den 31. Dezember unter Abzug der Verrechnungssteuer, auf Basis der Valutadaten der Gutschriften und Belastungen verzinst. Guthaben bis CHF 50'000 werden zum jeweiligen Zinssatz der Zürcher Kantonalbank für variable erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften verzinst. Der CHF 50'000 übersteigende Teil eines Guthabens wird mit dem um 2 % reduzierten Zinssatz verzinst. 6. Vollmacht / Identifikation Der Ehepartner oder die Ehepartnerin des Konteninhabers oder der Konteninhaberin wird als bezugsberechtigt betrachtet, sofern nicht ein schriftlicher Widerruf des Konteninhabers oder der Konteninhaberin der Stadtkasse zugestellt wird. Die Bevollmächtigung weiterer Personen ist möglich. Dem Personal der Stadtkasse ist auf Verlangen ein Ausweis zur Prüfung der Identität vorzulegen. 7. Mitteilungen der Stadt Uster Mitteilungen der Stadt Uster gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekannt gegebene Adresse abgesandt worden sind. Aus Datenschutzgründen sind Adressmutationen des Personalsparkontos separat der Stadtkasse Uster zu melden. Beanstandungen des Kunden aus der Ausführung von Aufträgen sowie anderer Mitteilungen sind sofort nach Empfang der entsprechenden Mitteilung, spätestens aber innerhalb einer allenfalls von der Stadt Uster gesetzten Frist, vorzunehmen. Die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber erhalten jeweils nach dem 31. Dezember einen Kontoauszug. 8. Kontosaldierung Bei Austritt aus dem Dienst der Stadt Uster wird das Konto aufgehoben. Bei Ausscheiden aus dem Dienst infolge Altersrücktritt kann das Konto weitergeführt werden. Ebenso kann bei Tod eines Mitarbeitenden oder einer bzw. eines Rentenberechtigten der hinterbliebene Ehepartner bzw. die hinterbliebene Ehepartnerin das Konto weiterführen. Beim Tod des hinterbliebenen Ehepartners bzw. der hinterbliebenen Ehepartnerin muss das Konto innerhalb eines Jahres von den Erben unter Vorweisung entsprechender Ausweise (z. B. Erbbescheinigung) aufgelöst werden.

5 Reglement Personalsparkonto Stadt Uster Seite 5 von 5 9. Gebühren Bis 24 Kontobewegungen pro Jahr Ab 25 Kontobewegungen Sowie ab der 26. Kontobewegung gratis CHF 50 CHF 2 pauschal pro Buchung Einzahlung von Dritten CHF 3 pro Zahlungseingang Überweisung auf ein eigenes Konto CHF 5 pro Transaktion Für ausserordentliche Geschäftsvorfälle können spezielle Gebühren erhoben werden. Die Gebühren werden jeweils am Jahresende belastet. 10. Übergangsbestimmungen und Inkraftsetzung Dieses Reglement ersetzt das Reglement für Sparkonti für die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Uster vom 24. August Die Änderungen im Punkt 5 dieses Reglements treten auf den 1. Mai 2005 in Kraft. Die übrigen Punkte gelten ab 1. Januar Bezüglich der Überprüfung der Konten insbesondere hinsichtlich Punkt 8 gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember Mitarbeitende, welche nicht zum Personenkreis gemäss Punkt 2 dieses Reglements gehören, die jedoch bei Inkraftsetzung dieses Reglements ein Personalsparkonto bei der Stadt Uster führen, können dieses unter sinngemässer Berücksichtigung von Punkt 8 weiterhin benutzen. Das vorliegende Reglement wurde durch den Stadtrat Uster mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 genehmigt.

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