Transaktionen an der Eurex Repo GmbH

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1 Kapitel IV der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) Stand

2 Seite 1 Kapitel IV Präambel Präambel Dieses Kapitel IV bildet einen integralen Bestandteil der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG und entsprechende Verweise in sonstigen Regularien oder Dokumenten auf die Clearing- Bedingungen gelten auch für dieses Kapitel IV. Entsprechend Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer oder Kapitel I Abschnitt 6 Ziffer gelten Kapitel I zusammen mit diesem Kapitel IV und allen Verweisen hierin in andere Kapitel oder Anhänge der Clearing-Bedingungen für (i) alle Clearing-Mitglieder (einschließlich FCM-Clearing-Mitglieder) mit einer entsprechenden Clearing-Lizenz, deren Nicht- Clearing-Mitglieder, Registrierte Kunden, ICM-Kunden und FCM-Kunden sowie (ii) alle Basis-Clearing-Mitglieder für (iii) alle Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und (iv) alle Interim-Teilnehmer (falls anwendbar).

3 Seite 2 Kapitel IV Inhaltsverzeichnis Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) Inhalt Seite Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Clearing-Lizenz Erteilung der Clearing-Lizenzen Voraussetzungen der Clearing-Lizenz Lieferung von Margin Aufrechnungsverfahren... 6 Abschnitt 2 Clearing von Transaktionen an der Eurex Repo GmbH Einbezogene Eurex Repo-Transaktionen Allgemeine Verpflichtungen Tägliche Bewertung Erfüllung Zins- und Dividendenzahlungen sowie sonstige Kapitalmaßnahmen (Kompensation) Nichtlieferung Anlagegrenze für schwebende Euro GC Pooling Geschäfte nach 16:00 Uhr MEZ Risikobegrenzungsmöglichkeiten des Clearing-Agents Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen für das Clearing von GC Pooling Repo- Transaktionen mit Inhabern einer Speziellen Repo Lizenz und korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktionen mit Clearing- Mitgliedern Spezielle Repo Lizenz Abschluss von Transaktionen Novation Novationsgrundsätze und -kriterien Erfüllung der Liefer- und Zahlungspflichten Verpfändung der an den Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz gelieferten Wertpapiere Beendigung von GC Pooling Repo-Transaktionen Kündigung von GC Pooling Repo-Transaktionen Automatische Beendigung von GC Pooling Repo-Transaktionen Rechtsfolgen einer Kündigung oder automatischen Beendigung... 24

4 Seite 3 Kapitel IV Inhaltsverzeichnis Eintritt eines Insolvenzereignisses in Bezug auf einen Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz Informationspflicht des Inhabers einer Speziellen Repo Lizenz Nichterfüllung Nichterfüllung am Liefertag des Front-Leg Nichtlieferung am Liefertag des Term-Leg Einschränkung und Aussetzung des Clearings Aufrechnung Beendigung einer Clearing-Vereinbarung mit einem Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz... 27

5 Seite 4 Kapitel IV Abschnitt 1 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Sofern und soweit zwischen der Eurex Clearing AG und der Eurex Repo GmbH das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Repo-Transaktionen (Ziffer 2.1) (die Eurex Repo Transaktionen ) vereinbart worden ist oder andere entsprechende Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kapitel I auch für das Clearing der an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Repo-Transaktionen, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. (2) Die Clearing-Bedingungen beziehen durch Verweis die Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex Repo GmbH hinsichtlich des Clearings von an der Eurex Repo GmbH gemäß diesem Kapitel IV abgeschlossenen Transaktionen in ihrer jeweils gültigen deutschen Fassung ein. (3) Die Ausführungen in Anhang 11 gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (Verordnung (EU) 2015/2365) gilt gegenüber Eurex Clearing AG und Inhabern von Clearing Lizenzen und speziellen Clearing Lizenzen für Repo- und GC Pooling Geschäften, welche durch die Eurex Clearing AG abgewickelt werden und bei denen Sicherheiten im Rahmen eines Vollrechtsübertrages ausgetauscht werden. 1.1 Clearing-Lizenz Erteilung der Clearing-Lizenzen Zur Teilnahme am Clearing der an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Repo- Transaktionen ist eine Clearing-Lizenz oder eine Basis-Clearing-Mitglied-Clearing Lizenz erforderlich, welche die Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag erteilt. Zur Klarstellung: Die Clearing-Lizenz oder Basis-Clearing-Mitglied-Clearing-Lizenz berechtigt nicht zum Clearing von Securities Lending Transaktionen (unabhängig davon, ob diese Transaktionen über das System der Eurex Repo GmbH zustandegekommen sind); diese sind Gegenstand einer separaten Clearing-Lizenz für das Clearing von Securities Lending Transaktionen gemäß Kapitel IX Voraussetzungen der Clearing-Lizenz (1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer bis Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Basis-Clearing-Mitglied-Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Abschnitt 6 Ziffern bis (2) Der Antragsteller hat folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen: (a) Nachweis der technischen Anbindung an die Systeme der Eurex Clearing AG,

6 Seite 5 Kapitel IV Abschnitt 1 (b) im Falle einer Teilnahme am Clearing für GC Pooling Repo-Transaktionen, den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und der technischen Anbindung an das Sicherheitenverwaltungssystem Xemac ( Xemac ) der Clearstream Banking AG einschließlich der Möglichkeit zur Teilnahme an der internationalen Sicherheitenverwaltung, und zwar: (aa) entweder über eine eigene Teilnahmeberechtigung an Xemac, (bb) über eine entsprechende Vereinbarung mit einem Abwicklungsinstitut, das an Xemac teilnahmeberechtigt ist oder (cc) im Falle eines Basis-Clearing-Mitglieds, über deren Clearing-Agent. (3) Der Antragsteller hat soweit er den seitens der Eurex Clearing AG im Zusammenhang mit der Durchführung des Clearings von Eurex Repo Transaktionen gegenüber Clearing-Mitgliedern, Basis-Clearing-Mitgliedern und Abwicklungsinstituten (Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Abs. (2) und Ziffer Abs. (1) (b) (e)) ebenfalls optional angebotenen Service des Brutto- Liefermanagements (Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Abs. (7)) nutzen möchte den Nachweis einer technischen und funktionalen Anbindung gemäß den von der Eurex Clearing AG festgelegten Spezifikationen an die entsprechende Schnittstelle (Interface) der von der Eurex Clearing AG genutzten technischen Systeme zu erbringen. 1.2 Lieferung von Margin (1) Im Zusammenhang mit GC Pooling Repo-Transaktionen erfolgt die Berechnung der Margin-Verpflichtung, einschließlich der Additional Margin, bezogen auf die im Rahmen des Front-Leg übereigneten Wertpapiere, auch bei grenzüberschreitender Sicherheitenbestellung, direkt durch Xemac. Bei der Kalkulation wird seitens Xemac entsprechend den Bestimmungen der Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung ( SB Xemac ) die jeweilige Währung berücksichtigt, in der die zugrunde liegende Transaktion abgeschlossen wurde. Ebenso werden die im Zusammenhang mit der Belieferung von GC Pooling Repo-Transaktionen als Sicherheitenpapiere zulässigen Wertpapiere durch Xemac auf Basis der SB Xemac bestimmt. Abweichend von Satz 1 kann die Eurex Clearing AG verlangen, dass über die durch Xemac berechnete Margin-Verpflichtung hinaus Additional Margin nach der gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nr veröffentlichten Berechnungsmethode bereitzustellen ist. Die Möglichkeit zur Anforderung zusätzlicher Sicherheiten nach Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3.3 zusammen mit Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 6.3 oder Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt A Ziffer 5.3 oder im Falle eines Basis-Clearing-Mitglieds die Möglichkeit zur Anforderung zusätzlicher Sicherheiten gemäß Kapitel I Abschnitt 6 Ziffer 7.3, insbesondere zur Besicherung von Wechselkursrisiken bei Fremdwährungstransaktionen, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere zur Besicherung von Wechselkursrisiken bei Fremdwährungstransaktionen sowie in Fällen der Lieferung von Wertpapieren als Sicherheiten, die für das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied Eigenemissionen im Sinne der Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex Repo GmbH ( AGB Repo )

7 Seite 6 Kapitel IV Abschnitt 1 darstellen. Im Bezug auf Sicherheitenpapiere, die während der Laufzeit der Transaktion zu Eigenemissionen werden, findet die vorstehende Regelung ebenfalls Anwendung. Zudem werden derartige Sicherheitenpapiere auf Basis der SB Xemac automatisch ausgetauscht. Die Clearing-Mitglieder oder Basis-Clearing-Mitglieder selbst sind verpflichtet, die Lieferung eigener Sicherheitenpapiere im vorgenannten Sinne zu unterlassen. Für die Bereitstellung bzw. den Einzug der Sicherheiten gelten die Regelungen des Kapitels I Abschnitt 1 Ziffer 3.2 zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 und Abschnitt 3 Unterabschnitt A Ziffer 5 und Unterabschnitt B Ziffer 4 oder im Falle eines Basis-Clearing-Mitglieds gilt Kapitel I Abschnitt 6 Ziffer 7. (2) Bezogen auf GC Pooling Equity Repo-Transaktionen legt die Eurex Clearing AG abweichend von Absatz (1) Satz 3 die Liste der als Sicherheitenpapiere zulässigen Aktien aus dem DAX, EURO STOXX 50, AEX und CAC 40 fest ( Eignungsliste ), überprüft diese täglich und passt sie, soweit dies erforderlich ist, täglich an. Die Zulassung von Aktien zu dieser Liste richtet sich dabei nach einem Kriterienkatalog, der Umsatzvolumina und Risikoaspekte berücksichtigt. Unabhängig von der regelmäßigen Überprüfung hat die Eurex Clearing AG aus Gründen der Risikosteuerung jederzeit das Recht, einzelne Wertpapiere aus der Eignungsliste auszuschließen. Die jeweils gültige Eignungsliste ist täglich in Xemac verfügbar. Bei der Auswahl der aus dem GC Pooling Equity Basket zu übertragenden Sicherheitenpapiere finden Konzentrationslimite der Eurex Clearing AG Anwendung, welche in Xemac einzusehen sind. Soweit es dem Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied bei unzureichender Verfügbarkeit zulässiger Sicherheitenpapiere für den GC Pooling Equity Basket gestattet ist, ersatzweise Sicherheitenpapiere für den GC Pooling ECB Basket zu übereignen, finden auf diese Sicherheitenpapiere die Regelungen über die Abwicklung von GC Pooling ECB Basket Repo-Transaktionen Anwendung. (3) Ergänzend zu den Bestimmungen des Absatz (1) und (2) gelten bezüglich der Grundlagen der Margin-Verpflichtung und, soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, die Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt 1 Ziffer (1) zusammen mit Abschnitt 2 Ziffer 6 oder Abschnitt 3 Unterabschnitt A Ziffer 5, Unterabschnitt B Ziffer 4 und Kapitel I Abschnitt 6 Ziffer 7. Für das Clearing von Special und GC Repo gelten die Regelungen nach Absatz (1) Satz 4 10 entsprechend. Im Falle einer Qualifikation von Sicherheitenpapieren als Eigenemission nach der Abwicklung des Front-Leg, kann die Eurex Clearing AG auf solche Wertpapiere einen nach ihrer Risikoeinschätzung angemessenen Sicherheitsabschlag anwenden, um ein erhöhtes Verwertungsrisiko für die Eurex Clearing AG aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen. Ein automatischer Austausch der Sicherheitenpapiere erfolgt nicht. 1.3 Aufrechnungsverfahren Die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten richtet sich betreffend GC Pooling Repo-Transaktionen ergänzend zu Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.3 nach den Bestimmungen der SB Xemac.

8 Seite 7 Kapitel IV Abschnitt 2 Abschnitt 2 Clearing von Transaktionen an der Eurex Repo GmbH 2.1 Einbezogene Eurex Repo-Transaktionen (1) Eine Eurex Repo-Transaktion bezeichnet einen Kauf / Verkauf von Wertpapieren und deren gleichzeitigen Rückverkauf/-kauf auf Termin. Sie setzt sich somit aus einer Kauf- ( Front-Leg ) mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung ( Term-Leg ) über Wertpapiere gleicher Art und Gattung zu einem bestimmten Termin zusammen. (2) Die Eurex Clearing AG führt die Abwicklung bzw. das Clearing von Eurex Repo- Transaktionen durch, sofern die der jeweiligen Eurex Repo-Transaktion zugrunde liegenden Wertpapiere von der Eurex Clearing AG und der Abwicklungsstelle abgewickelt werden können und die Voraussetzungen gemäß Absatz (3) erfüllt sind. (3) Die Eurex Clearing AG legt in Abstimmung mit der Eurex Repo GmbH fest, welche Eurex Repo-Transaktionen bzw. welche diesen Eurex Repo-Transaktionen zugrundeliegenden Wertpapiere in das Clearing einbezogen werden. Diejenigen Eurex Repo-Transaktionen, die in das Clearing einbezogen werden, werden den Clearing-Mitgliedern und Basis-Clearing-Mitgliedern ausschließlich durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Eurex Clearing AG ( durch die Eurex Clearing AG bekannt gegeben. Im Zusammenhang mit GC Pooling Repo Transaktionen erfolgt die Bekanntmachung der einbezogenen Wertpapiere in Xemac. 2.2 Allgemeine Verpflichtungen (1) Für die Abwicklung von Eurex Repo-Transaktionen gilt Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer und 1.4, soweit gemäß Absatz 2 nicht anderes geregelt ist. In Bezug auf Wertpapiere, die zur Lieferung von GC Pooling Repo Transaktionen zugelassen wurden, erhalten die teilnehmenden Clearing-Mitglieder und Basis-Clearing- Mitglieder einen Bericht über die in ihrem jeweiligen Depot gehaltenen zur Verfügung stehenden Vermögenswerte. (2) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen, die aus Eurex Repo-Transaktionen resultieren, gilt ergänzend zu Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer und 1.4 Folgendes: (a) Kaufvereinbarung (Front-Leg): Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug zwischen dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied oder dem Basis-Clearing- Mitglied und der Eurex Clearing AG und entsprechend zwischen der Eurex Clearing AG und dem zu beliefernden Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing- Mitglied am vereinbarten Liefertag des Front-Leg. Hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über die Abwicklungsstelle und die Zahlung über das entsprechende von der Abwicklungsstelle festgelegte Konto.

9 Seite 8 Kapitel IV Abschnitt 2 (b) Rückkaufvereinbarung (Term-Leg): Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug zwischen dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG und entsprechend zwischen der Eurex Clearing AG und dem zu beliefernden Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied am vereinbarten Liefertag des Term-Leg. Hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über die Abwicklungsstelle und die Zahlung über das entsprechende von der Abwicklungsstelle festgelegte Konto. (c) Stückemäßige Lieferungen: Die Eurex Clearing AG tritt hinsichtlich der an sie gemäß Absatz (2) (a) und (b) gelieferten Wertpapiere jeweils als Besitzmittler der lieferpflichtigen Clearing- Mitglieder oder Basis-Clearing-Mitglieder auf, um diese Wertpapiere an die zu beliefernden Clearing-Mitglieder oder Basis-Clearing-Mitglieder weiterzuliefern. Bei der Erfüllung der von Clearing-Mitgliedern oder Basis-Clearing-Mitgliedern abgeschlossenen Transaktionen findet somit eine Übertragung des Eigentums an den zu liefernden Wertpapieren unmittelbar zwischen den beteiligten Clearing-Mitgliedern oder Basis-Clearing-Mitgliedern statt. (d) Belieferung und Zahlung bei GC Pooling Transaktionen: Im Fall von GC Pooling Repo-Transaktionen erfolgt die Erteilung von Lieferinstruktionen bezüglich bestehender Liefer- und Zahlungsverpflichtungen durch die Eurex Clearing AG auf Basis der durch Xemac gemäß den SB Xemac sowie ergänzender Vertragswerke für die internationale Sicherheitenverwaltung in deren jeweils gültiger Fassung vorgenommenen Auswahl der zu liefernden Wertpapiere. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Vollmacht i.s. von Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Abs. (6) besteht auch bezogen auf den Vollzug eines Austauschs ( Substitution ) von als Sicherheit im Zusammenhang mit einem GC Pooling Repo-Transaktion übereigneten Wertpapieren. Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen nach Absatz (1) gilt dabei abweichend Folgendes: Der Eigentumsübergang bezüglich der zwischen den Clearing-Mitgliedern oder Basis-Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG und umgekehrt zu liefernden Wertpapiere erfolgt, in Abhängigkeit von dem für die Übertragung relevanten Konto, nach deutschem Recht oder gemäß dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und dabei nach Maßgabe der von den Parteien hierfür zugrunde gelegten ergänzenden Vertragswerken. Die Bestimmung des Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Abs. (4) und (7) gilt mit der Maßgabe, dass die Zahlungsabwicklung über das Konto des Clearing-Mitglieds oder Basis- Clearing-Mitglieds erfolgt, das für die Abwicklung in der Währung bestimmt ist, die der zugrunde liegenden Transaktion entspricht.

10 Seite 9 Kapitel IV Abschnitt 2 Das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied hat bei GC Pooling Transaktionen, die in Euro an einem anderen Geschäftstag als dem Handelsdatum abgewickelt werden, die ihm obliegende Leistung derart zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG bis 10:45 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) des maßgeblichen Leistungstages erfolgen kann. Bei GC Pooling Transaktionen in Euro, deren Liefertag des Front-Leg mit ihrem Handelsdatum zusammenfällt, hat das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied die ihm obliegende Leistung derart zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG spätestens 30 Minuten nach Abschluss der GC Pooling Transaktion erfolgen kann. Bei GC Pooling Transaktionen, die in U.S.-Dollar an einem anderen Geschäftstag als dem Handelsdatum abgewickelt werden, hat das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied die ihm obliegende Leistung derart zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG bis 15:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) an dem maßgeblichen Leistungstag erfolgen kann. Bei GC Pooling Transaktionen, die in U.S.-Dollar abgewickelt werden und deren Liefertag des Front-Leg mit ihrem Handelsdatum zusammenfällt, hat das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing- Mitglied die ihm obliegende Leistung derart zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG für Transaktionen, die bis einschließlich 14:30 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) abgeschlossen wurden, spätestens um 15:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) erfolgen kann, und für alle nach 14:30 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) abgeschlossenen Transaktionen spätestens 30 Minuten nach Abschluss der GC Pooling Transaktion erfolgen kann. Bei GC Pooling Transaktionen, die in anderen Währungen als Euro oder U.S.- Dollar an einem anderen Geschäftstag als dem Handelsdatum abgewickelt werden, hat das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied die ihm obliegende Leistung derart zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG bis 11:30 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) an dem maßgeblichen Leistungstag erfolgen kann. 2.3 Tägliche Bewertung (1) Für jede noch nicht erfüllte Lieferung des der jeweiligen Eurex Repo-Transaktion zugrunde liegenden Wertpapiers werden auf Basis von marktüblichen Preisen nicht realisierte Gewinne und Verluste täglich ermittelt und gegen die hinterlegten Sicherheiten abgeglichen. Der Betrag der zu hinterlegenden Sicherheiten berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Preis der Transaktion und dem täglich ermittelten Abrechnungspreis für den Geschäftstag.

11 Seite 10 Kapitel IV Abschnitt 2 (2) Der tägliche Abrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss festgelegt und den Clearing-Mitgliedern und Basis-Clearing-Mitgliedern (oder den Clearing-Agents, die im Namen des Basis-Clearing-Mitglieds handeln) mitgeteilt. (3) Für noch nicht erfüllte Lieferungen im Rahmen von GC Pooling Repo-Transaktionen, findet eine Bewertung der durch Xemac gemäß Ziffer 2.2 Abs. (2) (d) vorgenommene Auswahl der zu liefernden Wertpapiere im Verhältnis zur maßgeblichen Forderung in der zugrunde gelegten Währung entsprechend den Absätzen (1) und (2) statt. 2.4 Erfüllung (1) Eine Lieferverpflichtung aus einer Eurex Repo-Transaktion kann nur durch die der jeweiligen Eurex Repo-Transaktion zugrunde liegenden und im Falle von GC Pooling Repo-Transaktionen durch Xemac näher bestimmten Wertpapiere, Ansprüchen aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift (insoweit einheitlich als Sicherheitenpapiere bezeichnet) erfüllt werden, die für eine Transaktion in dieser Währung und in diesem Basket zulässig sind. (2) Die Eurex Clearing AG liefert den Clearing-Mitgliedern oder Basis-Clearing- Mitgliedern mit Lieferansprüchen die zur Lieferung fälligen Wertpapiere. (3) Soweit die für die Erfüllung von Lieferverpflichtungen im Rahmen des Term-Leg einer GC Pooling Repo-Transaktion ursprünglich übereigneten oder übertragenen Sicherheitenpapiere während der Laufzeit der Transaktion ausgetauscht wurden, gelten die ersatzweise übereigneten oder übertragenen Sicherheitenpapiere für die Erfüllung von Lieferverpflichtungen als der Eurex Repo-Transaktion zugrunde liegend. (4) Die Absätze (1) bis (3) gelten für das Rechtsverhältnis zwischen Clearing- Mitgliedern und ihren jeweiligen Nicht-Clearing-Mitgliedern entsprechend. 2.5 Zins- und Dividendenzahlungen sowie sonstige Kapitalmaßnahmen (Kompensation) (1) Erfolgt während der Laufzeit einer Eurex Repo-Transaktion, d. h. zwischen der Kaufund der Rückkaufvereinbarung, eine Zins- oder Dividendenzahlung auf das der jeweiligen Eurex Repo-Transaktion zugrunde liegende Wertpapier, wird von der Eurex Clearing AG zu Gunsten des Clearing-Mitglieds oder Basis-Clearing-Mitglieds, das die betreffenden Wertpapiere verkauft hat, die Gutschrift des anfallenden Zinsoder Dividendenbetrags veranlasst. Zudem veranlasst die Eurex Clearing AG eine Belastung des Clearing-Mitglieds oder Basis-Clearing-Mitglieds, das die Wertpapiere erworben hat, mit einem Betrag in gleicher Höhe wie der Zins- oder Dividendenbetrag. Die Geldzahlung erfolgt über die RTGS-Konten, die eurosic-konten, die Konten bei der Euroclear Bank S.A./N.V. in Brüssel oder bei der Clearstream Banking S. A. Im Fall von GC Pooling Repo-Transaktionen wird eine Kompensationszahlungen durch Xemac über die Eurex Clearing AG veranlasst.

12 Seite 11 Kapitel IV Abschnitt 2 (2) Bei GC Pooling Equity Basket Repo-Transaktionen sind Sicherheitenpapiere vor Kapitalmaßnahmen, Dividendenzahlungen und sonstigen Ausschüttungen durch andere geeignete Sicherheitenpapiere zu substituieren. Substitutionen der Sicherheitenpapiere werden in Xemac veranlasst. Die rechtzeitige Rückführung im Wege der Substitution verbleibt in der alleinigen Verantwortung des Clearing- Mitglieds oder Basis-Clearing-Mitglieds, welches die Sicherheitenpapiere übertragen hat. Dieses hat die erforderlichen Schritte vorzunehmen, die eine rechtzeitige Rückübertragung ermöglichen, so dass das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing- Mitglied seine Rechte im Rahmen der Kapitalmaßnahme wahrnehmen bzw. ausüben kann. 2.6 Nichtlieferung (1) Für das Verfahren bei Nichtlieferung gilt Folgendes: (a) Nichtlieferung am Liefertag des Front-Leg Überträgt das lieferpflichtige Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied die der jeweiligen Repo-Transaktionen zugrunde liegenden Wertpapiere nicht am Liefertag des Front-Leg der Repo-Transaktion (entsprechend Ziffer 2.2 Absatz (2) (a)) sowie gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, ist die Eurex Clearing AG berechtigt und auf Verlangen des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglieds oder Basis-Clearing-Mitglieds (oder Clearing-Agents, der im Namen des Basis-Clearing-Mitglieds handelt) verpflichtet, das Rückkaufdatum des Term-Leg auf den aktuellen Geschäftstag, spätestens auf den Liefertag des Term-Leg, vorzuverlegen. Dies bewirkt, dass die anfänglich vereinbarten beiderseitigen Verpflichtungen aus der betreffenden Eurex Repo-Transaktion gegeneinander verrechnet werden, so dass die Parteien einander, außer der Zahlung des vereinbarten Repo-Zinses, keine weitere Zahlung oder Lieferung mehr schulden. Der zu zahlende Repo-Zins berechnet sich bezogen auf den Zeitraum der Nichtlieferung, jeweils berechnet für die Zeit vom Kaufdatum (einschließlich) bis zu dem Geschäftstag, auf den das Term-Leg vorverlegt wurde (ausschließlich). Ist ein negativer Repo-Zins vereinbart worden, entfällt die Berechnung des Repo-Zinses, sofern die Eurex Clearing AG in der Lage ist, das Rückkaufdatum des Term-Leg der betroffenen inhaltsgleichen Eurex Repo-Transaktion auf den aktuellen Geschäftstag vorzuziehen. Ist eine Vorverlagerung des Term-Leg auf den aktuellen Geschäftstag nicht möglich, gilt Satz 2. Ferner ist die Eurex Clearing AG berechtigt, bezüglich der betroffenen inhaltsgleichen Eurex Repo-Transaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem durch sie nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied oder Basis- Clearing-Mitglied das Rückkaufdatum des Term-Leg dieser Eurex Repo- Transaktion mit der vorbeschriebenen Rechtsfolge auf denselben Geschäftstag vorzuverlegen. Im Zusammenhang mit der Belieferung von GC Pooling Repo- Transaktionen findet das Verfahren nach den Sätzen 1 4 Anwendung, wenn das lieferpflichtige Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied am Liefertag

13 Seite 12 Kapitel IV Abschnitt 2 in seinem Sicherheitenpool nicht über die erforderliche Menge an Wertpapieren verfügt, die für die Belieferung in dem jeweiligen Basket und der zugrunde liegenden Währung zulässig sind. Die Eurex Clearing AG wird hierüber ggf. durch die CBF informiert. Erfüllt ein Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied seine Leistungspflicht nicht bis zu dem in Ziffer 2.2 Absatz (2) (d) jeweils angegebenen Zeitpunkt, befindet es sich, unbenommen der vorstehenden Regelung, in einem untertägigen Leistungsverzug. Soweit ein Clearing-Mitglied oder Basis- Clearing-Mitglied nicht geliefert hat, kann die Eurex Clearing AG für den operativen Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung von EUR je nicht belieferter GC Pooling Repo-Transaktion erheben. Weiterhin ist die Eurex Clearing AG berechtigt, dem Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied anfallende Zwischenfinanzierungskosten bis zur Höhe des bei Bloomberg oder Reuters veröffentlichten STOXX GC Pooling EUR ON Index ( SGCPON ) zuzüglich 50 Basispunkten p.a., bezogen auf den Wert der zugrunde liegenden GC Pooling-Transaktion bzw. den ausstehenden Geldbetrag, in Rechnung zu stellen und zwar bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungspflicht. (b) Nichtlieferung am Liefertag des Term-Leg Liefert das lieferpflichtige Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied die der jeweiligen Eurex Repo-Transaktion zugrunde liegenden Wertpapiere nicht am Liefertag des Term-Leg der Eurex Repo-Transaktion (entsprechend Ziffer 2.2 Absatz (2) (b)) sowie gemäß den Weisungen der Eurex Clearing AG, ist die Eurex Clearing AG berechtigt und auf Verlangen des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglieds oder Basis-Clearing-Mitglieds (oder des Clearing- Agents, der im Namen des Basis-Clearing-Mitglieds handelt) verpflichtet, ab dem fünften Tag nach dem Liefertag des Term-Leg, die nicht gelieferten Wertpapiere einzudecken und diese Wertpapiere dem nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied (oder des Clearing- Agents, der im Namen des Basis-Clearing-Mitglieds handelt) zu liefern bzw. im Fall eines ganz oder teilweise nicht erfolgreichen Eindeckungsversuchs einen Barausgleich durchzuführen. Die Eindeckung und der Barausgleich erfolgen gemäß Kapitel V Abschnitt 2 Ziffer 2.2; auch die Vertragsstrafenregelungen gelten entsprechend. Abweichend von Kapitel V Abschnitt 2 Ziffer Absatz (3) (b) (aa) bestimmt sich die Höhe des Barausgleichs anhand des höchsten Preises aus (i) dem von der Eurex Clearing AG für die entsprechende Wertpapiergattung festgelegten Abrechnungspreis, (ii) dem Verkaufspreis und (iii) dem Kaufpreis der betroffenen Eurex Repo-Transaktion zuzüglich eines Aufschlags von 300 Basispunkten, aufgelaufener Stückzinsen und des entsprechenden Reposatzes. Im Zusammenhang mit der Nichtlieferung bei GC Pooling Repo-Transaktionen gelten die Regelungen nach Absatz (1) (a) entsprechend, wobei dem Zeitpunkt der Erfüllung der Leistung ein ersatzweise vollzogener Eindeckungsversuch nach Absatz (1) (b) Satz 1 gleichsteht.

14 Seite 13 Kapitel IV Abschnitt 2 (2) Das nicht fristgerecht belieferte Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied muss die Maßnahmen gemäß Absatz (1) gegen sich gelten lassen. (3) Die Kosten, die durch Maßnahmen nach Absatz (1) entstanden sind, hat das säumige Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied zu tragen. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowohl der Eurex Clearing AG als auch des nicht fristgerecht belieferten Clearing-Mitglieds oder Basis-Clearing- Mitglieds ist ausgeschlossen. (5) Erfolgt lediglich eine Teillieferung von Wertpapieren am Liefertag, gelten hinsichtlich der ausstehenden Teillieferung die vorstehenden Absätze entsprechend. Aufgrund der unterschiedlichen Durchschnittspreisberechnung des T2S-Systems und des Systems der Eurex Clearing AG bei Teillieferungen kann es bei unvollständigen Lieferungen am Liefertag vorkommen, dass dem lieferpflichtigen Clearing-Mitglied ein Betrag gutgeschrieben wird, welcher insgesamt den Verkaufspreis übersteigt. Die Eurex Clearing AG wird das lieferpflichtige Clearing-Mitglied entsprechend in Kenntnis setzen und ist berechtigt, etwaige darüber hinausgehende Beträge entsprechend wieder einzuziehen und dem Käufer gutzuschreiben. Das lieferpflichtige Clearing-Mitglied muß sicherstellen, dass ein entsprechender Betrag auf seinem jeweiligen RTGS-Konto oder eurosic Konto zur Verfügung steht. 2.7 Anlagegrenze für schwebende Euro GC Pooling Geschäfte nach 16:00 Uhr MEZ Bei GC Pooling Transaktionen, die an einem Handelstag nach 16:00 Uhr MEZ an der Eurex Repo GmbH zustandekommen und deren Liefertag des Front-Leg mit ihrem Handelsdatum zusammenfällt, gelten folgende besondere Regelungen: Der Gesamtgeldbetrag (Cash Amount) der betroffenen GC Pooling Transaktionen eines Clearing-Mitglieds oder Basis-Clearing-Mitglieds, deren Front-Leg noch nicht vollständig erfüllt ist, und bei denen das jeweilige Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied Käufer des Front-Legs ist ( Schwebende Cash Provider Transaktionen ) soll in Summe EUR (in Worten: Eine Milliarde) (die Anlagegrenze ) nicht übersteigen. Bei GC Pooling Transaktionen in anderen Währungen als Euro wird der Wert durch Umrechnung des Geldbetrags (Cash Amounts) in Euro bestimmt. Übersteigt der Gesamtgeldbetrag (Cash Amount) der Schwebenden Cash Provider Transaktionen eines Clearingmitglieds oder Basis-Clearing-Mitglieds die Anlagegrenze zu irgendeinem Zeitpunkt, so hat das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied dafür zu sorgen, dass auf den entsprechenden Konten ausreichend Geldbeträge in der jeweiligen Währung zur Verfügung stehen, damit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Minuten nachdem die Anlagegrenze überschritten wurde, eine Erfüllung von Schwebenden Transaktionen möglich ist, so dass die Anlagegrenze anschließend wieder eingehalten wird. Kommt das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so hat das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied eine Vertragsstrafe gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1 Ziffer auf den Gesamtgeldbetrag (Cash Amount) aller Schwebenden Cash Provider Transaktionen an die Eurex Clearing AG zu zahlen.

15 Seite 14 Kapitel IV Abschnitt Risikobegrenzungsmöglichkeiten des Clearing-Agents Zur Klarstellung: Der Clearing-Agent kann nach Maßgabe und im Einklang mit den Regeln der Eurex Repo GmbH, einen Handelsausschluss des Basis-Clearing-Mitglieds bewirken. In diesem Fall können keine neuen Repo-Transaktionen des Basis-Clearing- Mitglieds in das Clearing einbezogen werden.

16 Seite 15 Kapitel IV Abschnitt 3 Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen für das Clearing von GC Pooling Repo-Transaktionen mit Inhabern einer Speziellen Repo Lizenz und korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktionen mit Clearing-Mitgliedern Für das Clearing von GC Pooling Repo-Transaktionen mit Inhabern einer Speziellen Repo Lizenz und korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktionen mit Clearing- Mitgliedern gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf GC Pooling Repo-Transaktionen oder Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktionen in diesem Abschnitt 3 sind stets als Bezugnahmen auf GC Pooling Repo-Transaktionen mit Inhabern einer Speziellen Repo Lizenz zu interpretieren. 3.1 Spezielle Repo Lizenz (1) Die Eurex Clearing AG bietet eine Spezielle Repo Lizenz gemäß dieser Ziffer 3.1 an ( Spezielle Repo Lizenz ). Die Spezielle Repo Lizenz kann von der Eurex Clearing AG auf schriftlichen Antrag unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Antragsteller kein Clearing-Mitglied ist und keine Zulassung als Clearing-Mitglied gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2 oder Basis-Clearing-Mitglied gemäß Kapitel I Abschnitt 6 Ziffer 2 beantragt. Die Beantragung und Erteilung einer Speziellen Darlehensgeber-Lizenz gemäß Kapitel IX steht einer Speziellen Repo Lizenz nicht entgegen. (2) Die Spezielle Repo Lizenz berechtigt den Inhaber einer solchen Lizenz zum Clearing von Eigentransaktionen (i) als Käufer der Kauf- und Verkäufer der Rückkaufvereinbarung ( Cash Provider ) und (ii) soweit jeweils die Bedingungen für eine Cash Taker Transaktion gemäß Ziffer Abs. 4 erfüllt sind, als Verkäufer der Kauf- und Käufer der Rückkaufvereinbarung ( Cash Taker ). Entsprechende GC Pooling Repo-Transaktionen werden vorbehaltlich und gemäß Ziffer 3.2 im Wege der Novation in das Clearing einbezogen. (3) Die Eurex Clearing AG schließt mit dem Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz eine Clearing-Vereinbarung in der den Clearing-Bedingungen als Anhang 6 beigefügten Form ab. (4) Soweit nicht anders geregelt und vorbehaltlich weiterer in dieser Ziffer 3.1 enthaltenen Ausnahmen, schließen Bezugnahmen in diesen Clearing Bedingungen auf Clearing Mitglieder - im Falle der Erteilung einer Speziellen Repo-Lizenz - Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz ein.

17 Seite 16 Kapitel IV Abschnitt 3 (5) Zur Erteilung der Speziellen Repo Lizenz müssen die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein: a) der Antragsteller ist ein Unternehmen; b) der Antragsteller hat etwa erforderliche Erlaubnisse eingeholt, die für das Betreiben von GC Pooling Repo-Geschäften notwendig sind; c) Zulassung zur Teilnahme am Handel an der Eurex Repo GmbH als Select Unternehmen im Rahmen von GC Pooling Repo-Select; d) Zugang zur Common Report Engine der Eurex Clearing AG; e) Nachweis der eigenen Teilnahmeberechtigung am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac ( Xemac ) der Clearstream Banking AG einschließlich der Möglichkeit zur Teilnahme an der internationalen Sicherheitenverwaltung; f) (i) ein Geldkonto der Clearstream Banking AG für den Antragsteller gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Abs. (4) (b) (aa) bzw. (ii) ein spezielles Geldkonto des Antragstellers für die Abwicklung von GC Pooling Repo-Transaktionen bei der Clearstream Banking S.A.; g) Wertpapierabwicklungskonten gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1 Ziffer Abs. (4) (a) (ee); h) Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung und Ermächtigung der Clearstream Banking AG bzw. der Clearstream Banking S.A. durch den Antragsteller hinsichtlich aller Erklärungen, Handlungen, Lieferungen und Zahlungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Liefer- und Zahlungspflichten gemäß diesem Abschnitt 3, insbesondere hinsichtlich der Mitteilung der Kontostände auf dem Geldkonto gemäß Buchstabe (f), durch die Clearstream Banking AG bzw. die Clearstream Banking S.A., im Namen des Inhabers der Speziellen Repo Lizenz; i) Soweit die Eurex Clearing AG Entgelte für das Clearing von GC Pooling Repo Transaktionen erhebt, verpflichtet sich der Antragsteller der Eurex Clearing AG eine Ermächtigung zum Einzug der Entgelte von einem von dem Antragsteller anzugebenen Konto zu erteilen. j) Die Eurex Clearing AG kann von dem Antragsteller verlangen, auf seine eigenen Kosten ein Rechtsgutachten eines führenden und von der Eurex Clearing AG anerkannten Rechtsberaters vorzulegen, das die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Clearing-Bedingungen in der jeweiligen Rechtsordnung nach Maßgabe der von der Eurex Clearing AG hierfür jeweils festgelegten Anforderungen bestätigt;

18 Seite 17 Kapitel IV Abschnitt 3 k) Die Erteilung einer Speziellen Repo Lizenz setzt voraus, dass die Eurex Clearing AG alle Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten hat, die für die Durchführung des Clearing gegenüber dem Antragsteller in der jeweiligen Rechtsordnung erforderlich sind. Die Zulassungsvoraussetzungen für eine Clearing Lizenz gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 Ziffer finden keine Anwendung. (6) Die folgenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz: a) Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Alle GC Pooling Repo-Transaktionen eines Inhabers einer Speziellen Repo Lizenz sind nicht Bestandteil eines gesonderten Rahmenvertrages und werden stets rechtlich getrennt voneinander behandelt. b) Kapitel I Abschnitt 3 und 4; c) die Bestimmungen zur Beendigung und deren Folgen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 7 und Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 8 sowie hinsichtlich einer Gesamtbeendigung bezüglich der Eurex Clearing AG gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 9; d) die Verpflichtung zum Nachweis von Eigenmitteln gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Abs. (3); e) die Margin-Verpflichtung gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 Ziffer 1.2 zusammen mit Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Kapitel IV Abschnitt 2 Ziffer 6; f) das Erfordernis eines Beitrags an den Clearing Fonds gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 6. g) die Verpflichtung zum Einsatz eines qualifizierten Clearing-Mitarbeiters gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Abs. (5) (c). 3.2 Abschluss von Transaktionen GC Pooling Repo-Transaktionen der Eurex Clearing AG mit dem Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz sowie korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktionen der Eurex Clearing AG mit dem jeweiligen Clearing Mitglied werden vorbehaltlich und gemäß der nachstehenden Bestimmungen jeweils durch Novation begründet Novation (1) Wird von dem betreffenden Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und dem Clearing- Mitglied oder ggf. dem betreffenden Nicht-Clearing-Mitglied (im eigenen Namen und im Namen des Clearing-Mitglieds handelnd) über die Eurex Repo GmbH eine GC Pooling Repo-Transaktion gemäß Ziffer Abs. 1 an die Eurex Clearing AG übermittelt ( Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion ) und nimmt die Eurex Clearing AG diese Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion gemäß Ziffer 3.2 zur

19 Seite 18 Kapitel IV Abschnitt 3 Einbeziehung in das Clearing an, wird sich die Eurex Clearing AG mittels Novation als zentrale Gegenpartei zwischenschalten und die Ursprüngliche GC Pooling Repo- Transaktion wird gemäß diesem Kapitel IV aufgehoben und durch zwei entsprechende GC Pooling Repo-Transaktionen a) zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz sowie b) zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen Clearing-Mitglied ersetzt. Soweit ein Nicht-Clearing-Mitglied Vertragspartner der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion ist, wird durch den Abschluss der beiden GC Pooling Repo-Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG sowie dem Inhaber der Speziellen Repo Lizenz und dem jeweiligen Clearing-Mitglied gleichzeitig eine korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktion zwischen dem Nicht-Clearing- Mitglied und seinem Clearing-Mitglied abgeschlossen. Ziffer Abs. 2 bleibt unberührt. Soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden die Parteien der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion zum Novations-Zeitpunkt gemäß Absatz 2 von ihren gegenseitigen Verpflichtungen aus der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion befreit. Die aufgrund der Novation entstehenden GC Pooling Repo-Transaktionen sind vom wirksamen Bestehen der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktionen unabhängig (abstrakte Novation). Kapitel I Abschnitt I Ziffer Abs. (6) findet entsprechende Anwendung. (2) Die Eurex Clearing AG sendet nach Zustandekommen der GC Pooling Repo- Transaktionen mittels Novation gemäß Absatz (1) am selben Geschäftstag entsprechende Bestätigungen an die Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und die Clearing-Mitglieder und ggf. an die Nicht-Clearing-Mitglieder. Der tatsächliche Zeitpunkt des Zustandekommens einer GC Pooling Repo-Transaktion mittels Novation wird in diesem Kapitel IV als Novationszeitpunkt bezeichnet Novationsgrundsätze und -kriterien (1) Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktionen werden der Eurex Clearing AG in standardisierter Form über die Eurex Repo GmbH übermittelt. Die Eurex Clearing AG macht keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen hinsichtlich der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen der Eurex Repo GmbH gegenüber den Inhabern einer Speziellen Repo Lizenz, den Clearing-Mitgliedern oder den Nicht-Clearing- Mitgliedern. Die Eurex Clearing AG übernimmt keine Haftung gegenüber den Inhabern einer Speziellen Repo Lizenz, den Clearing-Mitgliedern oder den Nicht- Clearing-Mitgliedern für eine Handlung oder ein Unterlassen der Eurex Repo GmbH gegenüber den Inhabern einer Speziellen Repo Lizenz, den Clearing-Mitgliedern

20 Seite 19 Kapitel IV Abschnitt 3 oder den Nicht-Clearing-Mitgliedern im Zusammenhang mit den von der Eurex Clearing AG erhaltenen bzw. an die Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz oder Clearing-Mitglieder über die Eurex Repo GmbH übermittelten Informationen oder Mitteilungen. (2) Die Eurex Clearing AG prüft alle an sie über die Eurex Repo GmbH übermittelten Informationen hinsichtlich der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktionen an oder nach deren jeweiligen Anfangsdatum. (3) In Bezug auf GC Pooling Repo-Transaktionen, bei denen der Inhaber der Speziellen Repo Lizenz Cash Provider ist ( Cash Provider Transaktion ) setzt die Einbeziehung der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion in das Clearing und die Begründung der Transaktionen gemäß Ziffer Abs. 1 voraus, dass der Inhaber der Speziellen Repo Lizenz zuvor den aufgrund der Kaufvereinbarung (Front-Leg) geschuldeten Kaufpreis auf das von der Clearstream Banking AG bzw. der Clearstream Banking S.A. für den Inhaber der Speziellen Repo Lizenz geführte Geldkonto gemäß Ziffer 3.1 Abs. 5 lit. f) eingezahlt und die Clearstream Banking AG bzw. die Clearstream Banking S.A. der Eurex Clearing AG den Zahlungseingang bestätigt hat. Erfolgt die Bestätigung des Zahlungseingangs bis zu der an einem Geschäftstag von der Eurex Clearing AG festgelegten Zeit, findet die Novation an diesem Geschäftstag statt, soweit die Eurex Clearing AG die Einbeziehung der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion in das Clearing nicht aus anderen Gründen ablehnt. Erfolgen der Zahlungseingang und dessen Bestätigung an diesem Geschäftstag, jedoch nach der von der Eurex Clearing AG festgelegten Zeit, findet an diesem Geschäftstag keine Novation statt und wird die Clearstream Banking AG bzw. die Clearstream Banking S.A. den eingezahlten Betrag an diesem Geschäftstag an den Inhaber der Speziellen Repo Lizenz zurückgewähren. Eine Novation der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion kann in entsprechender Anwendung dieses Absatzes 3 an jedem folgenden Geschäftstag bis ausschließlich des für die Erfüllung der Rückkaufvereinbarung (Term-Leg) vereinbarten Tages (das Enddatum ) erfolgen. (4) In Bezug auf GC Pooling Repo-Transaktionen, bei denen der Inhaber der Speziellen Repo Lizenz Cash Taker ist ( Cash Taker Transaktion ) setzt die Einbeziehung der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion in das Clearing und die Begründung der Transaktionen gemäß Ziffer Abs. 1 voraus, dass die Bedingungen für einen Cash Taker Transaktion erfüllt sind. Die Bedingungen für eine Cash Taker Transaktion sind erfüllt, wenn die Eurex Clearing AG in Bezug auf die jeweilige Cash Taker Transaktion feststellt, dass a) das Enddatum der jeweiligen Cash Taker Transaktion dem Enddatum einer bereits ins Clearing einbezogenen Cash Provider Transaktion des jeweiligen Inhabers einer Speziellen Repo Lizenz entspricht, b) der Nominalwert (Nominal Size) der jeweiligen Cash Taker Transaktion den jeweiligen Maximalen Cash Taker Nominalwert nicht überschreitet und

21 Seite 20 Kapitel IV Abschnitt 3 c) der Settlement Betrag der jeweiligen Cash Taker Transaktion den jeweiligen Maximalen Cash Taker Settlement Betrag nicht überschreitet. Hierbei gilt: Maximaler Cash Taker Nominalwert bezeichnet den für die Einbeziehung ins Clearing maximal zulässigen Nominalwert (Nominal Size) einer Cash Taker Transaktion, der von der Eurex Clearing AG jeweils bestimmt wird als ein Betrag in Höhe: a) der Summe der Nominalwerte (Nominal Size) aller bereits ins Clearing einbezogenen Cash Provider Transaktionen des jeweiligen Inhabers der Speziellen Repo Lizenz, die dasselbe Enddatum haben wie die jeweilige Cash Taker Transaktion, abzüglich b) der Summe der Nominalwerte (Nominal Size) aller bereits ins Clearing einbezogenen Cash Taker Transaktionen des jeweiligen Inhabers der Speziellen Repo Lizenz, die dasselbe Enddatum haben wie die jeweilige Cash Taker Transaktion. Maximaler Cash Taker Settlement Betrag bezeichnet den für die Einbeziehung ins Clearing maximal zulässigen Settlement Betrag einer Cash Taker Transaktion, der von der Eurex Clearing AG jeweils bestimmt wird als ein Betrag in Höhe: a) der Summe der Settlement Beträge aller bereits ins Clearing einbezogenen Cash Provider Transaktionen des jeweiligen Inhabers der Speziellen Repo Lizenz, die dasselbe Enddatum haben wie die jeweilige Cash Taker Transaktion, abzüglich b) der Summe der Settlement Beträge aller bereits ins Clearing einbezogenen Cash Taker Transaktionen des jeweiligen Inhabers der Speziellen Repo Lizenz, die dasselbe Enddatum haben wie die jeweilige Cash Taker Transaktion. Settlement Betrag bezeichnet in Bezug auf eine GC Pooling Repo-Transaktion, einen Betrag in Höhe des Rückkaufpreises zuzüglich (soweit noch nicht im Rückkaufpreis enthalten) des Repoentgelts der jeweiligen GC Pooling Repo- Transaktion. Stellt die Eurex Clearing AG fest, dass die Bedingungen für eine Cash Taker Transaktion an einem Geschäftstag bis zu der von der Eurex Clearing AG festgelegten Zeit erfüllt sind, findet die Novation der jeweiligen Cash Taker Transaktion an diesem Geschäftstag statt, soweit die Eurex Clearing AG die Einbeziehung in das Clearing nicht aus anderen Gründen ablehnt. Stellt die Eurex Clearing AG fest, dass die Bedingungen für eine Cash Taker Transaktion an einem Geschäftstag nicht oder nicht bis zu der von der Eurex Clearing AG festgelegten Zeit erfüllt sind, findet an diesem Geschäftstag keine Novation der jeweiligen Cash Taker Transaktion statt. Die Eurex Clearing AG wird

22 Seite 21 Kapitel IV Abschnitt 3 der Eurex Repo GmbH an diesem Geschäftstag eine entsprechende Information auf elektronischem Wege zukommen lassen. Eine Novation der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion kann in entsprechender Anwendung dieses Absatz 4 an jedem der folgenden Geschäftstag bis ausschließlich zum vorgesehenen Enddatum der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion erfolgen. (5) Die Eurex Clearing AG kann die Einbeziehung von Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktionen in das Clearing auch bei Erfüllung der in Absatz 3 bzw. Absatz 4 genannten Voraussetzungen ablehnen, insbesondere wenn die folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind: a) die Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion wird gemäß Ziffer Abs. (1) über die Eurex Repo GmbH in das System der Eurex Clearing AG eingegeben und erfüllt die in den Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex Repo GmbH geregelten Voraussetzungen; b) Vertragspartner einer novierten GC Pooling Repo-Transaktion sind (außer der Eurex Clearing AG) ein Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und ein Clearing- Mitglied der Eurex Clearing AG oder ein Nicht-Clearing-Mitglied; c) die Clearing Lizenz des betreffenden Clearing-Mitglieds und die Spezielle Repo Lizenz des betreffenden Inhabers der Speziellen Repo Lizenz sind nicht ausgesetzt oder eingeschränkt; d) es ist kein Beendigungstag in Bezug auf das betreffende Clearing-Mitglied eingetreten und es ist keine Beendigung einer GC Pooling Repo-Transaktion mit dem Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz gemäß Ziffer 3.5 eingetreten und es liegt kein Umstand vor, der die Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 3.5 zur Kündigung einer solchen Transaktion berechtigt; e) das betreffende Nicht-Clearing-Mitglied hat eine Clearing-Vereinbarung mit dem betreffenden Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG abgeschlossen und das betreffende Clearing-Mitglied wurde nicht vom Clearing von Transaktionen gemäß Kapitel I ausgeschlossen. (6) Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktionen werden mit dem gemäß der Geschäftsbedingungen für die Teilnahme und den Handel an der Eurex Repo GmbH maßgeblichen Inhalt und auf der Grundlage der Informationen noviert, die die Eurex Clearing AG von dem betreffenden Inhaber der Speziellen Repo Lizenz und dem Clearing-Mitglied oder ggf. dem betreffenden Nicht-Clearing-Mitglied (im eigenen Namen und im Namen des Clearing-Mitglieds handelnd) über die Eurex Repo GmbH erhalten hat. 3.3 Erfüllung der Liefer- und Zahlungspflichten (1) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen aus GC Pooling Repo- Transaktionen mit Inhabern einer Speziellen Repo Lizenz gilt Abschnitt 2 Ziffer 2.2

23 Seite 22 Kapitel IV Abschnitt 3 und 2.4 mit der Maßgabe, dass Kaufpreiszahlungen über das von der Clearstream Banking AG bzw. der Clearstream Banking S.A. für den Inhaber der Speziellen Repo Lizenz geführte Geldkonto gemäß Ziffer 3.1 Abs. 5 lit. f) und die Lieferung der zu übertragenden Wertpapiere über das von der Clearstream Banking AG bzw. der Clearstream Banking S.A. für den Inhaber der Speziellen Repo Lizenz geführte Wertpapierkonto gemäß Ziffer 3.1 Abs. 5 lit. g) abgewickelt werden. (2) Der Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz ist verpflichtet, (i) die Clearstream Banking AG bzw. die Clearstream Banking S.A. anzuweisen, alle eingehenden Lastschriften von seinem Geldkonto gemäß Ziffer 3.1 Abs. 5 UnterAbsatz f) (einschließlich aller Lastschriften hinsichtlich etwaiger von der Eurex Clearing AG erhobenen Entgelte) einzulösen und (ii) die Eurex Clearing AG durch Erteilung einer entsprechenden Vollmacht zu ermächtigen, in seinem Namen gegenüber der Clearstream Banking AG bzw. der Clearstream Banking S.A. alle Lieferinstruktionen zu erteilen, freizugeben und zu übermitteln und Lieferinstruktionen zu ergänzen, zu ändern oder zu stornieren, die zur fristgerechten und ordnungsgemäßen Erfüllung seiner gegenüber der Eurex Clearing AG bestehenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nötig sind. (3) Die in dieser Ziffer 3.3 vorgesehene Vollmacht und vorgesehenen Abbuchungsaufträge darf der Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz bis zur Beendigung seiner Speziellen Repo Lizenz nicht widerrufen. Ein solcher Widerruf führt zur sofortigen Beendigung der Speziellen Repo Lizenz. 3.4 Verpfändung der an den Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz gelieferten Wertpapiere (1) Sofern der Eurex Clearing AG für die Abwicklung von GC Pooling Transaktionen ein Wertpapierkonto angegeben wurde oder wird, das von der Clearstream Banking AG als Abwicklungsstelle geführt wird, verpfändet der Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz durch Abschluss der Clearing-Vereinbarung an die Eurex Clearing AG alle Wertpapiere und Gutschriften in Wertpapierrechnung (in diesem Abschnitt 3 zusammen als Wertpapiere benannt), die jetzt oder künftig auf diesem Wertpapierkonto verbucht sind, und tritt der Eurex Clearing AG seine Ansprüche auf Herausgabe dieser Wertpapiere gegen die Clearstream Banking AG ab. Der Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz versichert, dass er Eigentümer der verpfändeten Wertpapiere oder anderweitig zur Verpfändung der Wertpapiere an die Eurex Clearing AG befugt ist und diese nicht mit gleich- oder vorrangigen Rechten Dritter belastet sind. Der Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz wird für die Dauer der Verpfändung solche Forderungen nicht ohne Einwilligung der Eurex Clearing AG entstehen lassen. Die Eurex Clearing AG kann die verpfändeten Wertpapiere bei Pfandreife ohne vorherige Androhung aus freier Hand verkaufen oder sich diese ganz oder teilweise aneignen. Das Aneignungsrecht erlischt mit dessen Ausübung durch die Eurex Clearing AG oder durch Verkauf der verpfändeten Wertpapiere.

(1) Bezüglich der im Rahmen der Erteilung der Clearing-Lizenz zu erfüllenden Voraussetzungen gilt Kapitel I Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2.

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