Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Woltersdorf

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1 Gemeinde Woltersdorf Rudolf-Breitscheid-Straße Woltersdorf Auf der Grundlage der 3 und 28 der Kommunalverfassung (BbgKVerf) in Verbindung mit 45 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz BbgBKG) in der jeweils gültigen Fassung beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Woltersdorf in ihrer Sitzung am folgende Satzung: Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Woltersdorf 1 Leistungen der Feuerwehr 1) Die Gemeinde Woltersdorf unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BbgBKG eine freiwillige Feuerwehr. 2) Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr sind: a.) die Bekämpfung von Schadensfeuern, b.) die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, c.) die Mitwirkung im Katastrophenschutz, d.) die Gestellung von Brandsicherheitswachen, e.) die Durchführung von Maßnahmen im vorbeugenden Brandschutz, f.) First Responder-Einsätze. 3) Die Freiwillige Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfs- und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistung besteht nicht. 4) Sofern die Erfüllung der öffentlichen-rechtlichen Aufgaben der Feuerwehr der Gemeinde Woltersdorf es erfordert, können Leistungen in bereits abgeschlossenen Verträgen abgelehnt oder jederzeit unterbrochen werden, ohne dass dem Leistungsnehmer Schadensersatzansprüche entstehen. 2 Kostenersatzanspruch 1) Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer. 2) Die Gemeinde Woltersdorf unterhält nach 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr und hat eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten. 3) Zum Kostenersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist gegenüber der Gemeinde Woltersdorf gemäß 45 Abs. 1 BbgBKG verpflichtet, wer 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2 Gemeinde Woltersdorf Seite 2 von 6 2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, 3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, 4. als Veranstalter nach 34 Abs. 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach 35 BbgBKG verantwortlich ist, 5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, 6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, 7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuer wehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder 8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. 4) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 a, b und f dieser Satzung sind unentgeltlich, sofern durch 2 Abs. 3 dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. 5) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau und den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann nach 45 Abs. 2 BbgBKG Kostenersatz verlangt werden. 6) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann die Gemeinde auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus, sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger nach 2 Abs. 1 BbgBKG die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten. 7) Auf den Kostenersatz kann gemäß 45 Abs. 4 Satz 2 BbgBKG verzichtet werden, soweit der Kostenersatz im Einzelfall eine unbillige Härte wäre, oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht. 8) Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes den Trägern des Brandschutzes Zuwendungen nach 44 Abs. 4 Nr. 2 BbgBKG, denen nach 36 BbgBKG Einsatzbereiche zugewiesen worden sind, entsprechend Art und Umfang der Einsatzaufgaben, sowie für die Bekämpfung von Waldbränden. 9) Bei einer Hilfeleistung nach 3 Abs. 3 BbgBKG hat der Aufgabenträger, dem Hilfe geleistet wurde, auf Antrag die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten zu tragen.

3 Gemeinde Woltersdorf Seite 3 von 6 3 Tätigkeiten der Feuerwehr 1) Die Feuerwehr wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen auf behördliche Anordnung oder auf Antrag hin tätig. 2) Ein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Leistung der Feuerwehr nach dieser Satzung besteht nicht. Über die Anzahl der einzusetzenden Mittel und Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet der Gemeindewehrführer bzw. sein Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt. 3) Die Ermittlung der Kostenhöhe für die Leistungen der Feuerwehr nach den 1 Abs. 3 2 Abs. 3, 4, 5 und 6 dieser Satzung erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Satzung sowie der Kostenersatztarife, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind. 4) Werden Brandsicherheitswachen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Anordnung gestellt, besteht Kostenersatzpflicht, auch wenn kein Antrag vorliegt. Die personelle Stärke sowie den Umfang einzusetzender Technik bestimmt der Gemeindewehrführer bzw. dessen Stellvertreter. 1) Zahlungspflichtig sind 4 Kostenersatzpflichtige 1. beim Einsatz der Feuerwehr die in 2 Abs. 3 dieser Satzung genannten Kostenersatz pflichtigen, 2. bei Leistungen nach den 1 Abs. 3 und 2 Abs. 5, 6, 9 dieser Satzung diejenigen, für die ein Tätigwerden bzw. die Erbringung einer Leistung erfolgte. 2) Weist jemand nach, dass er die Dienstleistung der Feuerwehr in rechtmäßiger Vertretung eines Dritten beantragt hat, so ist der Dritte Zahlungspflichtiger. 3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Bemessungsgrundlage 1) Grundlage für den Kostenersatz sind insbesondere die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien sowie zusätzliche Transport- und Entsorgungskosten von z. B. durchtränktem Bindemittel und verseuchtem Erdreich. Die Bemessungsgrundlage für Personal- und Fahrzeugkosten werden gesondert in der Anlage geführt. 2) Soweit Kostenersatz nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet wird, gilt als Einsatzbzw. Nutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit von der Feuerwache (vom Verlassen der Feuerwache bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft). 3) Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht werden. 4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Angefangene Einsatzstunden werden bis zu 30 Minuten als halbe, über 30 Minuten als volle berechnet. 5) In den nsätzen für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sind die Kosten für mitgeführte Geräte (mit Ausnahme von Lösch- und Bindemitteln sowie Kraftstoff) enthalten.

4 Gemeinde Woltersdorf Seite 4 von 6 6) Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zwischen Uhr bis Uhr wird für die Personalkosten ein Zuschlag in Höhe von 20 % erhoben. 7) Bei der Durchführung der Brandverhütungsschau nach 33 Abs. 2 S. 2 BbgBKG wird Kostenersatz auf der Grundlage der Kostenersatztarife lfd. Nr erhoben. 6 Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht 1) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit dem Beginn der Dienstleistung bzw. Ausgabe der zu entleihenden Geräte. 2) Kostenersatz ist auch dann zu entrichten, wenn beim Eintreffen der Feuerwehr ein Einsatz nicht mehr erforderlich ist. 3) Der Kostenersatz wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Rechtskräftig geltend gemachte Kosten können im Verwaltungsverfahren beigetrieben werden. 4) Für langfristige Leistungen bzw. Nutzungen feuerwehrtechnischer Geräte wird ein angemessener Vorschuss verlangt, in der Regel 50 % der Nutzungsgebühren. 5) Der Kostenersatzanspruch entsteht bei Einsatz von Personal- und Fahrzeugkosten mit dem Ausrücken aus der Feuerwache. Werden mehr Personal, Fahrzeuge oder Geräte eingesetzt, als für die Leistungen der Feuerwehr erforderlich sind, wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur der notwendige Umfang berechnet. 7 Haftung 1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde Woltersdorf dem Kostenersatzpflichtigen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige die Gemeinde Woltersdorf von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 8 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten 1) Diese Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Woltersdorf tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Woltersdorf vom außer Kraft. Woltersdorf, den 02. Juli 2010 Dr. Rainer Vogel Bürgermeister

5 Gemeinde Woltersdorf Seite 5 von 6 Anlage: Kostenersatztarife für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Woltersdorf nach 2 der Satzung über den Kostenersatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Woltersdorf: Lfd. Nr. Personal / Gegenstand erste Kostenersatztarif jede weitere 1. Einsatzkräfte 1.1. Einsatzleiter 30,00 30, übrige Kameraden, pro Person u. Einsatzstunde 25,00 25,00 2. Lösch-, Tank- und Rüstfahrzeuge 2.1. Tanklöschfahrzeug TLF 15 / 27 06/ ,00 80, Hilfslöschfahrzeug HLF 24 / 30 06/ ,00 110, Löschfahrzeug W 50 LF 16 TS 06/ ,00 80, Löschfahrzeug IVECO LF 16 / 12 06/ ,00 110, Rüstwagen RW 1 06/ ,00 80, Tanklöschfahrzeug TLF 20/40 SL 06/ ,00 110,00 3. Sonderfahrzeuge 3.1. Einsatzleitwagen ELW 1 06/ ,00 65, Mannschaftstransportfahrzeug MTF 06/ ,00 40, PKW sonstige PKW sonst. 06/ ,00 30, LKW Ladebord MB GW Logistik 06/ ,00 80, Drehleiter DLK 23/12 06/ ,00 450, PKW First Responder PKW FR 06/ ,00 65,00 pro Tag 4. Anhänger 4.1. Rettungsboot mit Trailer RB 2 60,00 60,00 110, Mehrzweckboot MZW Boot MZW - Boot 60,00 60,00 110, PKW Lastenanhänger LTA 30,00 30,00 50,00 5. Geräte mit Motorantrieb 5.1. TS 8 30,00 12, Niederdruckpumpe 12,00 6, Tauchpumpe TP 4 ; TP 8 15,00 6, Motorkettensäge 10,00 6, Notstromaggregat 8 kva 15,00 10,00 50, Trennschleifer 6,00 6, Be- und Entlüftungsgerät 10,00 10, Bohrmaschine; Bohrhammer 10,00 10, Hochdruckreinigungsgerät 12,00 10,00

6 Gemeinde Woltersdorf Seite 6 von 6 Anlage, Seite 2 Lfd. Nr. Personal / Gegenstand pro Kostenersatztarif jede weitere pro Tag 6. Sonstige Geräte 6.1. Druckschlauch B, C 8, Saugschlauch A 8, Handscheinwerfer 8, Feuerlöscher 8, Kübelspritze 5, Steckleiterteile, Schiebeleiter 10, Ölsperre Wasser 105,00 105,00 75, Schlauchbrücken B u. C 10, Dicht- und Hebekissen 15,00 7. wasserführende Armaturen pauschal: 8,00 8. Brandsicherheitswachen 15,00 15,00 9. Fehlalarmierungen - böswillig pauschal: 300, Einsatz Brandmeldeanlagen pauschal: 250, Verbrauchsmittel je verbrauchtem kg / l Ölbindemittel Land 2, Ölbindemittel Wasser 3, Flüssiges Ölbeseitigungsmittel (Bio-Versal) 10, Schaumbildner 3, Löschpulver 4, Insektenvernichtungsmittel 14, Sonstige Leistungen Gebühren für Reinigung der Schläuche, Atemschutzgeräte, PA-Masken Entsprechend Abrechnung der Prüfstelle als Anhang

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