Satzung über den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Saarwellingen

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1 Satzung über den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Saarwellingen Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S 682), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes Nr zur Änderung des Kommunalwahlrechts vom 14. Oktober 1998 (Amtsbl. S. 1030) des 25 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, ber. Amtsbl. 1989, S. 1397), zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom 10. Dezember 1997 (Amtsbl. S. 1375) und der 17 und 18 der Brandschutzsatzung der Gemeinde Saarwellingen vom 27. Mai 1999 wird gemäß Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Saarwellingen vom 27. Mai 1999 folgende Satzung erlassen: 1 Erstattungspflichtige Leistungen (1) Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr, nachstehend Feuerwehr genannt, im Rahmen der ihr nach 6 BSG in Verbindung mit 1 BSG obliegenden Aufgaben ist mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle unentgeltlich. (2) Die der Gemeinde durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten sind gemäß 25 Abs. 2 BSG in folgenden Fällen zu erstatten: 1. wenn die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert wird, 2. wenn eine private Brandmeldeanlage einen Fehlalarm auslöst, 3. wenn ein Brand, ein Unglücksfall oder ein öffentlicher Notstand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, 4. wenn eine Gefahr oder ein Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasseroder Kraftfahrzeug entstanden ist, 5. wenn eine Gefahr oder ein Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist, 6. wenn die Feuerwehr eine Brandsicherheitswache durchführt, 7. wenn die Feuerwehr eine Brandverhütungsschau durchführt, 8. wenn die Feuerwehr eine Brandwache durchführt, die ein Geschädigter angefordert hat, obwohl sie nicht erforderlich ist. (3) Die Kosten nach Abs. 2 umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten besonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die infolge Heranziehung Dritter entstandenen gemäß 23 Abs. 6 BSG. 1

2 2 Erstattungspflicht (1) Zur Erstattung der Kosten ist verpflichtet a) in den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 1 derjenige, der die Feuerwehr alarmiert b) in den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 2 der Betreiber der privaten Brandmeldeanlage c) in den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verursacher d) in den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 4 der Fahrzeughalter e) in den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 5 der Betreiber f) in den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 6 derjenige, in dessen Interesse die Brandsicherheitswachen durchgeführt werden g) in den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 7 der Eigentümer h) in den Fällen des 1 Abs. 2 Nr. 8 der Geschädigte. (2) Wird der Einsatz von mehreren Personen verursacht, bestellt oder angefordert, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. Dies gilt auch, wenn der Einsatz im Interesse mehrerer Personen vorgenommen wird. 3 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten entsteht, sobald die Dienst- oder Sachleistung von der Feuerwehr erbracht ist, in den Fällen des 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 mit dem Ausrücken der Feuerwehr. (2) Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt. Er wird mit dem Zugang des Bescheides fällig. 4 Berechnungsgrundlage (1) Die Höhe der erstattungspflichtigen Kosten für den Personal- und Geräteeinsatz bemißt sich nach dem beiliegenden Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2)Berechnungsgrundlage für die Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten bilden die Einsatzzeit und die mit dem/den Fahrzeug(en) zurückgelegten Fahrtkilometer. Einsatzzeit ist die volle Zeit der Abwesenheit von Mannschaft, Fahrzeug und Gerät von der Feuerwache. Abgerechnet wird nach Einsatzstunden, es sei denn, daß im Tarif eine andere Regelung enthalten ist. Soweit im Tarif ein Kostensatz je Stunde ausgewiesen ist, werden Einsatzzeiten bis zu 30 Minuten als halbe Stunde und mehr als 30 Minuten als volle Stunde berechnet. Soweit im Tarif ein Kostensatz je 24 Stunden ausgewiesen ist, werden Einsatzzeiten von weniger als 12 Stunden als halber Tagessatz und Einsatzzeiten ab 12 Stunden als ganzer Tagessatz berechnet. 2

3 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht Gegen die Forderung auf Erstattung der Kosten kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Saarwellingen, den 28. Juni 1999 Der Bürgermeister: ( G e i b e l ) Hinweis: Gemäß 12 Abs. 5 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Saarwellingen, den 28. Juni 1999 Der Bürgermeister: ( G e i b e l ) 3

4 Anlage I zu 4 der Satzung über den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Saarwellingen K O S T E N V E R Z E I C H N I S Es werden erhoben: 1. Personalkosten je Person und Stunde 1.1 Einsatzleiter 10,00 Euro 1.2 Sonstige Einsatzkräfte 9,00 Euro 1.3 Brand- und Brandsicherheitswachen 8,00 Euro 2. Sachleistungen 2.1 Lösch- und Sonderfahrzeuge und Geräte je Stunde Löschgruppenfahrzeug mit Kraftspritze -HLF 8, LF 8/6-38,00 Euro Löschgruppenfahrzeug mit Kraftspritze -LF 16/12,LF 16 TS- 38,00 Euro Tanklöschfahrzeug -TLF 16/25-38,00 Euro Geräte- und Unfallwagen-Öl -GW-Öl- 38,00 Euro Schlauchwagen -SW ,00 Euro Anhängeleiter -AL 17 u ,00 Euro Pulveranhänger -P ,00 Euro 2.2 Sondergeräte je Stunde Motorkettensäge oder Trennschleifer 10,00 Euro Stromerzeuger (Notstromaggregat) 10,00 Euro Rauch-Absauggerät/Schaumgenerator o. Hochdrucklüfter 13,00 Euro Tragkraftspritze TS 8/8 13,00 Euro Turbinenpumpe 5,00 Euro Elektro-Tauchpumpe 5,00 Euro Lichtmast (Stativ) mit Beleuchtungsgeräten 3,00 Euro Preßluftatmer (Atemschutzgerät) 15,00 Euro Atemschutzmaske 5,00 Euro Mineralöl- und Säureauffangbehälter l 5,00 Euro Mineralölumfüllpumpe mit Schlauch 10,00 Euro Säureumfüllpumpe mit Schlauch 10,00 Euro Öl-Wasser-Staubsauger 10,00 Euro Rettungsschere und Spreizer 13,00 Euro Greifzug 8,00 Euro Hebekissen 5,00 Euro Schneidbrenner (autogenes Schneidegerät) 10,00 Euro 4

5 3. Treib- und Schmierstoffe Als Pauschale wird bei dem Einsatz von Fahrzeugen ein Betrag von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer berechnet. 4. Sonstiger Geräteeinsatz je 24 Stunden oder 3-teilige Schiebeleiter 10,00 Euro 4.2 Steckleiter 8,00 Euro 4.3 tragbare Beleuchtung je Gerät (Handlampe) 4,00 Euro 4.4 Wasserstrahlpumpe einschl. Standrohr und Schlüssel 5,00 Euro 4.5 Blinkleuchten mit Batterien 5,00 Euro 4.6 Druckschläuche und Strahlrohre B- oder C-Druckschlauch 5,00 Euro B- oder C-Strahlrohr 3,00 Euro Druckschlaucheinbände (6 Einbände = 1 Arbeitsstunde) 15,00 Euro Reinigen, Trocknen und Prüfen der Druckschläuche 15,00 Euro alle sonstigen wasserführenden Armaturen 3,00 Euro 4.7 Feuerlöscher 12 kg 5,00 Euro 5. Preßluftatmer 5.1 Pauschalgebühr für Überprüfung und Wartung eines Preßluftatmers 15,00 Euro 5.2 Füllen von Preßluftflaschen bis 5 l 4,00 Euro 5.3 Füllen von Preßluftflaschen über 5 l 5,00 Euro 5

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