Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten

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1 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten Sondernutzung Auf der Grundlage der 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land in der Neufassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 398) Brandenburg zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298) i. V. m. den 18 und 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) in der Fassung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62) und 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 19. April 1994 (GVBl. I S.854) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05. April 2002 (GVBl. I S. 1234) hat die Stadtverordnetenversammlung am 27. Februar 2003 folgende Erste Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung beschlossen. (1) Der 8 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung erhält folgende neue Fassung: Gebühren 1 1.) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührentarif erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung. Ist die Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte, so wird die erhoben. (2) Der 13 der Sondernutzungssatzung erhält folgende neue Fassung: Ordnungswidrigkeiten/Zwangsmittel 1.) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach 47 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62). 2.) bleibt unverändert 3.) Rechtsgrundlagen für die Anwendung des Verwaltungszwanges sind die 13 und 23 des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) zuletzt geändert am 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 179, 182) sowie die 15 und 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG BB) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 661) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298). 2 Die Anlage der Sondernutzungssatzung der Stadt Lübben (Spreewald) wird wie folgt gefasst:

2 2 Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Lübben (Spreewald) G e b ü h r e n t a r i f Gemäß 8 der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Lübben Sondernutzungssatzung werden nachfolgende Gebühren erhoben: Handel und Gewerbe 1 Verkaufsstände, Verkaufseinrichtungen Warenauslagen aller Art, in Verbindung mit der Stätte der Leistung, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen oder weniger als 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind je m² beanspruchter Verkehrsfläche 2 Verkaufswagen und ambulante Verkaufsgegenstände 3 Weihnachtsbaumverkauf außerhalb des Marktbetriebes 4 Sonstiger Handel, Angebot und Ausführung von Dienstleistungen u.ä. an einem bestimmten Standort oder an mehreren bestimmten Standorten je Tag/m² 1,00 5,00 5,00 0,30 5,00 4a 4b auf sonstigen Flächen je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich ohne bauliche Anlagen (z.b. Schankvorgärten) je Jahr/m² 1,00 5,00 10,00 4c mit geschlossenen baulichen Anlagen je Jahr/m² 12,00 5 Herausstellen von Imbisstischen (z.b. vor Läden und Kioske) je m²-tischfläche pro Monat 1 Märkte 6 Märkte je m² und Markttag 5,00 7 Kunstmärkte je m² und Markttag 1,00 5,00 8 Trödelmarkt je m² und Markttag 1,50 5,00

3 3 Veranstaltungen 9 Sondernutzung im Zusammenhang mit Veranstaltung, auch wenn diese öffentlich gefördert sind, mit Ausnahme der Sondernutzungen die von den im 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten selbst ausgeübt werden a) Handelsstände je b) Handelsstände mit selbstgefertigtem Kunstwerk je 1,00 c) sonstige Stände und Aufbauten (Bierzelte, Losbuden und dergleichen) je d) Karussells, Autoscooter und dergleichen je 0,50 Für Ruhetage, das heißt für Tage, an denen die Veranstaltungen nicht stattfinden, sind keine Entgelte zu erheben. Für die Zeiten des Auf- und Abbaus, sofern dieser nicht am ersten bzw. letzten Veranstaltungstag vorgenommen werden kann, werden nur 50 % berechnet. 10 Einzelne Handelsstände, die anlässlich von Großveranstaltungen unabhängig vom jeweiligen Veranstalter im Umfeld der Veranstaltungen auf öffentlichen Straßenland betrieben werden je Tag und m² 11 Zirkusse je 0,15 12 Tribüne, Hüpfburgen u. ä. je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich 0,50 5,00 Werbung 13 Werbeveranstaltung auf öffentlicher Fläche je Tag 50,00 14 Werbeanlagen (Firmensteller, Reklameschilder u.ä.) die entweder mit baulichen Anlagen verbunden oder bauliche Anlagen sind und innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Straßenkörper und mehr als 0,30 cm in den öffentlichen Gehwege hineinreichen, je m² Ansichtsfläche jährlich 15 Automaten, Auslage- und Schaukästen, sofern sie mehr als 10 cm in den Gehweg hineinragen, je m² beanspruchter Verkehrsfläche jährlich 15,00 30,00 16 Autorufsäulen u. ä. Einrichtungen je Stück jährlich 15,00 17 Normaluhren mit Werbeflächen auf eigenem Aufbau auf öffentlichen Verkehrsflächen je Stück jährlich 500,00

4 4 18 Ausstellung von Fahrzeugen aller Art und sonstige Einrichtungen zu Werbe- und Reklamezwecken je angefangene 19 bewegliche Werbeflächen, Plakatträger je Stück/Tag 20 Anbringen und Aufstellung von Transparenten, Schildern und Plakatständern u.a. je angefangene 4,00 10,00 4,00 6,00 10,00 21 Informationsstände je 0,50 22 Fahrradständer mit Werbung je m² beanspruchte Verkehrsfläche jährlich 50,00 Verschiedenes 23 Kommerzielle Kinderspielgeräte 1,00 8,00 24 Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch Zugfahrzeuge, Wohn-, Pack- und Gerätewagen u.ä., die nicht unter Tst. 34 fallen, 25 Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen je m² beanspruchte Verkehrsfläche monatlich 0,50 10,00 26 Fahrgastunterstände je Stück jährlich 250,00 27 Sammelcontainer für Altmaterialien zu gewerblichen Zwecken je Monat/m² 28 Sondernutzung im Zusammenhang mit kommerziellen Filmaufnahmen je Tag und Standort 29 Lagerung von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Stunden andauert und nicht unter Tst. 34 fällt, 30 Lotteriehäuschen, je Lotteriehäuschen und Lotterie jährlich 2,00 10,00 50,00 0,50 5,00 25,00 31 Sonstigen Zwecken dienende Nutzungen je m² beanspruchte Verkehrsfläche entsprechend artverwandter n 32 Landung von Hubschraubern zu gewerblichen Zwecken/Std. 33 Leitungen (z.b. Freileitungen, Druckrohrleitungen), die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, lfd. Meter und Monat 25,00 1,00 25,00

5 5 Baumaßnahmen 34 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten mit und ohne Bauzaun, je m² beanspruchter Verkehrsfläche monatlich 35 Eingriff in den Straßenkörper je Aufbruch je angefangene 100 lfd. Meter monatlich 36 Jede sonstige Art des Aufbruchs des Straßenkörpers, 37 Container auf öffentlichen Verkehrsflächen, je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich 1,00 10,00 15,00 1,00 1,00 10,00 38 Sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände entsprechend der artverwandten 39 Inanspruchnahme von Straßen bei Baumaßnahmen von öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen, wenn diese nicht innerhalb eines in der Erlaubnis/Vereinbarung festgesetzten Zeitraumes abgeschlossen worden sind, Fristüberschreitungen je Tag/m² Gehweg 0,20 Fahrbahn 0,30 Anmerkung: Bemisst sich die Gebühr nach der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche, so sind angefangene m² zu berechnen. Bei jährlicher beträgt die monatliche bzw. tägliche Gebühr 1/12 bzw. 1/360 der vorgeschriebenen Gebühr. Bei monatlicher ergibt sich der Tagessatz aus 1/30 der vorgeschriebenen Gebühr. Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Lübben (Spreewald), den 28. Februar Dieter Fürst Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Lothar Bretterbauer Bürgermeister

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