Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

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1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

2 und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung

3 Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt. 3, vor allem Btm) ab Dezember 2001 AG Nbg., Strafabteilung LG Nbg.- Fürth Seit 07/12 Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der StA Nbg.- Fü., Schwurgericht, OK, Btm,

4 Gliederung des Vortrags GwG Relevantes für den Adressaten Steuerberater Geldwäsche, 261 StGB Schutz von Berufsgeheimnisträgern bei staatsanwaltschaftl. Ermittlungen nach 160a StPO

5 GwG/Steuerberater: Laut 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind u.a. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (zu den Pflichten des Steuerberaters nach dem GwG vgl. auch Schmidt-Keßeler, DStZ 2008, 689 ff. Grund: Erhöhtes Risiko, in Geldwäscheaktivitäten verwickelt zu werden

6 GwG/Steuerberater: Die Verdachtsmeldepflicht nach 11 Abs. 3 S. 2 GwG durchbricht die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters (vgl. auch 203 StGB):

7 GwG/Steuerberater: Verdachtsmeldepflicht nach 11 Abs. 3 S. 2 GwG: Den Verpflichteten steht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zu dieses wird durch die Verdachtsmeldepflicht des 11 Abs. 1, Abs. 3 GwG eingeschränkt und zwar unabhängig davon, ob diese ihrer Meldepflicht genügen oder nicht.

8 GwG/Steuerberater: Ausnahme von Verdachtsmeldepflicht: Laut 11 Abs. 3 S. 1 GwG sind Angehörige dieser Berufsgruppen nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben.

9 GwG/Steuerberater: Die Verdachtsmeldepflicht besteht wann? Wenn der Verpflichtete weiß, dass Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt, gilt diese Befreiung von der Meldepflicht nicht (vgl. 11 Abs. 3 S. 2 GwG). Folge: Verdachtsmeldepflicht nach 11 Abs. 1 S. 1 und/oder S. 2 GwG

10 GwG/Steuerberater: Prüfung Verdachtsmeldepflicht: Keine rechtliche Subsumtion erforderlich, vielmehr muss nach dem vorhandenen beruflicher Erfahrungswissen eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung naheliegen (siehe auch 2. Teil des Vortrags)

11 GwG/Steuerberater: Folge Verstoß gegen Verdachtsmeldepflicht: Ordnungswidrigkeit gemäß 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG -> Geldbuße bis zu ,-.

12 GwG/Steuerberater: Rspr: Verpflichtung rechtlich zulässig. Kein Verstoß zu Lasten des Mandanten im Hinblick auf den fair-trail- Grundsatz (EuGH) und kein Eingriff in die Rechte des Berufsgeheimnisträgers (EGMR für Rechtsanwälte)

13 GwG/Steuerberater: Adressat für die Verdachtsmeldung: Die örtlich zuständige Steuerberaterkammer ( 16 Abs. 2 Nr. 8 GwG, 76 StBerG), die Stellung nehmen kann und Vorgang an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten hat.

14 GwG/Steuerberater: Praktische Relevanz? Jahresbericht BKA 2013: Bundesweit gerade einmal 3 (!) Verdachtsmeldungen von Steuerberatern 232 Verfahren der StA Nbg.-Fürth wegen Geldwäsche im Jahr 2014

15 261 StGB Geeignete Vortat erforderlich: z. B.: Gewerbsmäßiger Diebstahl oder Betrug, Handel mit Btm, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Aber auch Steuerdelikte, 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4b StGB:

16 261 StGB Geeignete Vortaten aus der AO: 373 AO: Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel 374 Abs. 2 AO: Gewerbsmäßige Steuerhehlerei Und: Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung isv. 370 AO (bei unternehmensbezogenen Steuern naheliegend) Gewerbsmäßig: Tat wird begangen, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen

17 261 StGB Praktische Relevanz: Anklagen: Angeklagter muss beschuldigt werden können, vorsätzlich (bzw. nach Abs. 5: leichtfertig) einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt (Beispiel: gewerbsmäßiger Computerbetrug), sich oder einem Dritten verschafft zu haben (Nachweisprobleme!)

18 261 StGB Problem: Abs. 9 S. 2: Keine Verurteilung des Beteiligten an der Vortat möglich was oft gegeben ist Straffreiheit möglich nach 261 Abs. 9 S. 1 StGB Ermittlungen: Ausgangspunkt für Ermittlungsmaßnahmen, z. B. für Überwachung der Telekommunikation nach 100a Abs. 2 Nr. 1a StPO ( Katalogtat )

19 Schutz von Berufsgeheimnisträgern nach 160a StPO Berufsgeheimnisträger nach Abs. 1 Geistliche (in ihrer Eigenschaft als Seelsorger) Verteidiger sonstige Rechtsanwälte Abgeordnete Steuerberater Berufshelfer nach Abs. 3 53a StPO keine Abwägung

20 Schutz von Berufsgeheimnisträgern nach 160a StPO Ausnahmen: Verstrickungsregelung ( 160a Abs. 4 StPO) o Berufsgeheimnisträger ist verdächtig der Beteiligung an der Tat (z. B. Beihilfe zur Geldwäsche bzw. zur Vortat) der Begünstigung, der Strafvereitelung oder Hehlerei o Folge: Abhören ist möglich (Berufsgeheimnisträger genießt keinen Schutz) Verwertung im Verfahren gegen Berufsgeheimnisträger nur, wenn er selbst einer Katalogtat verdächtig ist oder (und jetzt schließt sich der Kreis) : 11 Abs. 3 S. 2 GwG!!!

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