Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Partnerschaftsregister; Haftungsbeschränkung durch Firmierung

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12w351_14 letzte Aktualisierung: OLG Nürnberg, W 351/14 PartGG 8 Abs. 4 S. 3 Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Partnerschaftsregister; Haftungsbeschränkung durch Firmierung 1. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung stellt lediglich eine Rechtsformvariante einer Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung dar, keine andere Rechtsform. 2. Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist im Partnerschaftsregister in der Rubrik Rechtsform (Spalte 4, Buchstabe a des Registers) lediglich die Bezeichnung Partnerschaft ohne den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung einzutragen.

2 Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 12 W 351/14 PR AG Weiden i.d. OPf. - In Sachen 1. A... & B PartG mbb, - Beteiligte zu 1, Antragstellerin und Beschwerdeführerin - 2. A... - Beteiligter zu 2-3. B... - Beteiligter zu 3 - Verfahrensbevollmächtigter zu 1: Notar Dr. C wegen Partnerschaftsregisterbeschwerde hier: sonstige Beschwerde FGG erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Ciriacy-Wantrup, den Richter am Oberlandesgericht Röhl und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz am folgenden Beschluss: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. Registergericht vom [Gz. PR (Fall 2)] wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

3 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: A. Die Beteiligte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung; Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung steuerberatender Tätigkeit. Partner sind die jeweils als Steuerberater bestellten Beteiligten zu 2) und zu 3). Die Beteiligte zu 1) ist im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. unter PR eingetragen. In Spalte 2 des Registers ist unter der Rubrik "Name" (Buchstabe a) der Name der Partnerschaft mit dem gemäß 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG enthaltenen Zusatz "PartG mbb" eingetragen. In Spalte 4 des Registers ist unter der Rubrik "Rechtsform" (Buchstabe a) die Bezeichnung "Partnerschaft" eingetragen. Unter dem beantragte die Beteiligte zu 1), in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters als Rechtsform an Stelle der bisherigen Bezeichnung die Formulierung "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" ohne Verwendung einer Abkürzung einzutragen. Zur Begründung wurde vorgetragen, bei einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handele es sich um verschiedene Rechtsformen, wie den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen sei. Die Eintragung lediglich einer "Partnerschaft" als Rechtsform lasse nicht erkennen, dass es sich bei der Beteiligten zu 1) um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung handele, und deshalb eine persönliche Haftung der handelnden Partner befürchten. Der im Namen der Beteiligten zu 1) enthaltene Zusatz gemäß 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG ("mbb") sei insoweit nicht ausreichend. Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht hat mit Beschluss vom den Eintragungsantrag abgelehnt, da eine Unterscheidung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu einer "normalen" Partnerschaft ohne Haftungsbeschränkung ausreichend im Namen der Partnerschaft zum Ausdruck gebracht werde. Eine Beschränkung der Berufshaftung der Partnerschaft sei deshalb bereits eindeutig aus dem Partnerschaftsregister erkennbar. Zudem lasse das EDV-System des Registergerichts lediglich die Eintragung "Partnerschaft" als Rechtsform zu.

4 Gegen diesen, der Beteiligten zu 1) am zugestellten Beschluss richtet sich deren am bei Gericht eingegangene Beschwerde. Mit Beschluss vom half das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht dieser Beschwerde nicht ab. Zugleich hat es das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. B. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unterfällt. Gemäß der Klassifizierung dieses Gesetzes handelt es sich um eine Registersache im Sinne des 374 Nr. 3 FamFG. II. Die Beschwerde ist zulässig. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss gemäß 382 Abs. 3 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerde ist frist- ( 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht ( 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt. Die Beschwerdeführerin die Beteiligte zu 1) ist durch die angefochtene Entscheidung, durch die ein von ihr gestellter Eintragungsantrag zurückgewiesen worden ist, in ihren Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt i.s.d. 59 Abs. 2 FamFG. III.

5 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Auffassung des Registergerichts, dass die angemeldete Änderung der Rechtsform in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters nicht in das Register einzutragen ist, hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Allerdings stünde der Umstand, dass das vom Registergericht verwendete EDV- Programm RegisSTAR lediglich die Eintragung einer "Partnerschaft" und nicht auch die Eintragung einer "Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" in der Rubrik "Rechtsform" (Spalte 4 Buchstabe a) des Partnerschaftsregisters zulässt, einer solchen Eintragung nicht entgegen. Derartige technische Unzulänglichkeiten können keinen Einfluss auf die Frage haben, ob die streitgegenständliche Bezeichnung einzutragen ist oder nicht. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung jedoch keine andere Rechtsform dar als eine Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung. Insoweit handelt es sich vielmehr lediglich um eine Rechtsformvariante (Schäfer in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 8 PartGG Rn. 41, 42), also um eine hinsichtlich ihrer Haftungsregelungen abweichend gestaltete Fallgruppe einer Partnerschaft im Sinne des 1 Abs. 1 PartGG und damit um dieselbe Rechtsform. a) Soweit die Beschwerde meint, aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) vom (Bundestags-Drucksache 17/10487) ergebe sich insoweit das Vorliegen verschiedener Rechtsformen, so irrt sie. aa) Dort heißt es auf Seite 3 wie auch im Rahmen der Begründung auf Seite 13 im Abschnitt "Erfüllungsaufwand der Verwaltung": "Für die Gerichtsverwaltungen, die das Handels- und das Partnerschaftsgesellschaftsregister führen, entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand, soweit bestehende nicht registerpflichtige Berufsgesellschaften aus Anlass dieses Gesetzes die Partnerschaft wählen oder soweit bereits registrierte Berufsgesellschaften in die Partnerschaftsgesellschaft mbb wechseln oder (aus der GmbH) umwandeln. Soweit dagegen künftig statt einer bestehenden, eintragungspflichtigen Form die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mbb genutzt wird, entsteht für die Verwaltung kein

6 zusätzlicher Erfüllungsaufwand, weil sich der Aufwand bei der Eintragung in das Register für die verschiedenen Rechtsformen nicht unterscheidet." Soweit im letzten Satz dieser Passage ein identischer Verwaltungsaufwand bei der Registereintragung "für die verschiedenen Rechtsformen" erörtert wird, bezieht sich dies neben der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung auch auf die im unmittelbar vorhergehenden Satz benannte GmbH. Insoweit stellt die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung natürlich eine "verschiedene Rechtsform" dar. Rückschlüsse darauf, dass es sich auch gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft ohne derartige Haftungsbeschränkung um eine andersartige Rechtsform handeln soll, lassen sich der zitierten Passage dagegen nicht entnehmen. bb) In den Gesetzesmaterialien wird im Rahmen der Begründung auf Seite 11 weiter ausgeführt: "Durch das Gesetz wird für Angehörige Freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hierzu wird im PartGG selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen. Die bisherige "normale" Partnerschaftsgesellschaft wird neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung weiterbestehen." Auch hieraus folgt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht das diesbezügliche Vorliegen verschiedener Rechtsformen. b) Vielmehr ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung eindeutig, dass es sich bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung lediglich um eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft handelt, vgl. Seite 15 des Gesetzentwurfs: "Mit der Einführung der neuen Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen wird es zwei Varianten der Partnerschaftsgesellschaft geben. Es gibt z. B. Freie Berufe, die bisher nicht über ein eigenes gesetzliches Berufsrecht verfügen. Für diese kann die neue Haftungsbeschränkungsregelung noch nicht wirksam werden. Es ist aber auch möglich, dass ein bestehendes Berufsrecht diese Möglichkeit nicht aufgreift und keine Berufshaftpflichtversicherung normiert. Es ist ferner möglich, dass ein Berufsrecht eine Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen hat, eine konkrete Partnerschaft aus guten Gründen diese Berufshaftpflichtversicherung aber nicht abschließt, sondern im traditionellen Haftungsregime der Partnerschaftsgesellschaft bleiben möchte. In all diesen Fällen

7 wird die Partnerschaft mit dem herkömmlichen Namen und ohne Haftungszusatz als solche klar erkennbar sein." c) Dass es sich bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung um keine andere Rechtsform handelt, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber beide Varianten innerhalb desselben Gesetzes geregelt hat, wohingegen sonst verschiedene Gesellschaftsformen regelmäßig in verschiedenen Gesetzen geregelt werden. Auch aus den Regelungen des PartGG folgt, dass die gesetzlichen Bestimmungen, etwa hinsichtlich der Voraussetzungen einer Partnerschaft ( 1 PartGG) sowohl für eine "normale" Partnerschaft als auch für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Geltung beanspruchen. Schließlich wurden im Zusammenhang mit der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung die Vorschriften der Partnerschaftsregisterverordnung (PRV) nicht geändert. In Spalte 4 des Partnerschaftsregisters ist unter Buchstabe a die Rechtsform einzutragen, 5 Abs. 4 Satz 1 PRV, mithin die Bezeichnung "Partnerschaft" (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 2046, 2047). Nach 2 PRV ist das Partnerschaftsregister nach dem in Anlage 1 beigegebenen Muster zu führen; in diesem Muster ist als Rechtsform lediglich die Formulierung "Partnerschaft" vermerkt. 3. Da mithin die Beteiligte zu 1) gegenüber einer Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung keine andere Rechtsform aufweist, ist der Eintrag in Spalte 4 des Partnerschaftsregisters nicht zu ändern. Bedenken der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine für möglich gehaltene persönliche Haftung der Partner sind unbegründet. Dass im Hinblick auf die als Rechtsform (ohne den Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung) eingetragene Partnerschaft "ein Gericht zukünftig die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen verneint", ist eine in Anbetracht vorstehender Ausführungen ungerechtfertigte Befürchtung. Zudem ist die Beschränkung der Berufshaftung eindeutig aus dem im Namen der Partnerschaft enthaltenen Zusatz "mbb" der als Namensbestandteil ebenfalls im Partnerschaftsregister, dort in Spalte 1 ( 5 Abs. 1 PRV) eingetragen ist ersichtlich. Die Ansicht der Beteiligten zu 1), dieser Zusatz reiche nicht aus, die Haftungsbeschränkung klar und eindeutig kenntlich zu machen, widerspricht der Regelung in 8 Abs. 4 PartGG, die eine entsprechende Firmierung bei Vorliegen der weiteren

8 Voraussetzungen für eine wirksame Haftungsbeschränkung ausreichen lässt. 4. Die Zurückweisung des Eintragungsantrags mit Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. Registergericht vom ist damit jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 84 FamFG. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend 36 Abs. 3, 59, 61 GNotKG festgesetzt. Die Voraussetzungen des 70 Abs. 2 FamFG liegen vor, so dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen war. Die Streitfrage stellt sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, hat damit grundsätzliche Bedeutung und ist bislang, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschieden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe Herrenstraße 45a Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass ( 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

9 Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden. von Ciriacy-Wantrup Röhl Dr. Herz Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

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