Auf welche Weisen kann ein Kindsverhältnis zum Vater entstehen? (4 Punkte)

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1 Musterlösung 1. Teil: Wissensfragen (15 Punkte) Hier sind keine langen Antworten gefragt. Stichworte immer unter Verweis auf die Gesetzesartikel genügen. Frage 1 (4 Punkte) Was bedeutet der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Gütermassen? Die gesetzliche Massenzuordnung ist insofern zwingend, als sie von den Ehegatten nur im Rahmen von ZGB 199 abgeändert werden kann dies lediglich zu Lasten der Errungenschaft. Soll dagegen das Eigengut verringert werden, ist der Güterstand der Gütergemeinschaft zu wählen. Frage 2 (4 Punkte) Auf welche Weisen kann ein Kindsverhältnis zum Vater entstehen? (4 Punkte) Gemäss Art. 252 II, III ZGB Ehe zur Mutter ZGB 255 Adoption ZGB 264 ff. Anerkennung ZGB 260 Vaterschaftsklage ZGB 261 Frage 3 (4 Punkte) Was versteht man unter Ausgleichung und welche Arten (ohne Erklärung) kennen Sie? ZGB Erklärung ZGB 628: Idealkollation, Wertausgleichung, Wertanrechnung Realkollation bei Umschreibung Frage 4 (3 Punkte) Was geschieht von Gesetzes wegen, wenn eine Verfügung von Todes wegen rechtsrelevante Mängel aufweist und warum? I.d.R nichts - Anfechtbarkeit 519 f. ZGB Man will der Verfügung von Todes wegen die Chance geben, trotz Mangel gültig zu sein (Andenken an Erblasser). 1/6

2 2. Teil: Kurzfälle (30 Punkte) A) Güterrechtliche Auseinandersetzung (15 Punkte) Albert und Beatrice lernten sich während des Studiums kennen und beschlossen, sich nach abgeschlossener Ausbildung zu heiraten. Dies geschah dann auch am 1. April Albert trat kurz vor diesem Zeitpunkt eine grössere Erbschaft von CHF 270'000 an, kaufte sich davon eine alte Eigentumswohnung für CHF 200'000 und brachte diese in die Ehe ein. Den Rest legte er vorerst auf die Seite. Beatrice, die im Gegensatz zu Albert gleich im Anschluss an ihr Studium eine sehr gut bezahlte Stelle bei einer der grössten Schweizer Bank bekam, brachte nichts in die Ehe mit. Nachdem die beiden die neu gekaufte Eigentumswohnung mit einem finanziellen Aufwand von CHF 50'000 renoviert hatten (Albert zahlte davon CHF 25'000 von seinem Ersparten und Beatrice den Rest vom laufenden Lohn) wollten sie die Wohnung noch angemessen einrichten. Zu diesem Zweck kauften sie sich nach einiger Zeit ein schönes Bild im Wert von CHF 30'000 für das Wohnzimmer. Da Albert noch immer keine Stelle gefunden hatte, übernahm Beatrice CHF 25'000 davon. Da die beiden aber im verflixten siebten Jahr feststellen mussten, dass ihre Interessen in ganz andere Richtungen gingen, liessen sie sich am 11. März 2005 scheiden. Zum Zeitpunkt der Scheidung hatte die Eigentumswohnung einen Wert von CHF 400'000, das Bild jedoch nur noch einen Wert von CHF 12'000. Daneben waren auf dem Sparbuch von Albert noch CHF 40'000, auf dem Lohnkonto von Beatrice bereits CHF 150'000 und es war Hausrat im Wert von ca. CHF 25'000 vorhanden. Bei der Heirat wurden keinerlei güterrechtlich relevanten Abmachungen getroffen. Nehmen Sie die güterrechtliche Auseinandersetzung vor. Belegen Sie Ihre Ausführungen stets mit den entsprechenden Gesetzesartikeln! Kein Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung; 181 ZGB 1. Frau- und Mannesvermögen Wohnung: Eigengut Albert; 198 Ziff. 2 ZGB. Investition der Frau zu Erwerb, Erhalt, Verbesserung ohne Gegenleistung Ersatzforderung; 206 ZGB. konkrete Berechnung: Ersatzforderung von ER Beatrice gegenüber EG Albert: 40'000 (Investition + Mehrwert siehe unten) Wohnung EG Albert ER Beatrice Total Investitionen der 200' '000 Gütermassen Umbau 25'000 25'000 50'000 Total Investitionen 225'000 25' '000 Beteiligungsverhältnis Mehrwertanteil 135'000 15' '000 Total Ansprüche und Vermögenswerte 360'000 40' '000 2/6

3 Ersatzforderung von ER Beatrice gegenüber EG Albert: 40'000 (Investition + Mehrwert) Bild: Für die Zuteilung zu Mann oder Frau ist das Eigentum, nicht die überwiegende Finanzierung massgeblich. Da das Bild gemäss Sachverhalt gemeinsam gekauft wurden, ist von Miteigentum auszugehen (falls von Beweislosigkeit ausgegangen wird, Miteigentum aufgrund von 200 Abs. 2 ZGB), wobei die Gatten, soweit nichts anderes festgestellt werden kann, Miteigentümer zu gleichen Teilen sind (646 Abs. 2 ZGB). Da Beatrice mehr als die Hälfte bezahlt hat, ist derjenige Teil, der über ihre Hälfte hinaus geht, als Investition in die Bildhälfte von Albert zu verstehen. Für die Massezuordnung der Miteigentumsquoten kommen die Regeln der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung: 50% Eigengut Mann; 198 Ziff. 2 i.v.m. Ziff. 4 und 646 Abs. 2 ZGB. 50% Errungenschaft Frau; 197 Abs. 2 Ziff. 1 i.v.m. Ziff. 5 und 646 Abs. 2 ZGB. Investition von 10'000.- der ER B in das EG A - Minderwert (0.5), keine Nennwertgarantie, da Globalrechnung (0.5) Ersatzforderung von ER Beatrice gegenüber EG Albert: 4'000 (Investition - Minderwert (Globalrechnung)) Bild EG Albert ER Beatrice Total Investitionen der 5'000 10'000 15'000 Gütermassen Beteiligungsverhältnis Minderwert '000-9'000 Total Ansprüche und Vermögenswerte 2'000 4'000 6'000 Ersatzforderung von ER Beatrice gegenüber EG Albert: 4'000 (Investition - Minderwert (Globalrechnung)) Vermögen Albert: Hausrat (1/2 Miteigentum) 12'500 Wohnung 400'000 Sparbuch 40'000 Bild (1/2 Miteigentum) 6'000 Ersatzforderung Bild 4'000 Ersatzforderung Wohnung 40'000 Vermögen 414' ' '500 3/6

4 Vermögen Beatrice: Hausrat (1/2 Miteigentum) 12'500 Lohnkonto 150'000 Bild (1/2 Miteigentum) 6'000 Ersatzforderung Bild 4'000 Ersatzforderung Wohnung 40'000 Vermögen 212' ' ' Ermittlung Eigengut: Hausrat: Vermutung Miteigentum/Errungenschaft; 200 Abs. 2 und 3 ZGB. Zuteilung je zur Hälfte zu Errungenschaft Mann/Frau 646 Abs. 2 ZGB. Sparkonto Albert: Eigengut Mann 198 Ziff. 2 ZGB Lohnkonto Beatrice: Errungenschaft Frau; 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Eigengut Albert: Wohnung 400'000 Sparbuch 40'000 Bild (1/2 Miteigentum) 6'000 Ersatzforderung Bild 4'000 Ersatzforderung Wohnung 40'000 Wert Eigengut Anton 402' ' '000 Eigengut Beatrice: 0 4/6

5 3. Berechnung des Vorschlags jedes Ehegatten: Vermögen - Eigengut = Errungenschaft (Vorschlag): 210 Abs. 1 ZGB Anton: 12'500 Beatrice 212'500 Total 225' Vorschlagbeteiligung: Anspruch Anton und Beatrice je: 215 ZGB 1/2 Vorschlag Anton: 6'250 1/2 Vorschlag Beatrice: 106'250 Total 112'500 Abrechnung: Beatrice zahlt Anton 100'000. (0.5) Dieser Wert vergrössert oder verkleinert sich um 6'000 je nachdem welcher Ehegatte das Bild übernimmt. (0.5) 5. Schlussabrechnung: (0.5 Pkt.) Forderung Albert gegenüber Beatrice aus Güterrecht: Vorschlagsbeteiligung 100'000 Ersatzforderung - 44'000 Total 56'000 5/6

6 B) Pflichtteile (15 Punkte) Gehen Sie von folgenden Gegebenheiten aus. Der Erblasser Z hatte eine Schwester A und eine Gattin B. Diese hatte aus erster, geschiedener Ehe mit C einen Sohn D. Die Eltern des Z sind leider vorverstorben. Aus der Ehe mit B gingen zwei Töchter (W und X) und ein Sohn (Y) hervor, die auch alle vorverstorben sind. Davor hatten sich aber je eine Tochter und ein Sohn verheiratet. Der Sohn Y mit E mit der er die Kinder G und H zeugte, von der er sich aber bald wieder scheiden liess und die Tochter W mit F, mit dem sie J zeugte. Die zweite Tochter des Z blieb unverheiratet, brachte aber das Mädchen I zur Welt. (vgl. Graphik) a) Wer ist alles gesetzlicher Erbe? b) Z möchte eine möglichst grosse verfügbare Quote haben und setzt daher alle auf den Pflichtteil. Berechnen Sie (in Bruchteilen) die Erbteile und Pflichtteile der Personen A-J (10 Personen) sowie die verfügbare Quote. c) Gehen sie nun davon aus, dass die Personen E-J ebenfalls vorverstorben seien. Wie sähen die auf den Pflichtteil reduzierten Erbquoten der Personen A-D nun aus? Belegen Sie Ihre Ausführungen stets mit den entsprechenden Gesetzesartikeln! Lösung Teilaufgabe a) B, G, H, I, J gemäss Art. 457 und 462 ZGB. Lösung Teilaufgabe b) B: 1/2 = Erbquote = 1/2 gemäss 462 Ziff. 1 ZGB x 1/2 = Pflichtteil = 1/4 gemäss 462 Ziff. 1 i.v.m. 471 Ziff. 3 ZGB G: 1/2 x 1/2 x 1/3 = Erbquote = 1/12 gemäss 457 Abs. 2 und 3 ZGB x 3/4 = Pflichtteil = 1/16 gemäss 457 Abs. 2 und 3 i.v.m. 471 Ziff. 1 ZGB H: 1/2 x 1/2 x 1/3 = Erbquote = 1/12 gemäss 457 Abs. 2 und 3 ZGB x 3/4 = Pflichtteil = 1/16 gemäss 457 Abs. 2 und 3 i.v.m. 471 Ziff. 1 ZGB I: 1/2 x 1/3 = Erbquote = 1/6 gemäss 457 Abs. 2 und 3 ZGB x 3/4 = Pflichtteil = 1/8 gemäss 457 Abs. 2 und 3 i.v.m. 471 Ziff. 1 ZGB J: 1/2 x 1/3 = Erbquote = 1/6 gemäss 457 Abs. 2 und 3 ZGB x 3/4 = Pflichtteil = 1/8 gemäss 457 Abs. 2 und 3 i.v.m. 471 Ziff. 1 ZGB Verfügbare Quote: 3/8 gemäss 470 Abs. 1 ZGB Lösung Teilaufgabe c A: Pflichtteil = 0 A ist nicht Nachkomme von Z und daher nicht Pflichtteilsgeschützt 471 Ziff. 2 ZGB B: 3/4 x 1/2 = Pflichtteil = 3/8 gemäss 462 Ziff. 2 ZGB i.v.m 458 Abs. 3 i.v.m. 472 Ziff. 3 ZGB 6/6

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