Lösung Fall 3: 1. Anspruch X gegen A auf Übereignung, 433 I BGB. - Kaufvertrag. - Abschluss zwischen P und X. - Wirksamkeit ggü.
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- Jesko Beckenbauer
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1 Fall 3: Autohändler A hat dem P Prokura erteilt. P ist jedoch nicht als Prokurist ins Handelsregister eingetragen worden. A ist nach einiger Zeit mit den Leistungen des P unzufrieden. Er widerruft daher die Prokura und meldet dies zur Eintragung ins Handelsregister an. Aufgrund eines Versehens des Registergerichts unterbleiben Eintragung und Bekanntmachung des Widerrufs. Einige Monate später verkauft P, der sich als Prokurist des A ausgibt, in dessen Namen dem X und dem Y jeweils ein gebrauchtes Kfz aus dem Bestand des A. X verlangt von A die Übereignung des Fahrzeugs. A wendet demgegenüber ein, K habe ihn wegen des Widerrufs der Prokura nicht wirksam vertreten können. Y, den der Kauf reut, widerruft seine vertraglichen Erklärungen. A meint demgegenüber, der Kaufvertrag sei wirksam zustande gekommen, da der Widerruf der Prokura nicht eingetragen worden sei. Lösung Fall 3: 1. Anspruch X gegen A auf Übereignung, 433 I BGB - Kaufvertrag - Abschluss zwischen P und X - Wirksamkeit ggü. A, 164 I BGB Im Namen des A (Offenkundigkeit) Vertretungsmacht: - Prokura, 48 I HGB, aber: erloschen durch Widerruf, 52 I? Konstitutive Eintragung? Vgl. 53 III Abs. 1: eintragungspflichtige ( einzutragende ) deklaratorische Tatsache? - 53 III HGB! (Gegenbeispiel [eintragungspflichtige konstitutive Tatsache]: 26 I 2 [Fristbeginn] ivm. 31 Alt. 2 Nichteintragung und bekanntmachung. - Vertretungsmacht vorhanden, Vertrag wirksam, Anspruch besteht. 2. Anspruch A gegen Y auf Zahlung aus 433 II BGB - Wirksamkeit des Kaufvertrages: Vertretungsmacht des P, s. o I - Wirkung zu Lasten des Y? kann nicht entgegengesetzt werden vgl. BGHZ 65, 309: - Folge: Vertretung ohne VM, also 177 I BGB, aber 178 BGB. 1
2 Fall 4 a: Kaufmann K widerruft die Prokura des P. Das Erlöschen der Prokura wird am ins Handelsregister eingetragen und am bekannt gemacht. Am kündigt P im Namen des K ein Darlehen, das dieser bei der Bank B aufgenommen hatte. Muss K die Kündigung gegen sich gelten lassen? Fall 4 b: Wie wäre es, wenn P die Kündigung am erklärt hätte? Vgl. BGH NJW 1972, 1418; BGH BB 1976, 1479 Fall 4 c: Wie wäre Fall a) zu beurteilen, wenn P am bei der Kündigung der B eine Urkunde über die Erteilung der Prokura vorgelegt hätte, die ihm K anlässlich seiner Bestellung zum Prokuristen ausgehändigt hatte? Vgl. OLG Hamm WM 1979, 1223, 1226 Fall 4 d: Im Fall a) hatte P am zunächst ein Schreiben an die B wegen einer Herabsetzung des Darlehenszinses gerichtet. Dabei hatte er einen Briefbogen mit Firmenaufdruck des K verwendet, den er noch in seinem Besitz hatte. Das Antwortschreiben der Bank vom wurde dem K aufgrund eines Büroversehens erst am , dem Tag der Kündigung des Darlehens durch P, vorgelegt. Muss K die Kündigung gegen sich gelten lassen? Fall 4 e: P ist zu Unrecht als Prokurist des K ins Handelsregister eingetragen. Er kündigt ein Darlehen, das K bei der B aufgenommen hat. Obwohl P dabei einen Handelsregisterauszug vorlegt, beanstandet B die Vertretungsmacht des P und weist die Kündigung zurück. K, dem die Darlehenskündigung wegen der fallenden Zinsen sehr gelegen kommt, möchte wissen, ob er sich auf die Kündigung berufen kann. Lösung 4a: Wirksamkeit der Kündigung nach 489 BGB - Unwirksamkeit gem. 180, 164 BGB wg. Fehlens der VM - Ursprünglich VM aus 48 HGB; Erloschen durch Widerruf - Nach 15 Abs. 2 kann K sich auf Widerruf berufen, wenn : Eintragungsfähigkeit der Tatsache: ergibt sich aus Eintragungspflicht, 53 III Richtigkeit der Tatsache: Ja, Widerruf ist wirksam erfolgt. Ablauf von 15 Tagen seit Bekanntmachung im Falle von Gutgläubigkeit; Frist endete am Folge: Kündigung mangels V-Macht unwirksam, 180 BGB. Lösung 4b: - Problem: Kündigung geschieht innerhalb von 15 Tagen nach Eintragung, - weitere Frage: Gutgläubigkeit (keine Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Widerruf). 2
3 Lösung 4c: - Im Grundsatz wird ein VertrauensTB zerstört durch Anmeldung und Eintragung. Hier also: richtige Eintragung des Widerrufs reicht grds. aus. - Andererseits: Wer einen konkreten Rechtsschein veranlasst, weckt stärkeres Vertrauen als der Registerinhalt, den niemand liest. Daher haben insbes. die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht Vorrang (vgl. BGHZ 86, 273). - Gilt das auch im Verhältnis zu 172 BGB: OLG Hamm aao: Ja, konkretes Vertrauen hat Vorrang; für das Erlöschen des Rechtsscheins ist 172 II BGB maßgeblich. Lösung 4d: - Frage wiederum nach Vorrang des konkreten Vertrauensschutz; - Rechtsschein der fortbestehenden Prokura durch Verwendung des Briefkopfs nach den Regeln der Anscheinsvollmacht? (BGHZ 86, 273); - Zurechenbarkeit? Setzt Erkennbarkeit und Verhinderungsmöglichkeit voraus; Bedeutung des Antwortschreibens und des Büroversehens. Lösung 4e - Wirksamkeit der Kündigung gem. 180, 164 I BGB? Keine Prokura an P Abs. 2: Eintragungsfähigkeit der Prokura besteht, aber Unrichtigkeit der Tatsache Abs. 3 würde voraussetzen, dass B sich darauf beruft. - Reichweite des Handelsregisterauszugs (keine VM-Urkunde!)? 3
4 Fall 5: Kaufmann K hat dem P Prokura erteilt, diese aber am widerrufen. Im HaReg war zwar die Erteilung, nicht aber der Widerruf eingetragen worden. Am schließt P namens des K einen Kaufvertrag mit D, der niemals ins Register gesehen hatte, den P aber für den Prokuristen des K hielt, über eine Ladenausstattung für 2,3 Mio. EUR. Muss K bezahlen? Ändert sich etwas, wenn auch die Erteilung nicht eingetragen war? Lösung 5 - Anspruch D gegen K auf 2,3 Mio EUR aus 433 II BGB - Wirksamkeit des Kaufvertrages, insbes. VM des P: Erteilt, aber widerrufen - 15 I HGB: Eintragungspflichtige Tatsache, 53 III Deklaratorischer Charakter der Eintragung: Wortlaut des 53 III. Nichteintragung und Nichtbekanntmachung der Tatsache (Schweigen); Gutgläubigkeit des Dritten: Wird nur durch pos. Kenntnis ausgeschlossen; abstraktes Vertrauen reicht, positive Kenntnis vom RegInhalt ist nicht erforderlich! Abw.: - Voreintragung ist nicht erforderlich! 4
5 Fall 6: A und B, die beiden persönlich haftenden Gesellschafter der A-KG, sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt. B scheidet aus der KG aus. Sein Ausscheiden wird weder eingetragen noch bekannt gemacht. A bestellt im Namen der KG Waren beim Lieferanten L. L verlangt von B Bezahlung der Lieferung. Vgl. BGHZ 65, 309 Lösung 6: Anspruch des L gegen B auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB ivm. 128 HGB I. Entstehung einer Gesellschaftsverbindlichkeit - Abschluss eines Kaufvertrages zwischen A-KG und L - Wirksamkeit der Erklärung des A gem. 164 I BGB, insbes. Vertretungsmacht des A gem. 125 I, II HGB: Einzelvertretungsmacht? - Ursprünglich GesamtVM, Bedeutung des Ausscheidens: Ausschluss der Kommanditisten gem. 170 HGB Selbstorganschaft, vgl. 125 III 1; - Bedeutung der fehlenden Eintragung deklaratorisch für das Ausscheiden (vgl. 143 HGB) 15 I nur gilt, wenn sich der Dritte darauf beruft ( kann nicht entgegengesetzt werden ), hm: Wahlrecht. II. Haftung des B für die Verbindlichkeit setzt Gesellschaftereigenschaft bei Entstehung der Verbindlichkeit voraus: Ausscheiden ist aber auch ohne Eintragung wirksam, s. o. - Anwendung des 15 I: Eintragungspflichtige Tatsache: 143 I Deklaratorischer Charakter der Eintragung (s. o.) Nichteintragung und Nichtbekanntmachung der Tatsache (Schweigen des HaReg); eine Voreintragung nicht erforderlich Gutgläubigkeit des Dritten, nur durch pos. Kenntnis ausgeschlossen; abstraktes Vertrauen reicht, positive Kenntnis vom RegInhalt ist also nicht erforderlich nicht erforderlich. Zusätzliches Problem: Gilt das auch, obwohl sich L hinsichtlich des Ausscheidens im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Vertrages auf die wahre Rechtslage berufen hat? - Rosinentheorie 5
6 Fall 7: P, der als Prokurist des Lebensmittelgroßhändlers L tätig ist, verfällt einer manischen Depression. Während eines seiner manischen Schübe bestellt er beim Importeur Dosen Kaviar. Ist L an den Vertrag gebunden? Vgl. BGHZ 115, 78 Lösung 7: - Prokura erlischt infolge des Wegfalls der Geschäftsfähigkeit, ( 168, 613 BGB); Bedeutung des 15 I insoweit (BGHZ 115, 78) - Unwirksamkeit nach 165, 105 BGB? Bedeutung des 15 I (Geschäftsunfähigkeit eintragungsfähig?) - Aber: Anwendbarkeit allgemeiner Rechtsscheingrundsätze: Kaufmann haftet, wenn er Geschäftsunfähigkeit hätte erkennen können und dennoch untätig blieb. 6
7 Fall 8 a: Kaufmann K bestellt den P zum Prokuristen. Er meldet die Prokuraerteilung zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Prokuraerteilung an P wird zutreffend ins Handelsregister eingetragen. In der Bekanntmachung wird jedoch fälschlicherweise ein anderer Angestellter des K, X als Prokurist genannt. X schließt im Namen des K mit dem Lieferanten L einen Kaufvertrag ab. Kann L von K Zahlung des Kaufpreises verlangen? Fall 8 b: Wie wäre es, wenn K irrtümlicherweise bereits in der Anmeldung X statt P als Prokuristen bezeichnet hätte und Eintragung und Bekanntmachung erfolgt wären? Fall 8 c: Wie stünde es um den Kaufpreisanspruch des L, wenn K irrtümlicherweise Prokuraerteilung an X angemeldet hätte, dies auch eingetragen, in der Bekanntmachung aber Y als Prokurist bezeichnet worden wäre und nunmehr Y den Vertrag mit L geschlossen hätte? Fall 8 d: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn K die Prokuraerteilung an P zur Eintragung angemeldet hätte, die Eintragung jedoch nicht erfolgt und in der Bekanntmachung X als Prokurist bezeichnet worden wäre? Fall 8 e: Wie wäre die Rechtslage, wenn im Fall a) zwar fälschlicherweise Prokuraerteilung an X ins Handelsregister eingetragen, in der Bekanntmachung aber zutreffend P als Prokurist genannt worden wäre? Fall 8 f: Könnte L von X Kaufpreiszahlung verlangen, wenn aufgrund eines Versehens des Registergerichts Prokuraerteilung an X bekannt gemacht worden wäre, obwohl K überhaupt keine Prokura erteilt und dementsprechend keine Anmeldung vorgenommen hat? Fall 8 g: Kaufmann A hat dem P Prokura erteilt. Aufgrund eines Versehens des Registergerichts ist aber eingetragen und bekannt gemacht worden, K habe dem P Prokura erteilt. Muss K die von P abgeschlossenen Verträge gegen sich gelten lassen? Lösung 8 a: Anspruch L gegen K aus 433 II - Wirksamkeit des Vertrages gem. 164 I BGB, 48 HGB keine Prokura an X erteilt Abs. 3: eintragungspflichtige Tatsache: Erteilung der Prokura unrichtige Bekanntmachung (Presse!): Jedenfalls Abweichung zw. Eintragung und Bekanntmachung. Gutgläubigkeit des Dritten (keine Kenntnis) Lösung Fall 8 b: - Wirksamkeit des Vertrages gem. 164 I BGB, 48 HGB: keine Prokura an X - 15 III: Anmeldung/Eintragung und Bekanntmachung stimmen überein (kein Bekanntmachungsfehler) HM: Unrichtig ist auch die Unwahrheit der Tatsache 7
8 Lösung Fall 8 c: - Wirksamkeit des Vertrages gem. 164 I BGB, 48 HGB: keine Prokura an Y - 15 III: Anmeldung/Eintragung falsch (X); Bekanntmachung in anderer Weise auch falsch (Y): Bekanntmachungsfehler und Unwahrheit. Lösung Fall 8 d: - Wirksamkeit des Vertrages gem. 164 I BGB, 48 HGB: keine Prokura an X - 15 III: Eintragung fehlt, Bekanntmachung falsch: Kein Bekanntmachungsfehler, aber Unwahrheit. Lösung Fall 8 e: - Wirksamkeit des Vertrages gem. 164 I BGB, 48 HGB: Keine Prokura an X III: Bekanntmachung richtig, aber Eintragung falsch. 15 III unanwendbar aber: - Ergänzungssatz: Wer durch öffentliche Erklärung auch im H Reg. zurechenbar einen Rechtsschein veranlasst, muss sich Gutgläubigen ggü. an diesem Rechtsschein festhalten lassen. (Hier: Veranlassung einer falschen Eintragung durch Antrag). Lösung 8 f: - Wirksamkeit des Vertrages mit L, 164 I BGB, 48 HGB keine Prokura an X III: Ungeschriebene Vorauss.: Veranlassung der Eintragung (str.). Ansatzpunkt: in dessen Angelegenheiten sie einzutragen wäre. Merke: Nicht Unrichtigkeit, sondern nur die Eintragung muss veranlasst worden sein. Lösung Fall 8 g: - Wirksamkeit des Vertrages mit L, 164 I BGB, 48 HGB: keine Prokura des K an P - 15 III: Fehlen eines Antrags des K Reicht Antragstellung durch einen anderen, wenn K solche Angelegenheiten haben könnte (hier: als Kaufmann könnte er selbst Prokura erteilen). HM: Nein, eigener Antrag erforderlich, vgl. Baumbach/Hopt 15 Rdn
9 Fall 9 a: Das Gewerbe des eingetragenen Lebensmittelhändlers H hat sich wegen schlechter Geschäftsentwicklung auf kleingewerblichen Umfang reduziert. H bestellt bei seinem Lieferanten L einen Posten Lebensmittel. In dem Vertrag verpflichtet er sich zur Entrichtung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung. Könnte H gegebenenfalls Herabsetzung der Vertragsstrafe nach 343 BGB verlangen, wenn L den geringen Umfang des Gewerbebetriebs kannte? Fall 9 b: Wie wäre es, wenn H sich bereits zur Ruhe gesetzt hätte, L dies aber nicht wusste? Fall 9 c: Wie wäre die Rechtslage, wenn H im Handelsregister als Kaufmann eingetragen und dies auch bekannt gemacht worden wäre, obwohl H in Wahrheit nie ein Gewerbe betrieben hätte? Fall 9 d: Wie sähe es aus, wenn in Variante c) lediglich die Eintragung des H erfolgt wäre? Fall 9 e: Wie stünde es in Variante c) um die Zahlungspflicht des H, wenn es an Eintragung und Bekanntmachung fehlen würde, H aber bei einem Geschäftsabschluss als Kaufmann unter einer Firma aufgetreten wäre? Lösung 9 a: Ausschluss des 343 BGB durch 348 HGB? Kaufmannseigenschaft des H - 1 Abs. 2 HGB? nein, Reduktion - 2 HGB? nein, Gewerbe, kleiner Umfang, Antrag, aber keine Auswahlentscheidung - 5 HGB? Eintragung und Gewerbe Schadet Kenntnis Lösung 9 b: - 5 HGB? kein Gewerbe - 15 I HGB? Eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen? Vgl. 31 II - 15 III HGB? Eintragungspflichtige Tatsache unrichtig bekanntgemacht? Auch bei Unwahrheit! Aber: Es kommt auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung an; 15 III ist nur anwendbar, wenn die Bekanntmachung von vornherein unrichtig ist. Lösung 9 c: - 1, 2, 5 kein Gewerbe - 15 III HGB: Eintragungspflichtige Tatsache ( 29 I) ursprüngliche Unrichtigkeit Bekanntmachung 9
10 Lösung 9 d: - 15 III keine Bekanntmachung; - Ergänzungssätze: (1) Wer eine unrichtige Eintragung im Handelsregister (durch falsche Anmeldung) veranlaßt, kann an dieser von einem gutgläubigen Dritten festgehalten werden; (2) Wer eine unrichtige Eintragung im Register schuldhaft nicht beseitigt, kann an dieser von einem gutgläubigen Dritten festgehalten werden. - Geltungsbereich: Nichteintragungspflichtigen Tatsachen (str.); Unrichtigkeit nur der Eintragung; Unterlassung (Satz 2) auch bei nicht veranlaßten Eintragungen. Lösung 9 e: - 1, 2, 5: kein Gewerbe; 2, 5 auch: keine Eintragung - Lehre vom Scheinkaufmann? Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft: Firmengebrauch Veranlassung (Verursachung) und Zurechenbarkeit Vertrauen des L (Gutgläubigkeit) Betätigung des Vertrauens durch Geschäftsabschluss 10
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2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen.
2. Der Kann-Kaufmann Wer einen Geschäftsbetrieb betreibt, der kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, kann nach 2 S.1 HGB zum Kaufmann werden, indem er seine Eintragung im Handelsregister herbeiführt.
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