Erläuterungen zu dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum ATV und zu dem Ergänzungstarifvertrag zum ATV mit der TdL

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1 2015 TdL Alle Beschäftigten Berlin, Nr. 014/2015 Erläuterungen zu dem Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum ATV und zu dem Ergänzungstarifvertrag zum ATV mit der TdL In der Tarifrunde 2015/2016 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) wurde am 28. März 2015 auch eine Einigung zur Zusatzversorgung erzielt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) sowie im Ergänzungstarifvertrag zum ATV (nachfolgend Ergänzungstarifvertrag ) tarifvertraglich umgesetzt. Die Redaktionsverhandlungen konnten am 10. Juli 2015 abgeschlossen werden. Die geeinten ergänzenden bzw. abweichenden Regelungen zum Tarifvertrag Altersversorgung gelten nur für den Bereich der TdL. Die Einigung beinhaltet, dass insbesondere künftige wirtschaftliche Risiken der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) paritätisch von den Beschäftigten und den Arbeitgebern getragen werden. Hierzu zahlen die Beschäftigten ab Juli 2015 einen Zusatzbeitrag in ein Sondervermögen ein, dass ab 2023 zur Finanzierung der Mehraufwendungen der VBL herangezogen werden soll. Die Arbeitgeberseite wird einen entsprechenden Finanzierungsbeitrag im Umlageverfahren beisteuern. Kürzungen der Leistungen der VBL erfolgen nicht. Nachstehend werden die einzelnen Regelungen erläutert. Inhalt: 1. Geltungsbereich ( 1 Ergänzungstarifvertrag) 2. Maßgaben zur Finanzierungsseite der VBL ( 2 Nr. 1 Ergänzungstarifvertrag) 2.1 VBL West ( 2 Nr. 1 Ziffer 1 Ergänzungstarifvertrag) 2.2 VBL Ost ( 2 Nr. 1 Ziffer 2 Ergänzungstarifvertrag) 3. Maßgaben zur Finanzierungsseite der ZVK-Saar ( 2 Nr. 2 Ergänzungstarifvertrag) 4. Maßgaben zur Leistungsseite ( 2 Nr. 3 Ergänzungstarifvertrag) 5. Weitere Maßgaben zum ATV ( 2 Nr. 4 Ergänzungstarifvertrag) 6. Umsetzung in den Satzungen von VBL und ZVK-Saar ( 3 Ergänzungstarifvertrag) 7. Regelmäßige Überprüfung ( 4 Ergänzungstarifvertrag) 8. Inkrafttreten und Kündigung ( 5 Ergänzungstarifvertrag) 9. Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum ATV Seite 1 von 6

2 1. Geltungsbereich ( 1 Ergänzungstarifvertrag) Die Regelungen gelten grundsätzlich nur für Beschäftigte und Auszubildende, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, und die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) pflichtversichert sind. Für Beschäftigte des Bundes und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) finden sie keine Anwendung. Ob die Regelungen Anwendung bei anderen Arbeitgebern finden, hängt von den dort in Haustarifverträgen oder in den Arbeitsverträgen vereinbarten Regelungen/Verweisungen ab. Auf Wissenschaftler, die statt einer Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung bei der VBL ( 2 Abs. 2 ATV) abgeschlossen haben, finden die Vorschriften keine Anwendung. 2. Maßgaben zur Finanzierungsseite der VBL ( 2 Nr. 1 Ergänzungstarifvertrag) Zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL werden zusätzliche Finanzierungsbeiträge von den Beschäftigten und den Arbeitgebern erhoben. 2.1 VBL West ( 37 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ATV in der Fassung von 2 Nr. 1 Ziffer 1 Ergänzungstarifvertrag) Im umlagefinanzierten Abrechnungsverband West der VBL wird von den Beschäftigten neben dem bisherigen Eigenbeitrag zur Umlage von 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben. Er wird zunächst angespart und dient dem Ziel, die biometrischen Risiken, d.h. die Mehraufwendungen der VBL aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung, teilweise abzudecken. Der Zusatzbeitrag beträgt ab 1. Juli ,2 Prozent, ab 1. Juli ,3 Prozent und ab 1. Juli ,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Er gilt auch für Beschäftigte im Abrechnungsverband Ost der VBL, für die aufgrund zwischenzeitlichen Einsatzes im Tarifgebiet West der Umlagesatz West maßgeblich ist. Zeitraum bis bis Arbeitnehmerbeitrag bis Juni 2015 Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag Arbeitnehmerbeitrag gesamt 1,41% 0,2% 1,61% 1,41% 0,3% 1,71% Ab ,41% 0,4% 1,81% (Tabelle für VBL West) Der zusätzliche Arbeitnehmerbetrag fließt zunächst in ein Sondervermögen und dient nicht der Finanzierung der bereits laufenden Leistungen! Dieses Sondervermögen dient der Finanzierung der biometrischen Risiken im Bereich des Abrechnungsverbandes West der VBL. Ab 2023 werden die biometrischen Mehrkosten hälftig aus diesem Sondervermögen finanziert. Zusätzliche Anwartschaften entstehen aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag nicht. Seite 2 von 6

3 Neben den Zusatzbeiträgen der Beschäftigten tragen die Arbeitgeber grundsätzlich paritätisch ebenfalls durch zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL bei. Die Zusatzbeiträge der Arbeitgeber werden entsprechend dem jeweiligen periodischen Bedarf der VBL durch zusätzliche Beiträge zur Umlage geleistet. Die Umlage beträgt damit im Abrechnungsverband West der VBL 6,45 bis zu 6,85 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Durch diese Regelung wird auch ausgeschlossen, dass die Arbeitgeber die zusätzlichen Beiträge der Beschäftigten zur Absenkung ihrer Beiträge missbrauchen können. Die Arbeitgeber leisten aber nicht sofort die in Rede stehenden zusätzlichen Umlagen, sondern erst dann, wenn diese im Umlage- bzw. Deckungsabschnittsverfahren erforderlich werden. Die Arbeitgeber tragen ihre Hälfte im Rahmen der Festsetzung des Finanzierungsaufwandes. Das bedeutet, dass sie das volle wirtschaftliche Risiko bis 2023 alleine tragen und ab 2023 durch die erstmalige Entnahme aus dem Sondervermögen eine hälftige Teilung stattfindet. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob die zusätzlichen Beiträge/Umlagen der Arbeitgeber wie bisher das Sanierungsgeld gemäß 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b EStG nicht steuerpflichtig sind. Eine Prüfung bzw. Antwort des Bundesfinanzministeriums steht hierzu noch aus. 2.2 VBL Ost ( 37a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ATV in der Fassung von 2 Nr. 1 Ziffer 2 Ergänzungstarifvertrag) Im grundsätzlich kapitalgedeckten Abrechnungsverband Ost der VBL wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2015 auf 2,75 Prozent, ab 1. Juli 2016 auf 3,50 Prozent und ab 1. Juli 2017 auf 4,25 Prozent erhöht. Findet für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL Anwendung, so gelten für diese Beschäftigten die Regelungen für die im Abrechnungsverband West der VBL pflichtversicherten Beschäftigten (hierzu s. Nr. 2.1). Zeitraum bis bis Arbeitnehmerbeitrag bis Juni.2015 Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag Arbeitnehmerbeitrag gesamt 2,0% 0,75% 2,75% 2,0% 1,5% 3,5% Ab ,0% 2,25% 4,25% (Tabelle für VBL Ost) Die Nettobelastung der Beschäftigten durch die steigenden Beiträge fällt deutlich geringer aus als der Bruttobetrag, da sie zur Kapitaldeckung geleistet werden und deshalb bis zur Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung (das sind ,00 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Bisher hatten deshalb die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost bei gleich hohem Brutto ein höheres Netto als die Beschäftigten im Tarifgebiet West, die ihre Beiträge zur Umlage aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen leisten müssen. Seite 3 von 6

4 Beispiel: Im Fall der EG 8 Stufe 5, LSt III, 1 Kind, ergeben sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Arbeitnehmerzusatzbeiträge folgende Nettoauszahlungsbeträge: Brutto (Ost/West) 2978, , ,79 Netto (Ost) 2111, , ,80 Netto (West) 2091, , ,63 (Alle Berechnungen wurden auf der Basis der Werte [Steuern, Sozialversicherungsbeiträge] von 2015 erstellt. Für 2017 sind die Bruttotabellenwerte von 2016 unterstellt.) Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die bisherige Privilegierung der Beschäftigten im Tarifgebiet Ost bis 2017 in etwa aufgehoben sein wird. In 2015 und 2016 werden diese Beschäftigten aufgrund der günstigeren steuerlichen Behandlung bei gleichem Brutto immer noch ein höheres Netto haben. Die Konsequenzen für die anderen Entgeltgruppen weichen voneinander ab, sind in der Tendenz aber identisch. Voraussetzung ist, dass es keine gravierenden Veränderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht geben wird. Neben den Zusatzbeiträgen der Beschäftigten tragen die Arbeitgeber grundsätzlich paritätisch ebenfalls durch zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Stabilisierung der Zusatzversorgung bei der VBL bei. Die Zusatzbeiträge der Arbeitgeber werden entsprechend dem jeweiligen periodischen Bedarf der VBL durch zusätzliche Beiträge zur Umlage geleistet. Diese zusätzliche Umlage beträgt im Abrechnungsverband Ost der VBL 1,00 bis zu 3,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Der bisherige Arbeitgeberbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 Prozent bleibt bestehen. Durch diese Regelungen wird auch ausgeschlossen, dass die Arbeitgeber die zusätzlichen Beiträge der Beschäftigten zur Absenkung ihrer Beiträge missbrauchen können. Im Abrechnungsverband Ost kann der Arbeitgeberbeitrag mit zusammen 5,25 Prozent (2,00 Prozent Beitrag zur Kapitaldeckung plus 3,25 Prozent Umlagebeitrag) um bis zu einen Prozentpunkt höher ausfallen als der Beitrag der Beschäftigten. Die Arbeitgeber zahlen aber nicht sofort die in Rede stehenden zusätzlichen Umlagen, sondern erst dann, wenn diese im Umlage- bzw. Deckungsabschnittsverfahren erforderlich werden. Die Arbeitgeber tragen ihre Hälfte im Rahmen der Festsetzung des Finanzierungsaufwandes. 3. Maßgaben zur Finanzierungsseite der ZVK-Saar ( 2 Nr. 2 Ergänzungstarifvertrag) Das Saarland ist wegen seiner erst seit 1957 bestehenden Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland nicht Beteiligter der VBL. Die Beschäftigten des Saarlandes sind deshalb nicht bei der VBL, sondern bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK-Saar) in einem gesonderten Abrechnungsverband, der ZVK-Saar, zusatzversichert. Durch 16 Abs. 1 Satz 4 ATV n.f. werden die Regelungen zum zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag im Bereich der VBL West (s. Nr. 2.1) auf die Beschäftigten des Saarlandes übertragen. Bei der RZVK-Saar handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten durch Satzungen regelt. Insbesondere über die Festsetzung des von den Arbeitgebern zu tragenden Umlagesatzes beschließt der Verwaltungsbeirat. Die TdL und ver.di können deshalb nur auf ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der ZVK- Saar hinwirken, im Satzungsrecht der ZVK-Saar den geeinten Änderungen für die VBL ent- Seite 4 von 6

5 sprechende Regelungen umzusetzen (s. Nr. 6). Dies gilt auch für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag. 4. Maßgaben zur Leistungsseite ( 2 Nr. 3 Ergänzungstarifvertrag) Die Leistungsseite bleibt unverändert. Durch die ausschließlich auf der Finanzierungsseite der VBL erfolgenden Änderungen wird weder negativ noch positiv in das Leistungsrecht des Altersversorgungstarifvertrages eingegriffen. Die Tarifvertragsparteien stellen ergänzend klar: - Die Anhebung des Arbeitnehmerbeitrags in der VBL-Ost hat keine Auswirkung auf den Anteil der sofort unverfallbaren Anwartschaft. - Die hohe Zinsgarantie bleibt im Rahmen der Leistungszusage erhalten; dadurch wird es auf längere Zeit keine realen Zinsüberschüsse geben, die als Bonuspunkte ausgeschüttet werden könnten. Es bleibt vor diesem Hintergrund auch bei der Nichtdynamisierung der Startgutschriften. - Es bleibt bei den Nachbesserungen zu den Startgutschriften aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV vom 30. Mai Die bestehenden Regelungen zu den Startgutschriften werden nicht geändert. 5. Weitere Maßgaben zum ATV ( 2 Nr. 4 Ergänzungstarifvertrag) Durch Ziffer 1 wird die Einigung umgesetzt, dass der ATV im Bereich der TdL frühestens zum 31. Dezember 2024 gekündigt werden kann. Damit wird der Kompromiss zur Stabilisierung der Zusatzversorgung für einen langen Zeitraum abgesichert und sind bis dahin Einschnitte in das Leistungsrecht oder weitere Änderungen der Finanzierung der Zusatzversorgung nicht durch eine Kündigung des ATV erzwingbar. Ziffer 2 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zum Abschluss des Ergänzungstarifvertrages. 6. Umsetzung in den Satzungen von VBL und ZVK-Saar ( 3 Ergänzungstarifvertrag) Die Umsetzung der geeinten Änderungen in der Satzung der VBL hat durch die Gremien der VBL zu erfolgen (Absatz 1 Satz 1). Da die geeinten Änderungen zum ATV nur für den Bereich der TdL gelten, ist es dabei erforderlich, in der VBL-Satzung Regelungen zu treffen, dass zukünftig zwischen den Beteiligten (Arbeitgebern) und deren Beschäftigten im Bereich der TdL und denjenigen außerhalb dieses Bereichs getrennt abgerechnet wird (Absatz 1 Satz 2). Bei der RZVK-Saar handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten durch Satzungen regelt. Insbesondere über die Festsetzung des von den Arbeitgebern zu tragenden Umlagesatzes beschließt der Verwaltungsbeirat. Die TdL und ver.di können deshalb nur auf ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der ZVK- Saar hinwirken, im Satzungsrecht der ZVK-Saar den geeinten Änderungen für die VBL, insbesondere den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag betreffend, entsprechende Regelungen umzusetzen (Absatz 2). 7. Regelmäßige Überprüfung ( 4 Ergänzungstarifvertrag) Vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Rahmenbedingungen für die Finanzsituation der VBL, insbesondere der Zinsentwicklung für den Abrechnungsverband Ost, wird eine regelmäßige Überprüfung vereinbart, ob die geeinten ergänzenden Finanzierungsregelungen auf der Basis der jetzigen Verhältnisse, wie sie im Zuge der Tarifverhandlungen festgestellt wurden, weiterhin angemessen sind. Die Prüfung der Angemessenheit bezieht sich auch auf Seite 5 von 6

6 die Einhaltung der grundsätzlich paritätischen Kostentragung. Verpflichtungen zu konkreten Änderungen sind hiermit für keine Seite verbunden. 8. Inkrafttreten und Kündigung ( 5 Ergänzungstarifvertrag) Der Ergänzungstarifvertrag tritt mit Wirkung zum 1.Juli 2015 in Kraft (Absatz 1 Satz 1). Bei der ZVK-Saar bedarf es erst einer entsprechenden Regelung in der Satzung, um die Regelungen in Kraft zu setzen (Absatz 1 Satz 2). Der Ergänzungstarifvertrag kann wie der ATV im Bereich der VBL frühestens zum 31. Dezember 2024 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (Absatz 2). 9. Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum ATV Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum ATV wird in den ATV der 38a eingefügt, wonach der ATV im Bereich der TdL mit den Maßgaben des Ergänzungstarifvertrages gilt. Darum: Seite 6 von 6

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