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1 Grundzüge des Rechts für Architektur Prüfung Januar & August 2016 Vorbereitung Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst 2015

2 Allgemeines Lesen Sie die Fragen sorgfältig durch! Beantwortungsbogen liegt separat bei. Schreiben Sie nicht mit Bleistift. Hilfsmittel Mit Ausnahme von Wörterbüchern sind keine Hilfsmittel erlaubt.

3 Abschnitt I: 3 Punkte pro Frage Jede Frage (Ziffern 1 bis 3) setzt sich aus zwei Unterfragen zusammen. Jede Unterfrage enthält nur eine richtige bzw. bestmögliche Antwort (kleine Buchstaben). Nur wenn bei allen Unterfragen die richtige bzw. bestmögliche Antwort ausgewählt wird, wird diese Frage mit 3 Punkten bewertet. Wenn für eine Unterfrage eine Antwort fehlt oder nicht die richtige bzw. bestmögliche Antwort gegeben wird, gibt es keinen Punkt für die Frage.

4 1. RECHTSQUELLEN DES VÖLKERRECHTS Mit der Dezentralität des Völkerrechts geht eine Vielzahl völkerrechtlicher Quellen einher. Die Quellen des Völkerrechts sind: a. Völkerrechtliche Verträge, Völkergewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze und Beschlüsse internationaler Organisationen. b. Bilaterale und multilaterale Staatsverträge. c. Bilaterale und multilaterale Staatsverträge, Völkergewohnheitsrecht. Das Völkergewohnheitsrecht entsteht durch aa. Übereinkunft verschiedener Länder bezüglich der Geltung bestimmter Regeln oder Normen, die schon über einen längeren Zeitraum einheitlich angewendet worden sind. bb. eine allgemeine, einheitliche und dauernde Übung der Völkerrechtssubjekte und der gleichzeitigen Überzeugung, dass es sich bei dieser Übung um eine rechtliche Verpflichtung handelt. cc) einheitliche Anwendung verschiedener, von den Kulturvölkern entwickelten Grundsätze, die allgemein anerkannt sind.

5 2. MENSCHENRECHTE UND GRUNDRECHTE Grundrechte sind a. Rechte, die den Menschen von Natur aus zustehen. b. Rechte, die den Menschen auf der Grundlage der völkerrechtlichen Verträge zustehen. c. Rechte, die den Menschen auf der Grundlage der Verfassung zustehen. Grundrechte werden eingeteilt in aa. Freiheitsrechte, soziale Grundrechte und Grundrechte der Rechtsgleichheit bzw. staatliche Garantien. bb. Leistungsrechte und soziale Grundrechte. cc. Schutzrechte und Grundrechte der Rechtsgleichheit

6 3. VERTRAGSENTSTEHUNG Gerichte bejahen die Ungewöhnlichkeit einer AGB Klausel umso eher je: a. reicher die Gegenpartei ist. b. einfacher die Klausel zu verstehen ist. c. stärker die Klausel die Rechtslage der Vertragspartei beeinträchtigt. Führt die Auslegung einer AGB Klausel nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ist die Klausel: aa. wie sie der Verfasser versteht auszulegen. bb. wie sie eine erfahrene Geschäftsperson verstehen würde auszulegen. cc. in dem für die Gegenpartei günstigsten Sinne auszulegen.

7 Abschnitt II: 1 Punkt pro Frage Für jede Frage gibt es eine oder mehrere richtige Antworten. Nur wenn alle richtigen Antworten gewählt werden, gibt es einen Punkt für die Frage. Wenn eine richtige Antwort fehlt oder eine nicht richtige Antwort gewählt wird, gibt es keinen Punkt.

8 4. FORM EINES VERTRAGES Gemäss schweizerischem Recht: a. bedarf ein Vertrag zu seiner Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. b. ist ein Vertrag nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wurde. c. kann ein Vertrag nicht mündlich abgeschlossen werden. d. gilt der Grundsatz der Formfreiheit, wonach auch von gesetzlichen Formvorschriften abgewichen werden darf.

9 5. GRUNDRECHTSEINSCHRÄNKUNGEN Ein Grundrecht kann durch den Staat nur eingeschränkt werden, wenn a. der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt wird. b. der Bundesrat im Einzelfall seine Zustimmung erteilt. c. die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein öffentliches Interesse besteht und verhältnismässig ist. d. die betreffende Einschränkung im Einzelfall als nötig, um den öffentlichen Frieden zu sichern, erscheint.

10 6. DIE VERFÜGUNG Ist eine Verfügung fehlerhaft, a. so ist sie in der Regel ungültig. b. so ist sie nur ungültig, wenn sie schwere, offensichtliche Mängel aufweist. d. so ist sie zunächst gültig und rechtswirksam. e. so entfaltet sie keinerlei Wirkungen und kann ignoriert werden.

11 Abschnitt III: 5 Punkt pro Frage Jeder Fall enthält zwei Unterfragen. Die volle Punktzahl (5 Punkte) wird nur dann vergeben, wenn beide Unterfragen richtig beantwortet werden. Wird nur eine beider Unterfragen richtig beantwortet, dann wird 1 Punkt vergeben. Bitte beachten Sie, dass es pro Unterfrage mehrere richtige Antworten geben kann.

12 7. Fall Sanierung einer Villa M und Bauingenieur B schliessen einen Vertrag über die Sanierung einer Villa. Da B schon lange keinen Auftrag mehr erledigen konnte feierte er mit seinen Freunden. B fuhr danach im angetrunkenen Zustand nach Hause. Kurz vor Ankunft prallte B in einen Baum hinein. Er verlor dabei beide Arme und kann demnach den Vertrag nicht erfüllen. 1. Um welche Art der Leistungsstörung handelt es sich im vorliegenden Fall? a. Schuldnerverzug b. Objektive Unmöglichkeit c. Subjektive Unmöglichkeit d. Schlechterfüllung 2. Was kann M geltend machen? a. Der Vertrag ist nichtig b. Schadenersatz c. Genugtuung d. Schadenersatz und Genugtuung infolge Frustrationsschaden

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