PÜ Europarecht. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht

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1 PÜ Europarecht Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht

2 6. Europäischer Gerichtshofes Art 19 EUV Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages

3 (a) Aufgaben und Befugnisse klar definierte Zuständigkeiten keine umfassende Zuständigkeit des EuGH zur Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten, welche Europarecht berühren, noch eine Zuständigkeit des Gerichtshofes für ein bestimmtes Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz System von Klagen (Actiones-System) EuGH , Gutachten 1/91, EWR I, I-6079: Ausschließliche Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung der Autonomie des Rechtssystems der Union

4 (b) Zusammensetzung = Gerichtshof, Gericht und Fachgerichte Richter- Generalanwalt (Art 19 Abs 2 EUV) - Ernennung, Qualifikation, Aufgaben Plenum (27 R), Große Kammer (13R), Kammer (3/5R) Zuständigkeit: + Klagen eines MS, Organs oder Person + Vorabentscheidungsverfahren + weiters im Vertrag vorgesehen

5 Art. 19 EUV Auftrag zur Wahrung der Verfassungsordnung EuGH wacht über die Einhaltung der den Organen der Gemeinschaft u den MS aufgetragenen Kompetenzordnung Befugnis zur Rechtsfortbildung wenn Lücken Ausschließliche Zuständigkeit, über die Einhaltung der Autonomie des Rechtssystems der Union bzw. der Gemeinschaft und der Zuständigkeitsordnung des EUV und des AEUV zu wachen (EuGH , Gutachten 1/91, EWR I, I- 6079) einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts

6 Vorabentscheidungsverfahren (Art267 AEUV) Vertragsverletzungsverfahren (Art 258 AEUV) Nichtigkeitsklage (Art 263 AEUV) Untätigkeitsklage (Art 265 AEUV) Rechtsmittel ( 2 Monatsfrist)

7 Vertragsverletzungsklage Art AEUV objektiven Verletzungen des Unionsrechts durch Organe der MS und Herstellung des vertragskonformen Zustandes Individualrechtsschutz?? A) Außergerichtliches Verfahren- Mahnschreiben- Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme

8 B) Gerichtliches Verfahren: Feststellungsurteil Neuerung durch den Reformvertrag: bzgl. Pauschalbetrags und/oder Zwangsgelds Frist- sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (!) Sanktionen bei Nichtbeachtung? P/Z Geld Kriterien: Schwere des Verstoßes, Dauer des Verstoßes, Wirksamkeit der Sanktion

9 Nichtigkeitsklage Art 263 AEUV Überwachung der Rechtmäßigkeit (unmittelbaren objektiven Rechtskontrolle- Wahrung umfassenden Rechtsschutzes) + Gesetzgebungsakte + Handlungen des EP und ER + Handlungen des Rates, der EK und der EZB + NEU: Einrichtungen und sonstige Einrichtungen der EU Verbindliche Rechtsakte: = VO, RL, Beschluss oder atypischen Rechtsakt mit Rechtswirkung gegenüber Dritten; z.b. Empfehlungen und Stellungnahmen, innerstaatliche Rechtsakte (außer wenn bei Durchführung dieses Rechtsaktes kein eigener Ermessensspielraum bleibt; wenn Ermessenspielraum: Anfechtung vor nationalen Gerichten- Art 267 AEUV)

10 = direkte Klage ( von MS, Organen, Einzelnen) = Gestaltungsklage; Anfechtungsklage, Aufhebungsklage Ziel: Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung - ex tunc, erga omnes - Selbständiger Rechtsbehelf Feststellung bestehender Rechtsverhältnisse oder Schadenersatz Frist ( 2 Monate)

11 Klageerhebungsgründe- Art 263 Abs 2 AEUV Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauch

12 Aktivlegitimation zur Erhebung der Nichtigkeitsklage Art 263 Abs 2-4 AEUV privilegierte Kläger semi-privilegierte Kläger = ERH, EZB, AdR nicht privilegierte Kläger MS EP Rat der EG EK natürliche und juristische Personen

13 Passivlegitimation zur Erhebung der Nichtigkeitsklage Art 263 Abs 1 AEUV Rat EK EZB (außer Art 288 Abs 5 AEUV) ER EP (Rechtswirkungen gegenüber III) NEU! Einrichtungen und Sonstige Stellen der EU

14 Nicht privilegierte Kläger Art 263 Abs 3 AEUV: die an sie gerichteten (Adressat) oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie [ ] Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen

15 Unmittelbare und individuelle Betroffenheit unmittelbar betroffen : MS verfügt über keinen Ermessensspielraum in der Umsetzung eines Rechtsaktes der EG individueller Betroffenheit : wenn der Beschluss (neu!) Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (EuGH Rs C-25/62, Plaumann) Mit anderen Worten: als Adressat unproblematisch als Dritter Plaumann-Formel Sonderfälle Neuerungen durch den Reformvertrag

16 Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEUV a) die Auslegung der Verträge EUV und AEUV b) die Auslegung rechtsverbindlicher Handlungen der Organe oder Einrichtungen der Union c) die Gültigkeit rechtsverbindlicher Handlungen der Organe und Einrichtungen der Union Zusammenarbeit zwischen nationalen Gerichten und Gerichthof, kein subjektives Recht auf Einleitung Vorlagemöglichkeit/ Vorlagepflicht Entscheidung mit Urteil oder mit Gründen versehenem Beschluss Bindungswirkung EuGH Rs C-314/85, Foto Frost EuGH Rs C-102/81 Nordsee EuGH Rs C-244/80, Foglia Novello II EuGH Rs C-283/81, C.I.L.F.I.T.

17 EuGH Rs 314/85, Foto Frost Auf Grundlage einer Entscheidung der Kommission wurde ein Zollbescheid gegen die Firma Foto-Frost erlassen. Die Firma focht diesen Zollbescheid, der ihr die Zahlung von Abgaben vorschrieb, vor dem zuständigen Finanzgericht an. Dieses Gericht war der Meinung, dass die Entscheidung, auf die sich der Bescheid stützt, primärrechtswidrig und daher ungültig sei. Das Finanzgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob es selbst dazu befugt ist, eine Entscheidung für nichtig zu erklären, wenn es einen Widerspruch zum Primärrecht feststellt.

18 EuGH Rs 314/85, Foto Frost Auslegung des Unionsrechts durch EuGH um divergierende Auslegungen zu verhindern Auslegungsmonopol Frage der Rechtmäßigkeit einer nationalen Vorschrift unter Heranziehung des Maßstabes des Gemeinschaftsrechts ist nicht zulässig Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens kann nur Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes sein DA ARTIKEL 230 (Ex-Art 173) DEM GERICHTSHOF DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER HANDLUNG EINES GEMEINSCHAFTSORGANS ZUWEIST, VERLANGT DIE KOHÄRENZ DES SYSTEMS, DASS DIE BEFUGNIS ZUR FESTSTELLUNG DER UNGÜLTIGKEIT DIESER HANDLUNG, WENN SIE VOR EINEM NATIONALEN GERICHT GELTEND GEMACHT WIRD, EBENFALLS DEM GERICHTSHOF VORBEHALTEN BLEIBT

19 EuGH Rs C-102/81 Nordsee Voraussetzung für die Eigenschaft als Gericht : + Richter müssen unabhängig (= unabsetzbar und unversetzbar) und weisungsfrei sein + Zuständigkeit des Gerichtes ist gesetzlich vorgeschrieben + Gericht ist auf ständiger Basis eingerichtet + Entscheidung nach Rechtsnormen und nicht nach Billigkeit

20 EuGH Rs C-244/80, Foglia Novello II EuGh, Rs C-150/88. Eau de Cologne + vorgelegte Rechtfrage muss Gegenstand eines wirklichen Rechtsstreits sein (EuGh, Rs C-150/88. Eau de Cologne) + Rechtsstreit darf nicht hypothetischer Natur sein (EuGH, Rs C-244/80, Foglia Novello II)

21 Rs C-283/81, C.I.L.F.I.T. Wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit der Ausnahme der Verpflichtung eines funktional letztinstanzlichen Gerichtes zur Anrufung des Gerichtshofes: a) Rechtsfrage ist entscheidungserheblich Hypothetische, akademische, konstruierte Fragen sind zurückzuweisen (Rs Eau de Cologne, C-150/88; Rs C-244/80, Foglia Novello II) b) Gesicherte Rechtsprechung oder Präjudiz (Leitentscheidung in Zusammenhang mit dieser Rechtsfrage) c) Kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung der streitigen Vorschrift + Autonomie des Gemeinschaftsrechts: notwendige, eigenständige Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Begriffe + Schwierigkeiten in der Auslegung, die sich aufgrund der zahlreichen Sprachfassungen ergeben, sind zu beachten

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