Hauptsatzung der Gemeinde St. Michaelisdonn Kreis Dithmarschen

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1 Fassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn Hauptsatzung der Gemeinde St. Michaelisdonn Kreis Dithmarschen Inhalt: Originalsatzung vom , in Kraft ab Änderungssatzung vom , in Kraft ab Änderungssatzung vom ; in Kraft ab Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) - GO - wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Michaelisdonn vom und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Dithmarschen folgende Hauptsatzung für die Gemeinde St. Michaelisdonn erlassen: 1 Wappen, Flagge, Siegel (1) Das Wappen der Gemeinde zeigt in blau einen barhäuptigen, bärtigen Mann mit blondem Haar in goldener, bäuerlicher Kleidung, der einem goldenen, auf dem Rücken liegenden, rotbewehrten Drachen eine Lanze mit goldenem Schaft und einem silbernen Sensenblatt als Spitze in den Hals stößt und oben links von vier ins Kreuz gestellten Windmühlenflügeln begleitet wird. (2) Die Gemeindeflagge zeigt im blauen Liek die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung. Das fliegende Ende ist in neun waagerechte, abwechselnd blaue und gelbe Streifen geteilt. (3) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift "Gemeinde St. Michaelisdonn, Kreis Dithmarschen". (4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister (1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Sie oder er entscheidet ferner über 1. Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,00, 2. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.500,00 nicht überschritten wird, 3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500,00 nicht überschritten wird, 4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von ,00 nicht übersteigt, 5. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 250,00 nicht übersteigt, 6. die Veräußerung und die Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 nicht übersteigt,

2 7. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 1.000,00, 8. die Anmietung und Anpachtung sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins/Pachtzins 500,00 nicht übersteigt, 9. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von ,00, 10. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 3.000,00, 11. die Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen bis zu einem Betrag von 500,00, 12. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch, 13. die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften, 14. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch, 15. die Einstellung von Beschäftigten bei einer befristeten Beschäftigungsdauer von bis zu sechs Monaten. 3 Gleichstellungsbeauftragte Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Burg-St. Michaelisdonn kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. 4 Ständige Ausschüsse (1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach 45 Abs. 1 GO werden gebildet: a) Finanzausschuss Finanz- und Haushaltsplanung, Haushaltsüberwachung Prüfung der Jahresrechnung Steuer-, Gebühren- und Beitragsangelegenheiten Erwerb, Verpachtung und Veräußerung von Grundvermögen Kindergartenangelegenheiten Friedhofsangelegenheiten Kleingartenangelegenheiten b) Bauausschuss Bauleitplanung, Landschaftsplanung, Grünordnungsplanung Erschließungsmaßnahmen, Erschließungsverträge Naturschutz und Landschaftspflege, Öko-Konto Energieversorgung, Konzessionsverträge, Stromeinkauf Seite 2 von 6

3 Straßenbeleuchtung Wirtschafts- und Tourismusförderung Draisinenbahn Wahrnehmung der Aufgaben als Werkausschuss für den Eigenbetrieb St. Michaelisdonn c) Sport- und Kulturausschuss Soziale und kulturelle Aufgaben der Gemeinde Zuschussangelegenheiten der Vereine und Verbände Seniorenbetreuung Jugendbetreuung Sportförderung Bewirtschaftung und Bauunterhaltung sowie Nutzungsverträge für die Sportanlagen einschl. Sportlerheim "Am Born" Betrieb und Bauunterhaltung Schwimmbad Betrieb und Bauunterhaltung Jugendtreff und Bücherei Unterhaltung und Bau von Spielplätzen Personalangelegenheiten in Bezug auf Schwimmbad, Jugendtreff und Bücherei d) Verwaltungsausschuss Änderung und Neufassung der Hauptsatzung, Entschädigungssatzung, Geschäftsordnung und Marktsatzung sowie allgemeine Verwaltungsangelegenheiten Feuerwehrangelegenheiten Abwasserbeseitigungsangelegenheiten Beteiligungsverwaltung bezogen auf die ASMG Unterhaltung sowie Vermietungs- und Verpachtungsangelegenheiten für ZOB-Gebäude und Fahrradunterstand Bahnhof, "Alte Post", Mehrzweckgebäude an der Westerstraße, Feuerwehrhaus, ehemaliges Realschulgebäude einschl. Mehrzweckhalle, Wohngebäude Österstraße 28 Angelegenheiten des Öffentlichen Personennahverkehrs (z. B. Bushaltestellen) Personalangelegenheiten Ehrenamt einschl. Diensträume e) Wegeausschuss Unterhaltung und Bau von Wegen und Straßen einschl. der Brücken und Unterführungen, Knickpflege und Straßenbegleitgrün Bau und Unterhaltung von öffentlichen Plätzen (z. B. Marktplatz, Park "Am Born"), Denkmälern (z. B. Gefallenendenkmäler, Claus-Harms-Denkmal), Parkplätzen (z. B. Amtsverwaltung, Bahnhof, Hoper Straße) und Grünflächen Seite 3 von 6

4 Durchführung eines jährlichen "Umwelttages" zur Reinigung von Wegrändern und Plätzen im Innen- und Außenbereich der Gemeinde Unterhaltung und Erweiterung Wanderwegenetz einschl. Rastplätzen Verkehrsangelegenheiten (z. B. Tempo-30-Zonen) Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am Bauhofsgebäude einschl. der dazu zählenden Grundstücke im Gemeindegebiet Unterhaltung und Beschaffung von Geräten und Fahrzeugen für den Bauhof Personalangelegenheiten Bauhof In die Ausschüsse zu a) bis e) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen. (2) Jede Fraktion kann bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Als stellvertretende Ausschussmitglieder können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder einer auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind. (3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. (4) Den Ausschüssen nach Abs. 1 wird die Befugnis übertragen, in ihrem Aufgabengebiet Aufträge im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 9 bis zu einem Wert von ,00 zu vergeben. 5 Aufgaben der Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat. 6 Einwohnerversammlung (1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. (2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v.h. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben. (3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. (4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwoh- Seite 4 von 6

5 ner-innen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig. (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: 1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, 2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, 3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, 4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet. (6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. 7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 3.000,00, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00, hält. 8 Verpflichtungserklärungen Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen. 9 Veröffentlichungen (1) Satzungen der Gemeinde St. Michaelisdonn werden in der Tageszeitung "Dithmarscher Kurier" bekanntgemacht. Die Veröffentlichung ist mit dem Ablauf des Tages bewirkt, an dem der "Dithmarscher Kurier" den Satzungstext bekanntgemacht hat. (2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit Seite 5 von 6

6 nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 10 Haushaltswirtschaft Die Haushaltswirtschaft wird ab dem Haushaltsjahr 2013 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik) geführt. 11 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16. Juni 2003, geändert durch Satzung vom 21. Januar 2005, außer Kraft. Die Genehmigung nach 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Dithmarschen vom 07. Oktober 2008 erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. St. Michaelisdonn, 09. Oktober 2008 Volker Nielsen Bürgermeister Seite 6 von 6

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