Provision. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Arbeitsrecht. 1 Anspruch auf Provision HI521971

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1 TK Lexikon Steuern Provision Provision HI Zusammenfassung LI Begriff Die Provision ist eine Entlohnung für Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeiten. Sie drückt meist prozentual die Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der auf seine Tätigkeit zurückzuführenden oder von ihm abgeschlossenen Geschäfte aus. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Soweit der Arbeitnehmer Handlungsgehilfe ist, finden auf solche Provisionen nach 65 HGB die für Handelsvertreter geltenden 87 Abs. 1 und 3, 87a bis c HGB Anwendung. Ausgenommen sind nur die Vorschriften, wonach Handelsvertreter kraft Gesetzes einen Anspruch auf Bezirks- und Inkassoprovision haben. Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen regelt 23a SGB IV. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Provision, monatlich oder einmalig gezahlt pflichtig pflichtig Arbeitsrecht 1 Anspruch auf Provision HI HI Der Angestellte hat als Handlungsgehilfe Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben

2 hat. [ 1 ] 1.1 Abschluss nach Vertragsbeendigung HI Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handlungsgehilfe Anspruch auf Provision nur unter den Voraussetzungen des 87 Abs. 3 HGB. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass er es vermittelt oder eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Zusätzlich sieht 87 Abs. 3 HGB eine Provisionsteilung zwischen dem ausgeschiedenen und dem nachfolgenden Arbeitnehmer (bzw. Handelsvertreter) vor. Praxis-Beispiel Provisionsteilung Der Provisionsanspruch steht anteilig beiden Arbeitnehmern (bzw. Handelsvertretern) zu, wenn dies wegen besonderer Umstände als billig erscheint, z. B. weil auch der Nachfolger maßgeblich am Zustandekommen des nachvertraglichen Geschäfts beteiligt war. [ 2 ] 1.2 Entstehung des Anspruchs HI Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald und soweit der Arbeitgeber das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handlungsgehilfe mit der Ausführung des Geschäfts durch den Arbeitgeber Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. [ 3 ] Wichtig Unabdingbarkeit des 87a Abs. 1 Satz 3 HGB Der Arbeitnehmer hat spätestens dann einen Provisionsanspruch, wenn und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Diese Regelung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. 1.3 Entfallen der Provision HI Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren. [ 4 ]

3 Der Handlungsgehilfe hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. [ 5 ] Entscheidend ist danach, ob es sich um Gründe handelt, die außerhalb der Risikosphäre des Arbeitgebers liegen. 2 Fälligkeit HI Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach 87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist. Der Arbeitgeber hat über die Provision, auf die der Handlungsgehilfe Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden; die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen. Ergänzend hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Buchauszug [ 6 ] und einen Anspruch auf Auskunft über alle für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände. [ 7 ] Dem Arbeitnehmer steht darüber hinaus ein Recht nach 87c Abs. 4 HGB auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher zu. 3 Höhe HI Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen. [ 8 ] Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Arbeitgeber zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, dass die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. [ 9 ] 4 Provision und Urlaubsentgelt HI Die Provision kann sich auf die Höhe des Urlaubsentgelts auswirken. Nach Auffassung des EuGH sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht nur das Grundgehalt des Arbeitnehmers, sondern auch regelmäßig ausgezahlte Provisionen zu berücksichtigen. [ 10 ] 5 Mitbestimmung des Betriebsrats HI Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich der Geldfaktoren, soweit eine tarifliche oder gesetzliche Regelung nicht besteht. [ 11 ] Praxis-Beispiel Leistungsbezogenes Entgelt Ein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt in diesem Sinne ist nur eine

4 Vergütungsform, bei der eine "Leistung" des Arbeitnehmers, gleichgültig, worin diese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird und bei der sich die Höhe der Vergütung in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des Arbeitnehmers zur Bezugsleistung bemisst. [ 12 ] Die reine Abschlussprovision ist kein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt in diesem Sinne. Provisionen können auch nach 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) mitbestimmungspflichtig sein. Dabei geht es um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, nicht aber um die Ermittlung der Höhe des Lohns. Werden Abschlussprovisionsgruppen mit verschiedenen Sätzen gebildet, unterliegt auch die Zuordnung der einzelnen Verkaufsartikel zu den Provisionsgruppen der Mitbestimmung nach Nr. 10. [ 13 ] Zur mitbestimmungspflichtigen Lohngestaltung im Sinne von 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehören nach der Rechtsprechung des BAG [ 14 ] die Fragen, ob ein Gehaltsfixum und/oder Provisionen gezahlt werden, die Arten der Provisionen, das Verhältnis der Provision zum Lohnfixum (Anrechenbarkeit) sowie das Verhältnis der Provisionen zueinander, ebenso die Festsetzung der Bezugsgrößen. Ist ein Provisionssystem derart ausgestaltet, dass mit jedem Abschluss eines bestimmten Geschäfts auch eine bestimmte Zahl von Provisionspunkten verdient wird und dass jeder Provisionspunkt einheitlich mit einem bestimmten Euro-Betrag vergütet wird, so unterliegt die Festlegung der Punktezahl für jedes Geschäft der Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; die Bestimmung des genauen Betrags je Provisionspunkt ist dagegen mitbestimmungsfrei. [ 15 ] Lohnsteuer 1 Arbeitslohn HI HI Provisionen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, gehören i. d. R. zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch für Verkaufs- und Vermittlungsprovisionen an Arbeitnehmer, die nicht hauptberuflich als Verkäufer tätig sind (z. B. im Bank- und Versicherungsgewerbe), sowie Provisionen, die Reisebüros von Versicherungsgesellschaften erhalten und an ihre Arbeitnehmer weitergeben, z. B. für die von diesen vermittelten Gepäck- oder Unfallversicherungen. 2 Werbungskosten HI

5 Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis tätig sind und leistungsabhängige Bezüge erhalten, können ihre Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers als Werbungskosten ansetzen, wenn die Aufwendungen letztlich zur Erzielung höherer Einnahmen getätigt werden. Sozialversicherung 1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt HI HI Provisionen für Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gehören zum Arbeitsentgelt. Da Provisionen zum Arbeitsentgelt zählen, sind sie beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Anrechnung von Provisionen Provisionen sind bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht zu berücksichtigen, wenn sich aufgrund bisheriger Zahlungen ein (Durchschnitts-)Betrag schätzen und mit hinreichender Sicherheit auch die künftige Zahlung vorhersehen lässt. Provisionen sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR monatlich übersteigt oder ob die Gleitzonenregelung anzuwenden ist. 2 Beitragsrechtliche Behandlung HI Provisionen, die ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden, gehören zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Sie sind beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln. Provisionen, die für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, zählen zum laufenden Arbeitsentgelt. Sie sind dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie erzielt wurden. Bei späterer Auszahlung der Provisionen ist die Beitragsberechnung für den zutreffenden Entgeltabrechnungszeitraum zu korrigieren. Praxis-Tipp Regelmäßig zeitversetzt ausgezahlte Provisionen Es bestehen aber keine Bedenken, wenn Provisionen, die regelmäßig zeitversetzt ausgezahlt werden, dem Abrechnungszeitraum der Auszahlung zugeordnet werden. Diese Verwaltungsvereinfachung bezüglich der Beitragsberechnung gilt nur, wenn die Provisionen regelmäßig monatlich ausgezahlt werden.

6 [ 1 ] 87 Abs. 1 HGB. [ 2 ] 87 Abs. 3 Satz 2 HGB. [ 3 ] 87a Abs. 1 HGB. [ 4 ] 87a Abs. 2 HGB. [ 5 ] 87a Abs. 3 Satz 2 HGB. [ 6 ] 87c Abs. 2 HGB. [ 7 ] 87c Abs. 3 HGB. [ 8 ] 87b Abs. 1 HGB. [ 9 ] 87b Abs. 2 HGB. [ 10 ] EuGH, Urteil v , C-539/12. [ 11 ] 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. [ 12 ] BAG, Beschluss v , 1 ABR 57/82. [ 13 ] BAG, Urteil v , 1 AZR 54/87. [ 14 ] BAG, Beschluss v , 1 ABR 123/74. [ 15 ] BAG, Beschluss v , 1 ABR 57/82. [ 16 ] [ 17 ]

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