Ausführungen und Definition der Zuständigkeit nach ZUG Gegenüberstellung zum Wohnsitz nach ZGB

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1 Ausführungen und Definition der Zuständigkeit nach ZUG Gegenüberstellung zum Wohnsitz nach ZGB

2 Unterschiede zwischen zivilrechtlichem Wohnsitz und Unterstützungswohnsitz Begründung / Festlegung zivilrechtlicher Wohnsitz (ZW) Absicht dauernden Verbleibens effektiver Aufenthalt Lebensmittelpunkt jede Person hat einen ZW Anmeldung mit Heimatschein (gesetzliche Vermutung) Für Minderjährige ist der ZW in Art. 25 ZGB geregelt Unterstützungswohnsitz (UW) Absicht dauernden Verbleibens effektiver Aufenthalt Lebensmittelpunkt Anmeldung mit Heimatschein (gesetzliche Vermutung) Für Minderjährige ist der UW gem. Art. 7 ZUG geregelt. Ausnahme: wenn eine Person zum ersten Mal in die Schweiz einreist 2

3 Herbstkonferenz TKös 2012 Unterschiede zwischen zivilrechtlicher Wohnsitz und Unterstützungswohnsitz Beendigung zivilrechtlicher Wohnsitz (ZW) durch Wegzug mit der Absicht dauernden Verbleibens am neuen Ort Wegzug ins Ausland Ummeldung mit Heimatschein (gesetzliche Vermutung) Jede in der Schweiz wohnhafte Person hat einen ZW! Wurde noch keiner begründet, so ist dieser am Aufenthaltsort! Unterstützungswohnsitz (UW) durch Wegzug (Aufgabe der Wohnung etc.) Minderjährige haben immer einen UW (Art. 7 ZUG) Es besteht die Möglichkeit, dass nach Beendigung des UW kein neuer mehr begründet wird (flottant nur bei Erwachsenen). 3

4 Herbstkonferenz TKös 2012 gesetzliche Grundlage: ZUG ZGB Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG (abgeleiteter Unterstützungswohnsitz) für das unmündige Kind, welches bei den Eltern wohnt Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (eigener Unterstützungswohnsitz) für das unmündige Kind, welches dauernd nicht bei den Eltern wohnt (fremdplatziert) Art. 25 Abs. 1 ZGB (abgeleiteter zivilrechtlicher Wohnsitz) für das unmündige Kind, welches bei den Eltern wohnt Art. 25 Abs. 1 ZGB (abgeleiteter zivilrechtlicher Wohnsitz) für das unmündige Kind, welches dauernd nicht bei den Eltern wohnt, Ableitung 1. von der elterlichte Sorge, 2. von der Obhut Merkblatt Zivilrechtlicher Wohnsitz des Kindes vom Rundschreiben 2/2011 4

5 Herbstkonferenz TKös 2012 Grundlage: ZUG Kostenersatzpflicht Art. 16 ZUG (Anspruch des Wohnkantons) wenn noch keine zwei Jahre im Wohnkanton wohnhaft, Verrechnung an Heimatkanton möglich Art. 8c ZUG (abgeleiteter Unterstützungswohnsitz) für das unmündige Kind mit eigenem Unterstützungswohnsitz bei einer ausserkantonalen Erstplatzierung (Verweis Merkblatt auf Homepage: Sozialhilfe Zuständigkeit 5

6 Checkliste Zuständigkeit Checkliste für die Beurteilung der Zuständigkeit

7 Fallbeispiel (Nr.5) Meier Peter, geb , Heimatkanton Basel, lebt mit seiner Mutter in Bürglen TG. Der Zuzug der Mutter erfolgte per vom Kanton St. Gallen. Am erlitt er ein Schütteltrauma und musste ins Kinderspital St. Gallen eingeliefert werden. Peter ist stark hirngeschädigt und kann bezüglich seiner schweren Schädigung nur im Heilpädagogischen Kinderheim Weidmatt in 6110 Wolhusen LU angepasst betreut werden. Der Eintritt in die anerkannte IVSE-Einrichtung erfolgte am (behördliche Einweisung). Die Aufenthaltskosten belaufen sich auf Fr /Tag. Welche Weiterverrechnungsmöglichkeiten bestehen und wer ist zuständig? 7

8 Checkliste 1. Person, Alter? 2. Heimatkanton? 3. Unterstützungswohnsitz seit? 3. Zivilrechtlicher Wohnsitz seit? 4. Zuzug in den Kanton Thurgau am? 5. Handelt es sich um eine dauernde Fremdplatzierung? Seit wann? 6. Standort der Einrichtung (Kanton)? 7. Eintritt in die Einrichtung? 8. IVSE-anerkannte Einrichtung? 8

9 Checkliste 1. Meier Peter, geb , 1 Jahr alt 2. Heimatkanton Basel 3. Unterstützungswohnsitz Bürglen TG seit Zivilrechtlicher Wohnsitz Bürglen TG seit Zuzug in Kanton Thurgau am Dauernde Fremdplatzierung nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG Seit Heilpädagogisches Kinderheim Weidmatt im Kanton LU 7. Eintritt ins Kinderheim Weidmatt am IVSE-anerkannte Einrichtung 9

10 Lösungsweg: LISTE 1 Start 1 1 Ja 2 Ja 3 Ja 4 Nein 5 Ja 6 Nein 7 Ja Endergebnis: Verrechnung des Kostgeldes (Fr /Tag) ab Platzierungsdatum für 2 Jahre vom bis an den Heimatkanton Basel. Art. 16 ZUG ist von vorne anzuwenden (Art. 8c ZUG). Verrechnung der Tagespauschale abzüglich Kostgeld (Fr /Tag) vom bis über Heimmitfinanzierung ( 21a SHG). Verrechnung sämtlicher Kosten ab über Heimmitfinanzierung ( 21a SHG). 10

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