GEMEINDE BAD ZURZACH. Personalreglement

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1 GEMEINDE BAD ZURZACH Personalreglement

2 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Art. Anstellungsverhältnis 4 Art. Anstellungsbehörde, Wahl, öffentliche Ausschreibung 4 II. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 4 Art. 4 Probezeit 4 Art. 5 Kündigung/Fristen 4 Art. 6 Kündigungsschutz 4 Art. 7 Pensionierung, Pensionsversicherung 5 Art. 8 Ordentliche Pensionierung 5 Art. 9 Vorzeitige Pensionierung 5 Art. 0 Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung 5 III. Pflichten der Mitarbeiter 6 Art. Allgemeines 6 Art. Verschwiegenheit 6 Art. Aufgabenbereich und Stellvertretung 6 Art. 4 Arbeitszeit 7 Art. 5 Überstunden/Überzeitarbeit 7 Art. 6 Haftung 7 Art. 7 Nebenbeschäftigung 7 Art. 8 Geschenkannahmeverbot 7 IV. Rechte der Mitarbeiter 7 Art. 9 Gehaltsfestlegung 7 Art. 0 Einreihung 8 Art. Gehaltsanpassungen 8 Art. Besondere Leistungen 8 Art. Leistungsbeurteilung 8 Art. 4 Aus- und Weiterbildung 9 Art. 5 Kinderzulagen 9 Art. 6 Treueprämien 9 Art. 7 Spesen und Entschädigungen 9 Art. 8 Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Unfall 9 Art. 9 Mutterschaft 0 Art. 0 Gehalt während Militär- und anderen Dienstleistungen 0 Art. Gehalt nach Todesfall Art. Ferien Art. Feiertage Art. 4 Urlaub Art. 5 Mitspracherecht Art. 6 Persönlichkeitsschutz

3 V. Schlussbestimmungen Art. 7 Rechtsmittel und Beschwerderecht Art. 8 Übergangsregelung Art. 9 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht Art. 40 Anhang Anhang Gehaltskonzept 4 Anhang Stellenstruktur 4 Anhang.. Gehaltsbänder und 5 Anhang.. Gehaltsbänder und 4 6 Anhang.. Gehaltsbänder 5 und 6 7 Anhang.4 Gehaltsbänder 7 und 8 8 Anhang.5 Gehaltsband 9 9 Die Einwohnergemeindeversammlung Bad Zurzach erlässt, gestützt auf 0 Abs. lit. l) des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 9. Dezember 978 (Gemeindegesetz) folgendes Personalreglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Dieses Reglement gilt für die mit fixem Voll- oder Teilpensum angestellten Mitarbeiter. Für die Lehrkräfte der Musikschule wird ein separates Reglement erlassen. 4 Nicht diesem Reglement, sondern dem Privatrecht (Art. 9 ff. OR) unterliegt das Arbeitsverhältnis von Aushilfen und befristet Beschäftigten Praktikanten im Stundenlohn Beschäftigten (z.b. Akkordanten etc.) Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Anstellungsvertrag begründet. Die Ansätze und Nebenleistungen werden darin festgehalten. 5 Ebenfalls nicht diesem Reglement unterliegt das Anstellungsverhältnis des nebenamtlichen Personals. Der Aufgabenbereich und das Arbeitsverhältnis werden durch einen Anstellungsvertrag begründet. Die Ansätze und Nebenleistungen werden darin festgehalten. 6 Lernende werden mit separatem Lehrvertrag angestellt und sind nicht diesem Reglement unterstellt.

4 Art. Anstellungsverhältnis Das Anstellungsverhältnis des Personals gemäss Art. Abs. ist öffentlich-rechtlich und wird durch Verfügung und deren Annahme oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 9 ff. OR). Art. Anstellungsbehörde, Wahl, öffentliche Ausschreibung Die Mitarbeiter werden durch den Gemeinderat resp. die Geschäftsleitung auf unbestimmte Zeit angestellt. Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben. Ausnahmsweise kann eine Anstellung auf dem Berufungsweg erfolgen. II. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Art. 4 Probezeit Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Art. 5 Kündigung/Fristen Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig schriftlich und unter Einhaltung nachfolgender Fristen gekündigt werden: Während der Probezeit Nach Ablauf der Probezeit Ab. Dienstjahr 7 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche Monate auf Monatsende Monate auf Monatsende Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 7 ff OR fristlos gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis kann mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter jederzeit aufgelöst werden. Art. 6 Kündigungsschutz Die Kündigung durch den Gemeinderat resp. die Geschäftsleitung kann ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, wie beispielsweise: a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen ist den betroffenen Mitarbeitern nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht. b) Mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit. 4

5 c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen. d) Mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten. Vor Erlass einer Kündigung ist der Betroffene anzuhören. Im Übrigen gelten Artikel 6 ff. OR. Die Kündigung durch den Gemeinderat resp. die Geschäftsleitung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und erfolgt nur mit schriftlicher Begründung, wenn der Angestellte dies ausdrücklich verlangt. 4 Eine Kündigung aus persönlichen Gründen darf erst nach schriftlicher Verwarnung erfolgen, ausser in Fällen gemäss Art. 5 Abs.. Art. 7 Pensionierung, Pensionsversicherung Das Personal ist verpflichtet, derjenigen Pensionsversicherung als Mitglied beizutreten, welcher die Gemeinde Bad Zurzach angehört. Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind deren Statuten und Versicherungsbedingungen massgebend. Art. 8 Ordentliche Pensionierung Das Personal wird bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters pensioniert. Art. 9 Vorzeitige Pensionierung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, die vorzeitige Pensionierung frühestens drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung zu verlangen. Der Arbeitgeber ist seinerseits berechtigt, die vorzeitige Pensionierung bis zu zwei Jahren vor der ordentlichen Pensionierung zu verlangen. Die vorzeitige Pensionierung ist mindestens ein Jahr im Voraus anzukündigen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. Art. 0 Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung Wer nach mindestens 0 Dienstjahren bei der Gemeinde vorzeitig pensioniert wird, hat Anspruch auf eine Übergangsrente. Sie entspricht für ihre gesamte Dauer insgesamt höchstens dem doppelten Betrag der einfachen maximalen AHV- Altersjahresrente und darf jährlich den Betrag der einfachen maximalen AHV- Altersjahresrente nicht übersteigen. 5

6 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Höhe der Übergangsrente anteilsmässig. Für die Festlegung des Teilpensums gilt der Durchschnitt der Pensen der letzten fünf Jahre. Der für die Übergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen Rentenbeträgen ausbezahlt. Der Anspruch auf eine Übergangsrente entsteht nicht oder erlischt, wenn nach der vorzeitigen Pensionierung einer Teilzeitarbeit von mehr als einem halben Pensum nachgegangen oder Unterstützung der Arbeitslosenversicherung bezogen wird. 4 Die bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter noch fälligen AHV-Beiträge sind durch die pensionierten Mitarbeiter zu entrichten. III. Pflichten der Mitarbeiter Art. Allgemeines Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten freundlich, zuvorkommend, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen sowie die öffentlichen Interessen zu wahren. Nach aussen haben sie alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die Behörden und in die Verwaltung ungünstig beeinflussen könnte. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mittel sparsam einzusetzen und die energetischen Aspekte zu beachten. Art. Verschwiegenheit Über die dienstlichen Angelegenheiten ist Diskretion zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Art. Aufgabenbereich und Stellvertretung Die Aufgaben und die Unterstellung werden in einer Stellenbeschreibung geregelt. Die Mitarbeiter können verpflichtet werden, Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit im beruflichen Umfeld zugemutet werden kann. Grundsätzlich besteht die Stellvertretungspflicht. Bei längerer Dauer und starker Mehrbelastung durch eine Stellvertretung kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. 6

7 Art. 4 Arbeitszeit Die Arbeits- und Präsenzzeit der Mitarbeiter wird durch den Gemeinderat in der Arbeitszeitverordnung geregelt. Der Gemeinderat kann neue Arbeitszeitmodelle für einzelne oder alle Bereiche einführen. Wenn es die Verhältnisse erfordern, können die Mitarbeiter auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Art. 5 Überstunden / Überzeitarbeit Das Personal ist grundsätzlich verpflichtet, bei Bedarf gegenüber der vereinbarten Normalarbeitszeit Überstunden und Überzeitarbeit zu leisten. Angeordnete Arbeitseinsätze, die in die Nachtarbeitszeit fallen oder an Sonn- und Feiertagen geleistet werden müssen, werden mit einem Zuschlag vergütet. Die Einzelheiten und Voraussetzungen werden in der Arbeitszeitverordnung geregelt. Art. 6 Haftung Die Mitarbeiter haften für Schäden, die sie absichtlich oder fahrlässig (Art. e OR) verursachen. Art. 7 Nebenbeschäftigung Für Nebenbeschäftigungen oder politische Ämter, die den Mitarbeiter während der Arbeitszeit beanspruchen, seine Arbeitsleistung beeinträchtigen oder im Hinblick auf seine Tätigkeit zu Interessenkollision führen können, ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Art. 8 Geschenkannahmeverbot Den Mitarbeitern ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder zu beanspruchen. Davon ausgenommen sind kleinere Gaben von geringem Wert. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat. IV. Rechte der Mitarbeiter Art. 9 Gehaltsfestlegung Die Mitarbeiter werden für ihre Arbeitsleistungen gemäss den im Anhang festgelegten Gehaltsbändern entlöhnt. Das Jahresgehalt wird in gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Den Zeitpunkt der Auszahlung regelt der Gemeinderat. 7

8 Bei Aus- und Eintritt im Verlaufe eines Jahres wird das. Monatsgehalt anteilsmässig ausgerichtet. 4 Die Zulagen und Entschädigungen werden in der Verordnung geregelt. Art. 0 Einreihung Der Gemeinderat reiht die Stellen gemäss der im Anhang enthaltenen Stellenstruktur und Stufenumschreibung und den Anforderungen gemäss den Stellenbeschreibungen ein. Eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und/oder der Funktionen führt zu einer Neueinreihung der Stelle. Sofern Mitarbeiter das massgebende Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung nicht erfüllen, erfolgt eine tiefere Einreihung. Art. Gehaltsanpassungen Der Gemeinderat beantragt eine allenfalls vorgesehene Gehaltsanpassung für das folgende Jahr im Rahmen des Voranschlages. Für die Berechnung und Festlegung der Gehaltsanpassungen sind folgende Gesichtspunkte massgebend: Entwicklung des Lebenskostenindex Allgemeine wirtschaftliche Situation Arbeitsmarktlage Arbeitsleistung Die generelle Anpassung gilt in der Regel für alle Mitarbeiter und führt zu einer entsprechenden Erhöhung der Gehaltsbänder. Der individuelle Anteil der Gehaltanpassung wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der individuellen Leistungen auf die Mitarbeiter verteilt. In ausserordentlichen Fällen kann der Gemeinderat das Gehalt eines Mitarbeitenden um höchstens 0% über das jeweilige Maximum der betreffenden Gehaltsstufe hinaus erhöhen. Art. Besondere Leistungen Der Gemeinderat kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen speziell honorieren. Art. Leistungsbeurteilung Die direkten Vorgesetzten führen periodisch, mindestens jährlich, mit ihren Mitarbeitern ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch gemäss Richtlinien des Gemeinderates durch. Der Gemeinderat bestimmt die Ausnahmen. 8

9 Die Beurteilungs- und Fördergespräche mit den Bereichsleitern / Mitglieder der Geschäftsleitung werden durch den Gemeindeammann zusammen mit dem jeweils verantwortlichen Ressortchef des Gemeinderats und dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung durchgeführt. Art. 4 Aus- und Weiterbildung Der Gemeinderat fördert und unterstützt die berufsbezogene Weiterbildung. Er kann dafür zusätzlich bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren und Kostenbeiträge bewilligen. Art. 5 Kinderzulagen Die Mitarbeiter haben Anspruch auf die gesetzlichen Kinderzulagen. Zusätzliche Beiträge werden in einer Verordnung resp. Richtlinien geregelt. Art. 6 Treueprämien Die Mitarbeiter erhalten folgende Treueprämien: Nach Vollendung von 5 Dienstjahren Fr. ' (bei Vollpensum, bei Teilzeitpensum anteilsmässig) Nach Vollendung von 0 Dienstjahren / Monatsgehalt Nach Vollendung von 5 Dienstjahren /4 Monatsgehalt Nach Vollendung von 0 und je weiteren 5 Dienstjahren Monatsgehalt Die erforderlichen Dienstjahre müssen nicht ununterbrochen geleistet werden. Die Lehrjahre werden angerechnet. Als Bemessungsgrundlage gilt das durchschnittliche, vertraglich vereinbarte Arbeitszeitpensum der letzten 5 Dienstjahre. Auf Begehren der Mitarbeiter und soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann der Anspruch in bezahlten Urlaub umgewandelt werden. Ein Monatsgehalt entspricht 0 Arbeitstagen. Art. 7 Spesen und Entschädigungen Der Gemeinderat regelt die Spesen für externe Aufgaben und Pflichten sowie die weiteren Entschädigungen in einer Verordnung resp. Richtlinien. Art. 8 Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Unfall Angestellte, welche aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sind, haben während einer beschränkten Zeit Anspruch auf das volle Gehalt. Anstellungsdauer: Lohnzahlung zu 00 %: 9

10 bis Monate bis 4 Jahre bis 9 Jahre bis 4 Jahre über 4 Jahre Monat Monate 6 Monate 8 Monate 0 Monate Nach Ablauf des Anspruches auf das volle Gehalt werden für eine beschränkte Zeitdauer, welche sich nach der jeweiligen Versicherungsleistung des Arbeitgebers richtet, 80% des Gehaltes ausgerichtet. Die Leistungsdauer gilt gesondert je für alle Krankheitsfälle gesamthaft und alle Unfälle gesamthaft. 4 Die Mitarbeiter sind im Rahmen des UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. 5 Allfällige Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten während der Lohnfortzahlungsdauer bei Krankheit, Unfall und Niederkunft sind dem Arbeitgeber bis zur Höhe des ausbezahlten Gehaltes abzutreten. 6 Der Gemeinde steht das Recht zu, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. 7 An die Prämie der Krankentaggeldversicherung bezahlt der Arbeitnehmer einen Drittel. 8 Die Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten der Gemeinde. Art. 9 Mutterschaft Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft Anspruch auf bezahlten Urlaub von 6 Wochen nach Niederkunft. Die besonderen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben vorbehalten. Art. 0 Gehalt während Militär- und anderen Dienstleistungen Während der Dauer der Rekrutenschule, bei Beförderungsdiensten und bei übrigen Dienstleistungen von mehr als einem Monat Dauer innerhalb eines Jahres wird das Gehalt gemäss der geltenden Erwerbsersatzordnung ausgerichtet. Für übrige Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres bis zu einem Monat Dauer wird das volle Gehalt ausgerichtet. Erwerbsausfallentschädigungen fallen bei ganzer oder teilweiser Gehalts-fortzahlung der Gemeinde zu. Taggeldentschädigungen für Feuerwehr-, Zivil- und Zivilschutzdienst fallen an die Gemeinde, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen. Art. Gehalt nach Todesfall 0

11 Nach dem Tod eines Mitarbeiters wird das Gehalt noch für Monate, von dem auf den Todestag folgenden Monat an gerechnet, dem Ehegatten ausgerichtet. Ist kein Ehegatte vorhanden, so wird das Gehalt den unterstützungs- und kinderzulagenberechtigten Kindern des verstorbenen Mitarbeiters ausgerichtet. In besonderen Fällen entscheidet der Gemeinderat. Art. Ferien Der jährliche Ferienanspruch der Mitarbeiter beträgt: bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 0. Altersjahr vollendet wird 5 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in dem das. Altersjahr vollendet wird Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in dem das 0. Altersjahr vollendet wird 4 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 6 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird 8 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird 0 Arbeitstage Die Ferien sind während des jeweiligen Kalenderjahres zu beziehen. In Absprache mit den Vorgesetzten sind begründete Ausnahmen möglich. Die Ferien werden im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten so festgelegt, dass durch sie der Arbeitsablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird. 4 Ist der Angestellte durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, werden die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen / des jährlichen Anspruches gekürzt. Die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 9 b OR. 5 Bei Krankheit, Unfall, Militärdienst, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes, Jugendurlaub und unbezahltem Urlaub, ohne Verschulden des Angestellten, von zusammen mehr als einen Monat Dauer im Kalenderjahr, werden die Ferien für jeden weiteren vollen Monat um / des jährlichen Anspruches gekürzt. Die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 9 b OR. 6 Die Ferien von Angestellten im Stundenlohn werden durch einen Zuschlag abgegolten.

12 Art. Feiertage Als bezahlte Feiertage und den Sonntagen gleichgestellt gelten: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,. August, Verenatag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag, sowie die Nachmittage vom. Mai, 4. und. Dezember. Die Feiertage gelten nicht als Ferientage. Art. 4 Urlaub Ohne Kürzung des Gehalts- oder Ferienanspruchs wird den Mitarbeitern folgender Urlaub gewährt: Arbeitstage bei eigener Hochzeit (zivile und kirchliche Trauung zusammen) Arbeitstag bei Heirat eigener Kinder 5 Arbeitstage Geburt eigener Kinder (Vaterschaftsurlaub) (Beziehbar in den ersten Monaten nach der Geburt. Nicht bezogene Tage verfallen ersatzlos.) 5 Arbeitstage beim Tod des Ehegatten, Lebenspartners, Kindern oder Pflegekindern im gemeinsamen Haushalt Arbeitstage beim Tod von Kindern oder Pflegekindern nicht im gemeinsamen Haushalt Arbeitstage beim Tod von Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern oder Geschwistern Arbeitstag bei Wohnungswechsel einmal pro Kalenderjahr Arbeitstage bei militärischer Rekrutierung Arbeitstag bei Entlassung aus dem Wehrdienst Über weitergehenden bezahlten oder unbezahlten Urlaub entscheidet der Gemeinderat. Art. 5 Mitspracherecht Die Mitarbeiter haben ein Mitspracherecht in Fragen der Regelung der allgemeinen Arbeitsverhältnisse. Sie sind vor der Einführung neuer oder der Abänderung bestehender Reglemente und Verordnungen anzuhören. Art. 6 Persönlichkeitsschutz Der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeiter. Falls ein Mitarbeiter bei Angriffen oder Ansprüchen, die im Zusammenhang mit seiner Aufgabenerfüllung stehen, den Rechtsweg beschreiten muss, prüft der Gemeinderat auf Gesuch hin die Übernahme oder Teilübernahme der Kosten für den Rechtsschutz. Gerichts- und Anwaltskosten werden übernommen, wenn eine rechtliche Vertretung und bzw. oder die Beschreitung des Rechtswegs notwendig ist, um die Rechte des Mitarbeiters zu wahren oder finanziellen Schaden abzuwenden oder zu beseitigen. 4 Mitarbeiter können vom Amtsgeheimnis befreit werden, wenn sie als Partei, Zeuge oder gerichtliche Sachverständige vor einem Organ der Rechtspflege aussagen sollen.

13 V. Schlussbestimmungen Art. 7 Rechtsmittel Die Angestellten können gegen Entscheide des Vorgesetzten und gegen Beschlüsse des Gemeinderats Beschwerde führen. Vor Einreichung einer Beschwerde sollen sich die Angestellten, soweit zumutbar, mit den Vorgesetzten persönlich aussprechen. Wenn die Aussprache unzumutbar ist oder ergebnislos verläuft, so muss der Beschwerdegang an die Bereichsleiterin oder an den Bereichsleiter erfolgen, wenn sich die Beschwerde gegen diese richtet an den Gemeinderat. Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage. Beschlüsse des Gemeinderates, die das Arbeitsverhältnis betreffen, können nach Massgabe des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 4. September 000 (Personalgesetz) beim kantonalen Personalrekursgericht angefochten werden. 4 Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Gemeinderat alle Disziplinarmassnahmen nach 5 Gemeindegesetz (Gesetz über die Einwohnergemeinden vom ) anordnen. Art. 8 Übergangsregelung Für die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Personalreglements gültigen Nettogehälter (ohne Zulagen) wird der Besitzstand gewährleistet. Für die Treueprämien (Art. 6 bisher) legt der Gemeinderat eine Übergangsregelung fest. Art. 9 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht Dieses Reglement tritt auf. Januar 0 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften und Regelungen aufgehoben, insbesondere das Personalreglement der Gemeinde Zurzach vom 6. November 00 sowie sämtliche dazugehörenden später erfolgten Ergänzungen dieses Reglements. Die Festlegung der Gehälter erfolgt erstmals auf den. Januar 0 nach den Bestimmungen dieses Reglements. Art. 40 Anhang Die Anhänge I, II und III zu diesem Reglement gelten als integrierende Bestandteile. Sie können jedoch unabhängig davon jederzeit durch die Gemeindeversammlung revidiert werden, falls die Verhältnisse es erfordern.

14 Anhang I Gehaltskonzept Anhang II Funktionsstruktur 4

15 Anhang lll Gehaltsstruktur Gehaltsband 70'000 65'000 Jahresgehalt 60'000 55'000 50'000 45'000 40'000 5' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 45'960 5'07 58'65 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 Untere Grenze 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 40'000 Gehaltsband 80'000 75'000 70'000 Jahresgehalt 65'000 60'000 55'000 50'000 45'000 40' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 54'000 6'000 68'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 Untere Grenze 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 5

16 Jahresgehalt Gehaltsband 90'000 85'000 80'000 75'000 70'000 65'000 60'000 55'000 50'000 45' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 6'500 70'000 77'500 85'000 85'000 85'000 85'000 85'000 85'000 85'000 Untere Grenze 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 50'000 00'000 Gehaltsband 4 Jahresgehalt 95'000 90'000 85'000 80'000 75'000 70'000 65'000 60'000 55'000 50' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 75'000 75'000 85'000 95'000 95'000 95'000 95'000 95'000 95'000 95'000 Untere Grenze 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 6

17 Gehaltsband 5 Jahresgehalt 5'000 0'000 05'000 00'000 95'000 90'000 85'000 80'000 75'000 70'000 65'000 60'000 55' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 84'500 84'500 9'000 0'500 0'000 0'000 0'000 0'000 0'000 0'000 Untere Grenze 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 65'000 Gehaltsband 6 Jahresgehalt 0'000 5'000 0'000 5'000 0'000 05'000 00'000 95'000 90'000 85'000 80'000 75'000 70'000 65' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 97'588 97'588 06'75 5'86 5'000 5'000 5'000 5'000 5'000 5'000 Untere Grenze 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 7

18 Gehaltsband 7 Jahresgehalt 50'000 45'000 40'000 5'000 0'000 5'000 0'000 5'000 0'000 05'000 00'000 95'000 90'000 85'000 80'000 75' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 8'465 8'465 7'0 6'55 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 45'000 Untere Grenze 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 90'000 Gehaltsband 8 70'000 60'000 50'000 Jahresgehalt 40'000 0'000 0'000 0'000 00'000 90'000 80' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze '66 '66 4'07 50'554 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 60'000 Untere Grenze 00'000 00'000 00'000 00'000 00'000 00'000 00'000 00'000 00'000 00'000 8

19 Gehaltsband 9 80'000 70'000 60'000 Jahresgehalt 50'000 40'000 0'000 0'000 0'000 00'000 90' Lebensalter Lebensalter Obere Grenze 47'000 47'000 47'000 6'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 75'000 Untere Grenze 05'000 05'000 05'000 05'000 05'000 05'000 05'000 05'000 05'000 05' Bad Zurzach, 04. Juni 0 GEMEINDERAT BAD ZURZACH Der Gemeindeammann sig. Reto S. Fuchs Der Gemeindeschreiber sig. René Huber Von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigt am 4. Juni 0. 9

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