Auswirkungen der Rente mit 67 auf betriebliche Versorgungssysteme. Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten

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1 auf betriebliche Versorgungssysteme Anpassungsbedarf Anpassungsmöglichkeiten Anpassungsschwierigkeiten

2 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz Stufenweise Anhebung der von 65 auf 67 ab 2012 Anhebung auch aller übrigen Altersgrenzen (z.b. für Schwerbehinderte) Abschlagsfreie Rente für besonders langjährig mit 65 Neue Untergrenze

3 Feste und dynamische Altersgrenzen Kein Änderungsbedarf bei dynamischer Verweisung Feste Altersgrenze 65 stellt wohl keine dynamische Verweisung dar

4 Angleichung der Altersgrenze Anhebung fester Altersgrenzen ist mit Wirkung gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern zulässig Anhebung gegenüber Anwärtern ist von der Rechtsgrundlage der Versorgungszusage abhängig

5 Angleichung der Altersgrenze Bei individualrechtlicher Grundlage kann die Geschäftsgrundlage gestört sein Vertrauensschutz nicht nach Drei- Stufen-Schema, sondern nach allg. Verhältnismäßigkeitsprinzip

6 Angleichung der Altersgrenze Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen können gekündigt werden Altersgrenzen unter 65 dürfen nur parallel um zwei Jahre, nicht aber auf 67 angehoben werden

7 Angleichung der Altersgrenze Änderung wirkt nur ausnahmsweise auch gegenüber Ausgeschiedenen, nämlich bei Jeweiligkeitsklausel 2 Abs. 5 BetrAVG findet keine Anwendung

8 Rechtsfolgen der Angleichung Versorgungsalter steigt von 65 auf 67 Zwischen 65 und 67 können zusätzliche Anwartschaften erworben werden Vorzeitige Inanspruchnahme bleibt möglich ( 6 BetrAVG)

9 Rechtsfolgen der Angleichung Beschränkung des Anwartschaftserwerbs auf 65 verstößt i.d.r. gegen das AGG (Altersdiskriminierung) Verkürzte Bezugsdauer der Rente ab 67 führt bei arbeitgeberfinanzierten Leistungszusagen nicht zur Erhöhung

10 Rechtsfolgen der Angleichung Bei mit unverfallbaren Anwartschaften Ausgeschiedenen kann Neuberechnung notwendig sein 2 Abs. 5 BetrAVG gilt nicht

11 Rechtsfolgen der Angleichung Bei Entgeltumwandlung bedarf es zur Sicherung der Wertgleichheit einer Erhöhung der Rentenleistungen

12 Rechtsfolgen bei unterlassener Angleichung Bisherige feste Altersgrenze bleibt Ohne Ausscheidensklausel kann ab 65 Rente neben fortbestehendem Arbeitsverhältnis verlangt werden

13 Gesetzliche Regelung Bei 45 Versicherungsjahren gesetzliche Rente mit 65 ohne Abschläge möglich Abschläge wegen vorzeitigen Ausscheidens auch in der betrav untersagt 2 Abs. 1 BetrAVG n.f. soll wohl auch für Aktive gelten

14 Kein Verstoß gegen Art. 3 GG 38 SGB VI bevorzugt statistisch Männer Jedoch kein Verstoß gegen Art. 3 GG Anderenfalls erhebliche Probleme für die betriebliche Altersversorgung

15 Rentenhöhe bei Ausscheiden mit 65 2 Abs. 1 BetrAVG n. F. untersagt nur doppelt-ratierliche Kürzung Einfache Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bleibt möglich Abschlagshöhe von 0,5% sollte in der Versorgungsordnung geregelt werden

16 Bisherige Regelung Versorgungsalter 60 ist allgemein anerkannt Niedrigeres Alter bedarf besonderer Rechtfertigung (z.b. bei Piloten) Anderenfalls nicht betriebliche Altersversorgung, sondern Übergangsgeld

17 Neue gesetzliche Regelung Anhebung der Altersgrenze 60 auf 62 für neue Riester-Verträge ab 2012 (AltZertG) Und für neue Lebensversicherungen ab 2012 (Sonderausgabenabzug, hälftige Besteuerung der Erträge nach EStG)

18 Neues BMF-Schreiben Keine gesetzliche Änderung für die betriebliche Altersversorgung, aber Neufassung der Anweisungen an die Finanzverwaltung Inhalt: Bei ab 2012 erteilten Versorgungszusagen darf das Mindestalter idr das 62. Lebensjahr nicht unterschreiten

19 Anpassungsbedarf 2011 dürfen noch Zusagen mit Alter 60 gemacht werden Änderung 2012 betrifft arbeitsrechtlich unmittelbar nur die Entgeltumwandlung Offen ist aber, ob das BAG seine Recht-sprechung ändert und die Untergrenze künftig auf 62 anhebt

20 Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Anpassung Anhebung der Altersgrenze für Neuverträge ist rechtlich unproblematisch Änderung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen

21 Rechtsfolgen bei unterlassener Anpassung U.U. Kollision zwischen dem individualrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers ( 1a Abs. 3 BetrAVG) und der Versorgungsordnung Keine Geltung des Günstigkeitsprinzips

22 I Altersgrenze 65 ist nicht dynamisch Anpassung der Versorgungsaltersgrenze kann auch für den Bestand zulässig sein Limitierung des Anwartschaftserwerbs auf 65 diskriminiert wegen des Alters Unterbleibt die Anpassung, kann u.u. Rente trotz Arbeit verlangt werden

23 II können mit 65 Betriebsrente verlangen. Einfache Kürzung der Rente ist zulässig Steuerrechtliche Anhebung des Mindestalters auf 62 kann auf die arbeitsrechtliche Rechtsprechung durchschlagen

24 Auswirkungen der Rente mit 67

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