Lärmarme Maschinen Gefährdungen an der Quelle bekämpfen

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1 BG - INFOBLATT Stand: 06/2013 Best.-Nr. 465 Lärmarme Maschinen Gefährdungen an der Quelle bekämpfen Nach wie vor ist Lärmschwerhörigkeit eine der häufigsten Berufskrankheiten in Deutschland. Präventionsmaßnahmen in diesem Bereich sind deshalb von großer Wichtigkeit. Als wichtigste präventive Maßnahme ist der Einsatz lärmarmer Maschinen zu nennen. Gerade bei der Neuanschaffung von Maschinen kommt es aber häufiger zu Missverständnissen, wenn keine klaren Anforderungen an die Lärmemission der Maschine gestellt werden. Dieses BG-Infoblatt soll sowohl den Betreibern (Käufer bzw. Anwender) von Maschinen als auch den Herstellern eine gemeinsame begriffliche Basis liefern. Weiterhin werden die Pflichten der Hersteller und der Betreiber voneinander abgegrenzt und aktuelle Lärmemissions-Richtwerte aus der Normung aufgeführt. Mit der Angabe von Richtwerten für die Lärmemission von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen wird eine Hilfestellung für die Auswahl von Maschinen nach dem Stand der Lärmminderungstechnik gegeben. Weiterhin ist als Anhang ein Muster zur Formulierung der Anforderungen bezüglich der Geräuschemission einer Maschine bei der Bestellung beigefügt. I. Begriffsbestimmungen 1. Schallemission bezeichnet den von einer bestimmten Schallquelle (z.b. Maschine) ausgesandten Luftschall (maschinenspezifisch). Abgrenzung zur Schallimmission - diese gibt den Schallpegel an, der an einem bestimmten Ort, z.b. dem Ohr eines Mitarbeiters, unabhängig von der Schallquelle, ankommt. Meistens überlagern sich die Einwirkungen mehrerer Schallquellen. So kann sich beispielsweise der Schallimmissionspegel am Arbeitsplatz einer Druckmaschine aus einem Anteil, der von der Druckmaschine selbst herrührt, Anteilen von weiteren Druck- und Falzmaschinen im gleichen Raum sowie Anteilen aus Reflexionen an den Wänden, Decke und Fußboden, zusammensetzen. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Medienbestellung Wiesbaden, Tel. (0611) , Fax:(0611) , medien.dp@bgetem.de

2 2 2. Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz Der Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz charakterisiert den Schalldruckpegel an typischen zur Maschine gehörenden Arbeitsplätzen. Die genauen Mess- und Betriebsbedingungen für Druckund Papierverarbeitungsmaschinen sind in einer eigenen Norm festgelegt (DIN EN 13023: 2010, Geräuschmessverfahren für Druck- und Papierverarbeitungs-, Papierherstellungs- und Ausrüstungsmaschinen Genauigkeitsklassen 2 und 3). Der gemessene Schalldruckpegel wird dabei um maschinenunabhängige Einflüsse wie Rückwirkung des Raumes und Geräusche, die von benachbarten Maschinen verursacht werden, korrigiert. Im Ergebnis erhält man den Schalldruckpegel, den man auch an einer im Freien aufgestellten Maschine messen würde. Er ist eine charakteristische Kenngröße für die jeweilige Maschine. Diese Schallemissionswerte sind erforderlich, um lärmarme Maschinen auswählen zu können zu prüfen, ob der Stand der Lärmminderungstechnik erreicht ist, die zu erwartende Lärmbelastung am Arbeitsplatz abschätzen zu können. In der Regel kann der Emissionsschalldruckpegel einer Maschine nicht im Freien, sondern nur am Aufstellungsort, z.b. in einer Produktionshalle, auf der Grundlage der oben genannten Norm ermittelt werden. In dieser Normen sind Verfahren zur Bestimmung des Fremdgeräuscheinflusses (siehe Abschnitt 3) und der Raumrückwirkung (siehe Abschnitt 4) festgelegt. 3. Fremdgeräusch Bei der Bestimmung der akustischen Eigenschaften einer bestimmten Maschine werden alle an einem Messpunkt einwirkenden Geräusche, die nicht von der betrachteten Maschine stammen, als Fremdgeräusch bezeichnet. Fremdgeräuschquellen können z.b. benachbarte Maschinen oder raumlufttechnische Anlagen sein. 4. Raumrückwirkung Die Begrenzungsflächen eines Arbeitsraumes, also Decken, Wände, Fenster usw., werfen die auf sie auftreffenden Schallwellen in den Raum zurück. Je nach ihrer Beschaffenheit reflektieren die Oberflächenmaterialien unterschiedlich hohe Anteile der auftreffenden Schallenergie. Bestehen die Oberflächen eines Raumes aus hochreflektierenden Materialien (z.b. ein Raum mit einem Industriefußboden, verputzten Wänden und Stahlbetondecke), so spricht man von einem halligen Raum. Das Echo eines Geräusches ist hier lange zu hören, vergleichbar den Bedingungen in einer Kirche. Bringt man in einen Raum eine kontinuierlich abstrahlende Schallquelle ein, so überlagern sich an allen Punkten des Raumes die direkt von der Schallquelle abgestrahlten Schallwellen mit den von den Begrenzungsflächen zurückgeworfenen Schallwellen. Es kommt zu einer Pegelüberhöhung durch Schallreflexion, d.h. bei einer Messung an einem bestimmten Punkt im Raum, z.b. am Arbeitsplatz, misst man einen höheren Schalldruckpegel als bei einer Aufstellung der Schallquelle, z. B. der Maschine, im Freien und ansonsten gleichen Betriebsbedingungen.

3 3 5. Stand der Lärmminderungstechnik Das grundsätzliche Ziel ist es, die Gefährdungen durch Lärm zu minimieren. Zur Beschreibung des Schutzniveaus, das erreicht werden soll, werden in den Vorschriften verschiedene Begrifflichkeiten bzw. Umschreibungen verwendet: fortschrittliche, in der Praxis bewährte Regeln der Lärmminderungstechnik fortschrittlicher Stand der Lärmminderungstechnik Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle Die Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe erfolgt vorwiegend durch technische Regelwerke, also außerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Auf diese Weise soll der technische Fortschritt nicht durch langwierige Gesetzgebungsverfahren behindert werden. II. Rechtliche Grundlagen In verschiedenen Gesetzen und Vorschriften werden Pflichten formuliert, die einerseits von den Herstellern und andererseits von den Betreibern zu erfüllen sind. 1. Forderungen an den Hersteller Entsprechend Maschinenrichtlinie (2006/42/EG, Abschnitt im Anhang I ) muss eine Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemissionen insbesondere an der Quelle so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist. Zusätzlich wird in Abschnitt u) die Angabe der Geräuschemission in der Betriebsanleitung gefordert. Bei Einhaltung der in Abschnitt III dieses BG-Infoblattes genannten Lärmemissions-Richtwerte technischer Arbeitsmittel kann davon ausgegangen werden, dass die oben geforderte Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik erfüllt ist. 2. Pflichten des Betreibers Entsprechend 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom hat der Arbeitgeber Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition entsprechend folgender Maßgabe zu ergreifen: 1. Der Arbeitgeber hat die festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen: Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz. 2. Zu den oben genannten Maßnahmen gehören insbesondere: alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern, Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,

4 4 Für jeden Betrieb ist es daher wichtig, bereits bei der Anschaffung neuer Maschinen auf möglichst geringe Lärmemissionswerte zu achten. Dazu sollten noch in der Informationsphase, wenn noch mehrere Maschinen zur Auswahl stehen, Angaben über deren Geräuschemission vom jeweiligen Hersteller eingefordert werden. Diese sollten, neben anderen Gesichtspunkten, als Auswahlkriterium zugrunde gelegt werden. So kann die leiseste, dem Stand der Technik entsprechende Maschine ausgewählt werden. Trotz Einhaltung des Standes der Technik, können Maschinen immer noch laut sein. Diese sollten dann möglichst räumlich getrennt in Räumen mit einem guten Schallabsorptionsvermögen aufgestellt werden. III. Lärmemissions-Richtwerte technischer Arbeitsmittel Maschine EN Anhang Messpunkt(e) die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder dämmung oder durch Körperschallisolierung, Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition. Lärmemissions- Richtwert [db(a)] Bogenoffsetdruckmaschine - Arbeitsbreite max. 450 mm Bogenoffsetdruckmaschine - Arbeitsbreite über 450 mm H.2.2 Steuerpult seitl. der Anlage H.2.2 Steuerpult seitl. der Anlage Sammelhefter mit Trimmer J Anlage: Sammelhefter : Trimmer Zusammentragmaschine J Anlage (Leistung max Exemplare/h) Manuelle Klebebinder - Handbeschickung Klebebinder - automatische Beschickung J J Anlage Umschlaganleger Umschlaganleger Werden bei einem technischen Arbeitsmittel die oben genannten Werte, ermittelt auf der Grundlage der DIN EN Geräuschmessverfahren für Druck- und Papierverarbeitungs-, Papierherstellungs- und Ausrüstungsmaschinen, erreicht oder unterschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten ist. Bei diesen Werten handelt es sich um Emissionswerte der Maschinen. Die beim Betrieb auftretenden Immissionen (Lärmexpositionspegel) können in der Praxis deutlich davon abweichen.

5 5 Anhang 1 Bestellschreiben Geräuschemission (Muster für Auftragsvergabe) Zulässige Geräuschemission Bezeichnung (Maschine, Anlage, Gerät, Zusatzaggregat): Das Arbeitsmittel muss nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beschaffen sein (Siehe auch EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Diese verpflichtet den Hersteller auch zur Angabe von Geräuschemissionswerten. Die Schallemission ist nach DIN EN Geräuschmessverfahren für Druck- und Papierverarbeitungs-, Papierherstellungs- und Ausrüstungsmaschinen zu ermitteln. Betriebsbedingungen (Entsprechend DIN EN 13023): Messpunkt nach DIN EN Maximal zulässiger Wert [db(a) (s. a. BGI 688 Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie (Ausgabe 2009, Seite 108))

6 6 Anhang 2 Gesetzliche Vorgaben / Normen Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Normen zusammengestellt: 1. Gesetze, Verordnungen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) Unter können die o g. Rechtstexte eingesehen werden. 2. Normen DIN EN Geräuschmessverfahren für Druck und Papierverarbeitungs -, Papierherstellungs - und Ausrüstungsmaschinen DIN EN ISO Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten DIN EN ISO Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten; Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene DIN EN ISO Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten; Verfahren der Genauigkeitsklasse 3 für Messungen unter Einsatzbedingungen DIN EN ISO Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten aus dem Schallleistungspegel DIN EN ISO Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten; Verfahren mit Umgebungskorrekturen DIN EN ISO Akustik - Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten unter Einsatzbedingungen aus Schallintensitätsmessungen Bezugsquelle: Beuth Verlag KG, Burggrafenstraße 6, Berlin,

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