Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen. 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie

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1 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 9 von 20 Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie (1) Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen gemäß der Niedersächsischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul- Leistungsbezügeverordnung - NHLeistBVO -) für die Fachhochschule Hannover. (2) Rechtsgrundlagen dieser Richtlinien sind neben der NHLeistBVO vom die 33 ff Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung v (BGBl I S. 1434), geändert durch Art. 2 und 2 a Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom (BGBl. I S. 160), 2 a Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 334), geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v (Nds. GVBl. S. 408), Art. 2 zur Modernisierung des Nds. Beamtenrechts v (Nds. GVBl. S. 72), Art. 10 Gesetz zur Änderung des Nds. Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze v (Nds. GVBl. S. 191), Art. 2 und 3 Nds. Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 v (Nds. GVBl. S. 203) und Art. 2 Gesetz zur Änderung des Nds. Schulgesetzes und des Nds. Besoldungsgesetzes vom (Nds. GVBl. S 278) sowie das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (ProfBesReformG) v (BGBl I S. 686) und die Ordnung für Gleichstellung der Fachhochschule Hannover in der Bekanntmachung im Verkündungsblatt 1/2010 vom Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie regelt das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren, die nach der Bundesbesoldungsordnung W besoldet werden. (2) Stellen für Professuren werden grundsätzlich nach W2 ausgewiesen. Das Präsidium kann auf Vorschlag einer Fakultät im Einvernehmen mit dem Senat beim MWK beantragen, dass eine Professur nach W3 ausgeschrieben wird, wenn die Stelle für die Fakultät und die Fachhochschule Hannover von herausragender Bedeutung ist. (3) Professorinnen und Professoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NHLeistBVO nach Bundesbesoldungsverordnung C besoldet werden, können durch schriftlichen Antrag an das Präsidium für eine Besoldung nach der Bundesbesoldungsordnung W optieren. Kommt es zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und Präsidium zu keiner Einigung über die Gestaltung der Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 1 von 12

2 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 10 von 20 Leistungsbezüge, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller weiter nach Bundesbesoldungsordnung C besoldet. 3 Leistungsbezüge (1) Leistungsbezüge können gewährt werden: - aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- bzw. Bleibeleistungsbezüge 4) - für besondere Leistungen (Besondere Leistungsbezüge 5) - für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge 6) (2) Die Gewährung von Funktionsleistungszulagen für hauptberufliche Funktionen erfolgt durch das Ministerium für Wissenschaft und Kultur und ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. 4 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (1) Anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen werden Leistungsbezüge gewährt, wenn sie erforderlich sind, um eine Bewerberin oder einen Bewerber, die/der den Ruf auf eine Professur erhalten hat, für die Fachhochschule Hannover zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezug) oder eine Professorin oder einen Professor zum Verbleiben an der Fachhochschule Hannover zu bewegen (Bleibe- Leistungsbezug). Die Fakultät muss begründen, warum bei einer geplanten Berufung ein besonderes Interesse an einer Person besteht, das Berufungs- Leistungsbezüge rechtfertigt. Gleiches gilt für Bleibe-Leistungsbezüge. (2) Für die Gewährung eines Berufungs-Leistungsbezuges sind insbesondere die Qualifikation der Bewerberin bzw. des Bewerbers, die Arbeitsmarktlage sowie die Bewerbungslage im jeweiligen Fach maßgeblich. (3) Für die Gewährung eines Bleibe-Leistungsbezuges sind insbesondere die Qualifikation der Professorin bzw. des Professors und die Ergebnisse der Lehrevaluation maßgeblich. Ein Bleibe-Leistungsbezug darf nur vergeben werden, wenn ein Ruf an eine andere Hochschule vorliegt oder die Möglichkeit eines anderen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft gemacht wird. (4) Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden grundsätzlich befristet für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gewährt. Für den Bewilligungszeitraum sollen mit der Professorin bzw. dem Professor Zielvereinbarungen geschlossen werden. Auf schriftlichen Antrag der Professorin bzw. des Professors können die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes unbefristet ganz Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 2 von 12

3 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 11 von 20 oder teilweise weiter gewährt werden. Der Antrag auf Weitergewährung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der befristeten Gewährung beim Präsidium eingehen, andernfalls gilt er als nicht gestellt. (5) Die Hochschulleitung achtet darauf, dass der Besoldungsdurchschnitt zwischen den Fakultäten sowie zwischen Professorinnen und Professoren ausgewogen bleibt. 5 Besondere Leistungsbezüge (1) Besondere Leistungsbezüge können auf schriftlichen Antrag einer Professorin oder eines Professors und nach Stellungnahme der Fakultät vom Präsidium gewährt werden. Der Antrag ist gemäß der Anlage zu diesen Richtlinien zu erstellen und sowohl dem Dekanat als auch dem Präsidium spätestens bis zum 31. Juli eines Jahres mit Wirkung für das Folgejahr einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Stellungnahme des Dekanats zu Anträgen ist dem Präsidium bis zum 15. September eines Jahres vorzulegen. (2) Besondere Leistungen können anerkannt werden in den Bereichen 1. Lehre einschließlich Prüfungen und Weiterbildung mit bis zu 70 Punkten von insgesamt 100 möglichen Punkten, 2. Wissenschaft und Kunst mit bis zu 20 Punkten von insgesamt 100 möglichen Punkten, 3. Selbstverwaltung mit bis zu 10 Punkten von insgesamt 100 Punkten Leistungen, die durch Lehrverpflichtungsermäßigungen oder Forschungssemester ermöglicht worden sind, führen nicht zu einer Verminderung der zugerechneten Punkte. (3) Die Zurechnung der Punkte erfolgt durch das Präsidium. Bei einer festgestellten Gesamtpunktzahl von weniger als 60 Punkten werden keine besonderen Leistungsbezüge gewährt; in diesem Fall bietet das Präsidium der oder dem Betroffenen einen Gesprächstermin an, der mit Einverständnis der oder des Betroffenen unter Beteiligung von Dekanatsmitgliedern stattfindet. Ziel dieses Gespräches ist es, Möglichkeiten zukünftiger Leistungssteigerungen zu erörtern und festzulegen, wann frühestens ein erneuter Antrag abweichend von den in Absatz 7 genannten Zeiten gestellt werden kann. (4) Bei einer festgestellten Gesamtpunktzahl von 60 bis 89 Punkten werden besondere Leistungsbezüge nach Absatz 6 befristet gewährt. (5) Bei einer festgestellten Gesamtpunktzahl von 90 und mehr Punkten werden besondere Leistungsbezüge unbefristet gewährt oder befristet gewährt bei gleichzeitiger Erhöhung des jeweiligen Leistungsbezuges um 50 vom Hundert. Die Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 3 von 12

4 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 12 von 20 Entscheidung, ob die Gewährung unbefristet oder erhöht befristet erfolgt, obliegt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller. Wird nach Ablauf eines befristeten besonderen Leistungsbezuges für einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum ein weiterer besonderer Leistungsbezug gewährt, erfolgt die Weitergewährung des vorangegangenen Leistungsbezugs unbefristet. (6) Professorinnen und Professoren können unter Beachtung der Absätze 1 bis 5 folgende besonderen Leistungsbezüge zuerkannt bekommen: 1. für das vierte und fünfte volle Kalenderjahr nach Dienstantritt 8 von Hundert des Grundgehalts W 2 je Monat, 2. für das sechste bis neunte volle Kalenderjahr zusätzlich 8 vom Hundert des Grundgehalts W 2 je Monat, 3. für das zehnte bis dreizehnte volle Kalenderjahr zusätzlich 8 von Hundert des Grundgehalts W 2 je Monat, 4. für das vierzehnte bis siebzehnte volle Kalenderjahr zusätzlich 5 von Hundert des Grundgehalts W 2 je Monat, 5. für das achtzehnte bis einundzwanzigste volle Kalenderjahr zusätzlich 4 von Hundert des Grundgehaltes W 2 je Monat, 6. für weitere fünf Kalenderjahre zusätzlich 3 von Hundert des Grundgehalts W 2 je Monat. Soweit diese Leistungsbezüge nicht ohnehin nach Absatz 3 bis 5 unbefristet gewährt werden, wird abweichend von der bestehenden Regelung für diesen Bewilligungszeitraum von vornherein eine unbefristete Zusage gewährt. Diese Regelung gilt sinngemäß für Antragstellerinnen oder Antragsteller, denen aufgrund ihres Lebensalters letztmalig ein Leistungsbezug gewährt werden kann. (7) Es werden in der Regel unabhängig vom individuellen Einstellungstermin nur volle Kalenderjahre berücksichtigt. (8) Professorinnen und Professoren, die Funktions-Leistungsbezug nach 6 erhalten, sind nach Beendigung dieser Tätigkeit nicht schlechter zu stellen, als dieses bei ausschließlicher Tätigkeit in Lehre und Forschung zu erwarten gewesen wäre. Die besonderen Leistungsbezüge sind entsprechend zu bemessen. 6 Funktions-Leistungsbezüge (1) Nebenberufliche Mitglieder des Präsidiums und Mitglieder des Dekanats erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit einen Funktions-Leistungsbezug. Auf Antrag können Professorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungs- und besonderen Aufgaben von herausragender Bedeutung ebenfalls für die Dauer der Funktionswahrnehmung einen Funktions-Leistungsbezug erhalten. Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 4 von 12

5 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 13 von 20 (2) Nebenberufliche Mitglieder des Präsidiums erhalten Leistungsbezüge in Höhe von 20% des Grundgehalts W 2. (3) Dekaninnen und Dekane erhalten bei einer Größe der Fakultät bis 15 Professuren Leistungsbezüge in Höhe von 5% des Grundgehalts W 2, bei einer Größe von mehr als 15 aber weniger als 31 Professuren von 10% des Grundgehalts W 2 und bei einer Größe von mehr als 30 Professuren von 16% des Grundgehalts W 2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden bei der Feststellung der Anzahl der Professuren mitgezählt. Die Anzahl der Professuren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird bei Beginn der Amtszeit festgestellt und gilt auch bei Änderungen für die gesamte Amtsperiode. Bei kollektiven Dekanaten teilen sich die Beteiligten die je Fakultät zur Verfügung stehende Summe. (4) Absatz 3 gilt für Studiendekaninnen und Studiendekane entsprechend mit der Maßgabe, dass der Funktions-Leistungsbezug 75 vom Hundert der in Absatz 3 Satz 1 genannten Prozentsätze beträgt. Soweit in einer Fakultät mehr als eine Studiendekanin bzw. ein Studiendekan tätig ist, wird der Leistungsbezug nach Satz 1 auf die Beteiligten anteilig verteilt. (5) Für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungs- oder sonstigen besonderen Aufgaben von herausragender Bedeutung können auf Antrag einer Professorin oder eines Professors und Stellungnahme der Fakultät oder des zuständigen Mitglieds des Präsidiums Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung erfolgt nach Umfang und Verantwortung der wahrzunehmenden Aufgabe. (6) Dekanin oder Dekan und Studiendekaninnen und Studiendekane einer Fakultät können die Leistungszulagen gemäß Abs. 3 und 4 entsprechend ihrer Aufgabenverteilung nach eigener Absprache zu Beginn ihrer Amtzeit untereinander verteilen. Eine von den Absätzen 3 und 4 abweichende Verteilung ist spätestens drei Monate nach Amtseintritt schriftlich mitzuteilen. 7 Lehr- und Forschungszulagen (1) Professorinnen und Professoren, die Drittmittel für Lehr- oder Forschungsvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln eine Zulage (Forschungszulage) gewährt werden, soweit Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen sind. Das Gleiche gilt, wenn Drittmittel für Lehrvorhaben eingeworben werden (Lehrzulage). (2) Forschungs- und Lehrzulagen werden einmalig, in Raten oder regelmäßig monatlich, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrprojekts gewährt; sie dürfen 20 vom Hundert der Grundbezüge nicht überschreiten. (3) Forschungs- und Lehrzulagen nehmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil und sind nicht ruhegehaltfähig. Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 5 von 12

6 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 14 von 20 8 Familienbedingte Einschränkungen Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von Leistungsbezügen darf eine zeitweise Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professor oder Professorin nicht nachteilig berücksichtigt werden, wenn die Einschränkung oder Unterbrechung der Tätigkeit wegen der Versorgung minderjähriger Kinder oder wegen der Pflege kranker oder behinderter Kinder, Ehepartner oder Eltern erfolgt ist. 9 Einschränkungen aufgrund von Krankheit oder Behinderung Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von Leistungsbezügen darf eine zeitweise Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit nicht nachteilig berücksichtigt werden, wenn die Einschränkung oder Unterbrechung aufgrund von Krankheit oder Behinderung erfolgt ist. 10 Schlichtung (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Mitteilung des Präsidiums (gem. 11 Abs. 2) die Schlichtungsstelle anzurufen, wenn die Entscheidung des Präsidiums von ihrem/seinem Antrag auf besondere Leistungsbezüge nach 5 dieser Richtlinie abweicht und eine andere Einstufung erfolgt. (2) Die Schlichtungsstelle besteht aus jeweils einer Professorin bzw. einem Professor je Fakultät. (3) Im Falle der Anrufung der Schlichtungsstelle wird ein Bearbeitungsausschuss gebildet, der die Aufgabe hat, innerhalb von drei Monaten einen Vorschlag zum weiteren Verfahren vorzulegen. Der Bearbeitungsausschuss besteht aus: - dem Mitglied der Schlichtungsstelle, das der Fakultät der Antragstellerin oder des Antragstellers angehört und - zwei weiteren von der Schlichtungsstelle zu benennenden Mitgliedern der Schlichtungsstelle. (4) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bestellt der Senat der Fachhochschule Hannover. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 6 von 12

7 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 15 von Übergangs- und Schlussvorschriften (1) Die in diesen Richtlinien und in der Anlage genannten Prozentsätze bzw. die daraus resultierende Beträge sind Höchstbeträge, die nur im Rahmen der Haushaltsmöglichkeiten und der sonstigen rechtlichen Vorschriften zugesagt werden dürfen. Soweit der Vergaberahmen zum Zeitpunkt der Bemessung besonderer Leistungsbezüge für die Zahlung der Höchstbeträge nicht ausreicht, wird eine Erhöhung der Bemessung ab dem Jahr und in der Höhe vorgenommen, die der Vergaberahmen zulässt. (2) Jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller erhält bis spätestens 31. Oktober desjenigen Jahres, das dem möglichen Wirksamwerden von Leistungsbezügen vorangeht, eine Mitteilung über die Entscheidung des Präsidiums über die beantragten Leistungsbezüge. Die Art und Höhe der Leistungsbezüge, deren Bewilligungszeiträume und Ruhegehaltfähigkeiten werden mit der Antragsstellerin bzw. dem Antragssteller in einem gesonderten Vertrag schriftlichen vereinbart. (3) Besondere Leistungsbezüge befristete und unbefristete werden mit Widerrufsvorbehalt für den Fall eines deutlichen Leistungsrückganges vereinbart; der Widerruf erfolgt in diesem Falle für die jeweils letzte gewährte Stufe nach 5 Abs. 4. (4) Leistungsbezüge, die durch falsche Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bewirkt worden sind, sind unverzüglich nach Kenntnis der Falschangaben zu widerrufen. (5) Bereits erhaltene Leistungsbezüge sind in diesem Fall von der Professorin oder dem Professor zurück zu erstatten. Eine Kürzung bzw. Rücknahme zugesagter Leistungsbezüge wegen Überziehung des Vergaberahmens ist, sofern dafür keine rechtliche Grundlage vorliegt, ausgeschlossen. (6) Eine Überprüfung dieser Richtlinien auf Praktikabilität und Auswirkungen ist alle zwei Jahre vorzunehmen. Das Präsidium erarbeitet hierzu einen Erfahrungsbericht, der Schlichtungsstelle, Senat und Hochschulrat zur Beratung und Erarbeitung von Empfehlungen vorzulegen ist. 12 Beschlussfassung und Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt in Kraft nach Stellungnahme des Senats und Beschlussfassung durch das Präsidium am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover. ***** Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 7 von 12

8 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 16 von 20 Änderung der Richtlinien vom aus Verkündungsblatt Nr. 1/2005 vom Empfehlung des Senats: Beschluss des Präsidiums: Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH) Nr. 5 vom Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 8 von 12

9 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 17 von 20 Anlage zu den Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Leitfaden für Anträge auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge (Erstellung des Selbstreports) Zur Sicherstellung einer korrekten Bewertung in inhaltlicher und vergleichender Hinsicht sind Anträge nach diesem Leitfaden zu erstellen. Angaben sollen möglichst knapp gehalten werden; soweit Quantifizierungen (auch über die nachfolgend genannten Beispiele hinaus) möglich sind, sollen diese angegeben werden. Die aufgeführten Teilbereiche stellen keine vollständige Aufzählung dar, sondern sind wichtige Beispiele. Der Aufbau des Leitfadens orientiert sich an den möglichen Leistungsdimensionen gemäß 5 Abs. 2 der Richtlinien und ist in dieser Reihenfolge zu beachten. Soweit keine Angaben gemacht werden können, ist der Vermerk Fehlanzeige erforderlich. Die Darstellung soll in den einzelnen Berichtsbereichen chronologisch für den jeweiligen Berichtszeitraum, der sich aus 5 Abs. 7 der Richtlinien ergibt, erfolgen. Zur Erleichterung des Verfahrens ist dieser Anlage ein Muster für die Erstellung eines Selbstreports beigefügt. Die Bewertung erfolgt durch das Präsidium. Das Antragsverfahren umfasst folgende Schritte: a. An besonderen Leistungsbezügen interessierte Professorinnen oder Professoren verfassen einen Antrag (Selbstreport) nach dem Muster der nachfolgenden Ziffern 1 und 2. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller versichert mit ihrer bzw. seiner Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben als dienstliche Erklärung; b. Der Antrag ist dem zuständigen Dekanat vorzulegen und von dort an das Präsidium weiterzuleiten. - Die Dekanin bzw. der Dekan überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit, kann Angaben wertend kommentieren und kann Aussagen zu Leistungsergebnissen vornehmen. - Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan erstellt eine Stellungnahme zu den im Antrag abgegebenen Angaben zu Lehre, Prüfung, Weiterbildung und/oder Nachwuchsförderung unter besonderer Berücksichtigung der nach 5 NHG vorliegenden Erkenntnisse. Anlage zu den Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 9 von 12

10 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 18 von Lehre einschließlich Prüfungen und Weiterbildung ( 5 Abs. 2 Ziff. 1 der Richtlinien) 1.1 Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Übung, Seminar, Projekt, Labor, Prüfungsleistungen, Abschlussarbeiten, besondere Angebote wie interdisziplinäre Veranstaltungen, Projektstudium, Fallstudien, Unternehmensplanspiele) mit Angabe der LVS und der Teilnehmenden je Veranstaltung 1.1 maximal erreichbare Punkte Betreuung von Exkursionen oder vergleichbarer Veranstaltungen mit Angabe der Art, des Umfangs sowie der beteiligten Studierenden 1.3 Ausarbeitung von Lehrmaterialien zur Ausgabe an Studierende 1.4 Entwicklung von Hard- und/oder Software für die Lehre 1.5 Ausarbeitung neuer Vorlesungen zu neuen Lehrangeboten 1.6 Aktivitäten im hochschuleigenen Weiterbildungsbereich 1.7 Aktivitäten im Rahmen der Nachwuchsförderung wie Betreuung im Assistentenprogramm, Prüfung oder Betreuung in Dissertationsverfahren. 1.8 Erwerb von Gender- und Diversitykompetenz 1.9 Erwerb von zusätzlichen sozialen und kommunikativen Fähigkeiten 1.10 Integration von Genderaspekten in die Lehre und Entwicklung von Methoden geschlechtergerechter Didaktik 1.2 bis 1.10 maximal erreichbare Punkte insgesamt 10 (Die maximale Punktzahl kann sowohl durch besondere Leistungen in einzelnen der genannten Teilaufgaben erreicht werden als auch durch Leistungskombination.) 2. Wissenschaft und Kunst ( 5 Abs. 2 Ziff. 2 der Richtlinien) 2.1 Im Zeitraum abgelaufene oder begonnene Forschungs- oder Entwicklungsprojekte, ggf. mit Angabe des Umfangs der dafür gewährten Lehrverpflichtungsermäßigung, Vorbereitung umfangreicher und zeitaufwendiger Forschungsanträge, Preisverleihungen, Evaluationsergebnisse, Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen, Durchführung von Wettbewerben, Ausstellungen und Preisausschreibungen Anlage zu den Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 10 von 12

11 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 19 von Eingeworbene Drittmittel mit Angabe der Mittelherkunft und des zugesagten Zeitraums 2.3 Technologietransferprojekte, Patentanmeldungen, Beratungen mit entsprechenden Nachweisen, Tätigkeiten als Gutachterin oder Gutachter. Anmerkung: Berücksichtigungsfähig sind nur Angaben, die in einem direkten Zusammenhang mit der Hochschule stehen, d.h. Nebentätigkeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Hochschule abgewickelt werden, wie etwa Zusammenarbeit mit der N-transfer GmbH. 2.4 Tätigkeit und Mitwirkung in einem hochschuleigenen In- oder An-Institut, einem Kompetenzzentrum, einem Netzwerk oder einer ähnlichen Einrichtung 2.5 Auszeichnungen, Preise, Veröffentlichungen, wissenschaftliche Redaktion, Vorträge. 2.6 Herausragende künstlerische Leistungen 2.7 Auslandsaktivitäten (z.b. gemeinsamer Abschluss mit ausländischen Hochschulen, Studierendenaustausch, Betreuung und Integration der ausländischen Studierenden und Stipendiaten usw.). 2.8 Kooperation mit anderen Hochschulen in Lehre und Forschung 2.9 Erfahrungsaustausch mit anderen Hochschulen 2.10 Repräsentation der Fachhochschule Hannover in Vereinen, Verbänden, Arbeitskreisen, Normungsgremien, Richtlinienausschüssen usw. (Die maximale Punktzahl von 20 Punkten kann sowohl durch hervorragende besondere Leistungen in einem der genannten Bereiche als auch durch Leistungskombination erreicht werden). 3. Selbstverwaltung ( 5 Abs. 2 Ziff. 3 der Richtlinien) 3.1. Teilnahme an Veranstaltungen der Fakultät (z.b. Erstsemesterbegrüßung bzw. Semesterauftaktveranstaltung) 3.2. Teilnahme an der Selbstverwaltung der Fakultät und/oder Hochschule 3.3. Fächerübergreifender Kontakt zu anderen Angehörigen der Hochschule 3.4. Beratung und Unterstützung neu berufener Kolleginnen und Kollegen Anlage zu den Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 11 von 12

12 Nr. 5/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 20 von Beitrag zur Weiterentwicklung der Fakultät oder der Hochschule (z.b. bzgl. der Studienangebote) (Die maximale Punktzahl von 10 Punkten kann sowohl durch hervorragende besondere Leistungen in einem der genannten Bereiche als auch durch Leistungskombination erreicht werden). ***** Empfehlung des Senats: Beschluss des Präsidiums: Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover (FHH) Nr. 5 vom Anlage zu den Richtlinien über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Seite 12 von 12

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