Neuer europäischer Führerschein für mehr Sicherheit und Freizügigkeit
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- Sebastian Schmid
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION MITTEILUNG Brüssel, 18. Januar 2013 Neuer europäischer Führerschein für mehr Sicherheit und Freizügigkeit Am 19. Januar 2013 wird im Rahmen des Inkrafttretens der Dritten EU- Führerscheinrichtlinie ein europäischer Führerschein eingeführt. Mit den neuen Bestimmungen werden echte Freizügigkeit für die EU-Fahrer gewährleistet, die Sicherheit auf Europas Straßen erhöht und die Betrugsmöglichkeiten verringert. 1. Welche Vorteile hat ein neues Führerscheinsystem für Europa? Rund 60 % der Bevölkerung der Union, d. h. etwa 300 Millionen Bürger, sind im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Viele dieser Europäer machen grenzüberschreitende Reisen innerhalb der Union aus privaten oder beruflichen Gründen oder weil sie ihr Wohnsitzland ändern. In Europa gibt es heute mehr als 110 verschiedene Führerscheinmodelle mit unterschiedlichen Rechten und unterschiedlicher Gültigkeitsdauer. Durch den neuen europäischen Führerschein wird dieses Durcheinander eingedämmt und die Mobilität der Fahrzeugführer in ganz Europa erleichtert. Die Harmonisierung von Gültigkeitsdauer und ärztlicher Untersuchung bietet mehr Rechtssicherheit für viele Europäer, die in einen anderen Mitgliedstaat ziehen. Ein Führerschein gibt nicht nur Zugang zu allen Arten von Fahrzeugen, sondern kann in vielen EU-Ländern auch als Identitätsdokument verwendet werden. Daher ist der Schutz vor Betrug von großer Bedeutung. Der neue Führerschein ist so gut wie fälschungssicher. Unterstützung bietet außerdem ein europäisches System für den elektronischen Datenaustausch, das die Verwaltung von Führerscheinen durch die Behörden erleichtert und zur besseren Aufdeckung von Führerscheinbetrug beiträgt. Die Führerscheinregeln haben ferner erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr. Angesichts von jährlich über Verkehrstoten auf den Straßen Europas werden die neuen Führerscheinregeln zur Erhöhung der Sicherheit auf Europas Straßen beitragen. Am meisten ändert sich bei Krafträdern. Durch die Einführung eines schrittweisen Zugangs zu Krafträdern für junge Kraftfahrer bewirken die neuen europäischen Vorschriften einen wesentlich besseren Schutz dieser gefährdeten Gruppe von Straßenverkehrsteilnehmern. Darüber hinaus muss der neue Führerschein für Autound Kraftradfahrer je nach Mitgliedstaat alle 10 bis 15 Jahren erneuert werden, während Führerscheine für Bus- und Lkw-Fahrer für fünf Jahre gültig sind und für die Erneuerung eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist. Diese Regeln gelten nicht für eine bereits vor dem 19. Januar 2013 erworbene Fahrerlaubnis. MEMO/13/10
2 2. Was sind die wichtigsten Änderungen im Zuge der neuen Rechtsvorschriften für den Führerschein? Eine neue europäische Führerscheinkarte Um die Anzahl der verschiedenen im Umlauf befindlichen Führerscheinmodell zu begrenzen und einen besseren Schutz vor Betrug zu bieten, wird das Führerscheinmodell auf Papier schrittweise auslaufen. Ausgestellt wird nur noch ein einziges europäisches Führerscheinmodell eine Plastikkarte im Kreditkartenformat, die bereits in den meisten EU-Ländern verwendet wird und besser gegen Fälschung geschützt werden kann. Die bisherigen Führerscheine auf Papier werden ab Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften nicht mehr ausgestellt. Einführung einer obligatorischen Erneuerung für alle neuen Führerscheine Durch eine obligatorische und regelmäßige administrative Erneuerung der Führerscheine wird sichergestellt, dass alle im Umlauf befindlichen Dokumente unter Verwendung der modernsten Sicherheitsmerkmale aktualisiert werden können. Eine geringere Anzahl von Führerscheinmodellen erleichtert die Arbeit der Vollzugsorgane ebenso wie die größere Ähnlichkeit zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis und dem Lichtbild im Führerschein. Alle neuen Führerscheine für Kleinkrafträder, Krafträder, Personenkraftwagen sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge haben grundsätzlich eine maximale Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine jedoch auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen. Alle neuen Führerscheine für Lastkraftwagen und Busse haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens 5 Jahren. Für Fahrer, deren Führerscheine vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellt wurden, gelten die neuen Gültigkeitsregeln spätestens ab 19. Januar Wie wirken sich die neuen Rechtsvorschriften zum Führerschein auf die Fahrer aus? Mit dieser neuen obligatorischen Erneuerung des Führerscheins wird eines der letzten Hindernisse für die Freizügigkeit der Fahrer beseitigt. Der wichtigste Grundsatz ist, dass alle ab dem Beginn der Anwendung der neuen Richtlinie ausgestellten Führerscheine so lange gültig sind, wie auf dem Führerschein angegeben. Der Inhaber muss den Führerschein vor Ablauf der Gültigkeitsdauer in dem Land, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, erneuern lassen. Ab diesem Datum wendet der Aufnahmemitgliedstaat die neue Gültigkeitsdauer an und kann eine ärztliche Untersuchung vorschreiben, wenn dies für seine eigenen Bürger vorgesehen ist. Durch diese Bestimmungen wird endlich die erforderliche Rechtssicherheit für Führerscheininhaber geschaffen. Die vor dem Datum der Anwendung der derzeitigen Richtlinie ausgestellten Führerscheine, die noch gültig und im Umlauf sind, müssen spätestens bis 2033 durch einen neuen Führerschein ersetzt werden. Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass die Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, für den nicht die in der Richtlinie vorgeschriebene Gültigkeitsdauer gilt (z. B. mit unbefristeter Gültigkeitsdauer) ihren Führerschein zwei Jahre nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in das betreffende Land erneuern. Gleichzeitig geht aus dem neuen Führerschein eindeutig hervor, ob die Fahrerlaubnis für einen bestimmten Fahrzeugtyp gilt, und dies ist somit für den Inhaber sowie auch die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden leicht zu erkennen. 2
3 Die Kommission schlägt außerdem vor, die einzelstaatlichen Regelungen für die ärztlichen Untersuchungen klarzustellen: für Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen sollen die Zeitabstände dieser Untersuchungen, die nach dem in den einzelnen Ländern geltenden System vor jeder Erneuerung des Führerscheins durchgeführt werden, harmonisiert werden; für Fahrer von Personenkraftwagen und Kraftradfahrer soll es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, ob regelmäßige Untersuchungen durchgeführt werden. 4. Wie werden durch die neuen Rechtsvorschriften zum Führerschein Betrugsmöglichkeiten verringert? Heutzutage gibt es verschiedene Arten von Betrug. Sie reichen vom illegalen Handel mit Führerscheinen über die unrechtmäßige Erlangung von Duplikaten durch Vorgabe von Diebstahl oder Verlust des ursprünglichen Führerscheins bis zur Erlangung eines Führerscheins in einem anderen Land, während im Heimatland ein Fahrverbot gilt. Die Bekämpfung des Führerscheinbetrugs beruht auf dem Grundsatz, dass eine Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein kann. Dieser Grundsatz wurde in der vorliegenden Richtlinie bekräftigt. Die regelmäßige Erneuerung der Führerscheine wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine regelmäßig aktualisierte nationale Datenbank zu führen und somit ständig über die in Umlauf befindlichen gültigen Führerscheine unterrichtet zu sein. Gleichzeitig wird die Kommunikation zwischen den nationalen Behörden durch den Aufbau eines Kommunikationsnetzes für Führerscheine (RESPER) zwischen den Mitgliedstaaten verbessert. Dank der regelmäßigen Konsultation dieses Netzes können die neuen und strengeren Regeln in Bezug auf das Verbot der Ausstellung eines Führerscheins für Personen, deren Fahrerlaubnis entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, besser angewandt werden. Im Übrigen ist es den Mitgliedstaaten gestattet, einen Mikrochip in den Führerschein aufzunehmen. Die Wiederholung der auf der Karte aufgedruckten Angaben im Mikrochip ermöglicht einen besseren Schutz vor Betrug und gewährleistet gleichzeitig den Schutz der Daten. Selbstverständlich müssen die europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten beachtet werden. 5. Wie werden die neuen Rechtsvorschriften zum Führerschein zu erhöhter Verkehrssicherheit beitragen? Einführung einer neuen Führerscheinklasse für Kleinkrafträder Früher war für das Führen von Kleinkrafträdern in der Union kein Führerschein erforderlich. Die Unfallzahlen zeigen jedoch, dass sehr junge Straßenverkehrsteilnehmer hochgradig unfallgefährdet sind. In einigen Mitgliedstaaten ist das Führen von Kleinkrafträdern bereits sehr jungen Fahrern ab 14 Jahren gestattet. 3
4 Daher wurde eine neue harmonisierte Führerscheinklasse AM eingeführt, die das Bestehen einer obligatorischen theoretischen Prüfung voraussetzt. Dies dürfte den Mitgliedstaaten eine bessere Kontrolle dieser sehr unfallgefährdeten Gruppe von Verkehrsteilnehmern ermöglichen und dazu beitragen, dass diesen die Straßenverkehrsvorschriften besser bekannt sind. Außerdem wird die Lage in Bezug auf das grenzüberschreitende Führen von Kleinkrafträdern oder das Anmieten eines Kleinkraftrads in Urlaub klargestellt. Die Mitgliedstaaten können zudem den Antragstellern für diese Führerscheinklasse das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben. Einführung des Kriteriums Leistungsgewicht für Leichtkrafträder (Klasse A1) Leichtkrafträder waren bislang auf einen Hubraum von 125 cm3 und eine Motorleistung von 11 kw beschränkt. Das Leistungsgewicht war nicht vorgeschrieben. Dies könnte zu immer leichteren Fahrzeugen führen, deren Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeiten kontinuierlich zunehmen. Daher dürfen Inhaber von Führerscheinen der Klasse A1 nur Leichtkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von bis zu 11 kw und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kw/kg führen. Alle Mitgliedstaaten müssen diese Führerscheinklasse einführen, die es bislang nicht in allen Mitgliedstaaten gab. Stufenweiser Zugang zu den leistungsstärksten Krafträdern Nach den bisherigen Rechtsvorschriften war es vielen jungen Fahrern ohne praktische Erfahrung gestattet, Krafträder der leistungsstärksten Klasse zu führen. Unfallstatistiken belegen für Fahranfänger unter 24 Jahren mit schweren Krafträdern ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko. Außerdem kann nicht kontrolliert werden, ob tatsächlich Fahrpraxis mit einem Kraftrad mit beschränkter Leistung erworben wurde. Im Interesse der Verkehrssicherheit wurden neue Kriterien für Fahrzeug, Mindestalter und Zugang eingeführt. Eine neue Klasse A2 mit neuen technischen Merkmalen Die frühere Klasse A, die sich aus einem beschränkten und einem unbeschränkten Teil zusammensetzte, wird nun in die Klassen A 2 und A aufgespalten. Für die Klasse A2 wird eine zusätzliche technische Anforderung zur Vermeidung der Leistungsverminderung von Krafträdern eingeführt. Neue Regeln für Mindestalter und Zugang zu den Führerscheinklassen Für die Klasse A2 wird das Mindestalter auf 18 Jahre festgelegt. Legt ein Mitgliedstaat das die Klasse A1 auf 17 oder 18 Jahre fest, so liegt das die Klasse A2 bei 19 bzw. 20 Jahren, da zwischen dem die Klasse A1 und dem die Klasse A2 zwei Jahre liegen müssen. Verfügt der Antragsteller über eine zweijährige Fahrpraxis mit einem Kraftrad der Klasse A1, so muss er lediglich eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestehen oder eine Schulung abschließen. 4
5 Für Klasse A gilt: Für den stufenweisen Zugang müssen die Antragsteller eine zweijährige Fahrpraxis mit einem Kraftrad der Klasse A2 erworben und eine Prüfung lediglich der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung abgeschlossen haben. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, so sind die Antragsteller berechtigt, ab Vollendung des 20. Lebensjahres (oder möglicherweise des 21. oder 22. Lebensjahres, je nachdem, welches die Klasse A2 gilt) Fahrzeuge der Klasse A zu führen. Für den unmittelbaren Zugang wurde das Mindestalter von 21 auf 24 Jahre angehoben. Neue Vorschriften für Pkw-Führerscheine in Bezug auf Anhänger Ein Führerschein der Klasse B gestattet das Führen eines Fahrzeugs von kg mit einem Anhänger von 750 kg. Für unter Klasse B fallende Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen gilt, dass Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg an das Zugfahrzeug gekoppelt werden dürfen, sofern die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kg nicht übersteigt und die Typgenehmigungsvorschriften (in denen das Gewichtsverhältnis von Zugfahrzeug und Anhänger festgelegt ist) eingehalten werden. Für Fahrzeugkombinationen der Klasse B, deren Gesamtmasse kg überschreitet, werden eine Schulung, eine Prüfung oder beide vorgeschrieben. Aufgrund dieser Bestimmung können im Rahmen von Klasse B in Zukunft größere Fahrzeugkombinationen geführt werden als bisher, sofern eine Schulung absolviert und/oder eine Prüfung bestanden wurde. Im Rahmen der Klasse BE ist künftig das Mitführen von Anhängern erlaubt, deren zulässige Gesamtmasse kg nicht übersteigt. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und deren Gesamtmasse kg übersteigt, fallen unter die Klasse C1E. 5
6 Stufenweiser Zugang zu den leistungsstärksten Lastkraftwagen Neue Begriffsbestimmungen Im Interesse der Sicherheit wurden Fahrerlaubnisse für Lastkraftwagen und Busse wie folgt geändert: Es wird auf die Anzahl der Personen und nicht auf die Anzahl der Sitzplätze Bezug genommen. Die technischen Anforderungen an kleinere Lkw und Busse werden mit den technischen Anforderungen an die am Markt verfügbaren Fahrzeuge in Einklang gebracht und in der gesamten Union verbindlich vorgeschrieben. Klasse C: Kraftwagen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg, in denen nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer befördert werden. Hinter diesen Kraftwagen darf ein Anhänger mit einer Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Klasse C1: Die gleichen Vorschriften wie für Klasse C, aber für Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens kg. Alle Mitgliedstaaten müssen nun diese Klasse einführen. Klasse D: Kraftwagen zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer. Hinter diesen Kraftwagen darf ein Anhänger mit einer Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Klasse D1: Die gleichen Vorschriften wie für Klasse D, aber für Kraftwagen, die zur Beförderung von bis zu 16 Fahrgästen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt sind und deren Länge höchstens 8 Meter beträgt. Hinter diesen Kraftwagen darf ein Anhänger mit einer Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Alle Mitgliedstaaten müssen nun diese Klasse einführen. Hinter allen vier vorstehend genannten Fahrzeugklassen kann ein Anhänger mit einer Gesamtmasse über 750 kg mitgeführt werden, wobei allerdings ein gesonderter Führerschein (der Klasse CE, C1E, DE oder D1E) erforderlich ist. Alle Mitgliedstaaten müssen nun diese Klassen einführen. Mindestalter Die nachstehende Übersicht gibt Aufschluss über die Altersanforderungen für den Zugang zur Fahrerlaubnis für die einzelnen Fahrzeugklassen. 6
7 Overview of the new proposed licensing system Klasse Allgemeine Regel Voraussetzungen Ausnahmere gelung AM 16 Jahre Theoretische Prüfung. Die praktische Prüfung ist fakultativ. 14 Jahre möglich, nur auf nationalem Hoheitsgebiet. Anhebung auf bis zu 18 Jahre möglich. A1 16 Jahre Anhebung auf 17 oder 18 Jahre möglich. A2 18 Jahre Für Inhaber eines Führerscheins der Klasse A1 mit zweijähriger Fahrpraxis lediglich das Bestehen einer Prüfung oder der Abschluss einer Schulung. Der Unterschied zwischen dem die Klassen A1 und A2 beträgt mindestens 2 Jahre. Ist das die Klasse A1 vom Mitgliedstaat auf 17 oder 18 Jahre festgelegt, so liegt das die Klasse A2 bei 19 oder 20 Jahren. A 20 Jahre für den stufenweisen Zugang Bestehen einer Prüfung oder Abschluss einer Schulung. Der Unterschied zwischen dem die Klassen A2 und A beträgt mindestens 2 Jahre. Ist das die Klasse A2 vom Mitgliedstaat auf 19 oder 20 Jahre festgelegt, so liegt das die Klasse A bei 21 oder 22 Jahren. 24 Jahre für den unmittelbaren 7
8 Zugang B1 16 Jahre B und BE 18 Jahre 17 Jahre möglich für die Klassen B und B+E, nur auf nationalem Hoheitsgebiet. C1 und C1E C und CE 18 Jahre 21 Jahre Für Berufskraftfah rer, unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG 1 über die Grundqualifik ation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeug e für den Güter- oder Personenkra ftverkehr. D1 D1E und 21 Jahre D und DE 24 Jahre AM: Kleinkrafträder, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h, <50 cm³ oder Motorleistung < 4 kw, einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge. A1: Leichtkrafträder, <125 cm³ oder Motorleistung < 11 kw mit einem Leistungsgewicht <0,1 kw/kg, und dreirädrige Kraftfahrzeuge <15 kw. 1 ABl. L 226 vom , S. 4. 8
9 A2: Krafträder, Motorleistung <35 kw mit einem Leistungsgewicht <0,2 kw/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind. A: Zweirädrige Krafträder (einschließlich über 35 kw) und dreirädrige Kraftfahrzeuge >15 kw. B: Kraftfahrzeuge <3 500 kg zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer + Anhänger <750 kg; kann mit einem Anhänger >750 kg kombiniert werden, sofern die Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination kg nicht überschreitet (bei einer Gesamtmasse zwischen kg und kg nur mit Schulung und/oder Prüfung). B1: Fakultative Klasse für vierrädrige Kraftfahrzeuge. C: Kraftwagen zur Güterbeförderung >3 500 kg + Anhänger < 750 kg. C1: Kraftwagen >3 500 kg jedoch <7 500 kg zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer + Anhänger <750 kg. D: Kraftwagen zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer + Anhänger <750 kg. D1: Kraftwagen zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer, höchstens 8 m Länge + Anhänger <750 kg. E: In Kombination mit den vorstehenden Klassen, Anhänger >750 kg. 6. Welche neuen Vorschriften gelten für Fahrprüfer? Es gibt keine festen Normen für die Aus- und Fortbildung von Fahrprüfern. Vielmehr bestehen unionsweit große Unterschiede. In einigen Mitgliedstaaten gab es so gut wie keine besondere Ausbildung für Fahrprüfer bzw. sie mussten nicht einmal Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse sein, für die sie die Prüfung abnahmen. Dies sollte nicht länger möglich sein. Da die theoretische und die praktische Prüfung eingehend harmonisiert wurden, dürften gemeinsame Mindestanforderungen an Fahrprüfer gewährleisten, dass die Prüfungsergebnisse innerhalb der EU vergleichbar sind. Eine regelmäßige Fortbildung der Fahrprüfer dürfte ferner positive Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben, da ihre Kenntnisse und ihre Erfahrung in einem sich rasch wandelnden technischen Umfeld auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers wurden Grundvoraussetzungen festgelegt und Mindestvorschriften für ihre Grundqualifikation sowie regelmäßige Auffrischungskurse eingeführt: Fahrprüfer sollten stets Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse sein, für die sie die Prüfung abnehmen. Sie sollten eine Grundqualifikation erworben haben und zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet sein. Sie sollten zu grundlegenden Themen umfassend ausgebildet sein und eine Grundqualifikation erworben haben, bevor sie Fahrprüfungen abnehmen dürfen. Der stufenweise Zugang sollte verbindlich vorgeschrieben sein. Zunächst sollten Fahrprüfer Prüfungen für das Führen von Personenkraftwagen abnehmen, was etwa 90 % aller Prüfungen entspricht. Erst nachdem sie Erfahrung mit diesen Prüfungen gesammelt und eine Zusatzqualifikation für andere Klassen erworben haben, sollten sie Prüfungen für andere Klassen abnehmen dürfen. 7. Werden die neuen Rechtsvorschriften für den Führerschein die Anforderungen in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit betreffen? Die Fahrer müssen vor Erteilung der Fahrerlaubnis den Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs genügen. In der Führerscheinrichtlinie sind detailliert die gesundheitlichen Mängel aufgeführt, die sich auf eine sichere Fahrweise auswirken könnten. In der Regel gelten für Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen strengere Vorschriften. 9
10 Im Jahr 2009 wurde die Richtlinie auf der Grundlage der Arbeit einer Gruppe von den Mitgliedstaaten benannter Medizinsachverständiger in Bezug auf Sehvermögen, Diabetes und Epilepsie aktualisiert. 8. Die bisherigen Rechtsvorschriften für den Führerschein in der Union Die erste europäische Rechtsvorschrift zum Führerschein stammt aus dem Jahr Eine Richtlinie des Rates ermöglichte es damals EU-Bürgern, die in einen anderen Mitgliedstaat umzogen, ihren Führerschein umzutauschen, ohne eine neue theoretische oder praktische Prüfung ablegen bzw. sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu müssen. Die Fahrer mussten jedoch nach wie vor ihren Führerschein innerhalb eines Jahres nach Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat umtauschen. Erst 1991 wurde mit einer neuen Richtlinie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eingeführt und die Pflicht zum Umtausch des Führerscheins abgeschafft. In der Praxis wurde die Anwendung dieses Grundsatzes jedoch dadurch behindert, dass die Gültigkeitsdauer der Führerscheine und der Zeitabstand der ärztlichen Untersuchungen nicht harmonisiert wurden. Dadurch entstand Rechtsunsicherheit für Bürger, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegten. Die Richtlinie 2006/126/EG, die so genannte Dritte Führerscheinrichtlinie, wurde am 20. Dezember angenommen. Die Frist für ihre Umsetzung endete am 19. Januar Einige ihrer Bestimmungen sind zwar am 19. Januar 2009 in Kraft getreten, die meisten Bestimmungen werden aber erst ab dem 19. Januar 2013 anwendbar sein, insbesondere die Einführung des neuen EU-Führerscheinmodells. Weitere Informationen unter: IP/13/25 2 ABl. L 403 vom , S
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