Referat im Rahmen des Proseminars "Datenschutz/Computerrecht"
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- Jakob Bach
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1 Andreas Jentsch Matrikelnr Referat im Rahmen des Proseminars "Datenschutz/Computerrecht" Thema: Internetadressen Dem eigenen Namen" kommt in unserer Gesellschaft traditionell eine besondere Rolle zu. Dennoch hat sich ein geordnetes System des rechtlichen Namensschutzes erst relativ spät entwickelt. Die frühen Rechtsordnungen - auch die mittelalterlichen, wie das preußische Allgemeine Landrecht oder der französische Code Civil - entha lten noch keine Vorschriften, die ein subjektives Namensrecht kennen oder zivilrechtlichen Namensschutz gewähren. Die Rechtssetzung, die zu den heute geltenden komplexen Regelungen geführt hat, begann im 19. Jahrhundert und sie entwickelt sich seither kont inuierlich weiter - zuletzt mit einer Neuregelung des Zeichenrechts durch das Markengesetz vom Das Thema Domainrecht ist sehr widersprüchlich. Grundsatzurteile fehlen bislang. In meinen Ausarbeitungen zeige ich einige Fälle davon auf..de Domains Domains unterhalb der vorstehend beschriebenen Top-Level-Domains werden von regionalen NICs (Network Information Centers) vergeben. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe der Interessenverbund "Deutsches Network Information Center" (DENIC).Der IV-DENIC leitet die Berechtigung zur Wahrnehmung seiner Funktionen einerseits von der Internet Assigned Numbers Authority" (IANA) ab, die im weltweiten Internet traditionell als über allen NICs stehende Autorität für die Regelung aller Adressierungsangelegenhe iten anerkannt wird. Andererseits ergibt sich die Berechtigung des IV-DENIC zur Verwaltung der Adressräume daraus, dass seine Mitglieder darauf verzichten, vergleichbare Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Eines der ersten Beispiele für namensrechtliche Streitigkeiten im deutschen Internet war die Domain CeBIT.de". Obwohl CeBIT" zugunsten der Deutsche Messe AG als IR-Marke eingetragen ist, beantragte ein Frankfurter Unternehmen im Frühjahr 1995 die Registrierung der Domain CeBIT.de", was auc h erfolgte. Die Deutsche Messe AG übersandte der Domain-Inhaberin daraufhin eine Abmahnung, in der sie sich darauf berief, die ihr zustehenden Rechte an der Bezeichnung CeBIT" - insbesondere die Marke, aber auch Ausstattungsschutzrechte im Sinne des 4 Nr.2 MarkenG - erstreckten sich auf das Internet. Die Verwendung der Bezeichnung als Domain durch Dritte greife in die Zeichenrechte der Deutsche Messe AG ein, so dass dieser Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gemäß 14, 15, 19 MarkenG sowie 1, 3 UWG und 823 Abs.1, 1004 BGB zustünden. Mit diesem Vorgang, der letztlich zur Übertragung der Domain CeBIT.de" auf die Deutsche Messe AG führte, wurde der durch die Vergabe von Domains verursachte Interessenkonflikt erstmals offenkundig.
2 Rechtliche Grundlagen : BGB 12 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Des Weiteren greifen das Markengesetz und die ZPO (Zivilprozessordnung). Siehe auch Deutsches Marken- und Patentamt ( ). Urteile: Private dürfen keine Behördenbezeichnungen als Domain reservieren Auch Behörden steht ein Recht zur Präsentation unter "ihrer" Webadresse zu. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Inhaber einer auf eine Behörde lautenden Adresse auf der Eingangsseite deutlich macht, dass es sich nicht um die offizielle Homepage der Behörde handelt. Die Behörde kann Unterlassung und die Freigabeerklärung für die Domain gegenüber der Denic verlangen. Der Fall "David gegen Goliath" könnte die Zeitungsüberschrift zu der hiesigen Entscheidung lauten. Der Beklagte ist ein Zivildienstleistender, der sich die Webadresse reserviert hatte. Dort stellte er Informationen zur Kriegsdienstverweigerung zur Verfügung. Gleich auf der Intropage wies er darauf hin, dass es sich bei seiner Homepage nicht um eine offizielle Seite des Bundesministeriums für Verteidigung handelt. Wenig angetan vom "Treiben" des Zivis forderten die Adlaten von Minister Rudolf Scharping Unterlassung und Freigabe der Domain. Als sich der Inhaber weigerte und auch keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, reichte SPD-Mann Scharping Klage ein. Und hatte damit Erfolg. Begründung Das Recht auf die Doma in folgte einzig und allein aus dem Namensrecht des 12 BGB, auf das sich auch eine Behörde berufen kann. Sinn und Zweck des Namensschutzes ist der Schutz vor Verwechslungen und den daraus folgenden Beeinträchtigungen für den Namensträger. Eine Beeinträchtigung liegt unter anderem dann vor, wenn der Namensträger rechtmäßig seinen Namen führt, ein anderer diesen Namen gleichfalls führt und es dadurch beim angesprochenen Verkehrskreis zu einer Verwechslungsgefahr kommt. Unbeachtlich für die Verwechslungsgefahr ist dabei, ob nur Namensteile oder Abkürzungen des Namens verwendet werden, solange es zu einer Verwechslungsgefahr kommt. Deshalb ist es nach richterlicher Auffassung unerheblich, dass der Beklagte nicht den offiziellen Titel der Behörde - Bundesministerium für Verteidigung - als Domain reserviert hat.
3 Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Verteidigungsministerium" als Hinweis auf das Bundesministerium für Verteidigung verstanden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beklagte auf der Eingangsseite (Intropage) darauf aufmerksam gemacht hat, dass es sich nicht um die offizielle Seite des Ministeriums handle. Denn schon allein durch den Aufruf der Homepage entstehe die Verwechslungsgefahr. - Die Denic ist nicht verantwortlich für ehrverletzende Äußerungen auf einer Website Durch die große Anzahl der täglich beantragten Domain verständlich! - Die Verwendung eines prägenden Wortes einer Firmenbe zeichnung als Webadresse verletzt Namensrechte. Daran ändert auch die Meinungsfreiheit nichts - Die Vergabestelle der»deutschen«internetadressen - Denic - ist grundsätzlich nicht verantwortlich für Rechtsverstöße des Domaininhabers - Ein Markeninhaber kann einem»domain-grabber«die Reservierung der Marke als Domain in allen erdenklichen Schreibweisen verbieten Domains unterliegen nicht der Pfändung Eine Internetadresse stellt keinen sonstigen Vermögenswert im Sinne von 857 ZPO dar. Kann der Schuldner nicht zahlen, so kann können die Gläubiger nicht in jene Domains vollstrecken, die der Schuldner auf seinen Namen registriert hat Der Fall Nach erfolgreicher Klage wegen einer noch ausstehenden Forderung beantragte ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung bei seinem Schuldner. Da bei diesem nichts zu holen war, wollte der Gläubiger in mehrere Domains vollstrecken, die sich der Schuldner bei der Denic hatte registrieren lassen. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Daraufhin legte der Gläubiger Beschwerde beim Landgericht als zuständiges Beschwerdegericht ein, die jedoch abgelehnt wurde. Der Schuldner musste die Webadressen nicht heraus geben.
4 Die Gründe Vorab stellte das Gericht fest, dass der Pfändungsantrag allein das Rechtsverhältnis des Schuldners (des Domaininhabers) mit der Denic betrifft und nicht den Vertrag mit dem Provider. Im Mittelpunkt der Prüfung standen die Richtlinien der für die Vergabe von»de.-adressen«zuständigen privatrechtlichen Stelle Denic und der Vergleich zur Pfändbarkeit von Marken und Patenten. Eine Pfändbarkeit sei schon deshalb abzulehnen, weil es - anders als bei Marken und Patenten - keine gesetzliche Anordnung gibt, die eine Pfändung vorsieht. Des Weiteren fehlt es auch an einer für eine Analogie vergleichbaren Sachverhaltslage. Ausweislich der Richtlinien der Denic erfolgt bei der Vergabe grundsätzlich keine Überprüfung, ob der Reservierung eventuell Rechte Dritter entgegen stehen. Die Denic vergibt vielmehr die Domains nach dem Prinzip»wer zuerst kommt, mahlt zuerst«. Dies sei jedoch bei Marken und Patenten anders, da vor deren Vergabe eine behördliche Prüfung erfolgt. Folglich fehlt es an einer für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Sachverhaltslage. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass gemäß 6 der Denic-Vergaberichtlinien eine einmal registrierte Domain übertragen werden kann, wenn der derzeitige Inhaber dies beantragt und kein»dispute-antrag«vorliegt. Begründung: Die Mitwirkung der Denic bei einer Übertragung enthalte»keinerlei Aussage zur materiell-rechtlichen Übertragung von Nutzungsrechten an einer registrierten Domain«. Eine weitere Voraussetzung der Pfändbarkeit ist nach Auffassung des Gerichts ferner, dass die Domain als Vermögenswert»losgelöst«von der Inhaberperson ist. Daran mangelt es aber regelmäßig, da der»durchschnittliche Internetbenutzer eine Domain als Hinweis auf ihren Inhaber bzw. dessen Wirkungskreis, Waren, Dienstleistung, etc. ansieht«. Das es bei Reservierungen von Domains zu Rechtswidrigkeiten und spekulativen Registrierungen kommt, ist dabei nur eine Nebenfolge, die aber eine Pfändbarkeit nicht rechtfertigt. Als letztes Argument verwiesen die Richter auf die Konsequenzen einer Pfändbarkeit. Denn dann würde das Problem auf das Vollstreckungsgericht verlagert, dass dann alle möglichen Hinderungsgründe prüfen müsste. Das könne aber nicht verlangt werden Im Streit um Domain Names kann eine Gemeinde nicht die Freigabe der namensgleichen Domain verlangen, wenn der Firmennamen des derzeitigen Inhabers mit der Domain identisch ist. - Vom Namensrecht einer Gemeinde ist auch die Top-Level- Domain "com" umfaßt. Ein Dritter darf selbst dann die "com-adresse" nicht reservieren, wenn die Gemeinde die Adresse selbst nicht benutzen will. - Beschreibende Begriffe (Gattungsbegriffe) dürfen grundsätzlich frei als Domain gewählt und benutzt werden. Allerdings darf auf der Homepage nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um den einzigen Webanbieter der Branche handelt. Bekannte Fälle: mitwohnzentrale.de / Champagner.de
5 - Bei rechtswidrig reservierter Domain steht dem berechtigen Namensinhaber nur ein Freigabeanspruch und kein Übertragungsanspruch zu. Der Fall Shell AG gegen Dr. Andreas Shell Freigabe durch das Gericht angeordnet aufgrund der globalen Markenrechte der ShellAG. Dies ist der erste Fall in dem Markenrechte über die Namensrechte nach 12 BGB gestellt werden. Kein Übertrag sondern Freigabe der Domain! Domain Shell AG war für mehrer Tage bei der Denic als frei gekennzeichnet. Der Versuch diese Domain zu sichern stellt eine Straftat dar!! -Obsiegender Kläger im Streit um eine Domain kann vom Beklagten nur die Löschung der Domain bei der zuständigen Vergabestelle verlangen. Nicht verlangen kann er die direkte Übertragung aus sich selbst - Die gerichtliche Untersagung der Benutzung einer Domain gilt nur für die eingeklagte Domain. Wurde dem Betreiber von die Nutzung untersagt, darf er danach aber unter auftreten - Beinhalten zwei Internetadressen einen identischen Begriff und unterscheiden sie sich durch die Top-Level-Domain, so scheidet eine Benutzungsuntersagung der Adresse dann aus, wenn die andere Domain nur eine Weiterleitung zu einer völlig anders lautenden Adresse darstellt (hier "buecher.de" gegen "buecher.com") Ein Unterlassungsanspruch der Benutzung einer Internetadresse (Domain) scheidet dann aus, wenn zwar der identische Begriff im Second-Level benutzt wird, aber eine andere Bezeichnung im Top-Level-Domain vorliegt. Hinzutreten muss aber, dass die in Rede stehende Internetadresse nur als Weiterleitung zu einer ganz anders lautenden Domain genutzt wird. Somit besteht kein Anspruch des Inhabers von gegen den Betreiber von isv 15 MarkenG, wenn hinter gar kein Inhalt hinterlegt ist, sondern lediglich eine Weiterleitung zu der Domain erfolgt. Begründung: Allein die Bezeichnung "Bücher" im Firmennamen bewirkt keinen Schutz im Sinne einer geschäftlichen Bezeichnung. Ferner fehlt es auch an einem gemäß 15 MarkenG geforderten Gebrauch der Domain, da nur eine Weiterleitung vorliegt. Aufgrund fehlender geschäftlicher Bezeichnung liegt auch kein Namensverstoß isv 12 BGB vor. Gleichfalls mangelt es an einer Verwechslungsgefahr isv 1 UWG, da der Nutzer nach der Weiterleitung sofort erkennt, dass er sich nun auf der Seite eines anderen Online-Buchhändlers befindet.
6 Gebrauch einer Internet-Adresse verstößt gegen das Namensrecht des bürgerlichen Namensträgers Ein Unternehmen für Softwareentwicklung plante eine Infodatenbank über das Rhein-Neckar- Gebiet im Internet. Als Projektpartner wollte man die Stadt Heidelberg gewinnen, die jedoch eine Kooperation ablehnte. Darauf hin beantragte das Unternehmen die Vergabe des Domain Names»heidelberg.de«beim zuständigen Deutschen Network Informations Center.Diese nichtstaatliche Vergabestelle gab dem Antrag statt. Kurze Zeit später verlangte die Stadt Heidelberg die Unterlassung der Betreibung einer Homepage unter der Adresse»heidelberg.de«mittels einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht gab den Stadtvätern recht. Das Softwareunternehmen durfte die Homepage nicht mehr unter dieser Adresse betreiben. Datum: 8. März 1996 LG Mannheim vs. Reservierung und Gebrauch einer Domain verstößt nicht gegen das Namensrecht de s bürgerlichen Namensträgers Die Stadt Pulheim wollte unter der Internet-Adresse»pulheim.de«eine Homepage betreiben. Bei der Domainbeantragung teilte man den Stadtvätern mit, daß dieser Domain Name bereits durch eine Privatperson belegt sei. Diese Person hieß mit bürgerlichem Namen aber nicht»pulheim«. Die Gemeinde begehrte daraufhin mittels einer einstweiligen Verfügung,daß der derzeitige Domainbetreiber seine Page nicht mehr unter der Adresse»pulheim.de«betreiben dürfe. Das Gericht wies den Antrag zurück. Datum: 17. Dezember 1996 LG Köln Links:
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